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Document 32018R0345

Delegierte Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/7438

OJ L 67, 9.3.2018, p. 8–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/345/oj

9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/345 DER KOMMISSION

vom 14. November 2017

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In einem Abwicklungsszenario ist es wichtig, eine Unterscheidung zu treffen zwischen anfänglichen Bewertungen, anhand deren ermittelt wird, ob die Bedingungen für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder eine Abwicklung erfüllt sind, und anschließenden Bewertungen, die als Grundlage für die Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente dienen. Für die anfängliche Bewertung sollte sichergestellt werden, dass bei der Prüfung, ob die Bedingungen für die Abwicklung oder die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind, eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens erfolgt. Bei der anschließenden Bewertung, anhand deren eine fundierte Entscheidung über Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden soll, ist es wichtig sicherzustellen, dass die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Grundlage für die Wahl der Abwicklungsmaßnahmen und den Umfang einer möglichen Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei Nichttragfähigkeit bildet, auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen beruht.

(2)

Für eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung ist es wichtig, die Auswirkungen von Ereignissen, die vor den Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei Nichttragfähigkeit eintreten könnten, sowie die Folgen möglicher Maßnahmen der Abwicklungsbehörde zu beurteilen.

(3)

Der Bewerter sollte auf alle relevanten Informationsquellen und Kenntnisse zugreifen können, einschließlich interner Aufzeichnungen, Systeme und Modelle des Instituts. Die Abwicklungsbehörde sollte im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/59/EU prüfen, ob die internen Kapazitäten und Systeme in der Lage sind, zu den Abwicklungsbewertungen beizutragen. Zudem sollte der Bewerter die Möglichkeit haben, Vereinbarungen über fachliche Beratung oder die Bereitstellung von Fachwissen zu schließen. Eine solche fachliche Beratung oder Bereitstellung von Fachwissen könnte z. B. für die Einschätzung des Unterschieds in der Behandlung gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU relevant sein. Die Abwicklungsbehörde sollte sich daher davon überzeugen, dass der Bewerter entweder Zugang zu einer Liste sämtlicher Forderungen gegenüber dem Unternehmen hat, die nach Rechten und Rang im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens klassifiziert sind, einschließlich bedingter Forderungen, oder auf angemessene juristische Kenntnisse für die Erstellung einer solchen Liste zurückgreifen kann.

(4)

Die Feststellung, ob ein Unternehmen ausfällt oder voraussichtlich ausfallen wird, kann gemäß den in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen entweder von der zuständigen Behörde oder von der Abwicklungsbehörde getroffen werden. Bei der Feststellung, ob ein Institut ausfällt oder voraussichtlich ausfallen wird, sollte die zuständige Behörde die Bewertung gemäß Kapitel II der vorliegenden Verordnung berücksichtigen, soweit diese bereits vorliegt, und den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erstellten Leitlinien, die zu einer einheitlichen Interpretation der Bedingungen in der Praxis beitragen sollen, Rechnung tragen.

(5)

Bewertungen, anhand deren die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde eine fundierte Feststellung treffen soll, ob die Bedingungen für die Abwicklung, eine Herabschreibung oder die Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind, sollten mit dem anwendbaren Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen in Einklang stehen. Der Bewerter sollte jedoch von den Annahmen abweichen können, unter denen die Jahresabschlüsse des Unternehmens erstellt wurden, soweit dies mit dem anwendbaren Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen zu vereinbaren ist. Im Falle einer solchen Abweichung sollte sich der Bewerter auf die zuverlässigsten verfügbaren Informationen stützen und bestehende aufsichtsrechtliche Leitlinien oder andere allgemein anerkannte Quellen für die Interpretation von Rechnungslegungsstandards beachten, um zu einer fairen und realistischen Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens zu gelangen.

(6)

Es sollte Regeln geben, die sicherstellen, dass Bewertungen, die eine fundierte Auswahl und Gestaltung von Abwicklungsmaßnahmen oder fundierte Entscheidungen über den Umfang der Herabschreibung und der Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei Nichttragfähigkeit ermöglichen sollen, auf faire, vorsichtige und realistische Weise erfolgen, damit gewährleistet ist, dass alle Verluste zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in vollem Umfang erfasst werden. Für die von der Abwicklungsbehörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen sollte die am besten geeignete Bemessungsgrundlage (Haltewert oder Veräußerungswert) gewählt werden.

(7)

Bewertungen, die eine fundierte Entscheidung über die Auswahl und Gestaltung von Abwicklungsmaßnahmen oder den Umfang einer Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei Nichttragfähigkeit ermöglichen sollen, sollten nicht auf den Buchwert, sondern auf den wirtschaftlichen Wert abstellen. Diese Bewertungen sollten den Barwert der vernünftigerweise zu erwartenden Zahlungsströme des Unternehmens berücksichtigen, selbst wenn dazu vom Rechnungslegungsrahmen oder dem aufsichtsrechtlichen Bewertungsrahmen abgewichen werden muss.

