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Document 32019L0770

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR.)

PE/26/2019/REV/1

ABl. L 136 vom 22.5.2019, p. 1–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/05/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/770/oj

22.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/1


RICHTLINIE (EU) 2019/770 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2019

über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Absatz 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wachstumspotenzial des elektronischen Handels in der Union ist noch nicht voll ausgeschöpft. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa zielt ganzheitlich auf die Beseitigung der größten Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der Union ab, um dieses Potenzial freizusetzen. Wenn die Verbraucher einen besseren Zugang zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen erhalten und Unternehmen digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen leichter bereitstellen können, kann dies dazu beitragen, die digitale Wirtschaft der Union und das Wachstum insgesamt anzukurbeln.

(2)

Artikel 26 Absatz 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union Maßnahmen erlässt, um den Binnenmarkt, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, zu verwirklichen oder dessen Funktionieren zu gewährleisten. Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV sehen vor, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. Mit dieser Richtlinie soll für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gesorgt werden.

(3)

Bestimmte Aspekte von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sollten harmonisiert werden, wobei ein hohes Verbraucherschutzniveau grundlegende Voraussetzung ist, damit ein echter digitaler Binnenmarkt erreicht wird, für mehr Rechtssicherheit gesorgt wird und die Transaktionskosten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gesenkt werden.

(4)

Den Unternehmen, und insbesondere den KMU, entstehen häufig zusätzliche Kosten, die auf Unterschiede zwischen zwingenden nationalen Verbrauchervertragsvorschriften und auf die Rechtsunsicherheit beim Anbieten von grenzüberschreitenden digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen zurückzuführen sind. Zudem tragen Unternehmen die Kosten für die Anpassung ihrer Verträge an bestimmte zwingende Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten bereits angewendet werden und durch die Unterschiede in Anwendungsbereich und Inhalt der nationalen Vorschriften über solche Verträge entstehen.

(5)

Verbraucher sind bisweilen verunsichert, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten einkaufen, vor allem bei Online-Käufen. Ein wesentlicher Grund für das fehlende Verbrauchervertrauen ist, dass Unklarheit über ihre wichtigsten vertraglichen Rechte besteht und dass es keinen klaren vertragsrechtlichen Rahmen für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen gibt. Viele Verbraucher haben Probleme mit der Qualität digitaler Inhalte oder Dienstleistungen oder dem Zugang zu solchen Inhalten oder Dienstleistungen. Sie erhalten beispielsweise falsche oder fehlerhafte digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen oder sind nicht in der Lage, auf die betreffenden digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zuzugreifen. Dies führt dazu, dass Verbrauchern finanzielle und sonstige Nachteile entstehen.

(6)

Zur Behebung solcher Probleme sollten sich sowohl Unternehmer als auch Verbraucher auf vollständig harmonisierte vertragliche Rechte in bestimmten Kernbereichen, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen in der gesamten Union betreffen, verlassen können. Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen würde die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmen erheblich verbessern.

(7)

Harmonisierte Verbrauchervertragsvorschriften in allen Mitgliedstaaten würden es den Unternehmen, und insbesondere KMU, erleichtern, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen unionsweit bereitzustellen. Durch sie würden die Unternehmen einen soliden vertragsrechtlichen Rahmen für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erhalten. Außerdem würde dadurch eine Rechtsfragmentierung verhindert, die sonst durch neue nationale Regelungen speziell für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen entstehen würde.

(8)

Die Verbraucher sollten von harmonisierten Rechten für die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen profitieren, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Sie sollten klare, obligatorische Rechte haben, wenn sie von einem beliebigen Ort in der Union digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen erhalten oder auf diese zugreifen. Wenn sie über solche Rechte verfügen, sollten sie sich bei der Erlangung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sicherer fühlen. Zudem sollten sich hierdurch die gegenwärtigen Nachteile für die Verbraucher verringern, da es klare Rechte gäbe, auf deren Grundlage sie Probleme, die sich bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen stellen, bewältigen könnten.

(9)

Durch diese Richtlinie sollten bestimmte grundlegende, bisher noch nicht auf der Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geregelte Vorschriften vollständig harmonisiert werden.

(10)

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte in ihr klar und eindeutig festgelegt werden und sie sollte klare materiellrechtliche Vorschriften für die in ihren Anwendungsbereich fallenden digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen enthalten. Sowohl der Anwendungsbereich dieser Richtlinie als auch ihre materiellrechtlichen Vorschriften sollten technologieneutral und zukunftssicher sein.

(11)

Diese Richtlinie sollte gemeinsame Vorschriften für bestimmte Anforderungen an Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen festlegen. Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, Abhilfen im Fall ihrer Vertragswidrigkeit oder nicht erfolgten Bereitstellung, und die Art und Weise der Inanspruchnahme dieser Abhilfen, sowie die Änderung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, vollständig harmonisiert werden. Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Elemente des Verbrauchervertragsrechts würde es Unternehmen — und insbesondere KMU — einfacher machen, ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Die Verbraucher würden aufgrund einer vollständigen Harmonisierung der wesentlichsten Vorschriften von einem hohen Verbraucherschutzniveau und Wohlfahrtsgewinnen profitieren. Die Mitgliedstaaten dürfen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie keine weiteren formalen oder materiellen Anforderungen vorschreiben. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise keine Vorschriften über die Umkehr der Beweislast erlassen, die sich von den Bestimmungen dieser Richtlinie unterscheiden, oder auch keine Verpflichtung des Verbrauchers, den Anbieter innerhalb eines bestimmten Zeitraums über eine Vertragswidrigkeit zu informieren.

(12)

Diese Richtlinie sollte nationale Rechtsvorschriften unberührt lassen, soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht durch diese Richtlinie geregelt sind, wie beispielsweise nationale Vorschriften über das Zustandekommen, die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen von Verträgen oder über die Rechtmäßigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung. Auch die Rechtsnatur von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sollte nicht durch diese Richtlinie bestimmt werden, und die Klärung der Frage, ob solche Verträge beispielsweise einen Kauf-, Dienstleistungs- oder Mietvertrag oder einen Vertrag sui generis darstellen, sollte dem nationalen Recht überlassen bleiben. Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften, die nicht speziell für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht offenbar waren, vorsehen, ebenfalls unberührt lassen, nämlich nationale Bestimmungen, die möglicherweise spezifische Vorschriften für die Haftung des Unternehmers für versteckte Mängel festlegen. Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften, die nicht speziell für Verbraucherverträge gelten und spezifische Abhilfen für bestimmte Arten von Mängeln, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nicht offenbar waren, vorsehen, ebenfalls unberührt lassen, da in nationalen Bestimmungen möglicherweise spezifische Vorschriften für die Haftung des Unternehmers für versteckte Mängel festgelegt sind. Ebenso wenig sollte diese Richtlinie nationale Vorschriften berühren, die den Verbrauchern im Fall einer Vertragswidrigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung außervertragliche Rechtsbehelfe gegenüber Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder anderen Personen, die die Pflichten solcher Personen erfüllen, ermöglichen.

(13)

Den Mitgliedstaaten steht es außerdem weiterhin frei, beispielsweise Haftungsansprüche eines Verbrauchers gegenüber einem Dritten zu regeln, bei dem es sich nicht um einen Unternehmer handelt, der die digitalen Inhalte liefert oder die digitale Dienstleistung erbringt, bzw. sich dazu verpflichtet, wie z. B. ein Entwickler, der nicht identisch mit dem Unternehmer nach dieser Richtlinie ist.

(14)

Ferner sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit haben, beispielsweise die Folgen einer nicht erfolgten Bereitstellung oder einer Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistung zu regulieren, wenn diese nicht erfolgte Bereitstellung oder Vertragswidrigkeit auf ein Hindernis zurückzuführen ist, auf das der Unternehmer keinen Einfluss hat und das oder dessen Folgen der Unternehmer nicht vermeiden oder beseitigen konnte, beispielsweise im Fall höherer Gewalt.

(15)

Den Mitgliedstaaten sollte es auch nach wie vor freistehen, beispielsweise die Rechte von Parteien auf Zurückhaltung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder von Teilen davon, bis die andere Partei ihre Verpflichtungen erfüllt, zu regeln. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel weiterhin die Möglichkeit haben, zu regeln, ob ein Verbraucher im Fall einer Vertragswidrigkeit Anspruch darauf hat, die Zahlung des Preises oder eines Teils davon zurückzuhalten, bis der Unternehmer den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen hergestellt hat, oder ob der Unternehmer Anspruch darauf hat, eine dem Verbraucher bei Beendigung des Vertrags zustehende Erstattung zurückzuhalten, bis der Verbraucher seiner in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung, den körperlichen Datenträger an den Anbieter zurückzugeben, nachgekommen ist.

(16)

Den Mitgliedstaaten sollte es zudem nach wie vor freistehen, die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie auf Verträge auszudehnen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, oder derartige Verträge auf andere Weise zu regeln. So sollte es den Mitgliedstaaten zum Beispiel nach wie vor freistehen, den Schutz, der durch diese Richtlinie den Verbrauchern geboten wird, auch auf natürliche oder juristische Personen auszudehnen, die keine Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie sind, beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, neu gegründete Unternehmen oder KMU.

(17)

Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Jedoch sollte es den Mitgliedstaaten in dem Fall, dass der Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke geschlossen wird (Verträge mit doppeltem Zweck) und der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend ist, nach wie vor freistehen, festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden sollte.

(18)

Diese Richtlinie sollte für alle Verträge gelten, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder eine digitale Dienstleistung bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Im Rahmen dieser Richtlinie könnten Plattformanbieter als Unternehmer gelten, wenn sie bei der Bereitstellung von digitalen Inhalten oder einer digitalen Dienstleistung für die Zwecke ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit und als direkte Vertragspartner des Verbrauchers tätig sind. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, die Anwendung dieser Richtlinie auf Plattformbetreiber auszudehnen, die nicht den Anforderungen der Begriffsbestimmung für „Unternehmer“ im Sinne dieser Richtlinie entsprechen.

(19)

Mit der Richtlinie sollten die Probleme angegangen werden, die bei den verschiedenen Kategorien von digitalen Inhalten, digitalen Dienstleistungen und ihrer Bereitstellung auftreten. Um den rasanten technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ nicht schon bald überholt sind, sollte sich diese Richtlinie unter anderem auf Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen und auch digitale Dienstleistungen erstrecken, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form sowie den Zugriff auf sie ermöglichen, einschließlich Software-as-a-Service, wie die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Datei-Hosting, Textverarbeitung oder Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden. Da es zahlreiche Möglichkeiten für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gibt, wie beispielsweise die Übermittlung auf einem körperlichen Datenträger, das Herunterladen auf Geräte des Verbrauchers, Streaming oder die Ermöglichung des Zugangs zu Speicherkapazitäten für digitale Inhalte oder zur Nutzung von sozialen Medien, sollte diese Richtlinie unabhängig von der Art des für die Datenübermittlung oder die Gewährung des Zugangs zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendeten Datenträgers gelten. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht für Internetzugangsdienste gelten.

