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Document 32019R0318
Commission Regulation (EU) 2019/318 of 19 February 2019 amending Regulation (EU) 2017/2400 and Directive 2007/46/EC of the European Parliament and of the Council as regards the determination of the CO2 emissions and fuel consumption of heavy-duty vehicles (Text with EEA relevance.)
Verordnung (EU) 2019/318 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 sowie der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Verordnung (EU) 2019/318 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 sowie der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR.)
OJ L 58, 26.2.2019, p. 1–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/318 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 sowie der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2), insbesondere Artikel 39 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission (3) wurde eine gemeinsame Methode zum objektiven Vergleich der Leistung schwerer Nutzfahrzeuge, die in der Union in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und ihres Kraftstoffverbrauchs eingeführt. Es werden darin Bestimmungen für die Zertifizierung von Bauteilen, die sich auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen auswirken, festgelegt, ein Simulationsinstrument zur Bestimmung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs solcher Fahrzeuge eingeführt und, unter anderem, die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Hersteller verpflichtet, die Konformität der Zertifizierung der Bauteile sowie des Betriebs des Simulationsinstruments zu überprüfen. |
(2) |
Die Erfahrungen nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2400 ergaben Klärungsbedarf bei mehreren Aspekten der gemeinsamen Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen, des Betriebs des Simulationsinstruments, der Zertifizierung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen sowie des Verfahrens zur Überprüfung der Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments und der Konformität der Zertifizierung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen. Diese Klarstellungen wirken sich auch auf die von den Herstellern gemäß der Richtlinie 2007/46/EG übermittelten Angaben aus. |
(3) |
Die Kommission hat eine Einschätzung der technischen und wirtschaftlichen Folgen der notwendigen Klarstellungen vorgenommen. |
(4) |
Die Verbesserung der gemeinsamen Methode zum objektiven Vergleich der Leistung schwerer Nutzfahrzeuge hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und ihres Kraftstoffverbrauchs sollte die Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs der Union und die Markttransparenz in Bezug auf den Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen erhöhen. |
(5) |
Flüssigerdgas (LNG) ist bei schweren Nutzfahrzeugen eine verfügbare Alternative zu Dieselkraftstoff. Der Einsatz künftiger innovativer Technologien auf LNG-Grundlage wird zu einer weiteren Senkung der CO2-Emissionen im Vergleich zu Dieselfahrzeugen beitragen. Um sicherzustellen, dass LNG vom Motorprüfverfahren erfasst wird, ist es angebracht, LNG als zusätzlichen Bezugskraftstoff bei der Motorzertifizierung zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen einzuführen. |
(6) |
Die Besonderheiten von Arbeitsfahrzeugen, d. h. Fahrzeugen, die nicht für den Gütertransport eingesetzt werden, sollten berücksichtigt werden. Solche Fahrzeuge sollten daher bestimmten Untergruppen innerhalb der bestehenden Fahrzeuggruppen zugeordnet werden, um sie von Fahrzeugen zu unterscheiden, die nur für den Gütertransport eingesetzt werden, und ihre CO2-Emissionen sollten nach speziellen Verwendungsprofilen bestimmt werden. |
(7) |
Des Weiteren sollte eine klare Definition solcher Fahrzeuge festgelegt werden, für die wegen ihres fortschrittlichen Antriebs eine Bestimmung der CO2-Emissionen oder des Kraftstoffverbrauchs mithilfe des verfügbaren Simulationsinstruments derzeit nicht vorgeschrieben werden kann; dies gilt etwa für Fahrzeuge mit Elektro-, Hybridelektro- und Zweistoffantrieb. Für ein richtiges Verständnis der Marktdurchdringung solcher Fahrzeuge, sollte ein besonderes Verfahren bereitgestellt werden, das eine klare Identifizierung der entsprechenden Fahrzeuge und ihrer jeweiligen Antriebe ermöglicht. |
(8) |
Für eine Verringerung der CO2-Emissionen ist es unerlässlich, dass die CO2-Emissionen neu hergestellter schwerer Nutzfahrzeuge die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 festgelegten Werte einhalten. Die Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments sowie der Zertifizierung der sich auf die CO2-Emissionen auswirkenden Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme sollte daher zusätzlich zu den bereits in der Verordnung (EU) 2017/2400 festgelegten Verfahren mithilfe eines Verfahrens überprüft werden, das Tests im Fahrbetrieb auf der Straße umfasst. Dieses Überprüfungstestverfahren sollte von den Herstellern durchgeführt und von den Genehmigungsbehörden überprüft werden. |
(9) |
Die Genehmigungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, Abhilfemaßnahmen zu verhängen, wenn bei der Zertifizierung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen oder beim Betrieb des Simulationsinstruments systematisch Unregelmäßigkeiten auftreten, und zwar auch, wenn solche Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Untersuchung festgestellt werden, die vorgenommen wird, wenn ein Fahrzeug das Überprüfungstestverfahren nicht besteht. Stellen die Genehmigungsbehörden keine Unregelmäßigkeiten bei der Zertifizierung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen oder beim Betrieb des Simulationsinstruments fest, obwohl das Fahrzeug die Prüfung nicht bestanden hat, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das Simulationsinstrument auf eine mögliche Fehlfunktion zu untersuchen. |
(10) |
Während des Überprüfungstestverfahrens sollten das Raddrehmoment, die Motordrehzahl, der eingelegte Gang sowie der Kraftstoffverbrauch des schweren Nutzfahrzeugs auf der Straße unter Bedingungen, die dem Verwendungsprofil des Simulationsinstruments nahekommen, gemessen werden, und der Kraftstoffverbrauch sollte mit dem vom Simulationsinstrument berechneten Wert verglichen werden. Damit ein Überprüfungstestverfahren bestanden wird, sollte der berechnete Kraftstoffverbrauch innerhalb einer bestimmten Toleranz dem gemessenen Verbrauch entsprechen. |
(11) |
Die systematische Überprüfung der Ergebnisse einer numerischen Simulation durch physische Tests ist ein neues Konzept in den europäischen Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung. Das zugrunde liegende Überprüfungstestverfahren wird daher im Hinblick auf mögliche Verbesserungen bewertet. Die Kommission und die Genehmigungsbehörden sollten daher ermächtigt werden, die Ergebnisse der Überprüfungstestverfahren von Herstellern zu erheben und zu evaluieren. |
(12) |
Um den Genehmigungsbehörden und Herstellern ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Bestimmungen zu geben, sollte die Verpflichtung, die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch neuer Fahrzeuge durch das Überprüfungstestverfahren im Fahrbetrieb auf der Straße nachzuprüfen, ab dem 1. Juli 2020 gelten. |
(13) |
Die nach der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten Daten zu den CO2-Emissionen von Fahrzeugen der Gruppen 4, 5, 9 und 10 sind gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ab 2019 zu überwachen. Mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2400 soll sichergestellt werden, dass für 2019 verlässliche Daten zu den CO2-Emissionen aller von der Verordnung (EU) 2018/956 erfassten Fahrzeuge erhoben werden können. Aus diesem Grund müssen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen unverzüglich in Kraft treten. |
(14) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2400
Die Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen oder Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen gemäß Absatz 1 gilt diese Verordnung nur für Basisfahrzeuge, die mindestens mit Fahrgestell, Motor, Getriebe, Achsen und Reifen ausgerüstet sind.“ |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Artikel 12 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Bei emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen, schweren Hybridelektro-Nutzfahrzeugen und Zweistofffahrzeugen umfassen die Eingabedaten für das Simulationsinstrument die Angaben nach Anhang III Tabelle 5. (7) Soll das Fahrzeug mit M + S-Reifen und Standardreifen zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, kann der Fahrzeughersteller wählen, mit welchen Reifen die CO2-Emissionen bestimmt werden.“ |
6. |
Artikel 13 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Der Pauschalwert für Reifen ist der für M + S-Reifen der Klasse C3 gemäß Anhang II Teil B Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzte Wert (*1). (*1) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).“" |
7. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Stellt die Genehmigungsbehörde gemäß den Artikeln 20 und 22 fest, dass die vom Hersteller ergriffenen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen, welche Gegenstand einer Zertifizierung gemäß Artikel 17 waren, nicht von den zertifizierten Werten abweichen, nicht angemessen sind, so fordert die Genehmigungsbehörde den Hersteller auf, spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt des Ersuchens der Genehmigungsbehörde einen Mängelbeseitigungsplan zu erstellen.“ |
9. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert; |
11. |
Anhang III wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert; |
12. |
Anhang IV wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert; |
13. |
Anhang V wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert; |
14. |
Anhang VI wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert; |
15. |
Anhang VII wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert; |
16. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert; |
17. |
Anhang IX wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert; |
18. |
Anhang X wird gemäß Anhang IX dieser Verordnung geändert; |
19. |
Ein neuer Anhang Xa wird gemäß Anhang X dieser Verordnung eingefügt. |
Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG
Die Anhänge I, IV und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang XI dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt ab dem 1. September 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.
(2) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(3) Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).
