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Document 32019O0007

Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (Neufassung) (EZB/2019/7)

ABl. L 113 vom 29.4.2019, p. 11–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2019/671/oj

29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/11


LEITLINIE (EU) 2019/671 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. April 2019

über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (Neufassung) (EZB/2019/7)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2014/9 (1) wurde zweimal wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte die Leitlinie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Die erfolgreiche Ausführung der einheitlichen Geldpolitik setzt voraus, dass die Europäische Zentralbank (EZB) die allgemeinen Grundsätze festlegt, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) anzuwenden sind, wenn sie Geschäfte mit Aktiva und Passiva auf eigene Initiative tätigen; solche Geschäfte sollten die einheitliche Geldpolitik nicht beeinträchtigen.

(3)

Es ist erforderlich, Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte festzulegen, die bei den NZBen als Fiskalagenten gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gehalten werden, um die Integrität der einheitlichen Geldpolitik zu wahren und Anreize dafür zu schaffen, dass die Einlagen öffentlicher Haushalte in der Weise am Markt platziert werden, dass das Liquiditätsmanagement des Eurosystems und die Ausführung der Geldpolitik des Eurosystems erleichtert werden. Darüber hinaus erleichtert die Einführung einer auf Geldmarktsätze beruhenden Obergrenze für eine solche Verzinsung die von der EZB nach Maßgabe des Artikels 271 Buchstabe d des Vertrags vorgenommene Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung durch die NZBen.

(4)

Unter Berücksichtigung der jeweiligen institutionellen Bedingungen beeinträchtigt nach Auffassung des EZB-Rates die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen die einheitliche Geldpolitik nicht in vergleichbare Maße wie die Verzinsung anderer Einlagen öffentlicher Haushalte.

(5)

Gleichwenn die Verzinsung anderer Einlagen als jene öffentlicher Haushalte bei NZBen dem Verbot der monetären Finanzierung nicht unterliegt, bedarf sie zum Zwecke der Erhaltung der Integrität der einheitlichen Geldpolitik auch näherer Bestimmung. Angesichts der verschiedenen institutionellen Anforderungen können sich die jeweiligen Verzinsungsobergrenzen unterscheiden, insbesondere in Bezug auf Einlagen aus internen Quellen, die entweder als Privatkundenkonten ähnlich oder als Konten für Verwaltungszwecke betrachtet werden können.

(6)

Durch die NZBen im Auftrag Dritter durchgeführte Geschäfte, die nicht in der Bilanz der jeweiligen NZB ausgewiesen werden und die Liquiditätslage der Zentralbank nicht beeinträchtigen, sind nicht Gegenstand dieser Leitlinie. Diese Geschäfte sollten jedoch in Bezug auf damit verbundene organisatorische Angelegenheiten Bestimmungen unterliegen, die mit denen der vorliegenden Leitlinie vergleichbar sind —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Leitlinie gilt für alle auf Euro lautenden Geschäfte, an denen NZBen beteiligt sind, sowie für alle nicht geldpolitischen Einlagen, sofern diese jeweils in der Bilanz ausgewiesen werden und keines der folgenden Geschäfte darstellen:

a)

Geschäfte, die von NZBen zur Ausführung der einheitlichen Geldpolitik durchgeführt werden, wie vom EZB-Rat beschlossen;

b)

Geschäfte, die auf der Grundlage des Artikels 31.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erstellten Leitlinien unterliegen;

c)

Im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Währungsreservenverwaltung durchgeführte Geschäfte und hereingenommene Einlagen, wie in der Leitlinie (EU) 2018/797 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/14) (2) ausgeführt;

d)

Geschäfte in Bezug auf die Bereitstellung von Liquiditätshilfe in Notfällen (Emergency Liquidity Assistance – ELA) im Sinne der Vereinbarung über Notfall-Liquiditätshilfe.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„NZB“ eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

2.

„Einlagesatz“ der für die Einlagefazilität des Eurosystems geltende Zinssatz;

3.

„Einlage“ ein auf Euro oder auf eine andere Währung lautendes Guthaben, das sich aus auf einem Konto bei einer NZB gehaltenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen anderer durch eine NZB geführter Geschäfte ergibt, und das eine Verbindlichkeit begründet, welche in der Bilanz jener NZB ausgewiesen wird und von jener NZB nach den geltenden vertraglichen oder regulatorischen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich täglich fälliger Einlagen und Termineinlagen;

4.