(20)

Die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten einander ergänzen. Während in der vorliegenden Richtlinie Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen festgelegt werden, enthält die Richtlinie (EU) 2019/771 Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für den Warenhandel. Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und einen klaren und einfachen Rechtsrahmen für Unternehmer, die digitale Inhalte anbieten, sicherzustellen, sollte diese Richtlinie deshalb auch für digitale Inhalte, die auf körperlichen Datenträgern wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten bereitgestellt werden, sowie für den körperlichen Datenträger selbst gelten, sofern die körperlichen Datenträger ausschließlich als Träger der digitalen Inhalte dienen. Jedoch sollten anstelle der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Lieferpflicht des Unternehmers sowie über Abhilfen, die dem Verbraucher bei nichterfolgter Lieferung zur Verfügung stehen, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Pflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und über Abhilfen bei nicht erfolgter Lieferung gelten. Zusätzlich sollten auch die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU z. B. über das Widerrufsrecht und die Art des Vertrags, nach dem diese Waren bereitgestellt werden, weiterhin für diese körperlichen Datenträger und die auf ihnen bereitgestellten digitalen Inhalte gelten. Diese Richtlinie lässt ferner das Verbreitungsrecht unberührt, das im Rahmen des Urheberrechts auf diese Waren anwendbar ist.

(21)

Die Richtlinie (EU) 2019/771 sollte für Verträge über den Verkauf von Waren gelten, einschließlich Waren mit digitalen Elementen. Der Begriff Waren mit digitalen Elementen sollte sich auf Waren beziehen, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten. Digitale Inhalte oder Dienstleistungen, die in dieser Weise in Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind, sollten dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771 fallen, wenn sie im Rahmen eines Kaufvertrags über diese Waren bereitgestellt werden. Ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags mit dem Verkäufer ist, sollte vom Inhalt dieses Kaufvertrags abhängen. Dies sollte enthaltene oder verbundene digitale Inhalte oder Dienstleistungen umfassen, deren Bereitstellung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Dies umfasst auch Kaufverträge, die dahin gehend verstanden werden können, dass sie die Bereitstellung spezifischer digitaler Inhalte oder einer spezifischen digitalen Dienstleistung abdecken, weil diese bei Waren der gleichen Art üblich sind und der Verbraucher sie — in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder von anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Herstellers, abgegeben wurden — vernünftigerweise erwarten könnte. Würde beispielsweise in der betreffenden Werbung angegeben, dass ein Smart-TV eine bestimmte Video-Anwendung enthält, so würde diese Video-Anwendung als Bestandteil des Kaufvertrags angesehen werden. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung auf der Ware selbst vorinstalliert ist oder erst später auf ein anderes Gerät heruntergeladen werden muss und mit der Ware nur verbunden ist.

Beispielsweise könnten auf einem Smartphone gemäß Kaufvertrag standardisierte vorinstallierte Anwendungen zu finden sein wie beispielsweise eine Alarmfunktion oder eine Kameraanwendung. Ein anderes mögliches Beispiel ist eine intelligente Armbanduhr (smart watch). In einem solchen Fall würde die Uhr selbst als die Ware mit digitalen Elementen gelten, die ihre Funktionen nur mittels einer Anwendung erfüllen kann, die gemäß Kaufvertrag bereitgestellt wird, aber vom Verbraucher auf ein Smartphone heruntergeladen werden muss. In diesem Fall wäre die Anwendung das verbundene digitale Element. Dies sollte auch gelten, wenn die enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht vom Verkäufer selbst, sondern gemäß Kaufvertrag von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen Teil des Kaufvertrags ist, sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 gelten, um Unsicherheit sowohl bei den Händlern als auch bei den Verbrauchern zu vermeiden. Darüber hinaus sollte gegen die Feststellung, dass eine zweiseitige Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher besteht, zu der die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gehört, nicht allein der Umstand sprechen, dass der Verbraucher einer Lizenzvereinbarung mit einem Dritten zustimmen muss, um digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen nutzen zu können.

(22)

Im Gegensatz dazu sollte, wenn das Fehlen der enthaltenen oder verbundenen digitalen Inhalte oder Dienstleistungen die Ware nicht daran hindert, ihre Funktionen zu erfüllen, oder wenn der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen abschließt, der nicht Bestandteil eines Kaufvertrags über Waren mit digitalen Elementen ist, dieser Vertrag als getrennt vom Vertrag über den Verkauf der Waren angesehen werden, selbst wenn der Verkäufer als Vermittler dieses zweiten Vertrags mit dem Drittanbieter fungiert, und dieser Vertrag könnte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Wenn der Verbraucher beispielsweise eine Spielanwendung aus einem App-Store auf ein Smartphone herunterlädt, ist der Vertrag über die Bereitstellung der Spielanwendung unabhängig vom Kaufvertrag für das Smartphone selbst. Daher sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 nur für den Kaufvertrag für das Smartphone gelten, während die Bereitstellung der Spielanwendung unter die vorliegende Richtlinie fallen könnte, sofern deren Bedingungen erfüllt sind. Ein anderes Beispiel wären Fälle, in denen ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Verbraucher ein Smartphone ohne ein bestimmtes Betriebssystem kauft, und der Verbraucher anschließend einen Vertrag über die Bereitstellung eines Betriebssystems durch einen Dritten abschließt. In einem solchen Fall wäre die Bereitstellung des getrennt erworbenen Betriebssystems nicht Bestandteil des Kaufvertrags und würde daher nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/771, könnte aber in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, sofern deren Bedingungen erfüllt sind.

(23)

Verbraucher verwenden digitale Darstellungen eines Werts wie elektronische Gutscheine oder E-Coupons, um für verschiedene Waren oder Dienstleistungen im digitalen Binnenmarkt zu bezahlen. Solche digitalen Darstellungen eines Werts gewinnen im Zusammenhang mit der Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen immer mehr an Bedeutung und sollten daher als Zahlungsweise im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Zu diesen digitalen Darstellungen eines Werts sollten auch virtuelle Währungen gezählt werden, soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind. Eine Differenzierung nach Zahlungsweisen könnte zu Diskriminierung führen und Unternehmen einen ungerechtfertigten Anreiz bieten, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen vermehrt im Austausch gegen digitale Darstellungen eines Werts anzubieten. Da digitale Darstellungen eines Werts jedoch einzig und allein den Zweck haben, als Zahlungsmethode zu dienen, sollten sie selbst nicht als digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden.

(24)

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen werden häufig auch dann bereitgestellt, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt, sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt. Solche Geschäftsmodelle treten in verschiedenen Formen in einem erheblichen Teil des Marktes auf. Obwohl in vollem Umfang anerkannt wird, dass der Schutz personenbezogener Daten ein Grundrecht ist und daher personenbezogene Daten nicht als Ware betrachtet werden können, sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass die Verbraucher im Zusammenhang mit solchen Geschäftsmodellen Anspruch auf vertragliche Rechtsbehelfe haben. Deshalb sollte diese Richtlinie für Verträge gelten, auf deren Grundlage ein Unternehmer einem Verbraucher digitale Inhalte oder eine digitale Dienstleistung bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet und ein Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt. Die personenbezogenen Daten könnten dem Unternehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden, z. B. wenn der Verbraucher dem Unternehmer seine Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten erteilt, die der Verbraucher möglicherweise im Rahmen der Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen hochlädt oder erzeugt. Das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten enthält eine erschöpfende Liste der Rechtsgrundlagen für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Richtlinie sollte für alle Verträge gelten, auf deren Grundlage ein Verbraucher einem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt. So sollte die vorliegende Richtlinie beispielsweise dann gelten, wenn ein Verbraucher ein Konto in sozialen Medien eröffnet und dem Unternehmer Namen und E-Mail-Adresse bereitstellt, die nicht ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verwendet werden. Diese Richtlinie sollte gleichfalls Anwendung finden, wenn der Verbraucher seine Einwilligung erteilt, dass Material, das als personenbezogene Daten zu betrachten ist, wie z. B. Fotos oder Textbeiträge, die der Verbraucher ins Internet hochlädt, von einem Unternehmer zu Marketingzwecken verarbeitet werden darf. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch weiterhin freistehen, festzustellen, ob die Anforderungen für das Zustandekommen, das Bestehen und die Gültigkeit eines Vertrags nach nationalem Recht erfüllt sind.

(25)

Wenn die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen nicht gegen Zahlung eines Preises erfolgt, sollte diese Richtlinie nicht für Fälle gelten, in denen der Unternehmer personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen oder ausschließlich zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen erhebt. Dazu können beispielsweise Fälle zählen, in denen die Registrierung des Verbrauchers zu Sicherheits- und Identifizierungszwecken durch anwendbare Gesetze vorgeschrieben ist. Diese Richtlinie sollte auch nicht in Fällen gelten, in denen der Unternehmer nur Metadaten wie Informationen zum Gerät des Verbrauchers oder zum Browserverlauf erhebt, es sei denn, der betreffende Sachverhalt gilt als Vertrag nach nationalem Recht. Ebenso wenig sollte sie in Fällen gelten, in denen der Verbraucher ausschließlich zwecks Erlangung des Zugangs zu digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen Werbung ausgesetzt ist, ohne mit dem Unternehmer einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Anwendung dieser Richtlinie auf derartige Fälle auszudehnen oder derartige Fälle, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, auf andere Weise zu regeln.

(26)

Diese Richtlinie sollte für Verträge über die Entwicklung maßgeschneiderter digitaler Inhalte gemäß den Anforderungen des Verbrauchers gelten, auch für maßgeschneiderte Software. Diese Richtlinie sollte überdies für die Bereitstellung elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren gelten, soweit solche Dateien unter die Begriffsbestimmung für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie fallen. Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Waren, die unter Verwendung der 3D-Druck-Technologie hergestellt wurden, sollten jedoch nicht unter diese Richtlinie fallen.

(27)

Da diese Richtlinie für Verträge gelten sollte, deren Gegenstand die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen für Verbraucher ist, sollte sie nicht gelten, wenn der Hauptgegenstand eines Vertrags die Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen wie Übersetzungsleistungen, Dienstleistungen von Architekten, juristischen Dienstleistungen oder sonstigen Fachberatungsleistungen ist, die häufig vom Unternehmer persönlich erbracht werden, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu erzeugen oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln. Die vorliegende Richtlinie sollte ebenso nicht für öffentliche Dienstleistungen wie Dienstleistungen der sozialen Sicherheit oder öffentliche Register gelten, bei denen die digitalen Mittel lediglich genutzt werden, um dem Verbraucher die Dienstleistung zu übermitteln oder mitzuteilen. Diese Richtlinie sollte auch nicht für öffentliche Urkunden und andere notarielle Urkunden gelten, und zwar unabhängig davon, ob sie durch digitale Mittel erstellt, aufgezeichnet, wiedergegeben oder übermittelt werden.

(28)

Der Markt für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, die nicht mit öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen verbunden sind, entwickelt sich rasch weiter. In den letzten Jahren hat das Aufkommen neuer digitaler Dienste, die eine interpersonelle Kommunikation über das Internet ermöglichen, wie z. B. webbasierte E-Mail-Dienste und Online-Mitteilungsdienste, eine wachsende Zahl von Verbrauchern dazu veranlasst, solche Dienste zu nutzen. Aus solchen Gründen ist es erforderlich, hinsichtlich solcher Dienste einen wirksamen Verbraucherschutz zu bieten. Die vorliegende Richtlinie sollte daher auch für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste gelten.

(29)

Diese Richtlinie sollte nicht für die Gesundheitsversorgung im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten. Der Ausschluss der Gesundheitsversorgung vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auch für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen gelten, die ein Medizinprodukt im Sinne der Richtlinien 93/42/EWG (6) oder 90/385/EWG (7) des Rates oder der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) darstellen, sofern ein solches Medizinprodukt von einem Angehörigen der Gesundheitsberufe im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU verschrieben oder bereitgestellt wird. Die vorliegende Richtlinie sollte jedoch für alle digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gelten, die ein Medizinprodukt darstellen, wie beispielsweise gesundheitsbezogene Anwendungen, die von dem Verbraucher erworben werden können, ohne dass es von einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs verschrieben oder bereitgestellt wird.

