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Document 32019D1678

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1678 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7067) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/7067

OJ L 257, 8.10.2019, p. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1678/oj

8.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1678 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2019

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7067)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) sind das Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen und das Verzeichnis der zentralen Einheiten, der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt. Diese Verzeichnisse sind in Anhang I bzw. Anhang II der genannten Entscheidung enthalten.

(2)

Auf Vorschlag Belgiens sollte die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Antwerpen und am Hafen von Zeebrugge auf unverpackte Lebensmittel ausgedehnt werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(3)

Auf Vorschlag Dänemarks sollte ein neues Kontrollzentrum für die Kontrolle von tierischen Nebenprodukten an der Grenzkontrollstelle am Hafen von Skagen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(4)

Auf Vorschlag Spaniens sollte eine neue Grenzkontrollstelle am Hafen von Ferrol für umhüllte Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zugelassen werden. Außerdem sollte die Schließung der Grenzkontrollstelle für Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, am Hafen von Santander und eines der Kontrollzentren der Grenzkontrollstelle am Hafen von Vigo aufgehoben werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(5)

Nach dem Vorschlag Italiens und einer zufriedenstellenden Kontrolle durch die Kommission sollte die neue Grenzkontrollstelle am Flughafen von Verona für umhüllte Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zugelassen werden. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Nach Mitteilung Finnlands sollte der Eintrag für die Grenzkontrollstelle am Hafen von Hamina aus dem Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

(7)

Nach Mitteilung Schwedens sollte eine Ausnahmeregelung für das Personal gewährt werden, das für die Durchführung der Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen an der Grenzkontrollstelle Helsingborg zuständig ist. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(8)

Deutschland teilte der Kommission mit, dass nach einer administrativen Umstrukturierung für diesen Mitgliedstaat bestimmte Änderungen an dem Verzeichnis der örtlichen Einheiten in Traces vorgenommen werden sollten. Es ist daher angebracht, Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Oktober 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

An die speziellen Bemerkungen wird folgende Bemerkung angefügt:

„(16) = ausgenommen Schlachtkörper von Huftieren.“.

b)

Der Belgien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Hafen von Antwerpen erhält folgende Fassung:

„Antwerpen

Anvers

BE ANR 1

P

GIP LO

HC(16), NHC

 

Afrulog

HC(2), NHC“

 

ii)

Der Eintrag für den Hafen von Zeebrugge erhält folgende Fassung:

„Zeebrugge

BE ZEE 1

P

 

HC(16), NHC(2)“

 

c)

In dem Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Skagen folgende Fassung:

„Skagen

DK SKA 1

P

BIP

HC-(FR)(1)(2)(3), NHC(6)

 

IC

NHC-NT(4)(6)“

 

d)

Der Eintrag für Spanien wird wie folgt geändert:

i)

Nach dem Eintrag für Ciudad Real wird folgender Eintrag für den Hafen von Ferrol eingefügt:

„Ferrol

ES FRO 1

P

 

HC(2)“

 

ii)

Der Eintrag für den Hafen von Santander erhält folgende Fassung:

„Santander

ES SDR 1

P

 

NHC-NT“

 

iii)

Der Eintrag für den Hafen von Vigo erhält folgende Fassung:

„Vigo

ES VGO 1

P

T.C. Guixar

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

 

Frioya

HC-T(FR)(2)(3)

 

Frigalsa

HC-T(FR)(3)

 

Pescanova

HC-T(FR)(2)(3)

 

Fandicosta

HC-T(FR)(2)(3)

 

Frig. Morrazo

HC-T(FR)(3)“

 

e)

In dem Italien betreffenden Teil wird nach den Einträgen für Venedig der folgende Eintrag für den Flughafen von Verona eingefügt:

„Verona

IT VRN 4

A

 

HC(2)“

 

f)

In dem Finnland betreffenden Teil wird der Eintrag für den Hafen von Hamina gestrichen.

g)

In dem Schweden betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Helsingborg folgende Fassung:

„Helsingborg

SE HEL 1

P

 

HC(1)(2), NHC-T(FR)(2), NHC-NT(2)“

 

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

In dem Deutschland betreffenden Teil werden unter dem Abschnitt „DE00010 SAARLAND“, die Einträge für die Einheiten „DE38210 REGIONALSTELLE MITTE“ und „DE38310 REGIONALSTELLE WEST“ gestrichen.


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