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Document 32019R0630

Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (Text von Bedeutung für den EWR.)

PE/2/2019/REV/1

ABl. L 111 vom 25.4.2019, p. 4–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/04/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/630/oj

25.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/4


VERORDNUNG (EU) 2019/630 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Festlegung einer umfassenden Strategie zur Behandlung von notleidenden Risikopositionen ist ein wichtiges Ziel der Union in ihrem Bestreben, das Finanzsystem widerstandsfähiger zu machen. Auch wenn die Hauptverantwortung für den Abbau notleidender Risikopositionen bei den Banken und Mitgliedstaaten liegt, besteht doch auch aus Sicht der Union ein klares Interesse daran, dass der derzeitige hohe Bestand an notleidenden Risikopositionen abgebaut und ihr künftiges übermäßiges Anwachsen sowie die Herausbildung von Systemrisiken im Nichtbankensektor verhindert werden. Angesichts der Verflechtungen zwischen den Banken- und Finanzsystemen in der gesamten Union, wo Banken in einer Vielzahl von Rechtsräumen und Mitgliedstaaten tätig sind, ist das Potenzial für Ausstrahlungseffekte auf die Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes erheblich, sowohl was das Wirtschaftswachstum als auch was die Finanzstabilität betrifft.

(2)

Die Finanzkrise hat zu einem Anwachsen von notleidenden Risikopositionen im Bankensektor geführt. Die Verbraucher waren in erheblichem Maße von der nachfolgenden Rezession und dem Verfall der Wohnimmobilienpreise betroffen. Die Wahrung der Verbraucherrechte im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union — wie etwa die Richtlinien 2008/48/EG (4) und 2014/17/EU (5) des Europäischen Parlaments und des Rates — ist von entscheidender Bedeutung, wenn es um den Umgang mit dem Problem der notleidenden Risikopositionen geht. Die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fördert die unverzügliche Zahlung sowohl seitens der Unternehmen als auch der öffentlichen Stellen und trägt dazu bei, die Art des Anwachsens notleidender Risikopositionen, zu der es in den Jahren der Finanzkrise kam, zu verhindern.

(3)

Ein integriertes Finanzsystem wird die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion für den Fall widriger Schocks erhöhen, indem es die grenzüberschreitende private Risikoteilung erleichtert und zugleich die Notwendigkeit einer Mitübernahme von Risiken durch die öffentliche Hand verringert. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Union die Bankenunion vollenden und an der Fortentwicklung einer Kapitalmarktunion arbeiten. Das Verhindern des potenziellen künftigen Anwachsens notleidender Risikopositionen ist nicht nur eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Bankenunion, sondern auch dafür, dass der Wettbewerb im Bankensektor sichergestellt, die Finanzstabilität gewahrt und die Kreditvergabe gefördert wird, sodass in der Union Arbeitsplätze und Wachstum entstehen.

(4)

In seinem „Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa“ vom 11. Juli 2017 ersuchte der Rat verschiedene Institutionen, geeignete Maßnahmen für den weiteren Abbau der großen Zahl von notleidenden Risikopositionen in der Union zu ergreifen und ihr künftiges Anwachsen zu verhindern. Dieser Aktionsplan sieht einen umfassenden Ansatz vor, der auf eine Kombination aus komplementären Politikmaßnahmen in folgenden vier Bereichen setzt: i) Aufsicht, ii) strukturelle Reformen der Regelungen für Insolvenz und Schuldenbeitreibung, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Aktiva, iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems. Die Maßnahmen in diesen Bereichen sind auf Unionsebene und auf nationaler Ebene — sofern zweckmäßig — zu ergreifen. Ähnliche Pläne kündigte die Kommission in ihrer „Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion“ vom 11. Oktober 2017 an, in der ein umfassendes Paket zum Abbau notleidender Kredite in der Union gefordert wurde.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bildet zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) den Rahmen für die aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden gemeinsam „Institute“). Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält unter anderem Bestimmungen, die für die Eigenmittelberechnung der Institute unmittelbar gelten. Daher ist es erforderlich, die bestehenden aufsichtsrechtlichen Eigenmittelvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Bestimmungen zu ergänzen, die einen Abzug von den Eigenmitteln vorschreiben, wenn notleidende Risikopositionen nicht in ausreichendem Maße durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind. Eine solche Anforderung würde faktisch eine aufsichtsrechtliche Letztsicherung für notleidende Risikopositionen schaffen, die für alle Institute in der Union gleichermaßen gelten würde und die auch Institute umfassen würde, die auf dem Sekundärmarkt aktiv sind.

