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Document 32019D0835
Council Decision (EU) 2019/835 of 8 April 2019 on the conclusion, on behalf of the European Union and its Member States, of a Protocol to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Arab Republic of Egypt, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Croatia to the European Union
Beschluss (EU) 2019/835 des Rates vom 8. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Beschluss (EU) 2019/835 des Rates vom 8. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
ST/10219/2016/INIT
OJ L 138, 24.5.2019, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/835/oj
24.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/835 DES RATES
vom 8. April 2019
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnet. Das Abkommen trat am 1. Juni 2004 in Kraft. |
(2) |
Die Republik Kroatien wurde am 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Europäischen Union. |
(3) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte Kroatiens ist der Beitritt der Republik Kroatien zum Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zu regeln, das zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und der Arabischen Republik Ägypten geschlossen wird. |
(4) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Arabischen Republik Ägypten aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. |
(5) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/768 des Rates (3) wurde das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten am 10. April 2017 in Brüssel unterzeichnet. |
(6) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifikation vor, um der Zustimmung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bindung durch dieses Protokoll Ausdruck zu verleihen. (5)
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Zustimmung vom 12. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.
(3) ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 1.
(4) Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 115 vom 4.5.2017 veröffentlicht.
(5) Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.