ANHANG I
Tabelle 1 aus Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 erhält folgende Fassung:
„Tabelle 1
Fahrzeuggruppen für Fahrzeuge der Klasse N
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen |
Fahrzeuggruppe |
Verwendungsprofil und Fahrzeugkonfiguration |
|||||||||||||||||||||||||
Achsenkonfiguration |
Fahrgestellkonfiguration |
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (Tonnen) |
Langstrecke |
Langstrecke (EMS) |
Regional-Lieferverkehr |
Regional-Lieferverkehr (EMS) |
Städtischer Lieferverkehr |
Städtische Müllabfuhr |
Baugewerbe |
||||||||||||||||||
4 × 2 |
Sololastkraftwagen |
> 3,5-7,5 |
(0) |
|
|||||||||||||||||||||||
Sololastkraftwagen (oder Zugmaschine) (**) |
> 7,5–10 |
1 |
|
|
R |
|
R |
|
|
||||||||||||||||||
Sololastkraftwagen (oder Zugmaschine) (**) |
> 10-12 |
2 |
R + T1 |
|
R |
|
R |
|
|
||||||||||||||||||
Sololastkraftwagen (oder Zugmaschine) (**) |
> 12-16 |
3 |
|
|
R |
|
R |
|
|
||||||||||||||||||
Sololastkraftwagen |
> 16 |
4 |
R + T2 |
|
R |
|
R |
R |
|
||||||||||||||||||
Zugmaschine |
> 16 |
5 |
T + ST |
T + ST + T2 |
T + ST |
T + ST + T2 |
T + ST |
|
|
||||||||||||||||||
Sololastkraftwagen |
> 16 |
4v (***) |
|
|
|
|
|
R |
R |
||||||||||||||||||
Zugmaschine |
> 16 |
5v (***) |
|
|
|
|
|
|
T + ST |
||||||||||||||||||
4 × 4 |
Sololastkraftwagen |
> 7,5-16 |
(6) |
|
|||||||||||||||||||||||
Sololastkraftwagen |
> 16 |
(7) |
|
||||||||||||||||||||||||
Zugmaschine |
> 16 |
(8) |
|
||||||||||||||||||||||||
6 × 2 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
9 |
R + T2 |
R + D + ST |
R |
R + D + ST |
|
R |
|
|||||||||||||||||
Zugmaschine |
alle Gewichte |
10 |
T + ST |
T + ST + T2 |
T + ST |
T + ST + T2 |
|
|
|
||||||||||||||||||
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
9v (***) |
|
|
|
|
|
R |
R |
||||||||||||||||||
Zugmaschine |
alle Gewichte |
10v (***) |
|
|
|
|
|
|
T + ST |
||||||||||||||||||
6 × 4 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
11 |
R + T2 |
R + D + ST |
R |
R + D + ST |
|
R |
R |
|||||||||||||||||
Zugmaschine |
alle Gewichte |
12 |
T + ST |
T + ST + T2 |
T + ST |
T + ST + T2 |
|
|
T + ST |
||||||||||||||||||
6 × 6 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
(13) |
|
|||||||||||||||||||||||
Zugmaschine |
alle Gewichte |
(14) |
|
||||||||||||||||||||||||
8 × 2 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
(15) |
|
|||||||||||||||||||||||
8 × 4 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
16 |
|
|
|
|
|
|
R |
|||||||||||||||||
8 × 6 8 × 8 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
(17) |
|
|||||||||||||||||||||||
|
(**) In diesen Fahrzeugklassen werden Zugmaschinen wie Sololastkraftwagen, jedoch mit dem spezifischen Leergewicht der Zugmaschine behandelt.
(***) Untergruppe ‚v‘ von Fahrzeugen der Gruppen 4, 5, 9 und 10: diese Verwendungsprofile gelten ausschließlich für Arbeitsfahrzeuge
ANHANG II
Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1. |
In Nummer 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1. ‚Parameter ID‘: im Simulationsinstrument verwendete eindeutige Kennzeichnung für einen bestimmten Eingabeparameter oder einen Satz Eingabedaten“; |
2. |
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Nummer 4.3 wird im zweiten Absatz („Bei Fahrzeugen der Gruppen 1, 2 und 3“) Buchstabe d gestrichen. |
4. |
Die folgenden Nummern 8 bis 8.4 werden hinzugefügt: „8. Moderne Fahrerassistenzsysteme
|
(1) Bei mehreren am Getriebe montierten Nebenabtrieben ist gemäß Anhang IX Nummer 3.6 nur das in Bezug auf seine Kombination der Kriterien ‚PTOShaftsGearWheels‘ und ‚PTOShaftsOtherElements‘ verlustreichste Bauteil anzugeben.“
ANHANG III
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1. |
TEIL I wird wie folgt geändert:
|
2. |
TEIL II wird wie folgt geändert:
|
3. |
TEIL III wird gestrichen. |
ANHANG IV
Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1. |
In Nummer 3.1.5 erhält Nummer 4 folgende Fassung:
|
2. |
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Nummer 4.3.5.2.1 erhält der siebte Absatz folgende Fassung: „Die 6 Zusatz-Zieleinstellpunkte für die Motordrehzahl werden gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegt:
|
4. |
In Nummer 4.3.5.2.2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „Sämtliche Zieleinstellpunkte für das Drehmoment, die bei einem bestimmten Zieleinstellpunkt für die Motordrehzahl zu verzeichnen sind, bei dem der Grenzwert überschritten wird, der durch den Volllastwert des Drehmoments bei diesem bestimmten Zieleinstellpunkt für die Motordrehzahl minus 5 Prozent von Tmax_overall definiert ist, müssen durch einen einzigen Zieleinstellpunkt für das Drehmoment bei Volllast bei diesem bestimmten Zieleinstellpunkt für die Motordrehzahl ersetzt werden. Jeder dieser Ersatz-Einstellpunkte darf nur einmal während der gemäß Absatz 4.3.5.5 definierten FCMC-Prüfsequenz gemessen werden. In Abbildung 2 ist die Festlegung der Zieleinstellpunkte für das Drehmoment exemplarisch dargestellt.“ |
5. |
In Nummer 5.1 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Die Gesamt-Motorarbeit über einen Zyklus oder einen festgelegten Zeitraum muss anhand der aufgezeichneten Werte der Motorleistung ermittelt werden, die gemäß Nummer 3.1.2 dieses Anhangs sowie gemäß Anhang 4 Absätze 6.3.5 und 7.4.8 der UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6 bestimmt werden.“ |
6. |
In Tabelle 4 in Nummer 5.3.3.1 erhält die letzte Zeile „Erdgas/PI“ folgende Fassung:
|
7. |
In Nummer 6.1.8 erhält der zweite Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Der Wert muss auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTM E 29-06 gerundet werden.“ |
8. |
In Anlage 2 wird TEIL 1 wie folgt geändert:
|
9. |
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Anlage 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Anlage 7 wird wie folgt geändert:
|
14. |
Anlage 8 Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:
|
ANHANG V
Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1. |
in Nummer 3.1.2.1 erhält der vierte Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Die pro Bestimmungsfahrzeugteil und Gang geprüfte Gesamtzeit darf das 5-Fache der tatsächlichen Prüfzeit pro Gang nicht überschreiten (erforderlichenfalls darf das Getriebe bei Mess- oder Aufbaufehlern erneut geprüft werden).“ |
2. |
In Nummer 3.3.8.2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Das gemessene und gemittelte Drehmoment an der Eingangswelle muss für jeden gemessenen Betriebspunkt in der gesamten Drehmomentverlustserie weniger als ± 5 Nm bzw. ± 0,5 % des Drehmomenteinstellpunkts betragen, wobei der jeweils größere Wert maßgeblich ist.“ |
3. |
In Nummer 5.1.6.2.2.4 erhält Nummer (1) folgende Fassung:
|
4. |
In Nummer 8.1.3 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bei Schaltgetrieben, automatisierten Schaltgetrieben und Doppelkupplungsgetrieben muss X durch 1,5 % und bei Automatikgetrieben bzw. bei Getrieben mit mehr als 2 Reibungsschaltkupplungen durch 3 % ersetzt werden.“ |
5. |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Anlage 7 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Anlage 12 wird wie folgt geändert:
|
(1) DCT ist als Getriebetyp AMT anzugeben.“
ANHANG VI
Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1. |
in Nummer 4.3 erhält Satz 2 unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Ergebnisse für die Drehmomentverluste müssen gemäß Nummer 4.4.8 ergänzt und gemäß Anlage 6 formatiert werden, um die weitere Verarbeitung durch das Simulationsinstrument zu ermöglichen.“ |
2. |
In Nummer 4.4.1 wird der folgende Satz im ersten Absatz hinzugefügt: „Die Messsequenz für das Drehmoment ist zweimal durchzuführen und aufzuzeichnen.“ |
3. |
In Nummer 4.4.2 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Messdauer für jeden einzelnen Rasterpunkt muss zwischen 5 und 20 Sekunden betragen.“ |
4. |
In Nummer 4.4.3 erhält der erste Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Die innerhalb des in Nummer 4.4.2 angegebenen Intervalls von 5 bis 20 Sekunden aufgezeichneten Werte für jeden Rasterpunkt sind arithmetisch zu mitteln.“ |
5. |
Nummer 4.4.5.1 erhält folgende Fassung:
|
6. |
Nummer 4.4.8.5 erhält folgende Fassung:
|
7. |
In Nummer 6.2.1 erhält die Abbildung 2 folgende Fassung: „Abbildung 2 Drehzahl- und Drehmomentbereiche zur Überprüfung der Übereinstimmung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden zertifizierten Eigenschaften “ |
8. |
In Nummer 6.4.1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
|
9. |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Anlage 4 Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