(6)

Die aufsichtsrechtliche Letztsicherung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU auszuüben. Stellen die zuständigen Behörden im Einzelfall fest, dass die notleidenden Risikopositionen eines bestimmten Instituts trotz Anwendung der durch diese Verordnung eingerichteten aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Risikopositionen nicht ausreichend gedeckt sind, können sie von ihren in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Aufsichtsbefugnissen Gebrauch machen, einschließlich der Befugnis, Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben,. Daher ist es möglich, dass zuständige Behörden im Einzelfall über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, um eine ausreichende Deckung notleidender Risikopositionen zu gewährleisten.

(7)

Zwecks Anwendung der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung sollten in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eindeutige Bedingungen für die Einstufung notleidender Risikopositionen aufgenommen werden. Da in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (9) für die Zwecke der aufsichtlichen Meldungen bereits Kriterien für notleidende Risikopositionen festgelegt sind, sollte die Einstufung notleidender Risikopositionen auf diesem bestehenden Rahmen aufbauen. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird auf ausgefallene Risikopositionen, wie sie zwecks Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken definiert sind, und auf gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen wertgeminderte Risikopositionen Bezug genommen. Da Stundungsmaßnahmen Einfluss darauf haben könnten, ob eine Risikoposition als notleidend eingestuft wird, werden die Einstufungskriterien durch eindeutige Kriterien für die Auswirkungen von Stundungsmaßnahmen ergänzt. Stundungsmaßnahmen sollten darauf abzielen, dass der Kreditnehmer wieder in einen Zustand versetzt wird, in dem er seinen Rückzahlungsverpflichtungen dauerhaft nachkommen kann, und sie sollten im Einklang mit dem Verbraucherschutzrecht der Union und insbesondere den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU stehen, sie könnten aber unterschiedliche Gründe und Auswirkungen haben. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass eine für eine notleidende Risikoposition gewährte Stundungsmaßnahme nicht zur Folge haben sollte, dass die Einstufung dieser Risikoposition als notleidend beendet wird, es sei denn, bestimmte strenge Kriterien für eine solche Beendigung sind erfüllt.

(8)

Je länger eine Risikoposition notleidend ist, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Wert noch einbringlich ist. Deshalb sollte der Anteil der Risikoposition, der durch Rückstellungen, sonstige Anpassungen oder Abzüge gedeckt sein sollte, nach einem festen Zeitplan ansteigen. Für von einem Institut erworbene notleidende Risikopositionen sollte deshalb ein Zeitplan gelten, der an dem Zeitpunkt beginnt, an dem die notleidende Risikoposition ursprünglich als notleidend eingestuft wurde, und nicht an dem Zeitpunkt ihres Erwerbs. Zu diesem Zweck sollte der Verkäufer den Käufer über den Zeitpunkt der Einstufung der Risikoposition als notleidend informieren.

(9)

Teilweise Abschreibungen sollten bei der Berechnung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen berücksichtigt werden. Um eine Doppelzählung der Abschreibung zu vermeiden, ist es notwendig den Wert der ursprünglichen Risikoposition vor der teilweisen Abschreibung zu verwenden. Die Aufnahme von teilweisen Abschreibungen in die Liste der Positionen, die dazu genutzt werden können, die Anforderungen der Letztsicherung zu erfüllen, sollte Institute dazu bewegen, Abschreibungen rechtzeitig zu bilanzieren. Bei notleidenden Risikopositionen, die von einem Institut zu einem Preis gekauft worden sind, der niedriger als der vom Schuldner geschuldete Betrag ist, sollte der Käufer die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag zum Zwecke der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung in derselben Weise behandeln wie eine teilweise Abschreibung.

