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Document 32019D1817
Decision (EU) 2019/1817 of the European Parliament and of the Council of 18 September 2019 on the mobilisation of the European Union Solidarity Fund to provide assistance to Austria, Italy and Romania
Beschluss (EU) 2019/1817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2019 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien, Österreich und Rumänien
Beschluss (EU) 2019/1817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2019 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien, Österreich und Rumänien
OJ L 287, 7.11.2019, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 287/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. September 2019
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien, Österreich und Rumänien
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
(2) |
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3)500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011). |
(3) |
Am 7. September 2018 stellte Rumänien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse, die zu starken Überschwemmungen geführt hatten. |
(4) |
Am 20. Dezember 2018 stellte Italien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse. |
(5) |
Am 14. Januar 2019 stellte Österreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse. |
(6) |
Die Anträge Rumäniens, Italiens und Österreichs erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. |
(7) |
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Rumänien, Italien und Österreich bereitzustellen. |
(8) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Tag seiner Annahme gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2019 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen bereitgestellt:
a) |
für Rumänien ein Betrag in Höhe von 8 192 300 EUR, |
b) |
für Italien ein Betrag in Höhe von 277 204 595 EUR, |
c) |
für Österreich ein Betrag in Höhe von 8 154 899 EUR. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 18. September 2019.
Geschehen zu Straßburg am 18. September 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).