(8)

Bewertungen, die es ermöglichen sollen, Abwicklungsmaßnahmen auf fundierte Weise auszuwählen und zu gestalten, sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass sich Zahlungsströme auch dann ergeben können, wenn die Vermögenswerte weiter gehalten werden; sie sollten aber auch die möglichen Auswirkungen der Abwicklung auf künftige Zahlungsströme berücksichtigen und auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen hinsichtlich der Ausfallraten und der Höhe der Verluste beruhen. Zur Ermittlung des Eigenkapitalwerts, den die neuen Anteile nach der Umwandlung haben, sollte der Bewerter darüber hinaus angemessene Erwartungen in Bezug auf den Franchise-Wert berücksichtigen können.

(9)

Ist das Unternehmen nicht in der Lage, die Vermögenswerte zu halten, oder ist ihre Veräußerung für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich oder hilfreich, sollte die Bewertung die Tatsache widerspiegeln, dass sich Zahlungsströme während eines bestimmten Veräußerungszeitraums auch durch die Veräußerung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten oder Geschäftsbereichen ergeben können.

(10)

Der Veräußerungswert sollte generell dem beobachtbaren Marktpreis entsprechen, der am Markt für einen bestimmten Vermögenswert oder eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten erzielt werden könnte, wobei gegebenenfalls auch ein angemessener Abschlag angewandt werden kann, der sich nach der zu übertragenden Menge von Vermögenswerten richtet. Der Bewerter sollte jedoch die Möglichkeit haben, bei der Ermittlung des Veräußerungswerts einen Abschlag auf diesen beobachtbaren Marktpreis anzuwenden, um einem möglichen Preisnachlass bei einem beschleunigten Verkauf Rechnung zu tragen, soweit dies hinsichtlich der im Rahmen des Abwicklungssystems vorgesehenen Maßnahmen angemessen ist. Gibt es für die Vermögenswerte keinen liquiden Markt, sollte der Veräußerungswert anhand beobachtbarer Preise an Märkten, an denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, oder anhand von Modellrechnungen mithilfe beobachtbarer Marktparameter berechnet werden, wobei aufgrund der Illiquidität gegebenenfalls Abschläge anzuwenden sind. Wird eine Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts in Betracht gezogen, können bei der Ermittlung des Veräußerungswerts angemessene Erwartungen für den Franchise-Wert herangezogen werden.

(11)

Damit die Berechnung des Schätzwerts für die Behandlung, die die Anteilseigner und jede Klasse von Gläubigern bei Abwicklung des Instituts oder des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu erwarten gehabt hätten, gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU und die Bewertung für eine Abwicklung gemäß Artikel 74 der genannten Richtlinie nach einer einheitlichen Methode erfolgen, ist es wichtig, dass der Bewerter möglichst die für diese Bewertung festgelegten Kriterien anwendet.

(12)

Eine vorläufige Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU, die die Grundlage für die Entscheidung über geeignete Abwicklungsmaßnahmen bildet, sollte einen Puffer umfassen, der dem Betrag zusätzlicher Verluste möglichst nahekommt. Dieser Puffer sollte auf einer fairen, vorsichtigen und realistischen Schätzung der zusätzlichen Verluste beruhen. Die bei der Berechnung des Puffers zugrunde gelegten Entscheidungen und Annahmen sollten im Bewertungsbericht angemessen erläutert und begründet werden.

(13)

Bei einer Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 15 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU sollte der Bewerter zentrale Annahmen, Unsicherheiten und die Abhängigkeit der Bewertung von diesen zentralen Annahmen und Unsicherheiten erläutern und begründen. Wesentliche Unterschiede zwischen den in der Bewertung herangezogenen Annahmen und den der Rechnungslegung oder aufsichtsrechtlichen Informationen zugrunde liegenden Annahmen sollte der Bewerter ebenfalls in den Bewertungsbericht aufnehmen, soweit sie ihm bekannt sind. In diesem Bericht sollte der Bewerter auch alle sonstigen relevanten Informationen festhalten, die seiner Ansicht nach für die Abwicklungsbehörde von Nutzen sind.

(14)

Die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien sollten ausschließlich bei Bewertungen gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU angewandt werden. Sie sollten die für Unternehmen in anderen Zusammenhängen als der Abwicklung geltenden Rechnungslegungsgrundsätze und -standards oder den aufsichtsrechtlichen Rahmen nicht ersetzen oder ändern. Die aus der Bewertung hervorgehenden Informationen sollten jedoch genutzt werden können, um festzustellen, ob das Unternehmen nicht gegen Rechnungslegungsstandards oder den Aufsichtsrahmen verstoßen oder seine Rechnungslegungspraxis, Annahmen oder Einschätzungen hinsichtlich der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten geändert hat. Diese Umstände sollten beispielsweise bei der Erstellung der aktualisierten Bilanz gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte der Bewerter die Unterschiede zwischen der bestehenden und der aktualisierten Bilanz angemessen erläutern.