(10)

Bei besicherten notleidenden Risikopositionen wird generell davon ausgegangen, dass sie zu einem weniger bedeutenden Verlust führen als unbesicherte notleidende Risikopositionen, da die Besicherung notleidender Risikopositionen dem Institut zusätzlich zu dessen allgemeiner Forderung gegenüber dem ausgefallenen Kreditnehmer einen spezifischen Anspruch auf einen Vermögenswert oder gegenüber einem Dritten verleiht. Bei einer unbesicherten notleidenden Risikoposition bestünde nur die allgemeine Forderung gegenüber dem ausgefallenen Kreditnehmer. Angesichts des höheren Verlusts, der bei unbesicherten notleidenden Risikopositionen zu erwarten ist, sollte hierfür ein strengerer Zeitplan gelten.

(11)

Eine Risikoposition, die nur zum Teil durch eine anerkennungsfähige Kreditbesicherung gedeckt ist, sollte in Bezug auf den gedeckten Teil als besichert und in Bezug auf den nicht durch eine anerkennungsfähige Kreditbesicherung gedeckten Teil als unbesichert angesehen werden. Um zu bestimmen, welche Teile notleidender Risikopositionen als besichert bzw. unbesichert zu behandeln sind, sollten die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für die Kreditbesicherung und für vollständig besichernde Grundpfandrechte, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden, im Einklang mit dem einschlägigen Ansatz gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, einschließlich anwendbarer Bewertungsanpassungen.

(12)

Unabhängig von dem Grund, aus dem die Risikoposition notleidend ist, sollte der gleiche Zeitplan gelten. Die aufsichtsrechtliche Letztsicherung sollte auf jede einzelne Risikoposition gesondert angewendet werden. Für unbesicherte notleidende Risikopositionen sollte ein Zeitplan von drei Jahren gelten. Um es Instituten und Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Effizienz von Restrukturierungs- oder Durchsetzungsverfahren zu verbessern, und anzuerkennen, dass notleidende Risikopositionen, die durch unbewegliche Sicherheiten besichert sind, und Kredite für Wohnimmobilien, die durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert sind, über einen längeren Zeitraum, nachdem der Kredit als notleidend eingestuft wurde, einen bleibenden Wert haben werden, ist es angebracht, einen Zeitplan von neun Jahren vorzusehen. Für sonstige besicherte notleidende Risikopositionen sollte ein Zeitplan von sieben Jahren gelten, um eine vollständige Deckung aufzubauen.

(13)

Zum Zwecke der Anwendung des relevanten Deckungsfaktors sollten Stundungsmaßnahmen berücksichtigt werden können. Genauer gesagt sollte die Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft werden, aber die Deckungsanforderung sollte für ein weiteres Jahr stabil bleiben. Deshalb sollte der Faktor, der während des Jahres anwendbar wäre, in dem die Stundungsmaßnahme gewährt wurde, für zwei Jahre anwendbar sein. Falls die Risikoposition nach Auslaufen des zusätzlichen Jahres immer noch notleidend ist, sollte der anwendbare Faktor so bestimmt werden, als ob keine Stundungsmaßnahme gewährt worden wäre, wobei der Zeitpunkt, zu dem die Risikoposition ursprünglich als notleidend eingestuft wurde, zu berücksichtigen ist. Da die Gewährung von Stundungsmaßnahmen nicht zu einer Arbitrage führen sollte, sollte das zusätzliche Jahr nur hinsichtlich der ersten Stundungsmaßnahme gestattet sein, die seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. Außerdem sollte der Zeitraum von einem Jahr, während dessen der Deckungsfaktor unverändert bleibt, nicht zu einer Verlängerung des Rückstellungszeitplans führen. Folglich sollte eine Stundungsmaßnahme, die im dritten Jahr nach der Einstufung unbesicherter Risikopositionen als notleidende Risikoposition oder im siebten Jahr nach der Einstufung besicherter Risikopositionen als notleidende Risikoposition gewährt wird, die vollständige Deckung der notleidenden Risikoposition nicht verzögern.

(14)

Um sicherzustellen, dass die Institute die Kreditbesicherung bei notleidenden Risikopositionen nach einem vorsichtigen Ansatz bewerten, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) die Notwendigkeit einer gemeinsamen Methodik prüfen und gegebenenfalls eine solche gemeinsame Methodik entwickeln, die insbesondere auf die Annahmen für die Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit abstellt und auch zeitliche Mindestvorgaben für die Neubewertung der Kreditbesicherung beinhalten könnte.

