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Document 32019R0110

Durchführungsverordnung (EU) 2019/110 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Genehmigung einer Ausweitung der Verwendungszwecke von Allanblackia-Saatöl als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/292

OJ L 23, 25.1.2019, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/110/oj

25.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/110 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2019

zur Genehmigung einer Ausweitung der Verwendungszwecke von Allanblackia-Saatöl als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/559/EG der Kommission (3) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und infolge des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) (5) das Inverkehrbringen von Allanblackia-Saatöl als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in gelben Streichfetten und in Brotaufstrichen auf Sahnebasis genehmigt.

(5)

Am 22. September 2014 beantragte das Unternehmen Unilever NV/Unilever PLC bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Ausweitung der Verwendungszwecke und eine Erhöhung der Verwendungsmengen von Allanblackia-Saatöl. Beantragt wurden eine Ausweitung der Verwendungszwecke von Allanblackia-Saatöl auf eine weitere Lebensmittelkategorie, und zwar auf Mischungen aus pflanzlichen Ölen und Milch, sowie eine Erhöhung der Verwendungshöchstmengen von Allanblackia-Saatöl für bereits mit der Entscheidung 2008/559/EG zugelassene Lebensmittelkategorien. Beantragt wurde außerdem eine Änderung der Spezifikation von Allanblackia-Saatöl' die insbesondere Folgendes betrifft: die Vereinfachung der Angabe der kleinen Mengen der gesättigten Fettsäuren Laurinsäure, Myristinsäure und Palmitinsäure zu einem kombinierten Parameter (C12:0 — C14:0 — C16:0); das Weglassen der Angabe der kleinen Mengen (jeweils unter 1 %) an Palmitoleinsäure und Arachinsäure und das Anführen mehrfach ungesättigter Fettsäuren; das Weglassen der Iodzahl; die Anhebung der Höchstwerte für trans-Fettsäuren (von ≤ 0,5 % auf ≤ 1 %); die Anhebung der Höchstwerte für die Peroxidzahl (von ≤ 0,8 auf ≤ 1,0 meq/kg); die Anhebung der Höchstwerte für die unverseifbaren Bestandteile (von ≤ 0,1 % auf ≤ 1 %). Die Behörde hat keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen bei den Spezifikationsparametern.

(6)

Am 13. Dezember 2017 legte die zuständige Behörde der Niederlande ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Ausweitung der Verwendungszwecke und die vorgeschlagenen Höchstverwendungsmengen von Allanblackia-Saatöl und die Änderung der Spezifikation von Allanblackia-Saatöl die Kriterien für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllen.

(7)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.

(8)

Der Antrag auf eine Ausweitung der Verwendungszwecke von Allanblackia-Saatöl wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.

(9)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 ersuchte die Kommission am 25. April 2018 die Behörde um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage der Bewertung von Allanblackia-Saatöl als neuartiges Lebensmittel.

(10)

Am 27. Juni 2018 hat die Behörde' wie vom Antragsteller gefordert, das wissenschaftliche Gutachten „Scientific Opinion on the safety of Allanblackia seed oil for extended uses in mixtures of vegetable oils and milk and in yellow fat and cream based spreads up to 30 % (w/w)“ (6) angenommen. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283. Mischungen aus pflanzlichen Ölen und Milch fallen unter die Lebensmittelkategorie „Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer“.

(11)

Das Gutachten der Behörde bietet hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Allanblackia-Saatöl mit der geänderten Spezifikation, für die beantragten Verwendungszwecke und in den beantragten Verwendungsmengen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 entspricht.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Eintrag für den Stoff Allanblackia-Saatöl in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel, die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erstellt wurde, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Der Eintrag in der Unionsliste gemäß Absatz 1 umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Entscheidung 2008/559/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Allanblackia-Saatöl als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 9.7.2008, S. 20).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(5)  NDA-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien), 2007. Safety of Allanblackia seed oil for use in yellow fat and cream based spreads, EFSA Journal (2007) 580, 1-10.

(6)  EFSA Journal 2018; 16(8):5362.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für „Allanblackia-Saatöl“ in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Allanblackia-Saatöl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Allanblackia-Saatöl‘“.

 

Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis

30 g/100 g

Mischungen aus pflanzlichen Ölen (*) und Milch (die unter die Lebensmittelkategorie „Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer“ fallen)

30 g/100 g

(*)

Ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

2.

Der Eintrag für „Allanblackia-Saatöl“ in Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Allanblackia-Saatöl

Beschreibung/Definition:

Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgenden Allanblackia-Spezies gewonnen: A. floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii.

Fettsäurezusammensetzung (als Prozentsatz der Gesamtfettsäuren):

Laurinsäure — Myristinsäure — Palmitinsäure (C12:0 — C14:0 — C16:0): Summe dieser Säuren < 4,0 %

Stearinsäure (C18:0): 45-58 %

Ölsäure (C18:1): 40-51 %

Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: < 2 %

Merkmale:

Freie Fettsäuren: max. 0,1 % der Gesamtfettsäuren

trans-Fettsäuren: max. 1,0 % der Gesamtfettsäuren

Peroxidzahl: max. 1,0 meq/kg

Unverseifbare Bestandteile: max 1,0 % (w/w) des Öls

Verseifungszahl: 185-198 mg KOH/g“


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