„öffentlicher Haushalt“ alle öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder alle in Artikel 123 des Vertrags genannten öffentlichen Stellen der Union, der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates (3) auszulegen ist, mit Ausnahme von Kreditinstituten in öffentlichem Eigentum, die — was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft — von der jeweiligen NZB und der EZB wie private Kreditinstitute behandelt werden;

5.

„Einlagen öffentlicher Haushalte“ nicht geldpolitische Einlagen, welche die NZBen von einem öffentlichen Haushalt hereinnehmen;

6.

„Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen“ Einlagen von

a)

Mitteln, die der Europäische Stabilitätsmechanismus (European Stability Mechanism — ESM), Einrichtungen der Union oder der Internationale Währungsfonds (IWF) der Regierung eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen eines europäischen bzw. IWF-Finanzhilfeprogramms bereitgestellt hat, dessen vertragliche oder sonstige rechtliche Vorkehrungen erfordern, dass diese Mittel von der Regierung des Mitgliedstaates bei der NZB des Mitgliedstaates gehalten werden;

b)

Mitteln in Höhe der aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme — SMP) gehaltenen griechischen Staatsanleihen erzielten kumulierten Erträge des Eurosystems, die von Regierungen des Euro-Währungsgebiets auf ein ESM-Sonderkonto überwiesen wurden oder

c)

Mitteln, die von der Regierung eines Mitgliedstaats, der von einem europäischen bzw. IWF-Finanzhilfeprogramm profitiert oder profitierte, bei der NZB des Mitgliedstaats gehalten werden und die im Rahmen dieses Finanzhilfeprogramms für die Auszahlung an die Kreditgeber zweckbestimmt sind oder die gemäß den vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Finanzhilfeprogramm oder der Überwachung nach dessen Abschluss bei einer solchen NZB zu halten sind. Zu diesem Zweck umfasst der Begriff „zweckbestimmt“ auch die vorsorglichen Liquiditätsreserven, die von Finanzverwaltungen gemäß den vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Überwachung nach Abschluss des Finanzhilfeprogramms oder aufgrund eines Verzichts auf das Recht auf zeitgleiche Rückzahlung eines oder mehrerer Kreditgeber des Finanzhilfeprogramms im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines der anderen Kreditgeber des Finanzhilfeprogramms.

7.

„Bruttoinlandsprodukt (BIP)“ der Wert der Gesamtproduktion von Waren und Dienstleistungen einer Volkswirtschaft abzüglich der Vorleistungen und zuzüglich der Nettoabgaben auf Produkte und Einfuhren in einem bestimmten Zeitraum;

8.

„nicht geldpolitische Einlagen“ Einlagen, welche die NZBen von Regierungen oder aus anderen externen Quellen hereinnehmen, die als Bilanzpositionen mit Ausnahme der unter der Passivposition (liability item) L2 („Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet“) erfassten Einlagen ausgewiesen werden, wie im Rahmen der harmonisierten Bilanz des Eurosystems definiert; Nicht geldpolitische Einlagen aus externen Quellen umfassen — wie vom EZB-Rat beschlossen — nicht die IWF-Konten Nr. 1 und Nr. 2 bzw. Einlagen aus internen Quellen, d. h. Einlagen von derzeitigen oder ehemaligen Bediensteten, Zweigstellen oder Niederlassungen der betreffenden NZB, sowie von ausländischen Währungsbehörden, die mit der betreffenden NZB verbunden und in einer der in Artikel 198 des Vertrags aufgeführten Länder und Gebiete niedergelassen sind;

9.

„Marktzinssatz für besicherte Einlagen“ a) in Bezug auf Termineinlagen in Euro, der STOXX EUR GC Pooling-Laufzeitenindex mit einer vergleichbaren Laufzeit, oder, wenn dieser eingestellt wird oder nicht mehr als Referenzindex gilt, ein gleichwertiger Index, und b) in Bezug auf Termineinlagen in einer anderen Währung als Euro, ein vergleichbarer Zinssatz;

10.

„Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen“ a) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Euro, der durchschnittliche Euro-Tagesgeldsatz (EONIA) oder, nach Einstellung des EONIA, der Euro Short-Term Rate (€STR) und b) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in einer anderen Währung als Euro, ein vergleichbarer Zinssatz;

11.

