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Document 32019D1764

Delegierter Beschluss (EU) 2019/1764 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen bestimmt sind und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/2029

ABl. L 270 vom 24.10.2019, p. 81–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 24/10/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2019/1764/oj

24.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/81


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/1764 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen bestimmt sind und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen, liegt kein geeigneter Beschluss für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vor. Daher muss festgelegt werden, welche Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für solche Brüstungs- und Geländerbausätze angewendet werden sollen.

(2)

Unter Berücksichtigung der mit dem Verhalten der betreffenden Produkte im Verlauf ihrer Lebensdauer gewonnenen Erfahrung gemäß der Erhebung über die Gründe des Versagens dieser Produkte sollte die Beurteilung ihrer Leistung in Bezug auf alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen dieser Produkte durchgeführt werden. Aufwendigere Systeme sind nicht notwendig. In Bezug auf das Brandverhalten sollte die Auswahl der Systeme 1, 3 oder 4 durch Bezugnahme auf verschiedene Unterfamilien von Produkten als angemessen betrachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Brüstungs- und Geländerbausätze werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der im Anhang festgelegten Systeme bewertet und geprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


ANHANG

SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

Tabelle 1

Für alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens

Produkte und Verwendungszweck

Anwendbares System

Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen.

4.


Tabelle 2

Nur für Brandverhalten

Produkte und Verwendungszweck

Unterfamilien der Produkte

Anwendbares System

Brüstungs- und Geländerbausätze, die ausschließlich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen eingesetzt werden und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen.

Produkte, bei denen eine eindeutig feststellbare Phase ihres Herstellungsprozesses zu einer Verbesserung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung organischer Stoffe).

1.

Produkte, für die eine gültige europäische Rechtsgrundlage zur Klassifizierung ihres Brandverhaltens ohne Prüfung vorliegt.

4.

Produkte, die nicht zu den anderen Unterfamilien gehören.

3.


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