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Document 32018R1641

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Informationen, die Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen der Methodik zur Verfügung stellen müssen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/4435

OJ L 274, 5.11.2018, p. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1641/oj

5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/21


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1641 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Informationen, die Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen der Methodik zur Verfügung stellen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 muss der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie die wichtigsten Elemente der Methodik, die er zur Bestimmung des Referenzwerts oder gegebenenfalls der Referenzwert-Familie verwendet, Einzelheiten über die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik sowie die Verfahren zur Konsultation und Unterrichtung der Nutzer über alle wesentlichen Änderungen der Methodik veröffentlichen oder zur Verfügung stellen. In dieser delegierten Verordnung wird näher ausgeführt, welche Informationen von den Administratoren bei signifikanten und kritischen Referenzwerten zur Verfügung zu stellen sind. Auf Administratoren, die ausschließlich nicht signifikante Referenzwerte bereitstellen, findet diese Verordnung keine Anwendung. Administratoren, die sowohl nicht signifikante Referenzwerte als auch signifikante Referenzwerte bereitstellen, sollten diese Verordnung in Bezug auf ihre signifikanten und kritischen Referenzwerte einhalten. Die ESMA kann zum selben Gegenstand Leitlinien für Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte herausgeben.

(2)

Zwischen den Methodiken zur Bestimmung von Referenzwerten bestehen erhebliche Unterschiede. Die in dieser Verordnung ausgeführten wichtigsten Elemente sollten daher nur insofern veröffentlicht oder zur Verfügung gestellt werden müssen, als sie für den jeweils in Rede stehenden Referenzwert relevant sind.

(3)

Zwei wichtige Elemente der Methodik, die offengelegt werden sollten, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts sicherzustellen, sind die Mindestmenge und die Mindestqualität der Eingabedaten, die erforderlich sind, um die Methodik anzuwenden und die Berechnung durchzuführen. Zudem erhöht die Ausübung von Ermessen bei der Bestimmung von Referenzwerten deren Manipulationsanfälligkeit. Daher sollte der Administrator zur Minimierung des Manipulationsrisikos als wichtige Elemente seiner Methodik auch die klaren Vorschriften offenlegen, die er dafür aufgestellt hat, wie und wann Ermessen ausgeübt werden kann.

(4)

Um potenziellen Nutzern dabei zu helfen, aus einer Bandbreite potenziell geeigneter Referenzwerte den geeignetsten auszuwählen, sollten ihnen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die Aufschluss darüber geben, was ein Referenzwert messen soll, welche Eingabedaten verwendet und wie diese ausgewählt werden, wie sich der Referenzwert zusammensetzt, wer an der Datenerhebung und der Referenzwertberechnung beteiligt ist, wann und inwieweit Ermessen ausgeübt werden kann, worin die Einschränkungen der Methodik bestehen und wann und wie der Referenzwert verändert werden könnte.

(5)

Damit sich die Nutzer und potenziellen Nutzer hinreichend über das Verfahren des Administrators für die interne Überprüfung der Methodik informieren können, sollte der Administrator seine hierfür geltenden Strategien und Verfahren samt Einzelheiten zu den beteiligten Organen und den relevanten Regelungen für die Unternehmensführung, über die er gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 verfügt, veröffentlichen.

(6)

Damit Nutzer und potenzielle Nutzer wissen, wie ein Administrator zu einer vorgeschlagenen wesentlichen Änderung eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts Konsultationen durchführen wird und welche Gründe es für eine solche Änderung gibt, sollte der Administrator bestimmte Informationen offenlegen, insbesondere auch, wie er die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung zu bewerten gedenkt.

(7)

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend wird mit dieser Verordnung eine übermäßige Belastung der Administratoren signifikanter Referenzwerte (im Gegensatz zu kritischen Referenzwerten) vermieden, indem diesen bei ihren signifikanten Referenzwerten die Möglichkeit eingeräumt wird, die Offenlegung auf eine geringere Zahl von Elementen zu beschränken oder für bestimmte Elemente weniger Einzelheiten offenzulegen.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(10)

Zwecks Übereinstimmung mit der Delegierten Verordnung zur näheren Ausführung der Elemente des Verhaltenskodexes, den Administratoren von auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerten auszuarbeiten haben, ist es angemessen, für den Geltungsbeginn dieser Delegierten Verordnung einen zweimonatigen Aufschub vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte sind vom Geltungs- und Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Artikel 2

Wichtige Elemente der Methodik zur Bestimmung eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts

(1)   Die Informationen, die der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellen hat, beinhalten zumindest die folgenden Elemente, sofern diese für diesen Referenzwert bzw. diese Referenzwert-Familie oder für die zu deren Bestimmung verwendeten Eingabedaten relevant sind:

a)

eine Definition und Beschreibung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie und des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll;

b)

die Währung oder sonstige Maßeinheit des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie;

c)

die Kriterien, nach denen der Administrator die Quellen der Eingabedaten auswählt, die zur Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie verwendet werden;

d)

die Arten von Eingabedaten, die zur Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie verwendet werden, und die Priorität, die den einzelnen Arten eingeräumt wird;

e)

die Zusammensetzung eines etwaigen Kontributorenausschusses und die Kriterien für die Teilnahmefähigkeit an diesem Ausschuss;

f)

eine Beschreibung der Bestandteile des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie und die Kriterien für deren Auswahl und Gewichtung;

g)

etwaige Mindestliquiditätsanforderungen für die Bestandteile des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie;

h)

etwaige quantitative Mindestanforderungen und qualitative Mindeststandards für die zur Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie verwendeten Eingabedaten;

i)

klare Vorschriften dazu, wie und wann bei der Bestimmung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie Ermessen ausgeübt werden kann;

j)

ob der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie etwaige Reinvestitionen von Dividenden oder Kupons seiner bzw. ihrer Bestandteile berücksichtigt;

k)

ob die Methodik regelmäßig geändert werden kann, um sicherzustellen, dass der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie für den betreffenden Markt oder die betreffende wirtschaftliche Realität repräsentativ bleibt:

i)

etwaige Kriterien, anhand deren zu bestimmen ist, wann eine solche Änderung notwendig ist;

ii)

etwaige Kriterien, anhand deren die Häufigkeit solcher Änderungen zu bestimmen ist; und

iii)

etwaige Kriterien, anhand deren die Bestandteile des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie im Rahmen einer solchen Änderung neu zu gewichten sind;

l)

die potenziellen Einschränkungen der Methodik und die Einzelheiten einer etwaigen Methodik, die unter außergewöhnlichen Umständen anzuwenden ist, insbesondere auch im Fall eines illiquiden Markts oder in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind;

m)

eine Beschreibung der Aufgaben etwaiger Dritter, die an der Datenerhebung für den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie oder an der Berechnung oder Verbreitung des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie beteiligt sind;

n)

das Modell oder die Methode, das bzw. die für die Extrapolation und eine etwaige Interpolation von Referenzwertdaten verwendet wird.

(2)   Administratoren können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstaben m und n genannten Informationen nur für ihre kritischen Referenzwerte zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3

Einzelheiten zur internen Überprüfung und Genehmigung der Methodik

(1)   Die Informationen, die der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellen hat, beinhalten zumindest die folgenden Elemente:

a)

die Strategien und Verfahren für die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik;

b)

Einzelheiten zu etwaigen spezifischen Ereignissen, die Anlass zu einer internen Überprüfung geben können, insbesondere auch Einzelheiten zu einem etwaigen Mechanismus, den der Administrator verwendet, um festzustellen, ob die Methodik nachvollziehbar und nachprüfbar ist;

c)

die Organe oder Funktionen innerhalb der Organisationsstruktur des Administrators, die an der Überprüfung und Genehmigung der Methodik beteiligt sind;

d)

die Aufgaben aller Personen, die an der Überprüfung oder Genehmigung der Methodik beteiligt sind;

e)

eine Beschreibung des Verfahrens für die Ernennung und Abberufung von Personen, die an der Überprüfung und Genehmigung der Methodik beteiligt sind.

(2)   Administratoren können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Informationen nur für ihre kritischen Referenzwerte zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Wesentliche Änderungen der Methodik

(1)   Die Informationen, die der Administrator eines Referenzwerts oder gegebenenfalls einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 zur Verfügung zu stellen hat, beinhalten zumindest die folgenden Elemente:

a)

eine Beschreibung der Informationen, die der Administrator zu Beginn einer jeden Konsultation offenzulegen hat, insbesondere auch die Vorgabe, die wichtigsten Elemente der Methodik offenzulegen, die nach seinem Dafürhalten von der vorgeschlagenen wesentlichen Änderung betroffen wären;

b)

die standardmäßigen Konsultationsfristen des Administrators;

c)

die Umstände, unter denen die Konsultationsfristen verkürzt werden können, und eine Beschreibung der Verfahren, die bei kürzeren Konsultationsfristen zu befolgen sind.

(2)   Die von einem Administrator gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 anzugebenden Gründe beinhalten unter anderem Angaben dazu, ob die Repräsentativität des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie und deren Eignung als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und -kontrakte gefährdet wären, falls eine vorgeschlagene wesentliche Änderung ausbleibt.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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