(30)

Das Unionsrecht über Finanzdienstleistungen enthält zahlreiche Verbraucherschutzbestimmungen. Finanzdienstleistungen im Sinne der in diesem Bereich bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), sind auch digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die mit Finanzdienstleistungen in Verbindung stehen oder mit denen Zugang zu Finanzdienstleistungen gewährt wird, und sie fallen daher unter den durch das Unionsrecht über Finanzdienstleistungen gewährten Schutz. Verträge über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die eine Finanzdienstleistung darstellen, sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(31)

Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen gelten, die einem Publikum als Teil einer künstlerischen Darbietung oder sonstigen Ereignisses, wie z. B. einer digitalen Filmvorführung oder einer audiovisuellen Theateraufführung, bereitgestellt werden. Diese Richtlinie sollte jedoch gelten, wenn digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen einem Publikum durch Signalübertragung, wie etwa digitale Fernsehdienste, bereitgestellt werden.

(32)

Freie und quelloffene Software, bei der der Quellcode öffentlich geteilt wird und bei der die Nutzer frei über den Zugriff, die Verwendung, die Änderung und den Austausch der Software oder ihrer geänderten Versionen verfügen können, kann zu Forschung und Innovation auf dem Markt für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen beitragen. Um Hindernisse für solche Marktentwicklungen zu vermeiden, sollte die vorliegende Richtlinie auch nicht für kostenlose und quelloffene Software gelten, sofern sie nicht im Austausch gegen die Zahlung eines Preises bereitgestellt wird und die personenbezogenen Daten der Verbraucher ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verwendet werden.

(33)

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen werden oft mit der Bereitstellung von Waren oder anderen Dienstleistungen kombiniert und dem Verbraucher in dem gleichen Vertrag, der in einem Paket unterschiedliche Elemente beinhaltet, angeboten, beispielsweise die Bereitstellung digitalen Fernsehens und der Kauf elektronischer Geräte. In solchen Fällen enthält der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer Elemente eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder einer digitalen Dienstleistung, aber auch Elemente anderer Vertragsarten, beispielsweise von Verträgen über den Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Diese Richtlinie sollte nur für die Elemente des Gesamtvertrags gelten, die die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen betreffen. Die übrigen Elemente des Vertrags sollten durch die Vorschriften geregelt werden, die für solche Verträge nach nationalem Recht oder gegebenenfalls anderem Unionsrecht für einen bestimmten Sektor oder einen bestimmten Gegenstand gelten. In gleicher Weise sollten die Auswirkungen, die die Beendigung eines Elements eines Paketvertrags auf die übrigen Elemente des Paketvertrags haben könnte, nach Maßgabe des nationalen Rechts geregelt werden. Um jedoch die Kohärenz mit den sektorspezifischen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) für die Regulierung von Paketverträgen, bei denen ein Unternehmer im Sinne der genannten Richtlinie digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen in Verbindung mit einem nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst oder einem Internetzugangsdienst anbietet, sicherzustellen, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Änderung digitaler Inhalte nicht für den Bestandteil des Pakets gelten, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ausmachen. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten stattdessen für alle Bestandteile des Pakets gelten, einschließlich der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen.

(34)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über Paketverträge sollten nur für Fälle gelten, in denen die verschiedenen Bestandteile des Pakets von ein und demselben Unternehmer im Rahmen eines einzigen Vertrags ein und demselben Verbraucher angeboten werden. Die vorliegende Richtlinie sollte nationale Rechtsvorschriften unberührt lassen, durch die geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen als verbunden mit oder akzessorisch zu einem anderen Vertrag betrachtet werden kann, den der Verbraucher mit demselben oder einem anderen Unternehmer geschlossen hat, welche Rechtsbehelfe für die jeweiligen Verträge vorgesehen sind und welche Auswirkungen die Beendigung eines der beiden Verträge auf den anderen Vertrag hat.

(35)

Die Geschäftspraxis der Bündelung von Angeboten für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen mit der Bereitstellung von Waren oder anderen Dienstleistungen unterliegt der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (11). Eine solche Bündelung ist nach der Richtlinie 2005/29/EG für sich genommen nicht verboten. Sie ist jedoch verboten, wenn sie nach einer Einzelfallprüfung gemäß den in der Richtlinie festgelegten Kriterien für unlauter befunden wird. Das Wettbewerbsrecht der Union ermöglicht es auch, gegen Koppelungs- und Bündelungspraktiken vorzugehen, wenn diese den Wettbewerbsprozess beeinflussen und den Verbrauchern schaden.

(36)

Diese Richtlinie sollte anderes Unionsrecht, durch das ein bestimmter Sektor oder ein bestimmter Gegenstand wie z. B. die Telekommunikation, der elektronische Handel oder der Verbraucherschutz geregelt werden, unberührt lassen. Sie sollte auch Unionsrecht und nationales Recht über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, einschließlich der Portabilität von Online-Inhaltediensten, unberührt lassen.

(37)

Die Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, könnte die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen. Das Unionsrecht bietet einen umfassenden Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten. Diese Richtlinie lässt insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (12) und die Richtlinie 2002/58/EG (13) des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Dieser Rahmen gilt für alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Verträgen verarbeitet werden. Folglich sollten personenbezogene Daten nur im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erhoben oder auf andere Weise verarbeitet werden. Im Fall eines Widerspruchs zwischen der vorliegenden Richtlinie und dem Unionsrecht für den Schutz personenbezogener Daten sollte letzteres maßgeblich sein.

(38)

Die vorliegende Richtlinie sollte nicht die Voraussetzungen für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, da diese Frage insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679, geregelt wird. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einem Vertrag, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist daher nur rechtmäßig, wenn sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang steht. Stützt sich die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung, insbesondere nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, finden die spezifischen Bestimmungen der genannten Verordnung, auch in Bezug auf die Bedingungen für die Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, Anwendung. Die vorliegende Richtlinie sollte nicht die Gültigkeit der gegebenen Einwilligung regeln. Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält auch umfassende Rechte in Bezug auf die Löschung von Daten und die Datenübertragbarkeit. Die vorliegende Richtlinie sollte die Rechte unberührt lassen, die für alle personenbezogenen Daten gelten, die im Zusammenhang mit einem vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie erfassten Vertrag dem Unternehmer vom Verbraucher bereitgestellt werden oder vom Unternehmer erhoben werden, wenn der Verbraucher den Vertrag gemäß der vorliegenden Richtlinie beendet hat.

(39)

Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten und das Recht des Verbrauchers auf Widerruf der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Verträgen uneingeschränkt gelten. Das Recht des Verbrauchers auf Beendigung des Vertrags gemäß der vorliegenden Richtlinie sollte das Recht des Verbrauchers auf Widerruf einer Einwilligung zur Verarbeitung der den Verbraucher betreffenden personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt lassen.

(40)

Diese Richtlinie sollte nicht die Folgen für die von ihr erfassten Verträge regeln, die sich ergeben, wenn der Verbraucher die Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widerruft. Solche Folgen sollten weiterhin dem nationalen Recht unterliegen.

(41)

Der Unternehmer kann einem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen auf verschiedene Weise bereitstellen. Es ist angezeigt, einfache und klare Vorschriften für die Art und Weise und den Zeitpunkt der Erfüllung der Bereitstellungspflicht, die die wichtigste Vertragspflicht des Unternehmers darstellt, festzulegen, die darin besteht, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen für den Kunden verfügbar oder zugänglich zu machen. Die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollten als für den Verbraucher verfügbar oder zugänglich angesehen werden, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder etwaige Mittel, mit denen auf sie zugegriffen werden kann oder mit denen sie heruntergeladen werden können, die Sphäre des Verbrauchers erreicht haben und keine weiteren Handlungen vonseiten des Unternehmers erforderlich sind, damit der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragsgemäß nutzen kann. In der Erwägung, dass der Unternehmer grundsätzlich nicht für Handlungen oder Unterlassungen eines Dritten, der eine körperliche oder virtuelle Einrichtung — beispielsweise eine elektronische Plattform oder eine Einrichtung zur Cloud-Speicherung — betreibt, die der Verbraucher für den Empfang oder die Speicherung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen auswählt, haftbar ist, sollte es ausreichen, dass der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen diesem Dritten bereitstellt. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher die körperliche oder virtuelle Einrichtung bestimmt hat, wenn sie vom Unternehmer kontrolliert wird oder mit dem Unternehmer vertraglich verbunden ist oder wenn der Verbraucher diese körperliche oder virtuelle Einrichtung für den Empfang der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ausgewählt hat, diese Wahl aber vom Unternehmer als einzige angeboten wurde, um die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu empfangen oder Zugang zu ihnen zu erlangen.

Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher die körperliche oder virtuelle Einrichtung ausgewählt hat, sollte die Verpflichtung des Unternehmers zur Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen als nicht erfüllt gelten, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zwar in der körperlichen oder virtuellen Einrichtung bereitgestellt werden, der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen jedoch nicht gemäß dieser Richtlinie empfangen oder auf diese zugreifen kann. In diesen Fällen sollten dem Verbraucher dieselben Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen wie im Fall der nicht erfolgten Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen seitens des Unternehmers. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bereitstellung sollten die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den marktüblichen Praktiken und technischen Möglichkeiten und zur Sicherstellung einer gewissen Flexibilität unverzüglich bereitgestellt werden, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung über sonstige Bereitstellungsmodelle treffen.

(42)

Die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollten die Anforderungen erfüllen, die zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vertraglich vereinbart worden sind. Insbesondere sollten sie der vertraglich vereinbarten Beschreibung, Menge (z. B. Anzahl der Musikdateien, auf die zugegriffen werden kann), Qualität (z. B. Bildauflösung), Sprache und Version entsprechen. Außerdem sollten sie die Sicherheit, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen Merkmale aufweisen, die vertraglich vereinbart wurden. Zu den vertraglichen Anforderungen sollten die Anforderungen gehören, die sich aus den vorvertraglichen Informationen ergeben, die gemäß der Richtlinie 2011/83/EU fester Bestandteil des Vertrags sind. Diese Anforderungen könnten auch in einer Leistungsvereinbarung festgelegt werden, wenn gemäß dem anwendbaren nationalen Recht eine solche Art von Vereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ist.

(43)

Der Begriff der Funktionalität sollte so verstanden werden, dass er sich darauf bezieht, wie digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen verwendet werden können. Beispielsweise kann das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie der Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung Auswirkungen darauf haben, ob die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen alle für ihren Zweck erforderlichen Funktionen erfüllen können. Der Begriff der Interoperabilität bezieht sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit denen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, funktionieren. Das erfolgreiche Funktionieren könnte beispielsweise die Fähigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfassen, Informationen mit einer solchen anderen Software oder Hardware auszutauschen und die ausgetauschten Informationen zu nutzen.

