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Document 32019H0429(01)
Recommendation No H2 of 10 October 2018 concerning the inclusion of authentication features to Portable Documents issued by the institution of a Member State and showing the position of a person for the purpose of the application of Regulations (EC) No 883/2004 and (EC) No 987/2009 of the European Parliament and of the Council (Text with relevance for the EEA and for Switzerland.)
Empfehlung Nr. H2 vom 10. Oktober 2018 betreffend die Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz.)
Empfehlung Nr. H2 vom 10. Oktober 2018 betreffend die Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz.)
OJ C 147, 29.4.2019, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 147/6 |
EMPFEHLUNG Nr. H2
vom 10. Oktober 2018
betreffend die Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen
(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
(2019/C 147/05)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben (2),
gestützt auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Rechtswirkung der Dokumente und Belege, in denen der Status einer Person bescheinigt wird,
in Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht vor, dass die vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 bescheinigt wird, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten verbindlich sind, solange sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. |
(2) |
Die Verwaltungskommission legt Struktur und Inhalt der portablen Dokumente fest, die von allen Mitgliedstaaten in diesem Umfang zu verwenden sind. |
(3) |
Um die korrekte Anwendung der Koordinierungsvorschriften sicherzustellen, ist es wichtig, dass diese Dokumente stärkere Sicherheitsmerkmale aufweisen. |
(4) |
Die Verwaltungskommission hat die Empfehlung Nr. A1 zur Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen, in welcher Maßnahmen zur Verhinderung der Fälschung des portablen Dokuments A1 vorgeschlagen werden. |
(5) |
Es wird empfohlen, dass die in der Empfehlung Nr. A1 zum portablen Dokument A1 enthaltenen Maßnahmen zur Verhinderung der Fälschung auch in Bezug auf andere portable Dokumente angewendet werden, die für Personen als Nachweis für ihren rechtlichen Status für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ausgestellt werden. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Empfehlung bei portablen Dokumenten, die nicht den rechtlichen Status von Personen bescheinigen und deren Hauptzweck die Übermittlung von Informationen zwischen dem zuständigen Träger und der betroffenen Person ist, und zwar bei den portablen Dokumenten P1 und U3, nicht anzuwenden. |
(7) |
Die europäische Krankenversicherungskarte, die spezifische Merkmale aufweist, die im Detail im Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (4) und im Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (5) beschrieben sind, ist vom Anwendungsbereich dieser Empfehlung ausgenommen — |
EMPFIEHLT DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN UND TRÄGERN:
1. |
Zur Verhinderung der Fälschung der von einem Träger eines Mitgliedstaats für eine Person ausgestellten portablen Dokumente, in denen deren Status für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 bescheinigt wird, wird empfohlen, dass in die Bescheinigungen folgende Authentifizierungsmerkmale aufgenommen werden:
|
2. |
Darüber hinaus wird empfohlen, jedes ausgestellte portable Dokument so zu registrieren, dass seine Echtheit leicht und schnell vom ausstellenden Träger überprüft werden kann. |
3. |
Die Mitgliedstaaten informieren die Verwaltungskommission über die verschiedenen Arten, wie ihre Träger die in den Anwendungsbereich dieser Empfehlung fallenden portablen Dokumente ausstellen. Die Delegationen der Verwaltungskommission teilen diese Informationen ihren jeweiligen Träger mit. |
4. |
Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem ersten Tag des Monats, das auf drei Kalendermonate nach der Veröffentlichung folgt. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Bernhard SPIEGEL
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) ABl. C 183 vom 29.5.2018, S. 5.