(15)

Um einen reibungslosen Übergang zu der neuen aufsichtsrechtlichen Letztsicherung zu erleichtern, sollten die neuen Vorschriften nicht für Risikopositionen gelten, die vor dem 26. April 2019 begründet wurden.

(16)

Um sicherzustellen, dass die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 rechtzeitig Anwendung finden, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(17)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 36 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„m)

den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen.“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 47a

Notleidende Risikopositionen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden als ‚Risikoposition‘ alle folgenden Posten berücksichtigt, sofern sie nicht im Handelsbuch des Instituts geführt werden:

a)

Schuldtitel, insbesondere auch Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und Sichteinlagen;

b)

erteilte Kreditzusagen, erteilte Finanzgarantien oder sonstige erteilte Zusagen, unabhängig davon, ob sie widerruflich oder unwiderruflich sind, mit Ausnahme nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ist der Risikopositionswert eines Schuldtitels dessen Buchwert, der ohne Berücksichtigung spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge, sonstiger mit der Risikoposition verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel oder teilweiser Abschreibungen, die das Institut seit der letzten Einstufung der Risikoposition als notleidend vorgenommen hat, bemessen wird.

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m umfasst der Risikopositionswert eines Schuldtitels, der zu einem Preis gekauft wurde, der niedriger als der vom Schuldner geschuldete Betrag ist, auch die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag.

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ist der Risikopositionswert einer erteilten Kreditzusage, einer erteilten Finanzgarantie oder einer sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erteilten Zusage deren Nominalwert, der die höchstmögliche Belastung des Instituts durch Kreditrisiken ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung angibt. Der Nominalwert einer erteilten Kreditzusage entspricht dem nicht in Anspruch genommenen Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat, und der Nominalwert einer erteilten Finanzgarantie entspricht dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie zahlen müsste.

Der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Nominalwert bemisst sich ohne Berücksichtigung spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge oder sonstiger mit der Risikoposition verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden die folgenden Risikopositionen als notleidend eingestuft:

a)

eine Risikoposition, bei der ein Ausfall gemäß Artikel 178 als eingetreten gilt;

b)

eine Risikoposition, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet wird;

c)

eine gemäß Absatz 7 im Probezeitraum befindliche Risikoposition, wenn zusätzliche Stundungsmaßnahmen gewährt werden oder wenn die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig wird;

d)

eine Risikoposition in Form einer Zusage, die im Falle der Inanspruchnahme oder anderweitigen Verwendung wahrscheinlich nicht ohne eine Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt wird;

e)

eine Risikoposition in Form einer Finanzgarantie, die wahrscheinlich vom Garantienehmer in Anspruch genommen wird, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte zugrunde liegende Risikoposition die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt.

Für die Zwecke des Buchstaben a werden für den Fall, dass ein Institut bilanzielle Risikopositionen gegenüber einem Schuldner hat, die mehr als 90 Tage überfällig sind und mehr als 20 % aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner ausmachen, alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend angesehen.

(4)   Risikopositionen, die nicht Gegenstand einer Stundungsmaßnahme waren, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das Institut für die Aufhebung der Einstufung als wertgemindert im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit Artikel 178 anwendet;

b)

die Lage des Schuldners hat sich so weit verbessert, dass das Institut von der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt ist;

c)

der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.

(5)   Die Einstufung einer notleidenden Risikoposition als zur Veräußerung gehaltener langfristiger Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen hat nicht die Aufhebung ihrer Einstufung als notleidend für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m zur Folge.

(6)   Notleidende Risikopositionen, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen sind, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei den Risikopositionen liegt kein Sachverhalt mehr vor, der ihre Einstufung als notleidend gemäß Absatz 3 zur Folge hätte;

b)

seit dem Zeitpunkt, zu dem die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, oder dem Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen als notleidend eingestuft wurden, je nachdem, welcher der spätere ist, ist mindestens ein Jahr vergangen;

c)

seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig, und das Institut ist aufgrund der Analyse der Finanzlage des Schuldners von der Wahrscheinlichkeit der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt.

