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Document 32019R0443

Delegierte Verordnung (EU) 2019/443 der Kommission vom 13. Februar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 im Hinblick auf die Möglichkeit, die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit einer Aktie anzupassen, wenn der größte Umsatz mit dieser Aktie an einem Handelsplatz außerhalb der Union erzielt wird (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/904

OJ L 77, 20.3.2019, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/443/oj

20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/59


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/443 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 im Hinblick auf die Möglichkeit, die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit einer Aktie anzupassen, wenn der größte Umsatz mit dieser Aktie an einem Handelsplatz außerhalb der Union erzielt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission (2) wird ein verbindliches Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und bestimmte börsengehandelte Fonds festgelegt. Insbesondere wird die kleinstmögliche Tick-Größe für Aktien und Aktienzertifikate in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 anhand der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte am liquidesten Handelsplatz in der Union bestimmt. Dieses Maß stellt für die überwiegende Mehrheit dieser Finanzinstrumente einen guten und einfachen Liquiditätsindikator dar. Ungeeignet ist es allerdings, wenn Aktien gleichzeitig in der Union und in einem Drittland zum Handel zugelassen sind und gehandelt werden und der größte Umsatz mit diesen Aktien am Handelsplatz außerhalb der Union erzielt wird. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass sich die ausschließlich anhand der Handelsvolumina in der Union bestimmte verbindliche Tick-Größe nur auf einen kleinen Teil der Gesamthandelsvolumina stützt. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit diesen Aktien anpassen dürfen, um dem allgemeinen Liquiditätsprofil dieser Aktien Rechnung zu tragen. Um die Folgen der eingeschränkten Verfügbarkeit von Daten von Drittlandhandelsplätzen abzumildern und die Möglichkeit zur Nutzung anderer öffentlicher Daten zu eröffnen, sollte den zuständigen Behörden bei der Methode, nach der die Liquidität an diesen Drittlandhandelsplätzen berücksichtigt wird, ausreichende Flexibilität eingeräumt werden.

(2)

Die verbindliche Tick-Größe wurde in der Absicht eingeführt, Notierungssprünge an Handelsplätzen in der Union zu harmonisieren und Markttiefe, Marktliquidität und eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Aktienhandels in der Union zu erhalten. Um diese Ziele zu erreichen, sollten alle Handelsplätze, die diese Aktie zur gleichen Zeit zum Handel anbieten, auf Informationen über die Anpassung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte, anhand deren die Tick-Größen für eine Aktie bestimmt werden, zugreifen können, und sollten diese Handelsplätze jede geänderte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte vom selben Tag an zugrunde legen. Zu diesem Zweck sollten alle zuständigen Behörden, die Handelsplätze für die betreffende Aktie beaufsichtigen, über jede Anpassung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte mit dieser Aktie informiert werden, noch bevor sie veröffentlicht wird, und sollte den Handelsplätzen genügend Zeit eingeräumt werden, um diese Anpassungen in ihre Systeme zu übertragen.

(3)

Um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des verbindlichen Tick-Größen-Systems zu gewährleisten, sollten alle Handelsplätze zur gleichen Zeit die Tick-Größen anwenden, die anhand der angepassten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte bestimmt wurden und die Liquidität insgesamt widerspiegeln.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 werden folgende Absätze 8, 9 und 10 angefügt:

„8.   Die für eine bestimmte Aktie zuständige Behörde kann die von ihr für diese Aktie berechnete oder geschätzte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach der in den Absätzen 1 bis 7 dargelegten Verfahrensweise anpassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Handelsplatz, an dem mit dieser Aktie der höchste Umsatz erzielt wird, befindet sich in einem Drittland;

b)

die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte ist — sofern sie nach der in den Absätzen 1 bis 4 dargelegten Verfahrensweise berechnet und veröffentlicht wurde — gleich oder größer eins.

Wenn die zuständige Behörde bei einer Aktie die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte anpasst, berücksichtigt sie dabei die Geschäfte an dem Dritthandelsplatz, der beim Handel mit dieser Aktie den größten Umsatz aufweist.

9.   Die zuständige Behörde, die bei einer Aktie die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte gemäß Absatz 8 angepasst hat, stellt die Veröffentlichung des angepassten Werts sicher. Vor einer solchen Veröffentlichung teilt die zuständige Behörde den für die anderen Handelsplätze dieser Aktie in der EU zuständigen Behörden die angepasste durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit.

10.   Die Handelsplätze wenden die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der angepassten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, ab dem zweiten Kalendertag nach der Veröffentlichung an.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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