„endgültiger Kauf bzw. Verkauf“ der Kauf, der Verkauf oder die Tilgung eines Wertpapiers, das als Bilanzposition mit Ausnahme der unter der Aktivposition (asset item) A7.1 („Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“) erfassten Wertpapiere ausgewiesen wird, wie im Rahmen der harmonisierten Bilanz des Eurosystems definiert;

12.

„Wertpapiere“ die folgenden Arten von Wertpapieren: a) Schuldverschreibungen; b) börsennotierte Aktien und c) Investmentfondsanteile;

13.

„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ ein Geschäft im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), das Wertpapiere betrifft, die als Bilanzposition mit der Ausnahme der unter der Aktivposition A7.1 („Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“) erfassten Wertpapiere ausgewiesen werden, wie im Rahmen der harmonisierten Bilanz des Eurosystems definiert, und aus einem der folgenden Geschäfte besteht:

a)

„Verleihgeschäft (Lending-Transakation)“ ein von einer NZB getätigtes Wertpapierfinanzierungsgeschäft zur Übertragung von Wertpapieren durch die NZB an einen Entleiher oder

b)

„Leihgeschäft (Borrowing-Transaktion)“ ein von einer NZB getätigtes Wertpapierfinanzierungsgeschäft zur Übertragung von Wertpapieren durch den Verleiher auf die NZB;

14.

„bilaterale Liquiditätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen einer NZB und einer nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Zentralbank oder einer Währungsbehörde zum Zwecke der Tätigung von Geschäften zum Umtausch von Euro-Bargeld gegen unbare Sicherheiten in Euro.

Artikel 3

Organisatorische Angelegenheiten

(1)   Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um Geschäftspartnern zu ermöglichen, zwischen Geschäften zu unterscheiden, die den Bestimmungen dieser Leitlinie unterliegen, und Geschäften, die von NZBen im Rahmen der Ausführung der einheitlichen Geldpolitik getätigt werden.

(2)   Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie bei der Tätigung von dieser Leitlinie unterliegenden Geschäften keine vertraulichen geldpolitischen Informationen nutzen.

(3)   Zudem treffen die NZBen den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 ähnliche Vorkehrungen in Bezug auf von NZBen im Auftrag Dritter getätigte Geschäfte, die nicht in der Bilanz der jeweiligen NZB ausgewiesen werden und die Liquiditätslage der Zentralbank nicht beeinträchtigen.

(4)   Die NZBen unterrichten die EZB jährlich über die gemäß diesem Artikel getroffenen Vorkehrungen.

Artikel 4

Obergrenzen für die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen

(1)   Für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gelten die folgenden Obergrenzen:

a)

Für täglich fällige Einlagen, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen; für Termineinlagen, der Marktzinssatz für besicherte Einlagen mit einer vergleichbaren Laufzeit oder, sofern nicht verfügbar, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen.

b)

Übersteigt an einem beliebigen Kalendertag der Gesamtbetrag aller bei einer NZB gehaltenen Einlagen öffentlicher Haushalte mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen den höheren Betrag aus i) dem Gegenwert von 200 Mio EUR und ii) 0,04 % des BIP des Mitgliedstaats, in dem die NZB ihren Sitz hat, so wird dieser Differenzbetrag wie folgt verzinst:

1.

Für Einlagen in Euro:

i)

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei oder über null, findet ein Zinssatz von null Prozent Anwendung;

ii)

Ist der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag negativ, findet ein Zinssatz Anwendung, der nicht höher als der Einlagesatz ist.

2.

Für Einlagen in anderen Währungen wird ein Ansatz im Hinblick auf die betreffende Währung angewandt, der mit dem für Einlagen in Euro gemäß Nummer 1 Ziffern i und ii aufgeführten Ansatz vergleichbar ist.

Zur Bestimmung des unter diesem Buchstaben aufgeführten Schwellenbetrags ist das BIP gemäß der auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlichten Herbstprognose des Vorjahres heranzuziehen. Jede NZB bestimmt die Zuordnung der verschiedenen Einlagen öffentlicher Haushalte, die über oder unten diesem Schwellenbetrag liegen.

c)

Liegt an einem beliebigen Kalendertag der gemäß Buchstabe b anwendbare Einlagesatz über dem in Buchstabe a aufgeführten Marktzinssatz, werden alle Einlagen öffentlicher Haushalte zu diesem Marktzinssatz verzinst.

d)

Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen unterliegen den in Buchstabe a genannten Zinssätzen oder werden mit null Prozent verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; sie werden jedoch nicht auf den in Buchstabe b genannten Schwellenbetrag angerechnet.

