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Document 32018R2036

Delegierte Verordnung (EU) 2018/2036 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

C/2018/6718

ABl. L 327 vom 21.12.2018, pp. 27–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/2036/oj

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/27


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/2036 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe in den Fischereien der Union durch die Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge von Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und im Mittelmeer auch für Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (2) gelten.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2019 für alle anderen Arten.

(3)

Zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung wird der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Befugnis übertragen, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, verlängerbar um weitere drei Jahre, auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission (3) wurde im Anschluss an drei gemeinsame Empfehlungen, die der Kommission im Jahr 2016 von einer Reihe von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse im Mittelmeer (Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta und Slowenien) vorgelegt wurden, ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer erstellt, der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar ist. Die drei gemeinsamen Empfehlungen betrafen das westliche Mittelmeer, das Adriatische Meer bzw. das südöstliche Mittelmeer.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/153 der Kommission (4) im Anschluss an zwei von den betroffenen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in Bezug auf das westliche Mittelmeer und das Adriatische Meer übermittelte gemeinsame Empfehlungen geändert.

(6)

Am 4. Juni 2018 legten Frankreich, Italien und Spanien der Kommission nach Absprache mit der regionalen hochrangigen Gruppe Pescamed eine neue gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer (im Folgenden die „neue gemeinsame Empfehlung für das westliche Mittelmeer“) vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 27. August 2018 geändert.

(7)

Am 7. Juni 2018 legten Griechenland, Italien, Zypern und Malta der Kommission nach Absprache mit der regionalen hochrangigen Gruppe Sudestmed eine neue gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im südöstlichen Mittelmeer (im Folgenden die „neue gemeinsame Empfehlung für das südöstliche Mittelmeer“) vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 28. August 2018 geändert.

(8)

Am 8. Juni 2018 legten Kroatien, Italien und Slowenien der Kommission nach Absprache mit der regionalen hochrangigen Gruppe Adriatica eine neue gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (im Folgenden die „neue gemeinsame Empfehlung für das Adriatische Meer“) vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 29. August 2018 geändert.

(9)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat diese gemeinsamen Empfehlungen während seiner Plenartagung vom 2. bis 6. Juli 2018 (5) geprüft.

(10)

Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Notwendigkeit berücksichtigt, dass die Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2019 gewährleisten. In mehreren Fällen erfordern die Ausnahmen die Fortsetzung der Fangtätigkeiten und der Datenerhebung, um den Bemerkungen des STECF Rechnung zu tragen. In diesen Fällen sieht es die Kommission als pragmatischen und vorsichtigen Ansatz im Fischereimanagement an, zeitlich begrenzte Ausnahmen zu gewähren, da es andernfalls nicht möglich wäre, die Daten zu erheben, die für eine angemessene und fundierte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf das vollumfängliche Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung unerlässlich sind.

(11)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus)' Teppichmuscheln (Venerupis spp.) und Venusmuscheln (Venus spp.), die mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangen werden, bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Diese Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission eingeführt. Bei der Bewertung der neuen gemeinsamen Empfehlung stellte der STECF fest, dass keine zusätzlichen Informationen vorgelegt wurden. Es gibt jedoch in der Literatur wissenschaftliche Nachweise für das Überleben dieser Arten. Da hohe Überlebensraten möglich sind, vertritt die Kommission unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems die Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten fortgesetzt werden sollte, da sich die Umstände nicht geändert haben.

(12)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen wird, bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Diese Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/153 der Kommission eingeführt. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wurde ursprünglich vorgeschlagen, diese Ausnahme nicht in den Monaten Juli, August und September anzuwenden, für die eine neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit gelten sollte. Der STECF gelangte zu dem Schluss, dass es keine Belege dafür gäbe, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in den Sommermonaten zu unterstützen, und gab keine weitere Stellungnahme ab. Es gibt jedoch wissenschaftliche Belege für das Überleben dieser Art in dieser und in anderen Regionen. Da hohe Überlebensraten möglich sind, vertritt die Kommission unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems die Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für das gesamte Jahr fortgesetzt werden sollte.

(13)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das Adriatische Meer wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge (Solea solea), die mit Rapido (TBB) gefangen wird, zu verlängern. Diese Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission eingeführt. Dieser neue Antrag wurde vom STECF nicht bewertet. Allerdings wird in der Region GSA17 im Adriatischen Meer eine Ad-hoc-Studie über die Überlebensraten dieser Art durchgeführt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ausnahme nur für ein Jahr fortgesetzt werden sollte. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten die relevanten Daten bis zum 1. Mai 2019 vorlegen, um eine weitere Bewertung durch den STECF zu ermöglichen.