(44)

Da sich digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen ständig weiterentwickeln, können Unternehmer mit Verbrauchern vereinbaren, Aktualisierungen (Updates) und Merkmale bereitzustellen, sobald sie zur Verfügung stehen. Die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollte daher auch hinsichtlich der Frage geprüft werden, ob die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen auf die Art und Weise aktualisiert werden, die vertraglich festgelegt worden ist. Die nicht erfolgte Bereitstellung von vertraglich vereinbarten Aktualisierungen sollte als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen betrachtet werden. Darüber hinaus sollten fehlerhafte oder unvollständige Aktualisierungen ebenfalls als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen betrachtet werden, da dies bedeuten würde, dass solche Aktualisierungen nicht in der Weise durchgeführt werden, die im Vertrag festgelegt wurde.

(45)

Damit die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen vertragsgemäß sind und sichergestellt ist, dass den Verbrauchern ihre Rechte nicht vorenthalten werden, beispielsweise in Fällen, in denen der Vertrag sehr niedrige Standards festlegt, sollten die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht nur den subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit entsprechen, sondern darüber hinaus die in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen. Die Vertragsmäßigkeit sollte unter anderem anhand des Zwecks, für den digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art gewöhnlich genutzt werden, beurteilt werden. Sie sollten auch die qualitativen Merkmale aufweisen und die Leistungsmerkmale erfüllen, die bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen derselben Art normal sind und die die Verbraucher angesichts der Beschaffenheit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und unter Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Aussagen zu den besonderen Merkmalen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die von dem Unternehmer oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder in deren Namen gemacht wurden, vernünftigerweise erwarten können.

(46)

Der Standard für Vernünftigkeit bei allen Verweisen in dieser Richtlinie darauf, was eine Person vernünftigerweise erwarten kann, sollte objektiv und unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden. Eine objektive Bestimmung ist insbesondere dann erforderlich, wenn es gilt, eine angemessene Frist für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen festzulegen, wobei der Art der Vertragswidrigkeit Rechnung zu tragen ist.

(47)

Während des Zeitraums, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten würde, sollte der Unternehmer dem Verbraucher Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, bereitstellen, damit die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen in vertragsgemäßem Zustand bleiben und sicher bleiben. So sollte beispielsweise in Bezug auf digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, deren Zweck zeitlich begrenzt ist, die Verpflichtung zur Bereitstellung von Aktualisierungen auf diesen begrenzten Zeitraum beschränkt sein, während bei anderen Arten digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen der Zeitraum, in dem dem Verbraucher Aktualisierungen bereitgestellt werden sollten, dem Gewährleistungszeitraum für Vertragswidrigkeit entsprechen könnte oder über diesen Zeitraum hinausgehen könnte, was insbesondere bei Sicherheitsaktualisierungen der Fall sein könnte. Es sollte den Verbrauchern freistehen, die bereitgestellten Aktualisierungen zu installieren. Entscheidet sich der Verbraucher dafür, die Aktualisierungen nicht zu installieren, sollte er jedoch nicht erwarten, dass die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gewahrt bleibt. Der Unternehmer sollte den Verbraucher darüber informieren, dass sich die Entscheidung des Verbrauchers, Aktualisierungen nicht zu installieren, die für die Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, einschließlich der Sicherheitsaktualisierungen, auf die Haftung des Unternehmers für die Vertragsmäßigkeit dieser Merkmale der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die durch die betreffenden Aktualisierungen gewahrt werden soll, auswirkt. Diese Richtlinie sollte die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen unberührt lassen.

(48)

Die Verordnung (EU) 2016/679 oder andere Datenschutzvorschriften der Union sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Verträgen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in vollem Umfang gelten. Außerdem sollten die Rechte, Verpflichtungen und außervertraglichen Rechtsbehelfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Sachverhalte, die dazu führen, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679, einschließlich wesentlicher Grundsätze wie Datenminimierung, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, nicht eingehalten werden, können je nach den Umständen des Falls auch als fehlende Übereinstimmung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen mit den subjektiven oder objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit gemäß dieser Richtlinie betrachtet werden. Ein Beispiel könnten Fälle sein, in denen ein Unternehmer im Vertrag ausdrücklich eine Verpflichtung eingeht oder in denen der Vertrag entsprechend ausgelegt werden kann, und eine Verbindung mit den Verpflichtungen des Unternehmers nach der Verordnung (EU) 2016/679 besteht. In diesem Fall kann eine solche vertragliche Verpflichtung Teil der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit werden. Ein zweites Beispiel könnten Fälle sein, in denen eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zugleich dazu führen könnte, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht für den vorgesehenen Zweck geeignet sind, was bedeutet, dass die objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, denen zufolge die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen für die Zwecke geeignet sein müssen, für die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen desselben Typs normalerweise verwendet werden, nicht erfüllt werden.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmer, der Datenverschlüsselungssoftware anbietet, die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht umsetzt, mit denen auf technischem Wege sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten nicht an unbefugte Empfänger weitergegeben werden, wodurch die Verschlüsselungssoftware nicht für den beabsichtigten Zweck geeignet wäre, nämlich die sichere Übertragung von Daten durch den Verbraucher an den vorgesehenen Empfänger. Schließlich könnte es Fälle geben, in denen der Unternehmer seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nicht nachkommt und damit gleichzeitig die objektive Anforderung an die Vertragsmäßigkeit, demzufolge der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung die Eigenschaften aufweisen muss, die für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen des gleichen Typs normal sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, nicht erfüllt. Wenn beispielsweise der Anbieter einer Anwendung für den Einkauf im Internet die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verbrauchers nicht ergreift und die Kreditkarteninformationen des Verbrauchers deshalb anfällig für Schadsoftware oder Spähsoftware sind, könnte dieses Versäumnis auch eine Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie darstellen, da der Verbraucher vernünftigerweise erwarten würde, dass eine solche Anwendung normalerweise Merkmale aufweist, die die Offenlegung von Zahlungsdaten verhindern. Wenn der Sachverhalt, der zu einem Verstoß gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 führt, gleichzeitig bedeutet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die subjektiven oder objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllen, so sollte der Verbraucher Anspruch auf die Abhilfen haben, die in dieser Richtlinie für den Fall der Vertragswidrigkeit vorgesehen sind, es sei denn, der Vertrag ist nach nationalem Recht ohnehin nichtig oder anfechtbar.

(49)

Um für ausreichende Flexibilität zu sorgen, sollten die Parteien die Möglichkeit haben, von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abzuweichen. Eine solche Abweichung sollte nur möglich sein, wenn der Verbraucher ausdrücklich davon unterrichtet wurde und wenn er sie gesondert von anderen Erklärungen oder Vereinbarungen und durch sein aktives und eindeutiges Verhalten akzeptiert hat. Beide Bedingungen könnten beispielsweise durch Anklicken eines Kästchens, Betätigung einer Schaltfläche oder Aktivierung einer ähnlichen Funktion erfüllt werden.

(50)

Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Unternehmer unter anderem in Bezug auf das allgemein gebräuchliche und maschinenlesbare Format für die Abfrage der Inhalte, die vom Verbraucher bei der Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erzeugt wurden, sofern es sich dabei nicht um personenbezogene Daten handelt, und in Bezug auf die Sicherheit von Informationssystemen und digitalen Umgebungen auf Standards, offene technische Spezifikationen, bewährte Verfahren und Verhaltenskodizes zurückgreifen, die auf internationaler Ebene, Unionsebene oder auf Ebene eines Industriezweigs festgelegt wurden. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission die Entwicklung internationaler Normen und Unionsnormen ebenso verlangen wie die Erstellung eines Verhaltenskodex durch Branchenverbände und sonstige repräsentative Organisationen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie unterstützen könnten.

(51)

Viele Arten digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, wie der Zugriff auf Cloud-Dienste, werden über einen Zeitraum fortlaufend bereitgestellt. Daher muss dafür Sorge getragen werden, dass die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit gewahrt ist. Kurzfristige Unterbrechungen der Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen sollten dann als Fälle von Vertragswidrigkeit behandelt werden, wenn diese Unterbrechungen mehr als vernachlässigbar oder wiederkehrend sind. Da digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen häufig insbesondere durch Aktualisierungen verbessert werden, sollte außerdem die dem Verbraucher bereitgestellte Version der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die aktuellste Version sein, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbar war, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(52)

Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen müssen sachgemäß in die Hard- und Softwareumgebung des Verbrauchers integriert werden, damit sie ordnungsgemäß funktionieren. Eine Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die auf eine unsachgemäße Integration zurückzuführen ist, sollte als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen selbst gelten, sofern sie vom Unternehmer selbst oder unter seiner Kontrolle oder aber vom Verbraucher anhand der auf die Integration bezogenen Anweisungen des Unternehmers integriert wurden und die unsachgemäße Integration auf Mängeln in den erforderlichen Integrationsanweisungen, wie beispielsweise Unvollständigkeit oder mangelnde Klarheit der Integrationsanweisungen, die dadurch von einem Durchschnittsverbraucher nur schwer zu nutzen sind, beruht.

(53)

Beschränkungen der Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen durch den Verbraucher im Einklang mit dieser Richtlinie könnten aufgrund von Einschränkungen entstehen, die vom Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit den Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum auferlegt wurden. Solche Beschränkungen können sich aus der Lizenzvereinbarung für Endnutzer ergeben, gemäß der die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen für den Verbraucher bereitgestellt werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn dem Verbraucher durch eine Lizenzvereinbarung für Endnutzer untersagt ist, bestimmte Merkmale im Zusammenhang mit der Funktionalität der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu nutzen. Eine solche Beschränkung könnte dazu führen, dass die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen die in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit nicht erfüllen, sofern sie Merkmale betreffen sollte, die digitale Inhalte oder digitale Dienste desselben Typs für gewöhnlich aufweisen und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. In solchen Fällen sollte der Verbraucher in der Lage sein, gegenüber dem Unternehmer, der die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen geliefert hat, die in dieser Richtlinie festgelegten Abhilfen für Vertragswidrigkeit geltend zu machen. Der Unternehmer sollte einer dementsprechenden Haftung nur entgehen können, wenn er die Bedingungen für Abweichungen von den in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllt, was konkret bedeutet, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags ausdrücklich darüber informiert, dass eine bestimmte Eigenschaft der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht und dass der Verbraucher diese Abweichung ausdrücklich und gesondert akzeptiert hat.

(54)

Rechtsmängel sind bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, die Rechten des geistigen Eigentums unterliegen, besonders erheblich. Beschränkungen der Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen durch den Verbraucher im Einklang mit dieser Richtlinie könnten ein Ergebnis von Verletzungen von Rechten Dritter sein. Ein solcher Verstoß könnte den Verbraucher wirksam an der Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen oder einiger ihrer Merkmale hindern beispielsweise wenn der Verbraucher überhaupt nicht oder nicht rechtmäßig auf die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zugreifen kann. Der Grund dafür kann darin liegen, dass der Dritte den Unternehmer rechtmäßig zwingt, die Verletzung dieser Rechte einzustellen und die betreffenden digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht mehr bereitzustellen, oder dass der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht nutzen kann, ohne gegen das Recht zu verstoßen. Im Fall einer Verletzung von Rechten Dritter, die zu einer Beschränkung führt, durch die die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Einklang mit den subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit verhindert oder eingeschränkt wird, sollte der Verbraucher Anspruch auf die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit haben, es sei denn, nationale Rechtsvorschriften sehen die Nichtigkeit oder die Aufhebung des Vertrags vor, beispielsweise aufgrund eines Verstoßes gegen die gesetzliche Rechtsmängelhaftung.

