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Document 32019D0081

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/81 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 102) (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/102

OJ L 18, 21.1.2019, p. 43–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/81/oj

21.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/81 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2019

zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 102)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a sowie Absätze 4 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/119/EWG enthält allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-Skin-Krankheit (lumpy skin disease – LSD). Zu diesen Bekämpfungsmaßnahmen gehört unter anderem die Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis des infizierten Betriebs; zusätzlich zu anderen Bekämpfungsmaßnahmen ist im Fall eines LSD-Ausbruchs auch eine Notimpfung vorgesehen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission (5) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der LSD in den in Anhang I genannten Mitgliedstaaten oder Teilen hiervon festgelegt, einschließlich der Mindestanforderungen an die der Kommission von Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegten Impfprogramme gegen die LSD. Als „Befallszone“ ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats definiert, der in Anhang I Teil II des genannten Beschlusses aufgeführt ist und der das Gebiet umfasst, in dem die LSD bestätigt wurde und Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG errichtet worden sind, und in dem nach von der Kommission genehmigten Impfprogrammen Impfungen durchgeführt werden dürfen. Außerdem ist darin als „seuchenfreie Zone mit Impfschutz“ der Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats definiert, der in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt ist und der die Gebiete außerhalb der befallenen Zonen umfasst, in denen nach genehmigten Impfprogrammen Impfungen gegen die LSD durchgeführt werden.

(3)

Im August 2015 wurde die LSD erstmals in Griechenland bestätigt. Im Jahr 2016 gab es LSD-Fälle in Bulgarien und weitere Fälle in Griechenland sowie in mehreren benachbarten Drittländern. Im Jahr 2017 trat die LSD in geringerem Maße in Südosteuropa auf, wobei es ein großflächiges Wiederaufleben der Seuche in Albanien gab sowie einige weitere vereinzelte Ausbrüche in Griechenland und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

(4)

Im Jahr 2018 hat sich die Seuchenlage bezüglich der LSD verbessert; in keinem Mitgliedstaat oder benachbarten Drittland in Südosteuropa, ausgenommen die Türkei, wurden Fälle von LSD gemeldet.

(5)

Als Reaktion auf die LSD-Ausbrüche führten die betroffenen Mitgliedstaaten (Griechenland und Bulgarien) sowie die betroffenen benachbarten Drittländer beim gesamten Bestand an lebenden Rindern und an in Gefangenschaft lebenden Wildwiederkäuern Massenimpfungen durch. Auch Kroatien, wo die LSD bislang nicht aufgetreten ist, führte 2016 und 2017 in Anbetracht der Seuchenlage in benachbarten Mitgliedstaaten und Drittländern vorsorglich ein Massenimpfprogramm gegen die LSD durch. Die Programme zur Impfung gegen die LSD in Griechenland, Bulgarien und Kroatien wurden von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 der Kommission (6) genehmigt.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) legte seit dem ersten Auftreten der LSD in Kontinentaleuropa eine dringende Empfehlung zur LSD, angenommen am 29. Juli 2016 (7), sowie die drei Berichte „Lumpy skin disease: I. Data collection and analysis“, gebilligt am 27. März 2017 (8), „Lumpy skin disease II. Data collection and analysis“, gebilligt am 29. Januar 2018 (9), und „Lumpy skin disease: scientific and technical assistance on control and surveillance activities“, gebilligt am 28. September 2018 (10), vor. Alle diese wissenschaftlichen Bewertungen deuten darauf hin, dass vorschriftsgemäß durchgeführte Massenimpfungen gegen die LSD die Seuche unter Kontrolle bringen, indem neue Ausbrüche verhindert werden.

(7)

Die Massenimpfungen gegen die LSD sind 2018 in allen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern in Südosteuropa, die von der LSD betroffen waren, fortgesetzt worden.

(8)

Angesichts der günstigen Seuchenlage im Land selbst und in den benachbarten Drittländern hat Kroatien die LSD-Impfung Anfang 2018 eingestellt. Stattdessen hat Kroatien begonnen, ein von der Kommission genehmigtes LSD-Überwachungsprogramm durchzuführen. Das genannte Programm umfasst die klinische, virologische und serologische Überwachung mit einem Schwerpunkt auf Hochrisikogebieten, die sich in der Nähe von Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern befinden, in denen in den letzten Jahren LSD-Ausbrüche gemeldet wurden.

(9)

Gemäß Artikel 11.9.4 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) kann, wenn in einem LSD-freien Land oder Gebiet als Reaktion auf eine Bedrohung – aber ohne Auftreten eines LSD-Falls – eine Schutzimpfung durchgeführt worden ist, der Status der Seuchenfreiheit acht Monate nach der letzten Impfung wiedererlangt werden, sofern eine klinische, virologische und serologische Überwachung gemäß Artikel 11.9.15 des genannten Kodex stattgefunden hat.

(10)

Gemäß einem Bericht, den Kroatien der Kommission am 13. Oktober 2018 vorgelegt hat, ergeben sich aus der klinischen, virologischen und serologischen Überwachung keine Hinweise auf das Auftreten der LSD im Hoheitsgebiet des Landes. Damit erfüllt Kroatien alle Anforderungen der OIE an den Seuchenfreiheitsstatus bezüglich der LSD insoweit, als keine LSD-Fälle aufgetreten und seit der letzten LSD-Impfung mehr als acht Monate vergangen sind. Die Beschränkungen im Zusammenhang mit der LSD-Impfung in dem genannten Mitgliedstaat sollten daher aufgehoben werden.

(11)

Folglich sollte der Eintrag zu Kroatien aus der Liste der Mitgliedstaaten mit „seuchenfreien Zonen mit Impfschutz“ in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 gestrichen werden.

(12)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Januar 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2009 der Kommission vom 15. November 2016 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Impfung gegen die Lumpy-Skin-Krankheit (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 66).

(7)  EFSA Journal 2016;14(8):4573.

(8)  EFSA Journal 2017;15(4):4773.

(9)  EFSA Journal 2018;16(2):5176.

(10)  EFSA Journal 2018;16(10):5452.


ANHANG

„ANHANG I

TEIL I

Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz

1.   Bulgarien

A.

Die folgenden Oblaste in Bulgarien:

Oblast Burgas

Oblast Warna

Oblast Dobritsch

Oblast Rasgrad

Oblast Silistra

Oblast Russe

Oblast Plewen

B.

Die folgenden Gemeinden in Bulgarien:

Die Gemeinden Opaka, Popowo und Antonowo in der Oblast Targowischte

Die Gemeinden Schumen, Kaspitschan, Novi Pazar, Nikola Kozlewo, Kaolinowo, Venets und Hitrino in der Oblast Schumen

Die Gemeinden Swischtow, Polski Trambesch und Straschiza in der Oblast Weliko Tarnowo

2.   Griechenland

Die folgenden Regionen in Griechenland:

Region der Ionischen Inseln, ausgenommen der Regionalbezirk Kerkyra

Region der Nördlichen Ägäis, ausgenommen der Regionalbezirk Limnos

Region der Südlichen Ägäis

Region Kreta

TEIL II

Befallszonen

1.   Griechenland

A.

Die folgenden Regionen in Griechenland:

Region Attika

Region Zentralgriechenland

Region Zentralmakedonien

Region Ostmakedonien und Thrakien

Region Epirus

Region Peloponnes

Region Thessalien

Region Westgriechenland

Region Westmakedonien

B.

Die folgenden Regionalbezirke in Griechenland:

Regionalbezirk Limnos

Regionalbezirk Kerkyra

2.   Bulgarien

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens ohne die in Teil I aufgeführten Gebiete


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