(2)   Die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte hat den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Marktneutralität und Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen in Euro mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte hat den Einlagesatz nicht zu übersteigen.

(3)   Ein negativer Zinssatz ist mit einer Zahlungsverpflichtung des Einlegers gegenüber der betreffenden NZB verbunden, einschließlich des Rechts dieser NZB, das jeweilige Einlagenkonto entsprechend zu belasten.

Artikel 5

Vorabverpflichtungen

(1)   Die NZBen melden der EZB vorab den gesamten Nettoliquiditätseffekt der dieser Leitlinie unterliegenden Geschäfte innerhalb des allgemeinen Liquiditätsmanagementrahmens des Eurosystems. Darüber hinaus stellen die NZBen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass diese Geschäfte nicht zu Liquiditätseffekten führen, die nicht exakt vorausgesagt werden können.

(2)   Liegt der Nettoliquiditätseffekt von auf Eigeninitiative von NZBen getätigten, dieser Leitlinie unterliegenden Geschäften am Abwicklungstag über 500 Mio EUR, so haben die NZBen die vorherige Zustimmung der EZB einzuholen.

(3)   Die NZBen holen vor dem Abschluss bilateraler Liquiditätsvereinbarungen die vorherige Zustimmung des EZB-Rats ein.

Artikel 6

Nachträgliche Meldungen

Die NZBen melden der EZB einmal pro Kalenderquartal nachträglich Angaben über

a)

endgültige Käufe bzw. Verkäufe;

b)

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte;

c)

durchschnittliche ausstehende Beträge in Zusammenhang mit nicht geldpolitischen Einlagen, die im vorangegangenen Kalenderquartal getätigt oder verzeichnet wurden.

Artikel 7

Überwachung

(1)   Die EZB erstellt einmal im Jahr eine Bewertung der Umsetzung der vorliegenden Leitlinie im vorangegangenen Jahr und legt diese dem EZB-Rat vor.

(2)   Neben dem in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Schwellenbetrag für die täglichen gesamten Nettoliquiditätseffekte kann die EZB in Ausnahmefällen zusätzliche Schwellenbeträge für die von NZBen getätigten, dieser Leitlinie unterliegenden Geschäfte über jeglichen Zeitraum hinweg festlegen und anwenden.

(3)   Ergibt sich aus einer Meldung, dass dieser Leitlinie unterliegende Geschäfte nicht mit den Anforderungen der einheitlichen Geldpolitik in Einklang stehen, kann die EZB bestimmte Weisungen in Bezug auf das Verhalten der betreffenden NZB hinsichtlich der Verwaltung von Aktiva und Passiva erteilen.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Alle Informationen und Daten, die im Zusammenhang mit dieser Leitlinie ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln.

Artikel 9

Aufhebung

(1)   Die Leitlinie EZB/2014/9 in ihrer durch die in Anhang I aufgeführten Leitlinien geänderten Fassungwird mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

(2)   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Oktober 2019 an. Die NZBen teilen der EZB die entsprechenden Texte und Vorkehrungen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Maßnahmen bis spätestens 1. Juli 2019 mit.

Artikel 11

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. April 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/9 vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56).

(2)  Leitlinie (EU) 2018/797 der Europäischen Zentralbank vom 3. Mai 2018 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2018/14) (ABl. L 136 vom 1.6.2018, S. 81).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).


ANHANG I

Aufgehobene Leitlinie mit Liste ihrer sukzessiven Änderungen

(wie in Artikel 9 genannt)

Leitlinie EZB/2014/9

Leitlinie EZB/2014/22 (1)

Leitlinie (EU) 2015/1575 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/28) (2)


(1)  Leitlinie EZB/2014/22 vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/9 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 118).

(2)  Leitlinie (EU) 2015/1575 der Europäischen Zentralbank vom 4. September 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/9 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2015/28) (ABl. L 245 vom 22.9.2015, S. 13).


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Leitlinie EZB/2014/9

Vorliegende Leitlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 3

 

Artikel 1 Absatz 4

 

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

 

Artikel 8

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11

 

Artikel 12

Artikel 10

Artikel 13

Artikel 11


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