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Document 32018R1263

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erstellung der Formulare für die Übermittlung von Informationen durch Paketzustelldienstanbieter gemäß der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2018/6007

OJ L 238, 21.9.2018, p. 65–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/09/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1263/oj

21.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1263 DER KOMMISSION

vom 20. September 2018

zur Erstellung der Formulare für die Übermittlung von Informationen durch Paketzustelldienstanbieter gemäß der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2018/644 werden über die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hinaus spezifische Vorschriften festgelegt, die eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Paketzustelldienste bewirken sollen Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Regulierungsaufsicht über Paketzustelldienste und die Transparenz der Tarife für bestimmte grenzüberschreitende Paketzustelldienste.

(2)

Nach der Verordnung (EU) 2018/644 müssen Paketzustelldienstanbieter der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, sie selbst betreffende Informationen anhand eines von der Kommission erstellten Formulars übermitteln.

(3)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/644 ist die Übermittlung von Informationen über Paketzustelldienstanbieter nur einmal erforderlich, die nationale Regulierungsbehörde ist über etwaige Änderungen innerhalb von 30 Tagen zu unterrichten. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/644 sind Informationen über die Tätigkeiten des Paketzustelldienstanbieters jedes Jahr zu übermitteln. Daher ist es angebracht, für die Übermittlung dieser Informationen zwei getrennte Formulare zu erstellen.

(4)

Zur Vermeidung der Doppelzählung von Paketen sollten die Paketzustelldienstanbieter bei der Meldung der Anzahl der während des vorausgegangenen Kalenderjahres bearbeiteten Pakete und des damit erzielten Umsatzes angeben, ob die Paketzustelldienste mit dem Absender vertraglich vereinbart oder im Auftrag eines anderen Paketzustelldienstanbieters bearbeitet wurden. Die Angaben sollten auch Informationen darüber enthalten, ob die Pakete an Bestimmungsorte innerhalb oder außerhalb der Union oder von diesen aus versandt wurden, da dies Auswirkungen auf die die von diesem Anbieter in der Postzustellkette durchgeführten Schritte hat.

(5)

Da die angeforderten Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten verarbeitet werden sollen, wurden die Formulare angesichts der Fachkompetenz dieser Behörden in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für Postdienste erstellt.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 der Richtlinie 97/67/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Formulare für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/644 sind in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19.

(2)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).


ANHANG I

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ANHANG II

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