|
ANHANG VII
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1. |
In Nummer 3 erhält der zweite Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Für Fahrzeuge, die nicht zu einer Familie gehören, müssen gemäß der Beschreibung in Anlage 7 dieses Anhangs die Standardwerte für Cd·Adeclared verwendet werden. In diesem Fall müssen keine Eingabedaten zum Luftwiderstand vorgelegt werden. Die Standardwerte werden vom Simulationsinstrument automatisch zugewiesen.“ |
2. |
Die Nummern 3.3.1 und 3.3.2 erhalten folgende Fassung:
|
3. |
Nummer 3.3.7 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
|
4. |
Nummer 3.5.3.1 Ziffer vii erhält folgende Fassung:
|
5. |
In Nummer 3.5.3.2 wird nach dem Absatz unter der Überschrift folgender Text hinzugefügt: „Ist es nicht möglich, die hohe Geschwindigkeit über eine ganze Runde aufrechtzuerhalten, z. B. weil die Kurven zu eng sind, darf in den Kurven sowie in den angrenzenden geraden Abschnitten, die zum Abbremsen und Beschleunigen des Fahrzeugs benötigt werden, von der Zielgeschwindigkeit abgewichen werden. Abweichungen sind so weit wie möglich zu minimieren. Alternativ kann die Warmlaufphase auch auf einer nahegelegenen Straße durchgeführt werden, wenn die Zielgeschwindigkeit 90 % der Warmlaufzeit bei ± 10 km/h gehalten wird. Der Teil der Warmlaufphase, der für die Fahrt von der Straße zum Stillstandbereich der Prüfstrecke zur Nullstellung der Drehmomentmesser verwendet wird, ist in die andere Warmlaufphase gemäß Nummer 3.5.3.4 einzubeziehen. Dieser Teil darf nicht mehr als 20 Minuten dauern. Die Geschwindigkeit und die Zeit während der Warmlaufphase sind von der Messeinrichtung aufzuzeichnen.“ |
6. |
Nummer 3.5.3.4 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Nummer 3.6.5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
8. |
Nummer 3.9. wird wie folgt geändert:
|
9. |
Tabelle 2 wird wie folgt geändert: die vierte Zeile „Höchstzulässiges Gesamtgewicht“ und die zehnte Zeile „Getriebetyp“ unter der Überschrift erhalten folgende Fassung:
|
10. |
Die Überschrift von Tabelle 4 erhält folgende Fassung: „Tabelle 4 Eingabedaten für das Instrument zur Vorverarbeitung der Luftwiderstandsdaten — Datei der Konfiguration der Messabschnitte“. |
11. |
In Nummer 3.10.1.1 erhält Ziffer xi folgende Fassung:
|
12. |
In Nummer 3.11 erhält der zweite Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Mehrere angegebene Werte für Cd·Adeclared können auf Grundlage eines einzelnen gemessenen Werts für Cd·Acr (0) erzeugt werden, solange die für die Familie gemäß Anlage 5 Nummer 4 geltenden Bestimmungen erfüllt sind.“ |
13. |
Anlage 2 erhält folgende Fassung: „Anlage 2 Beschreibungsbogen für Luftwiderstand
gemäß … Luftwiderstandstyp oder -familie (falls zutreffend): Allgemeine Anmerkung: Für die Eingabedaten für das Simulationsinstrument muss ein elektronisches Dateiformat für den Datenimport in dieses Instrument definiert werden. Die Eingabedaten für das Instrument können sich von den im Beschreibungsbogen verlangten Daten unterscheiden und umgekehrt (ist festzulegen). Eine Datendatei ist insbesondere dann erforderlich, wenn große Datenmengen wie Wirkungsgradkennfelder zu bearbeiten sind (keine manuelle Übermittlung/Eingabe notwendig). … 0.0. ALLGEMEINES
TEIL 1 WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM-)LUFTWIDERSTANDS UND DER LUFTWIDERSTANDSTYPEN INNERHALB EINER LUFTWIDERSTANDSFAMILIE
1.0. SPEZIFISCHE LUFTWIDERSTANDSINFORMATIONEN
1.3. Aufbauspezifikationen (gemäß der Definition für den Normaufbau) 1.4. Spezifikationen zum Anhänger (Sattelanhänger) (gemäß der Spezifikation für den Normanhänger (Norm-Sattelanhänger) 1.5. Parameter zur Definition der Familie gemäß der Beschreibung des Antragstellers (Kriterien des Stamms und abgeleitete Familienkriterien) LISTE DER ANLAGEN
Anlage 1 zum Beschreibungsbogen Angaben zu den Prüfbedingungen (falls zutreffend)
|
14. |
In Tabelle 7 in Anlage 3 erhält die sechste Zeile „Fahrzeuggruppe 9“ unter der Überschrift folgende Fassung:
|
15. |
Die Überschrift von Tabelle 15 in Anlage 4 erhält folgende Fassung: „Spezifikationen des Standard-Sattelanhängers ‚ST1‘“ |
16. |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Anlage 6 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
|
18. |
In Anlage 7 Nummer 2 erhält der Absatz über Tabelle 19 folgende Fassung:
|
19. |
Anlage 8 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Anlage 9 erhält folgende Fassung: „Anlage 9 Eingabeparameter für das Simulationsinstrument Einleitung Diese Anlage enthält die Liste der vom Fahrzeughersteller für die Eingabe in das Simulationsinstrument bereitzustellenden Parameter. Das geltende XML-Schema sowie Beispieldaten können von der dafür bestimmten elektronischen Verteilungsplattform abgerufen werden. Die XML-Datei wird vom Instrument zur Vorverarbeitung der Luftwiderstandsdaten automatisch erzeugt. Begriffsbestimmungen
|
‚Parameter ID‘:
im Simulationsinstrument verwendete eindeutige Kennzeichnung für einen bestimmten Eingabeparameter oder einen Satz Eingabedaten
(1)
| ‚Type‘: Datentyp des Parameters
(2) string … Zeichenabfolge in ISO8859-1-Kodierung token … Zeichenabfolge in ISO8859-1-Kodierung ohne Leerschritt am Anfang/am Ende date … Datum und Uhrzeit in koordinierter Weltzeit (UTC) im Format: YYYY-MM-DD T HH:MM:SS Z , wobei kursive Zeichen unveränderlich sind, z. B. ‚2002-05-30T09:30:10Z‘ integer … Wert mit integralem Datentyp ohne führende Nullen, z. B. ‚1800‘ double, X … Bruchzahl mit genau X Ziffern nach dem Dezimalzeichen (‚.‘) und ohne führende Nullen, z. B. für ‚double, 2‘: ‚2345.67‘, für ‚double, 4‘: ‚45.6780‘
|
‚Unit‘ …
physikalische Einheit des Parameters
(3) Satz Eingabeparameter Tabelle 1 Eingabeparameter 'AirDrag'
Falls im Simulationsinstrument Standardwerte gemäß Anlage 7 verwendet werden sollen, müssen keine Eingabedaten für die Luftwiderstandskomponente bereitgestellt werden. Die Standardwerte werden automatisch gemäß dem Schema der Fahrzeuggruppen zugewiesen. |
ANHANG VIII
Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Nummer 2 erhält Nummer 17 folgende Fassung:
|
3. |
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Nummer 3.3 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Wenn die im Fahrzeug verwendete Technologie nicht aufgeführt ist, muss die Technologie ‚Standardgenerator‘ im Simulationsinstrument berücksichtigt werden.“ |
5. |
In Nummer 3.5 erhält Tabelle 9 folgende Fassung: „Tabelle 9 Mechanischer Leistungsbedarf der Klimaanlage
|
6. |
in Nummer 3.6 erhält der dritte Satz im Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Anwendungsbezogene Leistungsaufnahmen bei zugeschaltetem Nebenabtrieb werden vom Simulationsinstrument addiert und werden im Folgenden nicht beschrieben.“ |
ANHANG IX
Anhang X der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 3.4.1 erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Nummer 3.4.2 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Der Reifenhersteller muss herkömmliche Reifenaufschriften auf der Seitenwand oder ein zusätzliches Kennzeichen am Reifen anbringen.“ |
3. |
Anlage 1 erhält folgende Fassung: „Anlage 1 MUSTER EINER BESCHEINIGUNG FÜR EIN BAUTEIL, EINE SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT ODER EIN SYSTEM Größtes Format: A4 (210 x 297 mm) BESCHEINIGUNG DER FÜR DIE CO2-EMISSIONEN UND DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH MASSGEBLICHEN EIGENSCHAFTEN EINER REIFENFAMILIE
einer Zertifizierung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften einer Reifenfamilie gemäß Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission, in der durch die Verordnung (EU) 2019/318 der Kommission geänderten Fassung. Zertifizierungsnummer: … Hash: … Grund für die Erweiterung: …
|
4. |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
|
6. |
In Anlage 4 erhält Nummer 2.1 folgende Fassung:
|
(1) ‚Nichtzutreffendes streichen‘
ANHANG X
„ANHANG Xa
Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments und der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen: Überprüfungsverfahren
1. Einleitung
Dieser Anhang enthält die Anforderungen an das Überprüfungsverfahren, bei dem es sich um das Prüfverfahren zur Überprüfung der CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge handelt.
Das Überprüfungsverfahren besteht aus einer Prüfung im Fahrbetrieb auf der Straße zur Überprüfung der CO2-Emissionen von Neufahrzeugen nach der Produktion. Es wird vom Fahrzeughersteller durchgeführt und von der Genehmigungsbehörde, die die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments erteilt hat, überprüft.