Eine vollständige und fristgerechte Rückzahlung gilt nicht als wahrscheinlich, wenn der Schuldner nicht regelmäßige und fristgerechte Zahlungen in einer Höhe geleistet hat, die einem der folgenden Beträge entspricht:

a)

dem Betrag, der vor der Stundungsmaßnahme überfällig war, wenn Beträge überfällig waren;

b)

dem Betrag, der im Rahmen der Stundungsmaßnahme abgeschrieben wurde, wenn keine Beträge überfällig waren.

(7)   Wird eine notleidende Risikoposition gemäß Absatz 6 nicht mehr als notleidend eingestuft, befindet sich diese Risikoposition solange im Probezeitraum, bis alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

seit dem Tag, an dem die Risikoposition, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen ist, wieder als vertragsgemäß bedient eingestuft wurde, sind mindestens zwei Jahre vergangen;

b)

während mindestens der Hälfte des Zeitraums, in dem sich die Risikoposition im Probezeitraum befand, wurden regelmäßige und fristgerechte Zahlungen geleistet, sodass insgesamt ein wesentlicher Tilgungs- oder Zinsbetrag gezahlt wurde;

c)

keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist mehr als 30 Tage überfällig.

Artikel 47b

Stundungsmaßnahmen

(1)   Eine ‚Stundungsmaßnahme‘ ist eine Konzession eines Instituts an einen Schuldner, der Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Konzession kann für den Kreditgeber einen Verlust mit sich bringen und bezeichnet eine der folgenden Maßnahmen:

a)

eine Änderung der Bedingungen einer Kreditverpflichtung, wenn diese Änderung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;

b)

eine vollständige oder teilweise Refinanzierung einer Kreditverpflichtung, wenn diese Refinanzierung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

(2)   Mindestens die folgenden Sachverhalte werden als Stundungsmaßnahmen angesehen:

a)

die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die vorherigen Vertragsbedingungen, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;

b)

die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die Vertragsbedingungen, die dasselbe Institut Schuldnern mit ähnlichem Risikoprofil zur gleichen Zeit anbietet, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;

c)

die nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen bestehende Risikoposition wurde vor der Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft worden;

d)

die Maßnahme führt zur vollständigen oder teilweisen Annullierung der Kreditverpflichtung;

e)

das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition wurde vor der Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft worden;

f)

zu oder nahe dem Zeitpunkt der Kreditgewährung hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die als notleidende Risikoposition eingestuft wurde oder ohne diese Zahlungen als notleidend eingestuft worden wäre;

g)

die Änderung der Vertragsbedingungen zieht Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.

(3)   Die folgenden Umstände sind Hinweise darauf, dass Stundungsmaßnahmen beschlossen worden sein könnten:

a)

der ursprüngliche Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Änderung mehr als 30 Tage überfällig;

b)

zu oder nahe dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die in den drei Monaten vor der Gewährung des neuen Kredits mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig war;

c)

das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition ist 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln 30 Tage überfällig.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels werden die Schwierigkeiten eines Schuldners, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, auf der Ebene des Schuldners beurteilt, wobei alle in den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners sowie die natürlichen Personen, die diese Gruppe kontrollieren, berücksichtigt werden.

Artikel 47c

Abzug für notleidende Risikopositionen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ermitteln die Institute für jede notleidende Risikoposition gesondert den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung, der von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen ist, indem sie den unter Buchstabe b dieses Absatzes ermittelten Betrag von dem unter Buchstabe a dieses Absatzes ermittelten Betrag abziehen, wenn der in Buchstabe a genannte Betrag über dem in Buchstabe b genannten Betrag liegt:

a)

die Summe aus:

i)

dem unbesicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Faktor;

ii)

dem besicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 3 genannten anwendbaren Faktor;

b)

die Summe aus folgenden Posten, sofern sie sich auf dieselbe notleidende Risikoposition beziehen:

i)

den spezifischen Kreditrisikoanpassungen;

ii)

den zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105;

iii)

den sonstigen Verringerungen der Eigenmittel;

iv)

für Institute, die risikogewichtete Risikopositionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz berechnen, dem absoluten Wert der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge, die sich auf notleidende Risikopositionen beziehen, wobei der jeder notleidenden Risikoposition zurechenbare absolute Wert ermittelt wird, indem die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge mit dem Beitrag des erwarteten Verlustbetrags für die notleidende Risikoposition zu den gesamten erwarteten Verlustbeträgen für ausgefallene oder nicht ausgefallene Risikopositionen, je nach Anwendbarkeit, multipliziert werden;

v)

wenn eine notleidende Risikoposition zu einem Preis gekauft wurde, der unter dem vom Schuldner geschuldeten Betrag liegt, der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag;

vi)

den Beträgen, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden.