(55)

Der Unternehmer sollte dem Verbraucher gegenüber bei einer Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und für die nicht erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen haften. Da digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen den Verbrauchern im Rahmen einer oder mehrerer einzelner Bereitstellungen oder fortlaufend über einen Zeitraum bereitgestellt werden können, ist es angemessen, den maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Arten der Bereitstellung festzulegen.

(56)

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen können den Verbrauchern im Rahmen einer einmaligen Bereitstellung bereitgestellt werden, beispielsweise wenn ein Verbraucher ein E-Book herunterlädt und auf seinem persönlichen Gerät abspeichert. Ähnlich kann die Bereitstellung aus einer Reihe solcher einzelnen Vorgänge bestehen, beispielsweise wenn der Verbraucher wöchentlich einen Link für das Herunterladen eines neuen E-Books erhält. Diese Kategorie digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verbraucher danach unbefristeten Zugang auf und unbefristete Nutzungsrechte für die digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen haben. In solchen Fällen sollte die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Bereitstellung geprüft werden, und daher sollte der Unternehmer nur für eine Vertragswidrigkeit haftbar sein, die zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem die einmalige Bereitstellung oder jede einzelne Bereitstellung erfolgt. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sollten sich Unternehmer und Verbraucher auf einen einheitlichen Mindestzeitraum stützen können, während der der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit haftbar gemacht werden sollte. In Bezug auf Verträge, die eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer für nicht weniger als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung haften, wenn sie gemäß dem jeweiligen nationalen Recht nur für eine Vertragswidrigkeit haften, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Bereitstellung offenbar wird.

(57)

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen könnten den Verbrauchern auch fortlaufend über einen Zeitraum bereitgestellt werden. Eine fortlaufende Bereitstellung kann Fälle erfassen, in denen der Unternehmer dem Verbraucher eine digitale Dienstleistung für einen bestimmten oder unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung stellt, beispielsweise bei Zweijahresverträgen für eine Cloud-Speicherung oder bei einer unbefristeten Mitgliedschaft bei einer Plattform für soziale Medien. Diese Kategorie ist dadurch gekennzeichnet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dem Verbraucher nur so lange zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, wie die festgelegte Vertragslaufzeit andauert oder der unbefristete Vertrag in Kraft ist. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Unternehmer in solchen Fällen nur für eine Vertragswidrigkeit haften sollte, die während dieses Zeitraums offenbar wird. Fortlaufende Bereitstellung sollte nicht unbedingt bedeuten, dass es sich dabei um eine langfristige Bereitstellung handelt. Beispielsweise sollte das Streaming eines Videoclips unabhängig von der tatsächlichen Abspieldauer der audiovisuellen Datei als eine fortlaufende Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum betrachtet werden. Fälle, in denen bestimmte Elemente der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während des Zeitraums, in dem die festgelegte Vertragslaufzeit andauert oder der unbefristete Vertrag in Kraft ist, regelmäßig oder wiederholt bereitgestellt werden, sollten ebenfalls als fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum betrachtet werden, beispielsweise wenn der Vertrag vorsieht, dass ein Antivirenprogramm ein Jahr lang genutzt werden kann und in diesem Zeitraum immer am Ersten jeden Monats automatisch aktualisiert wird oder dass der Unternehmer Aktualisierungen bereitstellt, wenn neue Merkmale eines Computerspiels verfügbar sind, und die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dem Verbraucher nur so lange zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, wie die festgelegte Vertragslaufzeit andauert oder der unbefristete Vertrag in Kraft ist.

(58)

Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, die nationalen Verjährungsfristen zu regeln. Allerdings sollten solche Verjährungsfristen die Verbraucher nicht daran hindern, ihre Rechte während des gesamten Zeitraums, in dem der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit haftet, wahrzunehmen. Während mit dieser Richtlinie daher nicht der Beginn der nationalen Verjährungsfristen harmonisiert werden sollte, so sollte dennoch sichergestellt werden, dass solche Fristen es Verbrauchern ermöglichen, ihre Abhilfen für eine Vertragswidrigkeit auszuüben, die zumindest während des Zeitraums offenbar wird, in dem der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit haftet.

(59)

Aufgrund des besonderen und äußerst komplexen Charakters digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und des Umstands, dass der Unternehmer über bessere Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu Know-how, technischen Informationen und Unterstützung durch Hochtechnologie hat, kann der Unternehmer wahrscheinlich besser als der Verbraucher beurteilen, warum digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen nicht bereitgestellt werden oder vertragswidrig sind. Der Unternehmer kann wahrscheinlich auch besser beurteilen, ob die nicht erfolgte Bereitstellung oder die Vertragswidrigkeit auf die Unvereinbarkeit der digitalen Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen an die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zurückzuführen ist. Auch wenn es im Fall einer Streitigkeit zwar dem Verbraucher obliegt, die Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nachzuweisen, so sollte es ihm jedoch nicht obliegen, nachzuweisen, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder, im Fall einer fortlaufenden Bereitstellung, während der Vertragslaufzeit bestanden hat.

Stattdessen sollte es dem Unternehmer obliegen, die zu dem entsprechenden Zeitpunkt oder während des entsprechenden Zeitraums bestehende Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nachzuweisen. Diese Beweislast sollte der Unternehmer tragen, wenn die Vertragswidrigkeit — im Fall eines Vertrags, in dem eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen ist — innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Bereitstellung offenbar wird und wenn die Vertragswidrigkeit — im Fall eines Vertrags, in dem die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorgesehen ist — während der Vertragslaufzeit offenbar wird. Weist der Unternehmer jedoch nach, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers nicht mit den technischen Anforderungen vereinbar ist, über die der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in klarer und verständlicher Weise informiert hat, so sollte der Verbraucher nachweisen müssen, dass die Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen — im Fall eines Vertrags, in dem eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen ist — zum Zeitpunkt der Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bzw. im Fall eines Vertrags, in dem die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorgesehen ist — während der Vertragslaufzeit vorlag.

(60)

Unbeschadet des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre, einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation, und auf Schutz der personenbezogenen Daten des Verbrauchers sollte der Verbraucher mit dem Unternehmer im Hinblick darauf zusammenarbeiten, dass der Unternehmer unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Mittel, die die Privatsphäre des Verbrauchers am wenigsten beeinträchtigen, prüft, ob die Ursache für die Vertragswidrigkeit in der digitalen Umgebung des Verbrauchers liegt. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem dem Unternehmer automatisch erzeugte Berichte über Zwischenfälle übermittelt werden, oder mittels Details der Internetverbindung des Verbrauchers. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen es keine andere Möglichkeit gibt, obwohl alle anderen Mittel ausgeschöpft wurden, müssen Verbraucher möglicherweise virtuellen Zugang zu ihrer digitalen Umgebung gewähren. Arbeitet der Verbraucher jedoch nicht mit dem Unternehmer zusammen und wurde er über diese Folge mangelnder Zusammenarbeit unterrichtet, sollte nicht nur die Beweislast für die Vertragswidrigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen beim Verbraucher liegen, sondern auch die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Fall eines Vertrags, in dem eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen ist, zum Zeitpunkt von deren Bereitstellung bzw. — im Fall eines Vertrags, in dem die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorgesehen ist — während der Vertragslaufzeit vorlag.

(61)

Hat der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht bereitgestellt, so sollte der Verbraucher den Unternehmer auffordern, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitzustellen. In solchen Fällen sollte der Unternehmer unverzüglich oder innerhalb einer von den Parteien ausdrücklich vereinbarten zusätzlichen Frist tätig werden. Da digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen in digitaler Form bereitgestellt werden, sollte bei der Bereitstellung in den meisten Fällen keine zusätzliche Zeit erforderlich sein, um dem Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitzustellen. Daher sollte in solchen Fällen die Verpflichtung des Unternehmers zur unverzüglichen Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bedeuten, dass sie sofort bereitzustellen sind. Stellt der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dann nicht bereit, so sollte der Verbraucher zur Beendigung des Vertrags berechtigt sein. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise wenn klar zu erkennen ist, dass der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht bereitstellen wird, oder wenn für den Verbraucher ein bestimmter Zeitpunkt für die Bereitstellung von grundlegender Bedeutung ist, sollte der Verbraucher berechtigt sein, den Vertrag zu beenden, ohne vorher den Unternehmer zur Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen aufzufordern.

(62)

Bei Vertragswidrigkeit sollten Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, auf eine anteilsmäßige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags haben.

(63)

Je nach den technischen Merkmalen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollte der Unternehmer entscheiden dürfen, wie er den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herstellt, beispielsweise indem er aktualisierte Versionen übermittelt oder dem Verbraucher eine neue Kopie der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitstellt.

(64)

Angesichts der Vielfalt digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist es nicht angemessen, feste Fristen für die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit diesen Inhalten oder Dienstleistungen festzulegen. Feste Fristen würden solcher Vielfalt nicht gerecht werden und könnten je nach Fall zu kurz oder zu lang ausfallen. Daher ist es sinnvoller, vorzuschreiben, dass der vertragsgemäße Zustand der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden muss. Eine solche Vorschrift sollte die Parteien nicht daran hindern, eine bestimmte Frist für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu vereinbaren. Der vertragsgemäße Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sollte kostenfrei hergestellt werden. Insbesondere sollten dem Verbraucher keine Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung einer aktualisierten Version der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen entstehen.

(65)

Ist die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder weigert sich der Unternehmer, den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herzustellen, da ihm dies unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, oder hat der Unternehmer den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher hergestellt, so sollte der Verbraucher Anspruch auf Abhilfe in Form einer Preisminderung oder einer Beendigung des Vertrags haben. In bestimmten Fällen ist es gerechtfertigt, dass der Verbraucher sofort Anspruch auf Minderung des Preises oder Beendigung des Vertrags haben sollte, beispielsweise wenn der Unternehmer bereits zuvor die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erfolglos herzustellen versucht hat oder wenn aufgrund der schwerwiegenden Art der Vertragswidrigkeit vom Verbraucher kein weiteres Vertrauen in die Fähigkeit des Unternehmers, den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herzustellen, erwartet werden kann. So sollte der Verbraucher beispielsweise das Recht haben, unmittelbar die Beendigung des Vertrags oder eine Preisminderung zu fordern, wenn ihm ein Antivirenprogramm bereitgestellt wird, das selbst mit Viren infiziert ist, da dies eine solche schwerwiegende Vertragswidrigkeit darstellen würde. Dasselbe sollte gelten, wenn klar zu erkennen ist, dass der Unternehmer den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist bzw. nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird.

(66)

Hat der Verbraucher Anspruch auf eine Minderung des Preises, der für über einen Zeitraum bereitgestellte digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen gezahlt wird, so sollte bei der Berechnung der Preisminderung die Wertminderung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung sowohl aufgrund der Vertragswidrigkeit als auch aufgrund des Zeitraums, in dem der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand nutzen konnte, berücksichtigt werden.

(67)

Werden die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, so sollte der Verbraucher den Vertrag nur dann beenden können, wenn es sich nicht um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt. Wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zwar nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, der Verbraucher jedoch personenbezogene Daten bereitstellt, so sollte der Verbraucher das Recht haben, den Vertrag auch in Fällen einer geringfügigen Vertragswidrigkeit zu beenden, da ihm Abhilfe in Form einer Preisminderung nicht zur Verfügung steht. In Fällen, in denen der Verbraucher sowohl einen Preis zahlt als auch personenbezogene Daten bereitstellt, sollte der Verbraucher im Fall einer Vertragswidrigkeit Anspruch auf alle zur Verfügung stehenden Abhilfen haben. Insbesondere sollte der Verbraucher, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, eine Minderung des für die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gezahlten Preises oder die Beendigung des Vertrags haben.