Während des Überprüfungsverfahrens sind Drehmoment und Drehzahl an den angetriebenen Rädern, die Motordrehzahl, der Kraftstoffverbrauch, der eingelegte Gang des Fahrzeugs und die anderen in Nummer 6.1.6 aufgeführten relevanten Parameter zu messen. Die Messdaten sind als Eingabedaten für das Simulationsinstrument zu verwenden, das die fahrzeugbezogenen Eingabedaten und die Eingabeinformationen aus der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs verwendet. Für die Simulation des Überprüfungsverfahrens sind das gemessene Radmomentandrehmoment und die Drehzahl der Räder sowie die Motordrehzahl gemäß Nummer 6.1.6 als Eingabe, wie in Abbildung 1 anstelle der Fahrzeuggeschwindigkeit beschrieben, zu verwenden. Die Ventilatorleistung während des Überprüfungsverfahrens ist anhand der gemessenen Ventilatordrehzahl zu berechnen. Der gemessene Kraftstoffverbrauch muss innerhalb der in Nummer 7 genannten Toleranzen liegen und mit dem Kraftstoffverbrauch verglichen werden, der mit dem Verifikationsdatensatz simuliert wurde, um das Überprüfungsverfahren zu bestehen.
Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens ist auch die Richtigkeit des fahrzeugbezogenen Eingabedatensatzes aus der Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Komponenten, einzelnen technischen Einheiten und Systeme zu kontrollieren, um die Daten und den Datenverarbeitungsprozess zu überprüfen. Die Richtigkeit der Eingabedaten für Komponenten, selbständige technische Einheiten und Systeme, die für den Luftwiderstand und den Rollwiderstand des Fahrzeugs relevant sind, ist gemäß Nummer 6.1.1 zu überprüfen.
Abbildung1
Schematische Darstellung des Überprüfungsverfahrens
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) |
‚prüfungsrelevanter Datensatz‘ bezeichnet einen Satz von Eingabedaten für Komponenten, selbständige technische Einheiten und Systeme sowie Eingabeinformationen, die für die CO2-Bestimmung eines für das Überprüfungsverfahren relevanten Fahrzeugs verwendet werden; |
(2) |
‚für das Überprüfungsverfahren relevantes Fahrzeug‘ bezeichnet ein Neufahrzeug, für das gemäß Artikel 9 ein Wert für die CO2-Emissionen und für den Kraftstoffverbrauch bestimmt und angegeben wurde; |
(3) |
‚korrigierte tatsächliche Fahrzeugmasse‘ bezeichnet die korrigierte tatsächliche Masse des Fahrzeugs gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 4; |
(4) |
‚tatsächliche Fahrzeugmasse‘ wird gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 gebraucht; |
(5) |
‚tatsächliche Masse des Fahrzeugs mit Nutzlast‘ bezeichnet die tatsächliche Masse des Fahrzeugs mit dem Aufbau und mit der Nutzlast, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens aufgebracht wird; |
(6) |
‚Radleistung‘ bezeichnet die Gesamtleistung an den angetriebenen Rädern eines Fahrzeugs zur Überwindung aller Fahrwiderstände am Rad, die im Simulationsinstrument aus dem gemessenen Drehmoment und der Drehzahl der angetriebenen Räder berechnet wird; |
(7) |
‚Steuergerätenetzsignal‘ oder ‚CAN-Signal‘ ist ein Signal aus der Verbindung mit dem elektronischen Fahrzeugsteuergerät gemäß Anhang II Anlage 1 Absatz 2.1.5 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011; |
(8) |
‚Stadtfahrbetrieb‘ bezeichnet die Gesamtstrecke, die während der Kraftstoffverbrauchsmessung bei Geschwindigkeiten unter 50 km/h gefahren wird; |
(9) |
‚Landfahrbetrieb‘ bezeichnet die Gesamtstrecke, die während der Kraftstoffverbrauchsmessung bei Geschwindigkeiten zwischen 50 km/h und 70 km/h gefahren wird; |
(10) |
‚Autobahnfahrbetrieb‘ bezeichnet die Gesamtstrecke, die während der Kraftstoffverbrauchsmessung bei Geschwindigkeiten über 70 km/h gefahren wird; |
(11) |
‚Nebensprechen‘ ist ein Signal am Hauptausgang eines Sensors (My), das von einer auf den Sensor wirkenden Messgröße (Fz) erzeugt wird und sich von der diesem Ausgang zugeordneten Messgröße unterscheidet; die Zuordnung des Koordinatensystems ist nach ISO 4130 festgelegt. |
3. Auswahl der Fahrzeuge
Mit der Anzahl der zu prüfenden Neufahrzeuge pro Produktionsjahr wird sichergestellt, dass die jeweiligen Abweichungen der verwendeten Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme durch das Überprüfungsverfahren abgedeckt sind. Die Fahrzeugauswahl für die Überprüfung muss auf Grundlage der folgenden Anforderungen erfolgen:
a) |
Die zu prüfenden Fahrzeuge sind aus den Fahrzeugen der Produktionslinie auszuwählen, für die ein Wert für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch bestimmt und gemäß Artikel 9 angegeben wurde. Die im oder am Fahrzeug montierten Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme müssen aus der Serienproduktion stammen und denen entsprechen, die am Herstellungsdatum des Fahrzeugs montiert sind. |
b) |
Die Fahrzeugauswahl erfolgt durch die Genehmigungsbehörde, die die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments erteilt hat, anhand der Vorschläge des Fahrzeugherstellers. |
c) |
Für die Überprüfung dürfen nur Fahrzeuge mit einer einzigen angetriebenen Achse ausgewählt werden. |
d) |
Es wird empfohlen, in jede Überprüfung die relevanten Datensätze von Motor, Achse und Getriebe mit den höchsten Verkaufszahlen pro Hersteller aufzunehmen. Die Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme können alle in einem Fahrzeug oder in verschiedenen Fahrzeugen geprüft werden, vorausgesetzt, dass jede Komponente mindestens einer Überprüfung an einem Fahrzeug unterzogen wird. |
e) |
Fahrzeuge, bei denen für die CO2-Zertifizierung ihrer Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme keine Messwerte für das Getriebe und für die Achsverluste, sondern Standardwerte verwendet werden, dürfen nicht für die Überprüfung ausgewählt werden, solange Fahrzeuge hergestellt werden, die den Anforderungen der Buchstaben a) bis c) entsprechen und für diese Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme in der CO2-Zertifizierung gemessene Verlustkennfelder verwenden. |
f) |
Die Anzahl der verschiedenen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Kombinationen von prüfungsrelevanten Datensätzen, die jährlich im Rahmen einer Überprüfung mindestens zu prüfen sind, richtet sich nach den Verkaufszahlen des Fahrzeugherstellers gemäß Tabelle 1: Tabelle 1 Festlegung der Mindestanzahl der vom Fahrzeughersteller zu prüfenden Fahrzeuge
|
g) |
Der Fahrzeughersteller muss die Überprüfung innerhalb eines Zeitraums von 10 Monaten nach dem Datum der Auswahl des Fahrzeugs für die Überprüfung abschließen. |
4. Fahrzeugzustand
Jedes für die Überprüfung ausgewählte Fahrzeug muss im Serienzustand sein, so wie es typischerweise an den Kunden geliefert wird. Es sind keine Änderungen an der Hardware, wie beispielsweise Schmierstoffe, oder an der Software, wie Hilfssteuerungen, zulässig.
4.1. Einfahren des Fahrzeugs
Das Einfahren des Fahrzeugs ist nicht zwingend erforderlich. Beträgt die Gesamtlaufleistung des Prüffahrzeugs weniger als 15 000 km, so ist ein Evolutionskoeffizient für das Prüfergebnis gemäß Nummer 7 anzuwenden. Die Gesamtlaufleistung des Prüffahrzeugs ist der Kilometerstand zu Beginn der Kraftstoffverbrauchsmessung. Die maximale Laufleistung für das Überprüfungsverfahren beträgt 20 000 km.
4.2. Kraftstoffe und Schmierstoffe
Alle Schmierstoffe müssen mit der Serienkonfiguration des Fahrzeugs übereinstimmen.
Für die Kraftstoffverbrauchsmessung gemäß Nummer 6.1.5 ist der Bezugskraftstoff gemäß Anhang V Nummer 3.2 zu verwenden.
Der Kraftstofftank muss zu Beginn der Kraftstoffverbrauchsmessung voll sein.
5. Messausrüstung
Sämtliche Laboreinrichtungen für Referenzmessungen, die zur Kalibrierung und Überprüfung verwendet werden, müssen auf nationale (internationale) Prüfnormen zurückführbar sein. Das Kalibrierlabor muss die Anforderungen der ISO 9000 Reihe und entweder der Norm ISO/TS 16949 oder der Norm ISO/IEC 17025 erfüllen.
5.1. Drehmoment
Das direkte Drehmoment an allen angetriebenen Achsen ist mit einem der folgenden Messsysteme zu messen, die die in Tabelle 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen:
a) |
Naben-Drehmomentmesser; |
b) |
Felgen-Drehmomentmesser; |
c) |
Halbwellen-Drehmomentmesser. |
Der kalibrierte Bereich muss mindestens 10 000 Nm betragen; Der Messbereich muss den gesamten Drehmomentbereich abdecken, der während des Überprüfungsverfahrens für das geprüfte Fahrzeug auftritt.