(14)

In den drei neuen gemeinsamen Empfehlungen wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangen wird, anzuwenden. Der STECF war der Auffassung, dass keine spezifischen Informationen zur Untermauerung dieser Ausnahme vorgelegt wurden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Ausnahme nur für ein Jahr eingeführt werden sollte. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten zusätzliche relevante Daten bis zum 1. Mai 2019 vorlegen, um eine weitere Bewertung durch den STECF zu ermöglichen.

(15)

In den drei neuen gemeinsamen Empfehlungen wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) anzuwenden, die im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) gefangen wird. Der STECF kam zu dem Schluss, dass weitere Nachweise vorgelegt werden sollten, um die vorgeschlagene Ausnahme in vollem Umfang zu stützen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Ausnahme nur für ein Jahr eingeführt werden sollte. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten zusätzliche relevante Daten bis zum 1. Mai 2019 vorlegen, um eine weitere Bewertung durch den STECF zu ermöglichen.

(16)

In den drei neuen gemeinsamen Empfehlungen wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf Hummer (Homarus gammarus) und Langusten (Palinuridae) anzuwenden, die im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangen werden. Der STECF war der Auffassung, dass es sich bei der von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten Studie zur Überlebensrate von Langusten um eine hinreichend robuste Studie handelt, die kurzfristige Überlebensraten nachweist, wobei jedoch auf den geringen Stichprobenumfang hingewiesen wurde. Sowohl für Langusten als auch für Hummer sollten weitere wissenschaftliche Nachweise vorgelegt werden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Ausnahme nur für ein Jahr eingeführt werden sollte. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten zusätzliche relevante Daten bis zum 1. Mai 2019 vorlegen, um eine weitere Bewertung durch den STECF zu ermöglichen.

(17)

In den neuen gemeinsamen Empfehlungen für das Adriatische Meer und das südöstliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) anzuwenden, der im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen wird. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wurde ursprünglich vorgeschlagen, diese Ausnahme nicht in den Monaten Juli, August und September anzuwenden, für die eine neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit gelten sollte. Der STECF gelangte zu dem Schluss, dass es keine Belege dafür gäbe, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in den Sommermonaten zu unterstützen, und gab keine weitere Stellungnahme ab. Es gibt jedoch wissenschaftliche Belege für das Überleben dieser Art in anderen Regionen. Da hohe Überlebensraten möglich sind, vertritt die Kommission unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems die Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für das gesamte Jahr eingeführt werden sollte.

(18)

In den drei neuen gemeinsamen Empfehlungen wird ferner vorgeschlagen, die Anwendung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.), die im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen werden, für bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten in den Jahren 2019 und 2020 und bis zu 5 % im Jahr 2021 zu verlängern, sowie für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, die in den Jahren 2019, 2020 und 2021 von Schiffen mit Kiemennetzen und Spiegelnetzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) gefangen werden. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission wurde eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für diese Arten eingeführt. Auf der Grundlage der bei dieser Gelegenheit in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise, die vom STECF überprüft wurden, und unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der großen Anzahl von Arten in der Fischerei, der Fischereistrukturen und der Besonderheiten des Mittelmeers (z. B. Dominanz der handwerklichen Fischerei) war die Kommission der Auffassung, dass solche Ausnahmen wegen Geringfügigkeit festgelegt werden sollten, um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden. Der STECF hat die neue Empfehlung zu Grundschleppnetzen nicht bewertet. Bei der Bewertung der neuen gemeinsamen Empfehlung für Kiemennetze und Spiegelnetze kam der STECF zu dem Schluss, dass die von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nicht vollständig genug waren. Da sich die Umstände jedoch nicht geändert haben, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme wegen Geringfügigkeit mit den oben genannten Prozentsätzen fortgesetzt werden sollte.

(19)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das Adriatische Meer wird vorgeschlagen, die Anwendung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) die im Adriatischen Meer von Schiffen mit Rapido (TBB) gefangen werden, in den Jahren 2019, 2020 und 2021 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten zu verlängern, sowie die Anwendung auf Seezunge (Solea solea), die im Adriatischen Meer von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen wird, in den Jahren 2019, 2020 und 2021 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission wurde eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für diese Arten eingeführt. Auf der Grundlage der bei dieser Gelegenheit in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise, die vom STECF überprüft wurden, und unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der großen Anzahl von Arten in der Fischerei, der Fischereistrukturen und der Besonderheiten des Mittelmeers (z. B. Dominanz der handwerklichen Fischerei) war die Kommission der Auffassung, dass solche Ausnahmen wegen Geringfügigkeit (bis zu 1 % für Seehecht und Meerbarben und bis zu 3 % für Seezunge) festgelegt werden sollten, um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden. Bei der Bewertung der neuen gemeinsamen Empfehlung kam der STECF zu dem Schluss, dass keine spezifischen Informationen vorlagen, um einen starken Anstieg der angewendeten Prozentsätze zu unterstützen. Da sich die Umstände für die Anwendung der derzeitigen Prozentsätze nicht geändert haben, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahme mit den oben genannten Prozentsätzen fortgesetzt werden sollte.