(68)

Beendet der Verbraucher den Vertrag, sollte der Unternehmer dem Verbraucher den gezahlten Preis erstatten. Werden digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen über einen Zeitraum bereitgestellt und entsprechen sie nur während eines Teils dieses Zeitraums dem Vertrag, so sollten die legitimen Interessen von Verbrauchern und Unternehmern gegeneinander abgewogen werden. Bei Beendigung des Vertrags sollte der Verbraucher daher nur Anspruch auf den Anteil des gezahlten Preises haben, der dem Zeitraum entspricht und zur Länge des Zeitraums im Verhältnis steht, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragswidrig waren. Der Verbraucher sollte auch Anspruch auf den Anteil des Preises haben, den er im Voraus für den nach Beendigung des Vertrags verbleibenden Zeitraum gezahlt hat.

(69)

Stellt der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereit, so sollte der Unternehmer die Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten. Solche Verpflichtungen sollten auch in jenen Fällen zu erfüllen sein, in denen der Verbraucher eine Geldzahlung leistet und personenbezogene Daten bereitstellt. Nach Beendigung des Vertrags sollte es der Unternehmer zudem unterlassen, Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, zu nutzen. Solche anderen Inhalte könnten digitale Bilder, Video- und Audiodateien oder auf mobilen Geräten erstellte Inhalte umfassen. Jedoch sollte der Unternehmer berechtigt sein, die vom Verbraucher bereitgestellten oder erstellten Inhalte weiter zu nutzen, wenn solche Inhalte außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen haben, wenn sie ausschließlich mit der Aktivität des Verbrauchers zusammenhängen, wenn sie vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder wenn sie vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und sie von anderen Verbrauchern weiter genutzt werden können.

(70)

Der Verbraucher könnte von der Inanspruchnahme von Abhilfen bei Vertragswidrigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen abgehalten werden, wenn ihm der Zugang zu anderem Inhalt als personenbezogenen Daten genommen wurde, den er durch die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt hat. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher im Hinblick auf das Recht zur Beendigung des Vertrags wirksamen Schutz genießt, sollte der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Ersuchen diese Inhalte daher nach Beendigung des Vertrags zugänglich machen.

(71)

Der Verbraucher sollte das Recht haben, die Inhalte innerhalb einer angemessenen Frist, ohne Behinderung durch den Unternehmer, in einem gebräuchlichen, maschinenlesbaren Format und kostenfrei wiederzuerlangen; dies gilt nicht für Kosten wie Internetverbindungskosten, die durch die digitale Umgebung des Verbrauchers bedingt sind, da diese Kosten nicht spezifisch mit der Wiedererlangung der Inhalte zusammenhängen. Die Verpflichtung des Unternehmers zur Zugänglichmachung solcher Inhalte sollte jedoch nicht gelten, wenn die Inhalte nur im Kontext der Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen von Nutzen sind, sie ausschließlich mit der Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammenhängen oder sie vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können. In diesen Fällen sind die Inhalte für den Verbraucher nicht von nennenswertem praktischen Nutzen oder von nennenswertem Belang, wobei auch die Interessen des Unternehmers zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollte die Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher nach Beendigung des Vertrags Inhalte bereitzustellen, die keine personenbezogenen Daten darstellen und die vom Verbraucher bereitgestellt oder erstellt wurden, unbeschadet des Rechts des Unternehmers gelten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften bestimmte Inhalte nicht offenzulegen.

(72)

Wurde der Vertrag beendet, sollte der Verbraucher nicht verpflichtet sein, für die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen für einen Zeitraum, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragswidrig waren, zu zahlen, da dem Verbraucher hierdurch der wirksame Schutz entzogen würde. Jedoch sollte der Verbraucher auch die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und deren Zurverfügungstellung an Dritte unterlassen, beispielsweise indem er die digitalen Inhalte oder jede verwendbare Kopie löscht oder die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen auf andere Weise unzugänglich macht.

(73)

Der Grundsatz der Haftung des Unternehmers für Schäden ist ein wesentlicher Bestandteil von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen. Daher sollte der Verbraucher Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile haben, die auf eine Vertragswidrigkeit oder eine unterlassene Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zurückzuführen sind. Die Entschädigung sollte den Verbraucher so weit wie möglich in die Lage versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ordnungs- und vertragsgemäß bereitgestellt worden wären. Da ein solcher Schadensersatzanspruch bereits in allen Mitgliedstaaten besteht, sollte diese Richtlinie die nationalen Vorschriften über die Entschädigung von Verbrauchern für Schäden, die sich aus dem Verstoß gegen diese Vorschriften ergeben, unberührt lassen.

(74)

Diese Richtlinie sollte auch Änderungen wie etwa Aktualisierungen und Verbesserungen (Upgrades) erfassen, die von den Unternehmern an digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, die dem Verbraucher über einen Zeitraum bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden, vorgenommen werden. Da sich digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen rasch weiterentwickeln, können solche Aktualisierungen, Verbesserungen oder ähnliche Änderungen erforderlich sein; für den Verbraucher sind sie oftmals vorteilhaft. Einige Änderungen — etwa solche, die im Vertrag als Aktualisierungen festgelegt sind — können Bestandteil der Vertragspflichten sein. Andere Änderungen können zur Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erforderlich sein. Anderen Änderungen wiederum, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweichen würden und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar sind, müsste der Verbraucher beim Abschluss des Vertrags ausdrücklich zustimmen.

(75)

Zusätzlich zu Änderungen, die der Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit dienen, sollte es dem Unternehmer unter bestimmten Umständen auch gestattet sein, Merkmale der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu ändern, sofern im Vertrag ein triftiger Grund für eine solche Änderung angegeben ist. Solche triftigen Gründe könnten Fälle umfassen, in denen die Änderung erforderlich ist, um die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen an eine neue technische Umgebung oder an eine erhöhte Nutzerzahl anzupassen, oder in denen sie aus anderen wichtigen betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. Solche Änderungen sind häufig vorteilhaft für den Verbraucher, da sie die digitalen Inhalte bzw. digitalen Dienstleistungen verbessern. Daher sollten die Vertragsparteien entsprechende Klauseln in den Vertrag aufnehmen können, die es dem Unternehmer ermöglichen, Änderungen vorzunehmen. Um die Interessen von Verbrauchern und Unternehmen in Einklang zu bringen, sollte diese Möglichkeit für den Unternehmer mit einem Recht für den Verbraucher einhergehen, den Vertrag zu beenden, wenn sich solche Änderungen mehr als nur geringfügig negativ auf die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen oder den Zugang zu ihnen auswirken. Das Maß, in dem sich Änderungen negativ auf die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher oder seinen Zugang zu ihnen auswirken, sollte in Anbetracht von Art und Zweck der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und der Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität und anderer wesentlicher Merkmale, wie sie bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen derselben Art üblich sind, objektiv bestimmt werden. Die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften für solche Aktualisierungen, Verbesserungen oder ähnliche Änderungen sollten jedoch nicht für Fälle gelten, in denen die Vertragsparteien beispielsweise infolge der Herausgabe einer neuen Version der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen einen neuen Vertrag über die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen schließen.

(76)

Verbraucher sollten über Änderungen in klarer und verständlicher Weise informiert werden. Wirkt sich eine Änderung für den Verbraucher mehr als nur geringfügig negativ auf den Zugang zu digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder deren Nutzung aus, so sollte der Verbraucher darüber auf eine Weise informiert werden, die die Speicherung dieser Informationen auf einem dauerhaften Datenträger ermöglicht. Ein dauerhafter Datenträger sollte es dem Verbraucher ermöglichen, Informationen so lange zu speichern, wie es für den Schutz der Interessen des Verbrauchers in seinen Beziehungen zum Unternehmer erforderlich ist. Diese dauerhaften Datenträger sollten insbesondere Papier, DVDs, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten und Festplatten sowie E-Mails umfassen.

(77)

Wirkt sich eine Änderung für den Verbraucher mehr als nur geringfügig negativ auf den Zugang zu digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder deren Nutzung aus, so sollte der Verbraucher das Recht haben, den Vertrag infolge einer solchen Änderung kostenfrei zu beenden. Alternativ kann sich der Unternehmer dazu entscheiden, dem Verbraucher ohne zusätzliche Kosten weiterhin den Zugang zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen ohne die Änderung und im Einklang mit dem Vertrag zu ermöglichen; in diesem Fall sollte der Verbraucher nicht das Recht haben, den Vertrag zu beenden. Stehen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, zu denen der Unternehmer dem Verbraucher weiterhin den Zugang ermöglicht hat, jedoch nicht mehr mit den subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit im Einklang, so sollte der Verbraucher Anspruch auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Abhilfen bei Vertragswidrigkeit haben. Wenn die Anforderungen an eine solche Änderung gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllt sind und die Änderung eine Vertragswidrigkeit zur Folge hat, so sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte des Verbrauchers auf Herstellung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, auf Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags unberührt bleiben. Gleichermaßen gilt, dass der Verbraucher, wenn im Anschluss an eine Änderung eine Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen auftritt, die nicht durch die Änderung verursacht wurde, weiterhin Anspruch auf die in dieser Richtlinie bestimmten Abhilfen bei Vertragswidrigkeit in Bezug auf diese digitalen Inhalte bzw. digitalen Dienstleistungen haben sollte.

(78)

Die Vertragswidrigkeit der dem Verbraucher bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ist häufig auf ein Glied innerhalb der gewerblichen Vertragskette vom ursprünglichen Entwurf bis hin zur endgültigen Bereitstellung zurückzuführen. Obschon bei Vertragswidrigkeit der letzte Unternehmer gegenüber dem Verbraucher haften sollte, ist es wichtig, sicherzustellen, dass der Unternehmer zur Deckung dieser Haftung gegenüber dem Verbraucher angemessene Rechte gegenüber verschiedenen Personen in der Vertragskette hat. Diese Rechte sollten sich auf den Geschäftsverkehr beschränken und sollten daher nicht in Fällen gelten, in denen der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher wegen einer Vertragswidrigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen haftet, die sich aus einer Software zusammensetzen oder auf einer Software aufbauen, die ohne die Zahlung eines Preises im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz von einer Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette bereitgestellt wurde. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, die Personen in der Vertragskette, gegen die der letzte Unternehmer Ansprüche geltend machen kann, sowie die Regelungen und Modalitäten für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach nationalem Recht festzulegen.

(79)

Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, die vertraglichen Rechte und die Datenschutzrechte der Verbraucher zu schützen, sollten das Recht erhalten, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden, um sicherzustellen, dass die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie angewendet werden.

(80)

Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (14) und (EU) Nr. 1215/2012 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates, unberührt lassen.

(81)

Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sollte zur Einfügung eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Durchsetzung dieser Richtlinie erleichtert wird.

(82)

Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sollte zur Einfügung eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie geändert werden, um zu gewährleisten, dass der Schutz der in dieser Richtlinie festgelegten Kollektivinteressen der Verbraucher gewährleistet ist.

