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Document 32019D1885

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1885 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7874)

C/2019/7874

OJ L 290, 11.11.2019, p. 18–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1885/oj

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1885 DER KOMMISSION

vom 6. November 2019

zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7874)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten müssen die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsfälle übermitteln, um nachzuweisen, dass die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG erreicht werden. Die Vorschriften für die Berechnung dieser Zielvorgaben sollten gewährleisten, dass die übermittelten Daten aller Mitgliedstaaten gültig und vergleichbar sind.

(2)

Damit die Berechnung dem tatsächlichen Umfang der Deponierung entspricht, sollte die Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Abfälle alle auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 5a Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 1999/31/EG umfassen, und es sollten keine Korrekturen für ihren Feuchtigkeitsgehalt vorgenommen werden. In bestimmten Fällen tragen behandelte, auf Deponien angenommene und abgelagerte Siedlungsabfälle wie etwa stabilisierte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle dazu bei, dass die Anforderungen von Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Maßnahmen zur Verringerung von Belästigungen und Gefahren durch die Deponie eingehalten werden. Da solche Siedlungsabfälle tatsächlich auf der Deponie abgelagert werden, sollten sie der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle zugeschlagen und nicht den Verwertungsverfahren zugeordnet werden.

(3)

Da die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG für die Deponierung von Siedlungsabfällen denselben Abfallstrom betreffen wie die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen, sollten die Vorschriften für die Berechnung der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Abfälle den in der Richtlinie 2008/98/EG und im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission (3) festgelegten Berechnungsvorschriften für das Recycling von Siedlungsabfällen entsprechen.

Wenn Siedlungsabfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zum Recycling oder zwecks sonstiger Verwertung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht werden, sollte daher die Abfallmenge, die im Bestimmungsland im Rahmen der Vorbehandlung, bevor die Siedlungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, entfernt und anschließend auf Deponien abgelagert wird, der Menge von Siedlungsabfällen zugeschlagen werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Siedlungsabfälle gesammelt wurden, als auf Deponien abgelagert gemeldet werden.

(4)

Gemäß Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 1999/31/EG wird die Menge der Siedlungsabfälle, die zur Beseitigung verbrannt werden, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, als auf einer Deponie abgelagert gemeldet. Damit sichergestellt ist, dass die Menge der als auf einer Deponie abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle keine Fraktionen von Siedlungsabfällen umfasst, die einer Beseitigung durch Verbrennung zugeführt, aber letztlich nicht auf einer Deponie abgelagert werden, sollten aus Siedlungsabfällen stammende Materialien, die anschließend aus den bei einer Beseitigung durch Verbrennung entstehenden Abfällen wiedergewonnen werden, vom Input einer Beseitigung durch Verbrennung abgezogen werden.

(5)

Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG enthält eine besondere Vorschrift für die Berechnung der Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle, wonach Abfälle ausgeschlossen werden, die aufgrund von Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge, die eine Wiederverwendung ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung ermöglichen, entfernt werden. Werden solche entfernten Abfälle anschließend auf einer Deponie abgelagert, so sollten sie der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle zugeschlagen werden, um zu vermeiden, dass sie weder als zur Wiederverwendung vorbereitet noch als auf Deponien abgelagert gemeldet werden, und um sicherzustellen, dass die Daten über Siedlungsabfälle kohärent sind und dem tatsächlichen Umfang der Deponierung entsprechen.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1004 werden Abfälle, die während des Recyclings von biologischen Siedlungsabfällen entfernt werden, nicht in die Recyclingquoten für Siedlungsabfälle einbezogen. Werden solche entfernten Abfälle anschließend auf einer Deponie abgelagert, so sollten sie der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle zugeschlagen werden, um zu vermeiden, dass sie weder als recycelt noch als auf Deponien abgelagert gemeldet werden, und um sicherzustellen, dass die Daten über Siedlungsabfälle kohärent sind und dem tatsächlichen Umfang der Deponierung entsprechen.