(20)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das südöstliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Anwendung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), die im südöstlichen Mittelmeer von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen wird, in den Jahren 2019 und 2020 für 6 % und 2021 für 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art zu verlängern. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission wurde eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für diese Art eingeführt. Auf der Grundlage der bei dieser Gelegenheit in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise, die vom STECF überprüft wurden, und unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der großen Anzahl von Arten in der Fischerei, der Fischereistrukturen und der Besonderheiten des Mittelmeers (z. B. Dominanz der handwerklichen Fischerei) war die Kommission der Auffassung, dass eine solche Ausnahme wegen Geringfügigkeit festgelegt werden sollte, um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden. Die neue Empfehlung wurde vom STECF nicht bewertet. Da sich die Umstände nicht geändert haben, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahme mit den oben genannten Prozentsätzen fortgesetzt werden sollte.

(21)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarsche (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, im Jahr 2019 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten anzuwenden, sowie im Jahr 2019 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rosa Garnele, die von Schiffen gefangen wurden, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen, und im Jahr 2019 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rote Fleckbrasse und Rosa Garnele, die von Schiffen gefangen wurden, die Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen.

(22)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das Adriatische Meer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarsche (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfisch (Polyprion americanus), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, im Jahr 2019 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten anzuwenden, sowie im Jahr 2019 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rosa Garnele aber einschließlich Seezunge, die von Schiffen gefangen wurden, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen, und im Jahr 2019 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rote Fleckbrasse und Rosa Garnele, aber einschließlich Seezunge, die von Schiffen gefangen wurden, die Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen.

(23)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung für das südöstliche Mittelmeer wird vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarsche (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata), die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, im Jahr 2019 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten anzuwenden, sowie im Jahr 2019 für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, die von Schiffen gefangen wurden, die Kiemennetze und Spiegelnetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen, und im Jahr 2019 für bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten, ausgenommen Rote Fleckbrasse, die von Schiffen gefangen wurden, die Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) einsetzen.

(24)

Schließlich wird in den drei neuen gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagen, die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.), die im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer von Schiffen mit Schleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden, im Jahr 2019 für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten anzuwenden.

(25)

Der STECF stellte fest, dass die in den Erwägungsgründen 21, 22 und 23 genannten Ausnahmen eine große Gruppe von Arten mit einem breiten Spektrum an Rückwurfraten abdecken und dass keine spezifischen Informationen zur vollständigen Begründung der beantragten Ausnahmen vorgelegt wurden. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass diese Ausnahmen Gruppen von Arten betreffen, für die noch Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten, und die zu diesem Zeitpunkt keinen Fangbeschränkungen unterliegen; daher finden Artikel 15 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 keine Anwendung. Darüber hinaus werden diese Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen, sodass ein bestandsübergreifender Ansatz sehr schwierig umsetzbar ist. Darüber hinaus werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die geografisch entlang der Küste verteilt sind; daher sind in den ersten Jahren der vollständigen Umsetzung der Anlandeverpflichtung unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu erwarten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen grundsätzlich unter den zulässigen Höchstgrenzen liegen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahmen wegen Geringfügigkeit nur für ein Jahr eingeführt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 1. Mai 2019 die einschlägigen Daten übermitteln, damit der STECF die Begründungen für die Ausnahmen umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann.

(26)

Schließlich fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen.

(27)

Die Kommission weist auch darauf hin, dass die betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang mit der gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer die Verwendung von Schleppnetzen mit Steert und/oder Tunnel mit einer Maschenöffnung von T90 50 mm und die Fortsetzung der Versuche zu Echtzeitschließungen fördern.

(28)

Die in den neuen gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 festgelegten Rückwurfplan aufgenommen werden.

(29)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für kleine pelagische Arten in Fischereien, die diese Arten gezielt befischen, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission (6) festgelegt. Im Gegensatz dazu sollten Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Beifänge kleiner pelagischer Arten in Fischereien auf Grundfischarten in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 aufgenommen werden.

(30)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(31)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2019 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, für die wissenschaftliche Daten hohe Überlebensraten belegen, gilt für:

a)

mit Rapido (TBB) (*1) im Adriatischen Meer gefangene Seezunge (Solea solea) bis zum 31. Dezember 2019;

b)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus);

c)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Teppichmuscheln (Veneruptis spp.);

d)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Venusmuscheln (Venus spp.);

e)

mit allen Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus);

f)

mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bis zum 31. Dezember 2019;

g)

mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD, LL, LTL, LX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangene Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) bis zum 31. Dezember 2019;

h)

mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangenen Hummer (Homarus gammarus) bis zum 31. Dezember 2019;

i)

mit Netzen (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) und mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) im westlichen Mittelmeer, im Adriatischen Meer und im südöstlichen Mittelmeer gefangene Langusten (Palinuridae) bis zum 31. Dezember 2019.