Die Drift ist während der in Nummer 6 beschriebenen Überprüfung durch Nullsetzen des Drehmomentmesssystems gemäß Nummer 6.1.5 nach der Vorkonditionierungsphase durch Anheben der Achse und Messen des Drehmoments an der angehobenen Achse unmittelbar nach der erneuten Überprüfung zu messen.
Für ein gültiges Prüfergebnis ist eine maximale Drift des Drehmomentmesssystems über das Überprüfungsverfahren von 150 Nm (Summe beider Räder) nachzuweisen.
5.2. Fahrzeuggeschwindigkeit
Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist für spätere mögliche Plausibilitätsprüfungen des Gangsignals zu verwenden und basiert auf dem CAN-Signal.
5.3. Eingelegter Gang
Der eingelegte Gang muss nicht gemessen werden, sondern wird mit dem Simulationsinstrument auf der Grundlage der gemessenen Motordrehzahl, der Fahrzeuggeschwindigkeit und der Reifenabmessungen und Übersetzungsverhältnisse des Fahrzeugs gemäß Nummer 7 berechnet. Die Daten zum eingelegten Gang können auch aus dem CAN-Signal bereitgestellt werden, um mögliche Abweichungen von dem vom Simulationsinstrument berechneten eingelegten Gang zu überprüfen. Bei Abweichungen der Daten zum eingelegten Gang über mehr als 5 % der Prüfdauer sind die Gründe für die Abweichung zu untersuchen und vom Fahrzeughersteller zu melden. Die Eingabedaten zum eingelegten Gang sind im Simulationsinstrument zur Berechnung der getriebeabhängigen Verluste im Getriebe zu verwenden. Die Motordrehzahl wird vom Simulationsinstrument aus den Eingabedaten gemäß Nummer 5.4 übernommen.
5.4. Motordrehzahl
Zur Messung der Motordrehzahl ist das Signal aus der Verbindung mit dem elektronischen Steuergerät des Fahrzeugs über die offene On-Board-Diagnoseschnittstelle zu verwenden. Alternative Messsysteme sind zulässig, wenn sie die Anforderungen in Tabelle 2 erfüllen.
5.5. Drehzahl der Räder an der Antriebsachse
Das Messsystem für die Drehzahl des linken und rechten Rades an der Antriebsachse zur Beurteilung des Leistungsbedarfs an den Rädern, der als Eingabe in das Simulationsinstrument für die Überprüfungssimulation verwendet wird, muss die in Tabelle 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
5.6. Drehzahl des Ventilators
Sofern verfügbar, kann das CAN-Signal für die Ventilatordrehzahl verwendet werden. Alternativ kann ein externer Sensor verwendet werden, der die in Tabelle 2 genannten Anforderungen erfüllt.
5.7. Kraftstoffmesssystem
Der verbrauchte Kraftstoff wird an Bord mit einer Messvorrichtung gemessen, die die Gesamtmenge des verbrauchten Kraftstoffs in Kilogramm anzeigt. Das Kraftstoffmesssystem muss auf einem der folgenden Messverfahren basieren:
a) |
Messung der Kraftstoffmasse. Die Kraftstoffmessvorrichtung muss die Genauigkeitsanforderungen gemäß Tabelle 2 für das Kraftstoffmassenmesssystem erfüllen. |
b) |
Messung der Kraftstoffmenge mit Korrektur zur Berücksichtigung der thermischen Ausdehnung des Kraftstoffs. Die Kraftstoffmengenmessvorrichtung und die Kraftstofftemperaturmessvorrichtung müssen die Genauigkeitsanforderungen gemäß Tabelle 2 für das Kraftstoffmengenmesssystem erfüllen. Die verbrauchte Kraftstoffmasse ist nach den folgenden Gleichungen zu berechnen:
Dabei gilt:
|
5.8. Fahrzeuggewicht
Die folgenden Fahrzeugmassen sind mit Geräten zu messen, die die Anforderungen der Tabelle 2 erfüllen:
a) |
tatsächliche Masse des Fahrzeugs; |
b) |
tatsächliche Masse des Fahrzeugs mit Nutzlast. |
5.9. Allgemeine Anforderungen an die On-Board-Messungen
Alle Daten sind mindestens mit einer Frequenz von 2 Hz oder mit der vom Gerätehersteller empfohlenen Frequenz aufzuzeichnen, je nachdem, welcher Wert höher ist.
Die Eingabedaten für das Simulationsinstrument können von verschiedenen Aufzeichnungsgeräten stammen. Für folgende Eingabedaten sind Messwerte zu verwenden:
a) |
Drehmoment an den angetriebenen Rädern pro Rad; |
b) |
Drehzahl an den angetriebenen Rädern pro Rad; |
c) |
Gang (optional); |
d) |
Motordrehzahl; |
e) |
Ventilatordrehzahl; |
f) |
Fahrzeuggeschwindigkeit; |
g) |
Kraftstoffdurchsatz. |
Das Drehmoment und die Drehzahl an den Rädern sind in einem gemeinsamen Datenerfassungssystem aufzuzeichnen. Werden für die anderen Signale abweichende Datenerfassungssysteme verwendet, so ist ein gemeinsames Signal, wie beispielsweise die Fahrzeuggeschwindigkeit, aufzuzeichnen, um eine korrekte zeitliche Ausrichtung der Signale zu gewährleisten
Die Genauigkeitsanforderungen gemäß Tabelle 2 müssen von allen verwendeten Messgeräten erfüllt werden. Alle nicht in Tabelle 2 aufgeführten Geräte müssen die in Anhang V Tabelle 2 aufgeführten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.
Tabelle 2
Anforderungen an Messsysteme
Messsystem |
Genauigkeit |
Anstiegszeit (1) |
Ausgleich des Fahrzeuggewichts |
50 kg oder < 0,5 % der max. Kalibrierung es gilt der jeweils kleinere Wert |
— |
Drehgeschwindigkeit der Räder |
< 0,5 % der max. Kalibrierung |
≤ 1 s |
Kraftstoffmassendurchsatz für flüssige Kraftstoffe |
< 1,0 % des Messwerts oder < 0,5 % der max. Kalibrierung es gilt der jeweils größere Wert |
≤ 2 s |
Kraftstoffmengen-Messsystem (2) |
< 1,0 % des Messwerts oder < 0,5 % der max. Kalibrierung es gilt der jeweils größere Wert |
≤ 2 s |
Temperatur des Kraftstoffs |
± 1 °C |
≤ 2 s |
Sensor zur Messung der Kühlventilatordrehzahl |
0,4 % des Messwerts oder 0,2 % der max. Kalibrierung für die Drehzahl; es gilt der jeweils größere Wert |
≤ 1 s |
Motordrehzahl |
In Anhang V aufgeführt |
|
Raddrehmoment |
Bei 10 kNm Kalibrierung: < 40 Nm Genauigkeit < 20 Nm Nebensprechen |
< 0,1 s |
Die Werte für die max. Kalibrierung müssen mindestens dem 1,1-Fachen des prognostizierten Höchstwerts entsprechen, der für das jeweilige Messsystem in allen Prüfläufen erwartet wird. Für das Drehmomentmesssystem kann die maximale Kalibrierung auf 10 kNm begrenzt werden.
Die angegebene Genauigkeit ist durch die Summe aller Einzelgenauigkeiten zu erfüllen, wenn mehr als eine Skala verwendet wird.
6. Prüfverfahren
6.1. Vorbereitung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug ist aus der Serienproduktion zu übernehmen und gemäß Nummer 3 auszuwählen.
6.1.1. Validierung der Eingabedaten
Die Aufzeichnungsdatei des Herstellers für das ausgewählte Fahrzeug ist als Grundlage für die Validierung der Eingabedaten zu verwenden. Die Fahrzeugidentifikationsnummer des ausgewählten Fahrzeugs muss mit der Fahrzeugidentifikationsnummer in der Kundeninformationsdatei übereinstimmen.
Auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde, die die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments erteilt hat, stellt der Fahrzeughersteller innerhalb von 15 Arbeitstagen die Aufzeichnungsdatei des Herstellers, die für den Betrieb des Simulationsinstruments erforderlichen Eingabeinformationen und Eingabedaten sowie die Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften für alle relevanten Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme zur Verfügung.
6.1.1.1 Überprüfung von Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen und Eingabedaten und -informationen
Die folgenden Prüfungen sind für die am Fahrzeug montierten Komponenten, selbständigen technischen Einheiten und Systeme durchzuführen:
a) |
Datenintegrität des Simulationsinstruments: Die Integrität des kryptografischen Hashes der Aufzeichnungsdatei des Herstellers gemäß Artikel 9 Absatz 3, der während des Überprüfungsverfahrens mit dem Hash-Instruments neu berechnet wurde, ist durch Vergleich mit dem kryptografischen Hash in der Konformitätsbescheinigung zu überprüfen; |
b) |
Fahrzeugdaten: Die Fahrzeugidentifikationsnummer, die Achskonfiguration, die ausgewählten Hilfseinrichtungen und die Nebenantriebstechnik müssen mit dem ausgewählten Fahrzeug übereinstimmen; |
c) |
Daten über: Komponente, selbständige technische Einheit oder Systeme Die Zertifizierungsnummer und der auf der Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aufgedruckte Modelltyp müssen mit der Komponente, der selbständigen technischen Einheit oder dem System, die/das in dem ausgewählten Fahrzeug verbaut ist, übereinstimmen; |
d) |
Der Hash der Eingabedaten für das Simulationsinstrument und der Eingabeinformationen muss mit dem Hash übereinstimmen, der auf der Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften für die folgenden Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme aufgedruckt ist:
|
6.1.1.2. Überprüfung der Fahrzeugmasse
Auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde, die die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments erteilt hat, ist eine Überprüfung der korrigierten tatsächlichen Masse des Fahrzeugs in die Überprüfung der Eingabedaten aufzunehmen.