(7)

Gemäß Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 1999/31/EG wird die Menge der Abfälle, die beim Recycling von Siedlungsabfällen entstehen und die danach auf einer Deponie abgelagert werden, nicht als auf einer Deponie abgelagert gemeldet. Damit die Übereinstimmung mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 festgelegten Berechnungspunkten für das Recycling von Siedlungsabfällen gewährleistet ist, muss präzisiert werden, dass mit beim Recycling entstehenden Abfällen Abfälle gemeint sind, die bei der nach diesen Berechnungspunkten erfolgenden Weiterverarbeitung entstehen.

(8)

Die Mitgliedstaaten müssen die Daten über die Umsetzung von Artikel 5 Absätze 2, 5 und 6 der Richtlinie 1999/31/EG in dem von der Kommission vorgegebenen Format übermitteln. Den Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beizufügen. Das Format soll gewährleisten, dass die übermittelten Informationen eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung und Überwachung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absätze 2, 5 und 6 der Richtlinie bieten.

(9)

Für die Übermittlung von Daten über die Erfüllung der Zielvorgaben für die Deponierung von biologisch abbaubaren Siedlungsabfällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG haben die Mitgliedstaaten bisher das in der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission (5) festgelegte Format verwendet. Da die Bestimmungen dieser Entscheidung betreffend die Übermittlung von Berichten über die Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG überholt sind, sollte diese Entscheidung aufgehoben werden. Im Interesse der Kontinuität sollten Übergangsbestimmungen betreffend die Frist für die Übermittlung der Daten über die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG für die Bezugsjahre 2016 und 2017 erlassen werden.

(10)

Die Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Umsetzung von Artikel 5 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 1999/31/EG stehen in engem Zusammenhang mit den Vorschriften zur Festlegung der Formate zur Übermittlung dieser Daten und der Daten über die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie. Um die Kohärenz dieser Vorschriften zu gewährleisten und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, sollten beide Regelwerke in einem einzigen Beschluss festgelegt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Beschlusses ist „Menge“ die Masse, gemessen in Tonnen.

Artikel 2

Berechnung der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 5a der Richtlinie 1999/31/EG

(1)   Die Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle umfasst alle auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 5a Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 1999/31/EG, einschließlich dann, wenn die Ablagerung von behandelten Siedlungsabfällen auf Deponien gewährleistet, dass Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 1999/31/EG eingehalten wird.

Die Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle wird nicht durch Abzug ihres Feuchtigkeitsgehalts korrigiert.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/31/EG wird in Fällen, in denen Siedlungsabfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zum Recycling oder zwecks sonstiger Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder aus der Union in ein Drittland ausgeführt werden, die Menge der Abfälle, die bei Behandlungsverfahren vor dem Recycling oder der sonstigen Verwertung entstehen und anschließend auf Deponien abgelagert oder zur Beseitigung verbrannt werden, um anschließend im Bestimmungsland auf einer Deponie abgelagert zu werden, der Menge der Siedlungsabfälle zugeschlagen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Siedlungsabfälle gesammelt wurden, als auf Deponien abgelagert gemeldet werden.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 1999/31/EG ist die Menge der Siedlungsabfälle, die zur Beseitigung verbrannt werden, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, die Menge der Siedlungsabfälle, die Anlagen für gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG als D 10 eingestufte Beseitigungsverfahren durch Verbrennung zugeführt werden, abzüglich von aus Siedlungsabfällen stammenden Materialien, die anschließend aus den bei einer Beseitigung durch Verbrennung entstehenden Abfällen wiedergewonnen werden.

Bei der Berechnung der Menge der in Abzug zu bringenden Materialien werden der Anteil von Siedlungsabfällen an sämtlichen der Anlage zugeführten Abfällen und gegebenenfalls die Zusammensetzung anderer Abfälle, die der Anlage zugeführt werden und die keine Siedlungsabfälle sind, berücksichtigt.