Der besicherte Teil einer notleidenden Risikoposition ist derjenige Teil der Risikoposition, bei dem für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II davon ausgegangen wird, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht oder dass er vollständig durch Grundpfandrechte besichert ist.

Der unbesicherte Teil einer notleidenden Risikoposition entspricht der Differenz, sofern vorhanden, zwischen dem Wert der in Artikel 47a Absatz 1 genannten Risikoposition und dem besicherten Teil der Risikoposition, sofern vorhanden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden folgende Faktoren angewandt:

a)

0,35 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

b)

1 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii werden folgende Faktoren angewandt:

a)

0,25 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

b)

0,35 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

c)

0,55 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

d)

0,70 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

e)

0,80 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

f)

0,80 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

g)

1 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend;

h)

0,85 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

i)

1 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, ab dem ersten Tag des zehnten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(4)   Abweichend von Absatz 3 werden folgende Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Bürgschaft oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht:

a)

0 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sieben Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, und

b)

1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(5)   Die EBA bewertet die Bandbreite der zur Bewertung von besicherten notleidenden Risikopositionen angewandten Verfahren und kann Leitlinien ausarbeiten, um eine gemeinsame Methodik — einschließlich etwaiger zeitlicher Mindestvorgaben für die Neubewertung und Ad-hoc-Verfahren — festzulegen, die bei der aufsichtsrechtlichen Bewertung anerkennungsfähiger Formen der Besicherung mit und Absicherung ohne Sicherheitsleistung, insbesondere in Bezug auf die Annahmen für ihre Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit, anzuwenden ist. Diese Leitlinien können auch eine gemeinsame Methodik für die Bestimmung des besicherten Teils einer notleidenden Risikoposition gemäß Absatz 1 enthalten.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben.

(6)   Abweichend von Absatz 2 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 2 für ein weiteres Jahr.

Abweichend von Absatz 3 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sechs Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 3 für ein weiteres Jahr.

Dieser Absatz kommt nur in Bezug auf die erste Stundungsmaßnahme zur Anwendung, die seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.“

3.

In Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„(1)   Der Risikopositionswert einer Aktivposition ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit der Aktivposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert. Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen:“

4.

Artikel 127 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem ein Ausfall des Schuldners gemäß Artikel 178 eingetreten ist, oder — im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts — dem unbesicherten Teil einer Kreditfazilität, bei der ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist, wird folgendes Risikogewicht zugewiesen:

a)

150 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden;

b)

100 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge nicht weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden.“

5.

Artikel 159 erhält folgende Fassung:

„Artikel 159

Behandlung erwarteter Verlustbeträge

Institute ziehen die nach Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 ermittelten erwarteten Verlustbeträge von den für die entsprechenden Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 sowie weiteren Verringerungen der Eigenmittel mit Ausnahme von Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ab. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen im Sinne des Artikels 166 Absatz 1 werden behandelt wie spezifische Kreditrisikoanpassungen. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen werden nicht zur Deckung der bei anderen Risikopositionen erwarteten Verlustbeträge verwendet. Die bei verbrieften Risikopositionen erwarteten Verlustbeträge sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in diese Berechnung einbezogen.“

6.

Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig. Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder für durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. Der Zeitraum von 180 Tagen gilt nicht für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m oder des Artikels 127.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 469a

Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen

Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ziehen die Institute von den Posten des harten Kernkapitals den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen nicht ab, wenn die Risikoposition vor dem 26. April 2019 begründet wurde.

Werden die Bedingungen einer vor dem 26. April 2019 begründeten Risikoposition durch das Institut so verändert, dass sich die Risikoposition des Instituts gegenüber dem Schuldner erhöht, so gilt die Risikoposition als zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem die Änderung anwendbar wird, und fällt nicht mehr unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 79 vom 4.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 43.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(4)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(5)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(6)  Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


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