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Document 32019D2011

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2011 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit im Hinblick auf die Verlängerung seiner Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8580) (Nur der bulgarische, der griechische und der kroatische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/8580

OJ L 312, 3.12.2019, p. 93–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/2011/oj

3.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/93


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2011 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit im Hinblick auf die Verlängerung seiner Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8580)

(Nur der bulgarische, der griechische und der kroatische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit. Zu diesen Bekämpfungsmaßnahmen gehört unter anderem die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis des infizierten Betriebs; im Fall eines Ausbruchs der Lumpy-Skin-Krankheit ist zusätzlich zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen auch eine Notimpfung vorgesehen.

(2)

Im August 2015 wurde die Lumpy-Skin-Krankheit erstmals in Griechenland bestätigt. Im Jahr 2016 gab es Fälle von Lumpy-Skin-Krankheit in Bulgarien und weitere Fälle in Griechenland sowie in mehreren benachbarten Drittländern.

(3)

Als Reaktion auf diese Ausbrüche der Lumpy-Skin-Krankheit führten die betroffenen Mitgliedstaaten, also Griechenland und Bulgarien, sowie die betroffenen benachbarten Drittländer bei Rindern und in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern Massenimpfprogramme durch. Auch Kroatien, wo die Lumpy-Skin-Krankheit bislang nicht aufgetreten ist, führte 2016 und 2017 in Anbetracht der Seuchenlage in benachbarten Mitgliedstaaten und Drittländern vorsorglich ein Massenimpfprogramm gegen die Seuche durch. Die Programme zur Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in Griechenland, Bulgarien und Kroatien wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 der Kommission (4) genehmigt; diese drei Mitgliedstaaten sind im Anhang des genannten Beschlusses ordnungsgemäß als Länder mit genehmigten Programmen zur Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit aufgeführt.

(4)

Im Jahr 2017 trat die Lumpy-Skin-Krankheit in geringerem Umfang in Südosteuropa auf, wobei ein großflächiges Wiederaufleben der Seuche in Albanien sowie ein paar weitere vereinzelte Ausbrüche in Griechenland und Nordmazedonien zu verzeichnen waren. Im Jahr 2018 sowie im Jahr 2019 bis zum jetzigen Zeitpunkt hat sich die Seuchenlage bezüglich der Lumpy-Skin-Krankheit stetig verbessert; in keinem Mitgliedstaat oder benachbarten Drittland in Südosteuropa, ausgenommen die Türkei, wurden Fälle von Lumpy-Skin-Krankheit gemeldet. Im selben Zeitraum wurden die jährlichen Massenimpfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit in allen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern in Südosteuropa, die von der Seuche betroffen waren, fortgesetzt.

(5)

Angesichts der günstigen Seuchenlage hat Kroatien die Schutzimpfungen gegen die Lumpy-Skin-Krankheit Anfang 2018 eingestellt und durch eine systematische Seuchenüberwachung ersetzt. Diese Überwachung hat das Nichtauftreten der Lumpy-Skin-Krankheit im Jahr 2018 bestätigt. Infolgedessen wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission (5) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81 der Kommission (6) geändert, um diesen Mitgliedstaat aus der Liste der Mitgliedstaaten mit dem Status „Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz“ in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 zu streichen. Des Weiteren wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/82 der Kommission (7) geändert, um Kroatien aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Impfprogramm gegen die Lumpy-Skin-Krankheit zu streichen.

(6)

Gemäß den Regeln der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) kann einem Land oder einem Landesgebiet, das die Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit einstellt, der Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ frühestens nach 8 Monaten wieder zuerkannt werden, falls es sich um eine Schutzimpfung gehandelt hat, bzw. frühestens nach 14 Monaten, falls die Impfung als Reaktion auf das Auftreten der Lumpy-Skin-Krankheit durchgeführt worden ist. Daher sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 festgelegten Maßnahmen je nach Zone mindestens 8 oder 14 Monate in Kraft bleiben, bevor der Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ wieder zuerkannt werden kann.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 gilt bis zum 31. Dezember 2019; dementsprechend werden die derzeit in dem genannten Rechtsakt festgelegten Maßnahmen bezüglich der Lumpy-Skin-Krankheit in Griechenland und Bulgarien nach diesem Datum nicht mehr gelten. In Anbetracht der aktuellen Seuchenlage und der für die Wiederzuerkennung des Status „frei von der Lumpy-Skin-Krankheit“ vorgeschriebenen Mindestfrist ist es erforderlich, die Geltungsdauer dieser Maßnahmen um einen entsprechenden Zeitraum zu verlängern.

(8)

Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) enthält Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit. Da die genannte Verordnung ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 bis zum 20. April 2021 verlängert werden.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch das Datum „20. April 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Hellenische Republik und die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 der Kommission vom 15. November 2016 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 66).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 18 vom 21.1.2019, S. 43).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/82 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2009 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit (ABl. L 18 vom 21.1.2019, S. 48).

(8)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).


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