(4)   Für die Zwecke von Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 1999/31/EG gilt Folgendes:

a)

Abfälle, die aufgrund von Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgängen im Rahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung entstehen und anschließend auf einer Deponie abgelagert werden, werden der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle zugeschlagen. Die Mitgliedstaaten können Teile von Produkten oder Komponenten von Produkten, die bei Reparaturvorgängen für die Vorbereitung von Siedlungsabfällen zur Wiederverwendung entfernt werden, von der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle abziehen;

b)

Materialien, die während oder nach der aeroben oder anaeroben Behandlung von biologischen Siedlungsabfällen mechanisch entfernt und anschließend auf Deponien abgelagert werden, werden der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle zugeschlagen;

c)

Abfälle, die beim Recycling von Siedlungsfällen entstehen, sind Abfälle, die bei Recyclingvorgängen entstehen, welche die Siedlungsabfälle nach dem Berechnungspunkt gemäß den Artikeln 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1004 durchlaufen.

Artikel 3

Übermittlung der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG in dem in Anhang I festgelegten Format.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 5 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 1999/31/EG in dem in Anhang II festgelegten Format.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit Informationen, die in den Qualitätskontrollberichten enthalten sind, einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.

Artikel 4

Aufhebung

Die Entscheidung 2000/738/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

Die Daten über die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG für die Berichtsjahre 2016 und 2017 sind der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 zu übermitteln.

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2019

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(5)  Entscheidung 2000/738/EG der Kommission vom 17. November 2000 über einen Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 24).


ANHANG I

FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN ÜBER DIE DEPONIERUNG VON BIOLOGISCH ABBAUBAREN SIEDLUNGSABFÄLLEN GEMÄß ARTIKEL 3 ABSATZ 1

1.   Format für die Datenübermittlung

Aufkommen an biologisch abbaubaren Siedlungsabfällen im Jahr 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das standardisierte Eurostat-Daten verfügbar sind, oder im Jahr, das für die Mitgliedstaaten, die der EU nach dem Erlass der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (1) beigetreten sind, im jeweiligen Beitrittsvertrag festgelegt wurde

Im Bezugsjahr deponierte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle

Jahr

(t)

(t)

 

 

 

2.   Format für den begleitenden Qualitätskontrollbericht zu den Daten

I.   Allgemeine Angaben

1.

Mitgliedstaat:

2.

Organisation, die die Daten übermittelt, und Beschreibung:

3.

Kontaktperson/Kontaktdaten:

4.

Bezugsjahr:

5.

Zeitpunkt der Einreichung/Version:

6.

Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (falls zutreffend):

II.   Informationen über die Deponierung von biologisch abbaubaren Siedlungsabfällen

1.

Beschreibung der die Daten erhebenden Organisation, der Datenquellen und der verwendeten Methode

 

2.

Beschreibung der Arten von Abfällen, die auf nationaler Ebene als biologisch abbaubare Siedlungsabfälle eingestuft sind

 

3.

Beschreibung etwaiger Schätzungen zur Schließung von Datenlücken

 

4.

Erläuterung signifikanter Abweichungen gegenüber den Daten des vorangegangenen Bezugsjahrs

 

5.

Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Richtigkeit der Daten betreffen

 


(1)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).


ANHANG II

FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN ÜBER SIEDLUNGSABFÄLLE GEMÄß ARTIKEL 3 ABSATZ 2

1.   Format für die Datenübermittlung

Siedlungsabfallaufkommen

(t)

Deponierung (1)

(t)

Beseitigung durch Verbrennung (2)

(t)

Stoffliche Verwertung von Abfällen aus der Beseitigung durch Verbrennung

(t)

 

 

 

 

Für die Berechnung, ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1) erreicht sind, wird die Summe der Siedlungsabfälle, die auf Deponien abgelagert werden, und der Siedlungsabfälle, die zur Beseitigung verbrannt werden, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, nach Abzug von Materialien, die anschließend aus den bei einer Beseitigung durch Verbrennung entstehenden Abfällen wiedergewonnen werden, durch das Siedlungsabfallaufkommen geteilt.