(83)

Die Verbraucher sollten ihre gemäß dieser Richtlinie gewährten Rechte wahrnehmen können, sobald die entsprechenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen gelten. Daher sollten diese nationalen Umsetzungsmaßnahmen auch für Verträge mit einer unbefristeten oder befristeten Laufzeit gelten, die vor dem Zeitpunkt des Anwendungsbeginns dieser Maßnahmen geschlossen wurden und in denen die fortlaufende Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen bzw. deren Bereitstellung im Wege einer Reihe einzelner Bereitstellungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, jedoch nur in Bezug auf die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die ab dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen bereitgestellt werden. Um die berechtigten Interessen von Verbrauchern und Unternehmen in Einklang zu bringen, sollten jedoch die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zur Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und zu Rückgriffsansprüchen nur auf Verträge angewandt werden, die nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt der Anwendung geschlossen wurden.

(84)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (18) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(85)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) angehört und hat seine Stellungnahme am 14. März 2017 abgegeben (20).

(86)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem unter Verhinderung einer Rechtsfragmentierung vertragsrechtliche Hindernisse für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen einheitlich angegangen werden, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, sondern sich zum Zwecke der Sicherstellung der Gesamtkohärenz der nationalen Rechtsvorschriften durch harmonisierte vertragsrechtliche Vorschriften, die auch koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen erleichtern würden, besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(87)

Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in deren Artikel 16, 38 und 47 —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Zweck

Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und dabei ein hohes Verbraucherschutzniveau herzustellen, indem gemeinsame Vorschriften über bestimmte Anforderungen an zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossene Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen festgelegt werden, insbesondere die Regelungen über

die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen,

die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit oder nicht erfolgter Bereitstellung und die Art und Weise der Inanspruchnahme dieser Abhilfen, und

die Änderung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden;

2.

„digitale Dienstleistungen“

a)

Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder

b)

Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen;

3.

„Waren mit digitalen Elementen“ bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten;

4.

„Integration“ die Verbindung und die Einbindung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen mit den bzw. in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit genutzt werden können;

5.

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

6.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die in Bezug auf von dieser Richtlinie erfasste Verträge zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

7.

„Preis“ Geld oder eine digitale Darstellung eines Werts, das bzw. die im Austausch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen geschuldet wird;

8.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

9.

„digitale Umgebung“ Hardware, Software und Netzverbindungen aller Art, die von dem Verbraucher für den Zugang zu oder die Nutzung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendet werden;

10.

„Kompatibilität“ die Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen konvertiert werden müssen;

11.

„Funktionalität“ die Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;

12.

„Interoperabilität“ die Fähigkeit digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren;

13.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Verträge, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher einen Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.

Diese Richtlinie gilt auch, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie oder zur Erfüllung von vom Unternehmer einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und der Unternehmer diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet.

(2)   Diese Richtlinie gilt auch, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.

(3)   Mit Ausnahme der Artikel 5 und 13 gilt diese Richtlinie auch für alle körperlichen Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 in Waren enthalten oder mit ihnen verbunden sind und gemäß einem diese Waren betreffenden Kaufvertrag mit diesen Waren bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verkäufer oder von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung in einer Ware enthaltener oder mit ihr verbundener digitaler Inhalte oder in ihr enthaltener oder mit ihr verbundener digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags ist, so wird vermutet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Kaufvertrag umfasst sind.

(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a)

die Erbringung von Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln;

b)

elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der genannten Richtlinie;

c)

Gesundheitsdienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU;

d)

elektronisch oder mit jeder anderen Technologie, die eine Kommunikation ermöglicht, und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Glücksspieldienstleistungen, also Dienstleistungen, die bei Glücksspielen wie Lotterien, Kasinospielen, Pokerspielen und Wetten, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, einen geldwerten Einsatz erfordern;

e)

Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/65/EG;

f)

Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keinen Preis zahlt und die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet;

g)

die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung, wie einer digitalen Kinovorführung, zugänglich gemacht werden;

h)

digitale Inhalte, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels gilt diese Richtlinie bei einem einzigen Vertrag zwischen demselben Unternehmer und demselben Verbraucher, der in einem Paket neben der Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen Elemente der Bereitstellung anderer Dienstleistungen oder Waren enthält, nur für die Elemente des Vertrags, die die digitalen Inhalte bzw. Dienstleistungen betreffen.

Artikel 19 der vorliegenden Richtlinie gilt nicht, wenn ein Paket im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 Elemente eines Internetzugangsdienstes im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) oder nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umfasst.

Unbeschadet des Artikels 107 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden die Auswirkungen, die die Beendigung eines Elements eines Paketvertrags auf die übrigen Elemente des Paketvertrags haben kann, vom nationalen Recht geregelt.

(7)   Kollidiert eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der einen bestimmten Sektor oder Gegenstand regelt, so hat die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang vor dieser Richtlinie.

(8)   Das Unionsrecht betreffend den Schutz personenbezogener Daten gilt für alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit Verträgen gemäß Absatz 1 verarbeitet werden.

Insbesondere lässt diese Richtlinie die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG unberührt. Im Fall von Widersprüchen zwischen Bestimmungen dieser Richtlinie und dem Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten ist letzteres maßgeblich.

(9)   Diese Richtlinie lässt das Unionsrecht und das nationale Recht auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, einschließlich der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23), unberührt.

(10)   Diese Richtlinie lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von Aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, wie der Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen eines Vertrags einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte nicht in dieser Richtlinie geregelt werden, oder zur Regelung des Rechts auf Schadensersatz unberührt.

Artikel 4

Grad der Harmonisierung

Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

Artikel 5

Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitaler Dienstleistungen

(1)   Der Unternehmer stellt die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dem Verbraucher bereit. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, stellt der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nach Vertragsschluss unverzüglich bereit.

(2)   Der Unternehmer hat die Verpflichtung zur Bereitstellung erfüllt, sobald

a)

die digitalen Inhalte oder jedes Mittel, die/das für den Zugang zu den digitalen Inhalten oder deren Herunterladen geeignet ist, dem Verbraucher oder einer von ihm zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist;

b)

die digitale Dienstleistung dem Verbraucher oder einer von ihm zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.

Artikel 6

Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen

Der Unternehmer stellt dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereit, die unbeschadet des Artikels 10 und soweit jeweils anwendbar, die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 9 erfüllen.

Artikel 7

Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit

Die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sind vertragsgemäß, wenn sie, soweit zutreffend, insbesondere

a)

hinsichtlich der Beschreibung, Quantität und Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Vertrag ergeben;

b)

sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Unternehmer spätestens bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Unternehmer zugestimmt hat;

c)

den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit sämtlichem Zubehör, sämtlichen Anleitungen — einschließlich zur Installation — und Kundendienst bereitgestellt werden und

d)

wie im Vertrag bestimmt aktualisiert werden.

Artikel 8

Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit

(1)   Zusätzlich zur Einhaltung der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit müssen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen

a)

sich für die Zwecke eignen, für die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art in der Regel genutzt werden, soweit anwendbar unter Berücksichtigung des geltenden Unions- und nationalen Rechts, technischer Normen oder, in Ermangelung solcher technischer Normen, anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes;

b)

der Quantität, den Eigenschaften und den Leistungsmerkmalen — darunter Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit — entsprechen, die bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen derselben Art üblich sind und die der Verbraucher aufgrund der Art der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Unternehmer oder anderen Personen in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette oder in deren Namen insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben werden, vernünftigerweise erwarten kann, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass

i)

der Unternehmer die betreffende öffentliche Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte,

ii)

die öffentliche Erklärung bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder einer vergleichbaren Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, berichtigt worden ist, oder

iii)

die Entscheidung, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu erwerben, nicht durch die öffentliche Erklärung beeinflusst worden sein konnte;

c)

soweit zutreffend mit dem Zubehör und den Anleitungen, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, bereitgestellt werden und

d)

der durch den Unternehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Testversion oder Voranzeige der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen entsprechen.

(2)   Der Unternehmer stellt sicher, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, informiert wird und dass diese ihm bereitgestellt werden, und zwar während des Zeitraums,

a)

in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags bereitzustellen sind, wenn der Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorsieht, oder

b)

den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der digitalen Inhalte oder digitale Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann, wenn der Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorsieht.

(3)   Installiert der Verbraucher Aktualisierungen, die ihm vom Unternehmer in Übereinstimmung mit Absatz 2 bereitgestellt wurden, nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so haftet der Unternehmer nicht für eine etwaige Vertragswidrigkeit, die allein auf das Fehlen der entsprechenden Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern

a)

der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und darüber, welche Folgen es hat, wenn der Verbraucher diese nicht installiert, informiert hat und

b)

die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine vom Unternehmer bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

(4)   Sieht ein Vertrag die fortlaufende Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen über einen Zeitraum vor, so müssen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während des gesamten Zeitraums vertragsgemäß sein.

(5)   Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne der Absätze 1 oder 2 vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht, und er bei Vertragsschluss diese Abweichung ausdrücklich und gesondert akzeptiert hat.

(6)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, müssen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt werden.

Artikel 9

Unsachgemäße Integration der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen

Jede durch die unsachgemäße Integration der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen in die digitale Umgebung des Verbrauchers verursachte Vertragswidrigkeit ist als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen anzusehen, wenn

a)

die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Unternehmer oder unter seiner Verantwortung integriert wurden oder

b)

die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verbraucher zu integrieren waren und die unsachgemäße Integration auf eine mangelhafte, vom Unternehmer bereitgestellte Anleitung zurückzuführen ist.

Artikel 10

Rechte Dritter

Wenn eine Beschränkung, die sich aus der Verletzung von Rechten Dritter — insbesondere von Rechten des geistigen Eigentums — ergibt, die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Sinne der Artikel 7 und 8 verhindert oder einschränkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher Anspruch auf die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 14 hat, es sei denn, im nationalen Recht ist in solchen Fällen die Nichtigkeit oder Aufhebung des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen vorgesehen.

Artikel 11

Haftung des Unternehmers

(1)   Der Unternehmer haftet für jede nicht in Übereinstimmung mit Artikel 5 erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen.

(2)   Sieht ein Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vor, so haftet der Unternehmer unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b für jede Vertragswidrigkeit im Sinne der Artikel 7, 8 und 9, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung besteht.

Ist der Unternehmer gemäß dem nationalen Recht nur für Vertragswidrigkeiten haftbar, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Bereitstellung offenbar werden, so beträgt dieser Zeitraum unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b nicht weniger als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.

Unterliegen die Ansprüche nach Artikel 14 gemäß dem nationalen Recht unter anderem oder ausschließlich einer Verjährungsfrist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es diese Verjährungsfrist dem Verbraucher ermöglicht, die Abhilfen nach Artikel 14 bei einer Vertragswidrigkeit, die zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt besteht und innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums offenbar wird, in Anspruch zu nehmen.

(3)   Sieht ein Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vor, so haftet der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit im Sinne der Artikel 7, 8 und 9, die während des Zeitraums, in dem die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen aufgrund des Vertrags bereitzustellen sind, eintritt oder offenbar wird.

Unterliegen die Ansprüche nach Artikel 14 gemäß dem nationalen Recht unter anderem oder ausschließlich einer Verjährungsfrist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es diese Verjährungsfrist den Verbrauchern ermöglicht, die Abhilfen nach Artikel 14 bei einer Vertragswidrigkeit, die während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums eintritt oder offenbar wird, in Anspruch zu nehmen.

Artikel 12

Beweislast

(1)   Die Beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 5 bereitgestellt wurden, trägt der Unternehmer.

(2)   In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 trägt der Unternehmer bei einer Vertragswidrigkeit, die innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen offenbar wird, die Beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt der Bereitstellung in vertragsgemäßem Zustand waren.

(3)   In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 3 trägt der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit, die während des Zeitraums, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags bereitzustellen sind, offenbar wird, die Beweislast dafür, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während dieses Zeitraums in vertragsgemäßem Zustand waren.