(2)   Seezunge (Solea solea), Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Venusmuscheln (Venus spp.), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Hummer (Homarus gammarus) und Langusten (Palinuridae), die gemäß Absatz 1gefangen wurden, werden umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, wieder freigesetzt.

(3)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2019 zusätzliche Rückwurfdaten zu den in den gemeinsamen Empfehlungen vom Juni 2018 (geändert im August 2018) vorgelegten Daten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstaben a, f, g, h und i. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens Juli 2019.

(*1)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 122 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.“ "

(2)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

im westlichen Mittelmeer (Nummer 1 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) 2019 und 2020 bis zu einer Obergrenze von 6 % und 2021 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

iii)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

iv)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen;

vi)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.

b)

im Adriatischen Meer (Nummer 2 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) 2019 und 2020 bis zu einer Obergrenze von 6 % und 2021 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

iii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe mit Rapido (TBB);

iv)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Goldbrasse (Sparus aurata) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

vi)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

vii)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne),, Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen;

viii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.

c)

im südöstlichen Mittelmeer (Nummer 3 des Anhangs):

i)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) 2019 und 2020 bis zu einer Obergrenze von 6 % und 2021 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Meerbarben (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

iii)

bei Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) 2019 und 2020 bis zu einer Obergrenze von 6 % und 2021 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

iv)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen;

v)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;

vi)

bei Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Geißbrasse (Diplodus sargus), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Zackenbarschen (Epinephelus spp.), Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus), Achselfleckbrasse (Pagellus acarne), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Gemeiner Meerbrasse (Pagrus pagrus), Wrackfish (Polyprion americanus), Seezunge (Solea solea) und Goldbrasse (Sparus aurata) 2019 bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Haken und Leinen einsetzen;

vii)

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Sardine (Sardina pilchardus), Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.) 2019 bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtmenge der Beifänge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2019 zusätzliche Rückwurfdaten zu den in den gemeinsamen Empfehlungen vom Juni 2018 (geändert im August 2018) vorgelegten Daten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii bis vi, Buchstabe b Ziffern v bis viii und Buchstabe c Ziffern iv bis vii. Der STECF bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens Juli 2019.“

(3)

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021.“

(4)

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 4).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/153 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 29 vom 1.2.2018, S. 1).

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 1).


ANHANG

1.   Westliches Mittelmeer

Fischereien

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Rosa Garnele (Parapaneus longirostris)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

Beifänge von:

 

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

 

Sardine (Sardina pilchardus)

 

Makrele (Scomber spp.)

 

Stöcker (Trachurus spp.)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM

Alle Langleinen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Jakobsmuschel (Pecten jacobeus)

Teppichmuscheln (Venerupis spp.)

Venusmuscheln (Venus spp.)

HMD

Alle mechanisierten Dredgen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

FPO, FIX

Alle Reusen und Fallen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

2.   Adriatisches Meer

Fischereien

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Rosa Garnele (Parapaneus longirostris)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

Beifänge von:

 

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

 

Sardine (Sardina pilchardus)

 

Makrele (Scomber spp.)

 

Stöcker (Trachurus spp.)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM

Alle Langleinen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Seezunge (Solea vulgaris)

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis) Spitzbrasse (Diplodus puntazzo) Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus) Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Jakobsmuschel (Pecten jacobeus)

Teppichmuscheln (Venerupis spp.)

Venusmuscheln (Venus spp.)

HMD

Alle mechanisierten Dredgen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus) Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Ringelbrasse (Diplodus annularis) Spitzbrasse (Diplodus puntazzo) Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

FPO, FIX, FYK

Alle Reusen und Fallen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

3.   Südöstliches Mittelmeer

Fischereien

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Pflicht zur Anlandung

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Rosa Garnele (Parapaneus longirostris)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

Beifänge von:

 

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

 

Sardine (Sardina pilchardus)

 

Makrele (Scomber spp.)

 

Stöcker (Trachurus spp.)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM

Alle Langleinen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Seehecht (Merluccius merluccius)

Meerbarben (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX

Seezunge (Solea vulgaris)

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Wrackfish (Polyprion americanus)

Seezunge (Solea vulgaris)

Goldbrasse (Sparus aurata)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Hummer (Homarus gammarus)

Langusten (Palinuridae)

Achselfleckbrasse(Pagellus acarne)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

Geißbrasse (Diplodus sargus)

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

FPO, FIX, FYK

Alle Reusen und Fallen, Garnreusen

Alle Fänge unterliegen der Anlandeverpflichtung.


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