Für die Überprüfung der Masse ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Anlage 2 Punkt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 zu überprüfen.
6.1.1.3. Zu ergreifende Maßnahmen
Bei Unstimmigkeiten in der Zertifizierungsnummer oder dem kryptografischen Hash einer oder mehrerer Dateien über die in Nummer 6.1.1.1 Buchstabe d Ziffern i bis vii aufgeführten Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme ersetzt die korrekte Eingabedatei, die die Prüfungen gemäß den Nummern 6.1.1.1 und 6.1.1.2 erfüllt, die falschen Daten für alle weiteren Maßnahmen. Liegt für die in Nummer 6.1.1.1 Buchstabe d Ziffern i bis vii aufgeführten Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme kein vollständiger Eingabedatensatz mit korrekten Zertifizierungen der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften vor, so endet die Prüfung und das Fahrzeug hat das Überprüfungsverfahren nicht bestanden.
6.1.2. Einfahrphase
Nach der Validierung der Eingabedaten gemäß Nummer 6.1.1 kann eine Einfahrphase von bis zu maximal 15 000 km Kilometerstand erfolgen, ohne dass der Bezugskraftstoff verwendet werden muss, wenn der Kilometerstand des ausgewählten Fahrzeugs unter 15 000 km liegt. Im Falle einer Beschädigung eines der in Nummer 6.1.1.1 aufgeführten Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme können die Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme durch gleichwertige Komponenten, selbständige technische Einheiten oder Systeme mit derselben Zertifizierungsnummer ersetzt werden. Der Austausch ist im Prüfbericht zu dokumentieren.
Alle relevanten Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme sind vor den Messungen zu kontrollieren, um ungewöhnliche Bedingungen wie falsche Ölfüllstände, verstopfte Luftfilter oder On-Board-Diagnosewarnungen auszuschließen.
6.1.3. Einrichtung der Messausrüstung
Alle Messsysteme müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Geräteherstellers kalibriert werden. Wenn keine Bestimmungen vorhanden sind, sind die Empfehlungen des Geräteherstellers zur Kalibrierung zu befolgen.
Nach der Einfahrphase muss das Fahrzeug mit den in Nummer 5 genannten Messsystemen ausgestattet sein.
6.1.4. Einrichtung des Prüffahrzeugs für die Kraftstoffverbrauchsmessung
Zugmaschinen der in Tabelle 1 aus Anhang I definierten Fahrzeuggruppen sind mit jedem Sattelanhänger zu prüfen, sofern die nachstehend definierte Last aufgebracht werden kann.
Sololastkraftwagen der in Tabelle 1 aus Anhang I definierten Fahrzeuggruppen sind mit Anhänger zu prüfen, wenn eine Anhängerkupplung montiert ist. Jeder Fahrgestelltyp oder jede andere Vorrichtung zum Tragen der nachstehend aufgeführten Last kann verwendet werden.
Die Fahrgestelle der Fahrzeuge können von den in Tabelle 1 aus Anhang I aufgeführten Standardfahrgestellen für die Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Komponenten, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen abweichen.
Die Nutzlast des Fahrzeugs muss mindestens einer Masse entsprechen, die zu einem Gesamtprüfgewicht von 90 % des maximalen Gesamtgewichts oder des Gesamtfahrzeuggewichts bei Sololastkraftwagen ohne Anhänger führt.
Der Reifendruck muss der Empfehlung des Herstellers entsprechen. Die Reifen des Sattelanhängers können von den in Tabelle 2 von Teil B aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 für die CO2 Zertifizierung von Reifen aufgeführten Standardreifen abweichen.
Alle Einstellungen, die den Energiebedarf der Hilfseinrichtungen beeinflussen, sind gegebenenfalls auf einen minimalen angemessenen Energieverbrauch festzulegen. Die Klimaanlage muss abgeschaltet und die Entlüftung der Kabine muss niedriger eingestellt sein als der mittlere Massenstrom. Zusätzliche Verbraucher, die für den Betrieb des Fahrzeugs nicht erforderlich sind, müssen abgeschaltet werden. Externe Vorrichtungen zur Energieversorgung an Bord, wie beispielsweise externe Batterien, sind nur für den Betrieb der zusätzlichen Messgeräte für das in Tabelle 2 aufgeführte Überprüfungsverfahren zulässig, dürfen aber keine Energie für serienmäßige Fahrzeugausrüstungen liefern.
Eine Partikelfilterregeneration kann eingeleitet werden und muss vor der Überprüfung erreicht werden. Kann eine initiierte Partikelfilterregeneration vor der Überprüfung nicht erreicht werden, ist die Prüfung ungültig und muss wiederholt werden.
6.1.5. Überprüfung
6.1.5.1. Wahl der Strecke
Die für die Prüfung gewählte Strecke muss die Anforderungen der Tabelle 3 erfüllen. Die Strecken können sowohl öffentliche als auch private Strecken umfassen.
6.1.5.2. Fahrzeugvorkonditionierung
Eine spezielle Vorkonditionierung des Fahrzeugs ist nicht erforderlich.
6.1.5.3. Warmlauf des Fahrzeugs
Vor Beginn der Kraftstoffverbrauchsmessung ist das Fahrzeug zum Warmlaufen gemäß Tabelle 3 zu fahren. Die Warmlaufphase darf bei der Bewertung der Überprüfung nicht berücksichtigt werden.
6.1.5.4. Nullstellung der Drehmomentmesseinrichtung
Für die Nullstellung der Drehmomentmesseinrichtung müssen die Anweisungen des Geräteherstellers befolgt werden. Bei der Nullstellung ist sicherzustellen, dass das Drehmoment an der angetriebenen Achse Null ist. Für die Nullstellung ist das Fahrzeug unmittelbar nach der Warmlaufphase anzuhalten und das Nullsetzen unmittelbar nach dem Fahrzeugstopp durchzuführen, um Abkühlungseffekte zu minimieren. Die Nullstellung muss innerhalb von weniger als 20 Minuten abgeschlossen sein.
6.1.5.5. Kraftstoffverbrauchsmessung
Die Kraftstoffverbrauchsmessung beginnt unmittelbar nach dem Nullsetzen der Raddrehmomentmesseinrichtung bei Stillstand des Fahrzeugs und Leerlauf des Motors. Das Fahrzeug muss während der Messung in einer Fahrweise gefahren werden, bei der unnötiges Bremsen des Fahrzeugs, Gaspedalpumpen und aggressives Kurvenfahren vermieden werden. Für die elektronischen Steuerungssysteme ist die Einstellung zu verwenden, die beim Fahrzeugstart automatisch aktiviert wird, und die Gangwahl hat gegebenenfalls automatisch zu erfolgen. Sind nur manuelle Einstellungen für die elektronischen Steuerungssysteme verfügbar, sind die Einstellungen zu wählen, die zu einem höheren Kraftstoffverbrauch pro Kilometer führen. Die Dauer der Kraftstoffverbrauchsmessung muss innerhalb der in Tabelle 3 angegebenen Toleranzen liegen. Die Kraftstoffverbrauchsmessung muss auch bei Stillstand des Fahrzeugs und Leerlauf des Motors unmittelbar vor der Messung der Drift der Drehmomentmesseinrichtung enden.
6.1.5.6. Messung der Drift der Drehmomentmesseinrichtung
Unmittelbar nach der Kraftstoffverbrauchsmessung ist die Drift der Drehmomentmesseinrichtung durch Messung des Drehmoments unter den gleichen Fahrzeugbedingungen wie bei der Nullstellung aufzuzeichnen. Wenn die Kraftstoffverbrauchsmessung nicht bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit von Null endet, muss das Fahrzeug für die Driftmessung bei mäßiger Verzögerung angehalten werden.
6.1.5.7. Randbedingungen für die Überprüfung
Die Randbedingungen, die für eine gültige Überprüfung zu erfüllen sind, sind in Tabelle 3 festgelegt.
Besteht das Fahrzeug die Prüfung gemäß Nummer 7, so ist die Prüfung auch dann gültig, wenn die folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind:
— |
Unterschreitung der Mindestwerte für die Parameter Nr. 1, 2, 6, 9 in Tabelle 3; |
— |
Überschreitung der Maximalwerte für die Parameter Nr. 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12 in Tabelle 3. |
Tabelle 3
Parameter für eine gültige Überprüfung
Nr. |
Parameter |
Min. |
Max. |
Gilt für |
1 |
Warmlauf [Minuten] |
60 |
|
|
2 |
Durchschnittsgeschwindigkeit beim Warmlauf [km/h] |
70 (3) |
100 |
|
3 |
Dauer der Kraftstoffverbrauchsmessung [Minuten] |
80 |
120 |
|
4 |
Entfernungsabhängiger Anteil der Stadtfahrt |
2 % |
8 % |
Fahrzeuggruppen 4, 5, 9, 10 |
5 |
Entfernungsabhängiger Anteil der Landfahrt |
7 % |
13 % |
|
6 |
Entfernungsabhängiger Anteil der Autobahnfahrt |
74 % |
— |
Fahrzeuggruppen 4, 5, 9, 10 |
7 |
Anteil der Zeit des Leerlaufs im Stillstand |
|
5 % |
|
8 |
Durchschnittliche Umgebungstemperatur |
5 °C |
30 °C |
|
9 |
Straßenbedingungen: trocken |
100 % |
|
|
10 |
Straßenbedingungen: Schnee oder Eis |
|
0 % |
|
11 |
Meeresspiegel der Strecke [m] |
0 |
800 |
|
12 |
Dauer des ununterbrochenen Leerlaufs bei Stillstand [Minuten]. |
|
3 |
|
Bei außergewöhnlichen Verkehrsbedingungen ist die Prüfung zu wiederholen.