(4)   Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer nachweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers in Bezug auf die technischen Anforderungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht kompatibel ist, und wenn er den Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise von diesen Anforderungen in Kenntnis gesetzt hat.

(5)   Der Verbraucher arbeitet mit dem Unternehmer zusammen, soweit dies vernünftigerweise notwendig und möglich ist, um festzustellen, ob die Ursache für die Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen zu dem in Artikel 11 Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Zeitpunkt in der digitalen Umgebung des Verbrauchers lag. Die Pflicht zur Zusammenarbeit ist auf die technisch verfügbaren Mittel beschränkt, die für den Verbraucher den geringsten Eingriff darstellen. Kommt der Verbraucher seiner Pflicht zur Zusammenarbeit nicht nach und hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise von dieser Pflicht in Kenntnis gesetzt, trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit zu dem in Artikel 11 Absatz 2 bzw. 3 genannten Zeitpunkt vorlag.

Artikel 13

Abhilfe bei nicht erfolgter Bereitstellung

(1)   Hat der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht gemäß Artikel 5 bereitgestellt, so fordert der Verbraucher den Unternehmer auf, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bereitzustellen. Versäumt es der Unternehmer daraufhin, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen unverzüglich oder innerhalb einer ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten zusätzlichen Frist bereitzustellen, so ist der Verbraucher zur Beendigung des Vertrags berechtigt.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung und der Verbraucher ist zur sofortigen Beendigung des Vertrags berechtigt, wenn

a)

der Unternehmer erklärt hat oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass er die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht bereitstellen wird;

b)

der Verbraucher und der Unternehmer vereinbart haben oder aus den den Vertragsschluss begleitenden Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass für den Verbraucher ein bestimmter Zeitpunkt für die Bereitstellung von wesentlicher Bedeutung ist, und der Unternehmer es versäumt, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bis zu oder zu diesem Zeitpunkt bereitzustellen.

(3)   Beendet der Verbraucher den Vertrag gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so finden die Artikel 15 bis 18 entsprechend Anwendung.

Artikel 14

Abhilfen bei Vertragswidrigkeit

(1)   Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, auf eine anteilmäßige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags.

(2)   Der Verbraucher hat Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, es sei denn, dies wäre unmöglich oder würde dem Unternehmer Kosten verursachen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wären; zu diesen Umständen zählt Folgendes:

a)

der Wert, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen hätten, wenn keine Vertragswidrigkeit vorläge, und

b)

die Erheblichkeit der Vertragswidrigkeit.

(3)   Der Unternehmer hat den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Absatz 2 innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er vom Verbraucher von der Vertragswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurde, kostenfrei und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herzustellen, wobei die Art der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen und der Zweck, für den der Verbraucher die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen benötigt, zu berücksichtigen sind.

(4)   Der Verbraucher hat Anspruch entweder auf eine anteilmäßige Minderung des Preises gemäß Absatz 5, wenn die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, oder auf Beendigung des Vertrags gemäß Absatz 6, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ist gemäß Absatz 2 unmöglich oder unverhältnismäßig;

b)

der Unternehmer hat den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht gemäß Absatz 3 hergestellt;

c)

eine Vertragswidrigkeit tritt trotz des Versuchs des Unternehmers ein, den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herzustellen;

d)

die Vertragswidrigkeit ist derart schwerwiegend, dass eine sofortige Preisminderung oder Beendigung des Vertrags gerechtfertigt ist; oder

e)

der Unternehmer hat erklärt oder es ist klar aus den Umständen zu erkennen, dass er den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist bzw. nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird.

(5)   Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der dem Verbraucher bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen zu dem Wert steht, den die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gehabt hätten, wenn sie vertragsgemäß gewesen wären.

Ist in dem Vertrag festgelegt, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, so gilt die Preisminderung für den Zeitraum, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren.

(6)   Wurden die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, so ist der Verbraucher nur dann berechtigt, den Vertrag zu beenden, wenn die Vertragswidrigkeit nicht geringfügig ist. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit geringfügig ist.

Artikel 15

Ausübung des Rechts auf Beendigung des Vertrags

Der Verbraucher übt sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine Erklärung an den Unternehmer aus, die seinen Entschluss zur Vertragsbeendigung zum Ausdruck bringt.

Artikel 16

Pflichten des Unternehmers im Fall der Beendigung des Vertrags

(1)   Im Fall der Beendigung des Vertrags hat der Unternehmer dem Verbraucher alle im Rahmen des Vertrags gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

In Fällen, in denen der Vertrag die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises und über einen bestimmten Zeitraum vorsieht und in denen die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen während eines Zeitraums vor der Beendigung des Vertrags in vertragsgemäßem Zustand waren, hat der Unternehmer dem Verbraucher jedoch nur den Anteil des gezahlten Preises zurückzuerstatten, der dem Zeitraum entspricht, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren, sowie gegebenenfalls den Teil des Preises, den der Verbraucher im Voraus für den verbleibenden Zeitraum des Vertrags — wenn dieser nicht beendet worden wäre — gezahlt hat.

(2)   In Bezug auf personenbezogene Daten des Verbrauchers hat der Unternehmer die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Verpflichtungen einzuhalten.

(3)   Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind, und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden, nicht verwenden, es sei denn, diese Inhalte

a)

haben außerhalb des Kontextes der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen,

b)

hängen ausschließlich mit der Nutzung der von dem Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher zusammen,

c)

wurden vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert und können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden oder

d)

wurden vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt, und andere Verbraucher können die Inhalte weiterhin nutzen.

(4)   Mit Ausnahme der in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannten Fälle stellt der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Ersuchen alle Inhalte, die nicht personenbezogen Daten sind, bereit, welche vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen bereitgestellt oder erstellt wurden.

Der Verbraucher ist berechtigt, diese digitalen Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiederzuerlangen.

(5)   Der Unternehmer darf jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem er unbeschadet des Absatzes 4 den Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.

Artikel 17

Pflichten des Verbrauchers im Fall der Beendigung des Vertrags

(1)   Nach Beendigung des Vertrags hat der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte bzw. digitalen Dienstleistungen sowie deren Zurverfügungstellung an Dritte zu unterlassen.

(2)   Sofern die digitalen Inhalte auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt wurden, hat der Verbraucher auf Aufforderung und auf Kosten des Unternehmers den körperlichen Datenträger dem Unternehmer unverzüglich zurückzusenden. Beschließt der Unternehmer, die Rückgabe des körperlichen Datenträgers zu fordern, so muss diese Aufforderung innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem der Unternehmer über den Entschluss des Verbrauchers, den Vertrag zu beenden, in Kenntnis gesetzt wurde.

(3)   Der Verbraucher ist für die Nutzung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vor Beendigung des Vertrags in dem Zeitraum, in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht in vertragsgemäßem Zustand waren, nicht zahlungspflichtig.

Artikel 18

Fristen und Zahlungsmittel für die Erstattung durch den Unternehmer

(1)   Jede Erstattung, die der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 oder gemäß Artikel 16 Absatz 1 aufgrund einer Preisminderung oder der Beendigung des Vertrags schuldet, hat unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Unternehmer über den Entschluss des Verbrauchers, sein Recht auf eine Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis gesetzt wurde, zu erfolgen.

(2)   Der Unternehmer nimmt die Erstattung unter Verwendung der gleichen Zahlungsmittel vor, die der Verbraucher zur Zahlung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen verwendet hat, es sei denn, der Verbraucher stimmt ausdrücklich einer anderslautenden Vereinbarung zu, und vorausgesetzt, dass für den Verbraucher infolge einer solchen Erstattung keine Gebühren anfallen.

(3)   Der Unternehmer berechnet dem Verbraucher für die Erstattung keine Gebühr.

Artikel 19

Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen

(1)   Über das zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß den Artikeln 7 und 8 erforderliche Maß hinausgehende Änderungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die dem Vertrag zufolge dem Verbraucher während eines Zeitraums bereitzustellen oder zugänglich zu machen sind, können vom Unternehmer vorgenommen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Vertrag gestattet eine solche Änderung und enthält einen triftigen Grund dafür;

b)

die Änderung ist für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden;

c)

der Verbraucher wird in klarer und verständlicher Weise von der Änderung in Kenntnis gesetzt und

d)

in den in Absatz 2 genannten Fällen wird der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus mittels eines dauerhaften Datenträgers über Merkmale und Zeitpunkt der Änderung und über sein Recht, den Vertrag gemäß Absatz 2 zu beenden, oder über die Möglichkeit, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Absatz 4 unverändert beizubehalten, unterrichtet.

(2)   Der Verbraucher ist berechtigt, den Vertrag zu beenden, falls durch die Änderung der Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen oder deren Nutzung durch den Verbraucher beeinträchtigt wird, es sei denn, diese Beeinträchtigung ist nur geringfügig. In diesem Fall ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Information oder nach dem Zeitpunkt kostenfrei zu beenden, zu dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Unternehmer geändert wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)   Beendet der Verbraucher den Vertrag auf der Grundlage von Absatz 2 dieses Artikels, so gelten die Artikel 15 bis 18 entsprechend.

(4)   Die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht hat, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen ohne zusätzliche Kosten unverändert beizubehalten, und wenn die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gewahrt bleibt.

Artikel 20

Rückgriffsansprüche

Haftet der Unternehmer dem Verbraucher für die nicht erfolgte oder die nicht vertragsgemäße Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette, ist der Unternehmer berechtigt, den oder die innerhalb der gewerblichen Vertragskette Haftenden in Regress zu nehmen. Welche Person der Unternehmer in Regress nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche bestimmt das nationale Recht.

Artikel 21

Rechtsdurchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:

a)

öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter,

b)

Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben,

c)

Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden,

d)

Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig sind, wie in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 beschrieben.

Artikel 22

Zwingender Charakter

(1)   Vertragsklauseln, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder deren Wirkungen abändern, bevor der Verbraucher dem Unternehmer die nicht erfolgte Bereitstellung oder die Vertragswidrigkeit zur Kenntnis gebracht hat oder bevor der Unternehmer dem Verbraucher die Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Artikel 19 zur Kenntnis gebracht hat, sind für den Verbraucher nicht bindend, es sei denn, diese Richtlinie bestimmt etwas anderes.

(2)   Diese Richtlinie hindert den Unternehmer nicht daran, dem Verbraucher Vertragsbedingungen anzubieten, die über den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgehen.

Artikel 23

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG

(1)   Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer eingefügt:

„28.

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1)“.

(2)   In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG wird folgende Nummer eingefügt:

„17.

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1)“.

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Bis zum 1. Juli 2021 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(2)   Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, die ab dem 1. Januar erfolgt mit Ausnahme der Artikel 19 und 20 dieser Richtlinie, die nur auf Verträge Anwendung finden, die ab diesem Tag geschlossen werden.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie spätestens am 12. Juni 2024 und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor. In dem Bericht ist unter anderem zu prüfen, ob es einer Harmonisierung der Vorschriften für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, die nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, bedarf, einschließlich Verträge über die Bereitstellung gegen Erbringung einer Gegenleistung in Form von Werbung.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 57.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. April 2019.

(3)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).

(4)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(5)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(6)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(7)  Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(8)  Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(9)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(10)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(11)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(12)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(13)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(17)  Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

(18)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001 S. 1).

(20)  ABl. C 200 vom 23.6.2017, S. 10.

(21)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(22)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(23)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).


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