2.   Format für den begleitenden Qualitätskontrollbericht zu den Daten

I.   Allgemeine Angaben

1.

Mitgliedstaat:

2.

Organisation, die die Daten übermittelt, und Beschreibung:

3.

Kontaktperson/Kontaktdaten:

4.

Bezugsjahr:

5.

Zeitpunkt der Einreichung/Version:

6.

Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (falls zutreffend):

II.   Informationen über die Deponierung von Siedlungsabfällen

1.

Beschreibung der an der Datenerfassung beteiligten Einrichtungen

Name der Einrichtung

Beschreibung der wesentlichen Aufgaben

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

2.

Beschreibung der verwendeten Methoden

2.1.

Allgemeine Beschreibung der Erfassung von Daten über die Deponierung von Siedlungsabfällen, einschließlich der Datenquellen (Verwaltungsdaten; Erhebungen; elektronisches Register; Daten von Abfallunternehmen; Daten von Städten/Gemeinden)

 

2.2.

Beschreibung der Methode für die Einbeziehung von Abfällen, die bei Behandlungsverfahren vor dem Recycling oder der sonstigen Verwertung von Siedlungsabfällen entstehen und anschließend auf Deponien abgelagert werden

 

2.2.1.

Beschreibung des Konzepts für die Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, die behandelt werden, einschließlich der Verwendung von Codes im Zusammenhang mit dem Aufkommen von Siedlungsabfällen (z. B. die Codes in Kapitel 20 des Abfallverzeichnisses, das mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3) aufgestellt wurde) und von Codes für bei der Abfallbehandlung entstehende Abfälle (z. B. die Codes in Kapitel 19 des mit der genannten Entscheidung aufgestellten Abfallverzeichnisses)

 

2.3.

Beschreibung des Konzepts für die Einbeziehung von Abfällen, die bei Behandlungsverfahren vor dem Recycling oder der sonstigen Verwertung von Siedlungsabfällen entstehen und anschließend außerhalb des Mitgliedstaats auf Deponien abgelagert werden

 

2.4.

Beschreibung der Erfassung von Daten über Siedlungsabfälle, die zur Beseitigung verbrannt werden, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, einschließlich der Methode zur Berechnung von aus Siedlungsabfällen stammenden Materialien, die aus den bei einer Beseitigung durch Verbrennung entstehenden Abfällen wiedergewonnen werden

 

2.5.

Beschreibung etwaiger Schätzungen zur Schließung von Datenlücken bei auf Deponien abgelagerten Siedlungsfällen

 

2.6.

Abweichungen gegenüber den Daten des vorangegangenen Bezugsjahrs

Etwaige signifikante methodologische Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss)

 

Erläuterung der Ursachen für die Massendifferenz, wenn bei Siedlungsabfällen, die auf Deponien abgelagert werden oder die zur Beseitigung verbrannt werden, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, die Abweichung gegenüber den für das vorangegangene Bezugsjahr vorgelegten Daten mehr als 10 % beträgt

 

3.

Richtigkeit der Daten

3.1.

Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Richtigkeit der Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien betreffen

 

3.2.

Beschreibung des Umfangs und der Gültigkeit von Erhebungen zur Erfassung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien

 

4.

Vertraulichkeit

Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile des Berichts, sofern diese beantragt wird.

 

5.

Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen

 


(1)  In dieser Spalte sind keine Abfälle enthalten, die zur Beseitigung verbrannt werden, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden.

(2)  Beseitigung durch Verbrennung sind von Anlagen durchgeführte Vorgänge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) als D10 eingestuft sind.


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