6.1.6. Berichtlegung
Die während des Überprüfungsverfahrens aufgezeichneten Daten sind der Genehmigungsbehörde, die die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments erteilt hat, wie folgt zu übermitteln:
a) |
Die aufgezeichneten Daten sind in konstanten 2-Hz-Signalen gemäß Tabelle 1 zu melden. Die bei höheren Frequenzen als 2 Hz aufgezeichneten Daten werden durch Mittelung der Zeitintervalle um die 2-Hz-Knoten in 2 Hz umgewandelt. Im Falle von z. B. 10-Hz-Abtastung ist der erste 2-Hz-Knoten durch den Mittelwert von Sekunde 0,1 bis 0,5 definiert, der zweite Knoten durch den Mittelwert von Sekunde 0,6 bis 1,0. Der Zeitstempel für jeden Knoten ist der letzte Zeitstempel pro Knoten, d. h. 0,5, 1,0, 1,5 usw. |
b) |
Die Radleistung ist aus dem gemessenen Raddrehmoment und der Raddrehzahl zu berechnen. Alle Werte sind zunächst gemäß Punkt (a) in 2-Hz-Signale umzuwandeln. Anschließend wird die Radleistung für jedes angetriebene Rad aus den 2-Hz-Signalen für das Drehmoment und die Drehzahl berechnet, wie in der folgenden Gleichung dargestellt: Dabei ist:
Die Radleistung, die bei der Überprüfungssimulation in das Simulationsinstrument einzugeben ist, ist die Summe der Leistung aller angetriebenen Räder des Fahrzeugs gemäß der folgenden Gleichung: Dabei ist:
|
Tabelle 4
Datenberichtsformat für Messdaten für das Simulationsinstrument bei der Überprüfung
Menge |
Unit |
Eingabedaten der Kopfzeile |
Anmerkung |
Zeitknoten |
[s] |
<t> |
|
Fahrzeuggeschwindigkeit |
[km/h] |
<v> |
|
Motordrehzahl |
[U/min] |
<n_eng> |
|
Motorkühlventilatordrehzahl |
[U/min] |
<n_fan> |
|
Drehmoment linker Reifen |
[Nm] |
<tq_left> |
|
Drehmoment rechter Reifen |
[Nm] |
<tq_right> |
|
Raddrehzahl links |
[U/min] |
<n_wh_left> |
|
Raddrehzahl rechts |
[U/min] |
<n_wh_right> |
|
Gang |
[-] |
<gear> |
optionales Signal für MT und AMT |
Kraftstoffdurchsatz |
[g/h] |
<fc> |
für Standard-Nettoheizwert (Nummer 7.2) |
7. Auswertung der Prüfung
Der simulierte Kraftstoffverbrauch ist mit dem gemessenen Kraftstoffverbrauch mit Hilfe des Simulationsinstruments zu vergleichen.
7.1. Simulation des Kraftstoffverbrauchs
Die Eingabedaten und Eingabeinformationen für das Simulationsinstrument für die Überprüfung lauten wie folgt:
a) |
die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden zertifizierten Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen:
|
b) |
Die in Tabelle 4 dargestellten Eingabedaten. |
Die vom Simulationsinstrument aus den Gleichungen der Längsdynamik aus der gemessenen Fahrzeuggeschwindigkeit und dem Fahrbahnneigungsverlauf berechnete Leistung kann für Plausibilitätskontrollen verwendet werden, um zu prüfen, ob die gesamte simulierte Zyklusarbeit dem Messwert ähnlich ist.
Das Simulationsinstrument berechnet die während der Prüfung eingelegten Gänge, indem es die Motordrehzahlen pro Gang bei der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit berechnet und den Gang wählt, der die Motordrehzahl liefert, die der gemessenen Motordrehzahl am nächsten kommt.
Die gemessene Radleistung muss im Überprüfungsmodus des Simulationsinstruments den simulierten Leistungsbedarf an den Rädern ersetzen. Die gemessene Motordrehzahl und der in den Eingabedaten der Überprüfung definierte Gang müssen den entsprechenden Simulationsteil ersetzen. Die Standard-Ventilatorleistung im Simulationsinstrument wird wie folgt durch die anhand der gemessenen Ventilatordrehzahl im Simulationsinstrument berechnete Ventilatorleistung ersetzt:
Dabei ist:
Pfan |
= |
Ventilatorleistung, die in der Simulation für die Überprüfung verwendet werden soll [kW] |
RPMfan |
= |
gemessene Drehzahl des Ventilators [1/s] |
Dfan |
= |
Durchmesser des Ventilators [m] |
C1, C2, C3 |
= |
generische Parameter für das Simulationsinstrument |
C1 |
= |
7 320 W |
C2 |
= |
1 200 U/min |
C3 |
= |
810 mm |
Der Lenkungspumpe, dem Kompressor und der Lichtmaschine sind Standardwerte gemäß Anhang IX zuzuordnen.
Alle anderen Simulationsschritte und die Datenverarbeitung in Bezug auf Achse, Getriebe und Motoreffizienz müssen mit der Anwendung des Simulationsinstruments zur Bestimmung und Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen identisch sein.
Der simulierte Kraftstoffverbrauchswert ist der gesamte Kraftstoffdurchsatz über die prüfungsrelevante Prüfstrecke vom Ende der Nullstellung nach der Warmlaufphase bis zum Ende der Prüfung. Die für die Gesamtprüfung relevante Prüfstrecke ist anhand des Signals für die Fahrzeuggeschwindigkeit zu berechnen.
Die Ergebnisse des Simulationsinstruments für die Überprüfung sind wie folgt zu berechnen:
Dabei ist:
VT work |
= |
Vom Simulationsinstrument berechnete Überprüfungsarbeit für die gesamte Phase der Kraftstoffverbrauchsmessung [kWh] |
FCsim |
= |
Vom Simulationsinstrument simulierter Kraftstoffverbrauch über die gesamte Kraftstoffverbrauchsmessphase [g/kWh] |
fs |
= |
Simulationsrate [Hz] |
FCsim (t) |
= |
Momentankraftstoffverbrauch, der vom Simulationsinstrument über die Prüfung simuliert wird [g/s] |
7.2. Berechnung des gemessenen Kraftstoffverbrauchs
Der gemessene Kraftstoffdurchsatz ist für die gleiche Zeitspanne wie der simulierte Kraftstoffverbrauch zu integrieren. Der gemessene Kraftstoffverbrauch für die Gesamtprüfung wird wie folgt berechnet:
Dabei ist:
FCm |
= |
Kraftstoffverbrauch, gemessen durch Integration des Kraftstoffmassenstroms über die gesamte Kraftstoffverbrauchsmessphase [g/kWh] |
FCm (t) |
= |
Momentankraftstoffmassenstrom, gemessen während der Kraftstoffverbrauchsmessphase [g/s] |
fs |
= |
Abtastrate Hz] |
VT workm |
= |
Überprüfungsarbeit am Rad, berechnet aus dem gemessenen Raddrehmoment und den Raddrehzahlen über die gesamte Kraftstoffverbrauchsmessphase [kWh] |
Pwheel-i-measured,t |
= |
Positive Leistung am linken (i = l) und rechten (i = 2) Rad, berechnet aus dem gemessenen Raddrehmoment und den Raddrehzahlen bei Zeitschritt t, wobei nur Leistungswerte größer Null berücksichtigt werden |
Torquei |
= |
gemessenes Momentandrehmoment am Rad ‚i‘ bei Zeitschritt ‚t‘ [Nm] |
rpmi |
= |
gemessene Momentandrehzahl am Rad ‚i‘ bei Zeitschritt ‚t‘ [U/min] |
Die gemessenen Kraftstoffverbrauchswerte sind um den in Anhang V Nummer 3 genannten Nettoheizwert (NCV) zu korrigieren, um die Ergebnisse der Verifikationsprüfungen zu berechnen.
Dabei ist:
NCVmeas |
= |
Nettoheizwert des für die Prüfung verwendeten Kraftstoffs gemäß Anhang V Nummer 3.2 [MJ/kg] |
NCVstd |
= |
Standard-Nettoheizwert gemäß Tabelle 4 aus Anhang V [MJ/kg] |
FCm,corr |
= |
Kraftstoffverbrauch, gemessen durch Integration der Kraftstoffmasse über die gesamte Kraftstoffverbrauchsmessphase und um den Nettoheizwert des Prüfkraftstoffs korrigiert [g/kWh] |
7.3. Kriterien (bestanden/nicht bestanden)
Das Fahrzeug besteht die Überprüfung, wenn das Verhältnis von korrigiertem gemessenem Kraftstoffverbrauch zu simuliertem Kraftstoffverbrauch unter den in Tabelle 5 angegebenen Toleranzen liegt.
Bei einer kürzeren Einfahrphase als 15 000 km kann der Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs mit dem folgenden Evolutionskoeffizienten korrigiert werden:
[g/kWh]
Dabei ist:
FCm-c |
= |
Gemessener und korrigierter Kraftstoffverbrauch einer kürzeren Einfahrphase |
mileage |
= |
Einfahrstrecke in [km] |
ef |
= |
Evolutionskoeffizient von 0,98 |
Für Fahrzeugkilometerstände über 15 000 km darf keine Korrektur vorgenommen werden.
Das Verhältnis des gemessenen und simulierten Kraftstoffverbrauchs für die gesamte prüfungsrelevante Fahrt ist als Prüfungsverhältnis gemäß der folgenden Gleichung zu berechnen:
Dabei ist:
CVTP |
= |
Verhältnis des Kraftstoffverbrauchs, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemessen und simuliert |
Für einen Vergleich mit den angegebenen CO2-Emissionen des Fahrzeugs gemäß Artikel 9 werden die verifizierten CO2-Emissionen des Fahrzeugs wie folgt bestimmt:
Dabei ist:
CO2verified |
= |
verifizierte CO2-Emissionen des Fahrzeugs in [g/t-km]. |
CO2declared |
= |
angegebene CO2-Emissionen des Fahrzeugs in [g/t-km] |
Wenn ein erstes Fahrzeug die Toleranzen für CVTP nicht erfüllt, können zwei weitere Prüfungen am gleichen Fahrzeug oder zwei weitere ähnliche Fahrzeuge auf Anfrage des Fahrzeugherstellers durchgeführt werden. Für die Bewertung des in Tabelle 5 aufgeführten Kriteriums für das Bestehen sind die Durchschnittswerte des Überprüfungsverfahrensverhältnisses aus den bis zu drei Prüfungen zu verwenden. Wird das Kriterium für das Bestehen nicht erreicht, hat das Fahrzeug das Überprüfungsverfahren nicht bestanden.
Tabelle 5
Kriterium für Bestehen/Nichtbestehen der Überprüfung
|
CVPT |
Kriterium für Bestehen des Überprüfungsverfahrens |
< 1,075 |
8. Meldeverfahren
Der Prüfbericht wird vom Fahrzeughersteller für jedes geprüfte Fahrzeug erstellt und muss mindestens die folgenden Ergebnisse der Überprüfung enthalten:
8.1. Allgemeines
8.1.1. Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers
8.1.2. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n)
8.1.3. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten des Fahrzeugherstellers
8.1.4. Typ und Handelsbezeichnung
8.1.5. Auswahlkriterien für fahrzeug- und CO2-relevante Komponenten (Text)
8.1.6. Fahrzeugbesitzer
8.1.7. Kilometerstand zu Beginn des Prüflaufs für die Kraftstoffverbrauchsmessung (km)
8.2. Angaben zum Fahrzeug
8.2.1. Fahrzeugmodell
8.2.2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
8.2.3. Fahrzeugklasse (N2, N3)
8.2.4. Achsenkonfiguration
8.2.5. Maximal zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs (t)
8.2.6. Fahrzeuggruppe
8.2.7. Korrigierte tatsächliche Fahrzeugmasse (kg)
8.2.8. Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers
8.2.9. Das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Überprüfung (kg)
8.3. Hauptmotorspezifikationen
8.3.1. Motormodell
8.3.2. Motor-Zertifizierungsnummer
8.3.3. Nennleistung des Motors (kW)
8.3.4. Hubvolumen (l)
8.3.5. Typ des Bezugskraftstoffs (Diesel/LPG/CNG…)
8.3.6. Hash des Kraftstoffkennfelds/-dokuments
8.4. Hauptgetriebespezifikationen
8.4.1. Getriebemodell
8.4.2. Getriebe-Zertifizierungsnummer
8.4.3. Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Hauptoption (Option1/Option2/Option3/Standardwerte)
8.4.4. Getriebetyp
8.4.5. Zahl der Gänge
8.4.6. Übersetzungsverhältnis Hinterachse
8.4.7. Typ des Retarders
8.4.8. Nebenantrieb (ja/nein)
8.4.9. Hash des Wirkungsgradkennfelds/-dokuments
8.5. Spezifikationen des Hauptretarders
8.5.1. Retardermodell
8.5.2. Retarder-Zertifizierungsnummer
8.5.3. Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte)
8.5.4. Hash des Wirkungsgradkennfelds/-dokuments des Retarders
8.6. Spezifikation des Drehmomentwandlers
8.6.1. Drehmomentwandler-Modell
8.6.2. Drehmomentwandler-Zertifizierungsnummer
8.6.3. Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte)
8.6.4. Hash des Wirkungsgradkennfelds/-dokuments
8.7. Spezifikationen Winkelgetriebe
8.7.1. Winkelgetriebe-Modell
8.7.2. Achsen-Zertifizierungsnummer
8.7.3. Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte)
8.7.4. Winkelgetriebeübersetzung
8.7.5. Hash des Wirkungsgradkennfelds/-dokuments
8.8. Spezifikationen der Achse
8.8.1. Achsenmodell
8.8.2. Achsen-Zertifizierungsnummer
8.8.3. Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte)
8.8.4. Achstyp (z. B. Standard-Einzelantriebsachse)
8.8.5. Achsübersetzung
8.8.6. Hash des Wirkungsgradkennfelds/-dokuments
8.9. Aerodynamik
8.9.1. Model
8.9.2. Zur Ermittlung von CdxA verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte)
8.9.3. CdxA-Zertifizierungsnummer (falls zutreffend)
8.9.4. CdxA-Wert
8.9.5. Hash des Wirkungsgradkennfelds/-dokuments
8.10. Hauptreifenspezifikationen
8.10.1. Reifen-Zertifizierungsnummer (alle Achsen)
8.10.2. Spezifischer Rollwiderstandskoeffizient aller Reifen (alle Achsen)
8.11. Hauptzusatzspezifikationen
8.11.1. Motorkühlventilator — Technologie
8.11.2. Lenkpumpe — Technologie
8.11.3. Elektrisches System — Technologie
8.11.4. Pneumatisches System — Technologie
8.12. Prüfbedingungen
8.12.1. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs (kg)
8.12.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs mit Nutzlast (kg)
8.12.3. Warmlaufzeit (Minuten)
8.12.4. Durchschnittsgeschwindigkeit beim Warmlauf (km/h)
8.12.5. Dauer der Kraftstoffverbrauchsmessung (Minuten)
8.12.6. Entfernungsabhängiger Anteil der Stadtfahrt (%)
8.12.7. Entfernungsabhängiger Anteil der Landfahrt (%)
8.12.8. Entfernungsabhängiger Anteil der Autobahnfahrt (%)
8.12.9. Anteil der Zeit des Leerlaufs im Stillstand (%)
8.12.10. Durchschnittliche Umgebungstemperatur (oC)
8.12.11. Straßenbedingungen (trocken, nass, Schnee, Eis, andere bitte angeben)
8.12.12. Maximaler Meeresspiegel der Strecke (m)
8.12.13. Maximale Dauer des ununterbrochenen Leerlaufs bei Stillstand (Minuten)
8.13. Ergebnisse der Überprüfung
8.13.1. Vom Simulationsinstrument für die Überprüfung berechnete durchschnittliche Ventilatorleistung (kW)
8.13.2. Vom Simulationsinstrument berechnete Arbeit während der Überprüfung (kW)
8.13.3. gemessene Arbeit während der Überprüfung (kW)
8.13.4. Nettoheizwert des für die Überprüfung verwendeten Kraftstoffs (MJ/kg)
8.13.5. Bei der Überprüfung gemessener Kraftstoffverbrauch (g/km)
8.13.6. Bei der Überprüfung gemessener, korrigierter Kraftstoffverbrauch (g/km)
8.13.7. Bei der Überprüfung simulierter Kraftstoffverbrauch (g/km)
8.13.8. Bei der Überprüfung simulierter Kraftstoffverbrauch (g/kWh)
8.13.9. Einsatzprofil (Langstrecke, Langstrecke (EMS), regional, regional (EMS), innerstädtisch, kommunal, Baugewerbe)
8.13.10. Verifizierte CO2-Emissionen des Fahrzeugs (g/tkm)
8.13.11. Angegebene CO2-Emissionen des Fahrzeugs (g/tkm)
8.13.12. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemessenes und simuliertes Verhältnis des Kraftstoffverbrauchs in (-)
8.13.13. Überprüfung bestanden (ja/nein)
8.14. Software und Angaben zum Nutzer
8.14.1. Version des Simulationsinstruments (X.X.X)
8.14.2. Datum und Uhrzeit der Simulation
(1) Anstiegszeit bezeichnet die Zeitspanne zwischen der Anzeige von 10 Prozent und 90 Prozent des abgelesenen Endwerts (t90–t10).
(2) Die Genauigkeit muss für den integralen Kraftstoffdurchsatz über 100 Minuten erreicht werden.
(3) Oder maximale Fahrzeuggeschwindigkeit bei weniger als 70 km/h
ANHANG XI
Anhang I, Anhang IV und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang IV Teil I, Erläuterung 16 erhält folgende Fassung:
|
3. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|