(15)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(16)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bewertung“ bezeichnet entweder die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens durch einen Bewerter gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder die vorläufige Bewertung durch die Abwicklungsbehörde bzw. den Bewerter gemäß Artikel 36 Absatz 2 bzw. Absatz 9 der genannten Richtlinie.

b)

„Bewerter“ bezeichnet entweder den unabhängigen Bewerter im Sinne des Artikels 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission (3) oder die Abwicklungsbehörde, wenn diese gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 2014/59/EU eine vorläufige Bewertung vornimmt.

c)

„Unternehmen“ bezeichnet ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU.

d)

„Beizulegender Zeitwert“ bezeichnet den Preis, der gemäß dem relevanten Rechnungslegungsrahmen zwischen Marktteilnehmern in einem geordneten Geschäftsvorfall beim Verkauf eines Vermögenswertes zum Bewertungsstichtag erzielt bzw. bei der Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt würde.

e)

„Haltewert“ bezeichnet den angemessen abgezinsten Barwert der Zahlungsströme, die das Unternehmen unter fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen vernünftigerweise erwarten kann, wenn es bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weiterhin hält, wobei Faktoren, die das Verhalten der Kunden oder Gegenparteien oder sonstige Bewertungsparameter im Zusammenhang mit der Abwicklung beeinflussen, zu berücksichtigen sind.

f)

„Veräußerungswert“ bezeichnet die Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 12 Absatz 5.

g)

„Franchise-Wert“ bezeichnet den Netto-Barwert der Zahlungsströme, die nach vernünftigem Ermessen aus der Erhaltung und Erneuerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder Geschäften resultieren, und umfasst die Auswirkungen aller Geschäftsmöglichkeiten, einschließlich solcher, die sich durch die verschiedenen, vom Bewerter zu prüfenden Abwicklungsmaßnahmen ergeben. Der Franchise-Wert kann höher oder niedriger sein als der Wert, der sich aus den Vertragsbedingungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Bewertungsstichtag ergibt.

h)

„Eigenkapitalwert“ bezeichnet einen geschätzten Marktpreis für übertragene oder neu ausgegebene Anteile, der sich aus der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmethoden ergibt. In Abhängigkeit von der Art der Vermögenswerte oder des Geschäfts kann der Eigenkapitalwert auch den Franchise-Wert umfassen.

i)

„Bemessungsgrundlage“ bezeichnet den vom Bewerter angewandten Ansatz zur Bestimmung der Beträge für Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten.

j)

„Abwicklungsdatum“ bezeichnet das Datum der Entscheidung zur Abwicklung eines Unternehmens gemäß Artikel 82 der Richtlinie 2014/59/EU.

Artikel 2

Allgemeine Kriterien

(1)   Bei der Durchführung der Bewertung berücksichtigt der Bewerter die sich auf die erwarteten Zahlungsströme auswirkenden Umstände sowie die auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens anwendbaren Abzinsungssätze und strebt danach, die Finanzlage des Unternehmens vor dem Hintergrund vorhandener Chancen und Risiken angemessen wiederzugeben.

(2)   Der Bewerter legt die bei der Bewertung zugrunde gelegten zentralen Annahmen offen und begründet sie. Jede bei der Bewertung vorgenommene erhebliche Abweichung von den Annahmen, die die Unternehmensleitung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und bei der Berechnung des Eigenkapitals und der Kapitalanforderungen des Unternehmens zugrunde legt, stützt sich auf die besten verfügbaren Informationen.

(3)   Der Bewerter gibt die beste Punktschätzung des Wertes eines bestimmten Vermögenswertes, einer bestimmten Verbindlichkeit oder von Kombinationen davon ab. Die Ergebnisse der Bewertung werden gegebenenfalls auch in Form von Spannbreiten angegeben.

(4)   Die in dieser Verordnung für die Bemessung einzelner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens festgelegten Kriterien gelten auch für die Bemessung von Portfolios oder Gruppen von Vermögenswerten, kombinierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Geschäftsbereichen oder des in seiner Gesamtheit betrachteten Unternehmens, wenn die Umstände dies erfordern.

(5)   Bei der Bewertung werden die Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht in Klassen unterteilt und folgende Schätzwerte ermittelt:

a)

der Wert der Forderungen jeder Klasse gemäß dem anwendbaren Insolvenzrecht und, sofern angebracht und durchführbar, entsprechend den auf die Gläubiger übertragenen vertraglichen Rechten;

b)

die Erlöse, die jede Klasse erhalten würde, wenn das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde;

Bei der Berechnung der Schätzwerte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b kann der Bewerter die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission genannten Kriterien anwenden.

(6)   Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts und der Zuverlässigkeit der Bewertung kann die Abwicklungsbehörde, sofern dies angebracht und durchführbar ist, mehrere Bewertungen verlangen. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde die Kriterien fest, anhand deren bestimmt wird, wie diese Bewertungen für die in Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke zu nutzen sind.

Artikel 3

Bewertungszeitpunkt

Die Bewertung erfolgt zu einem der folgenden Zeitpunkte:

a)

an dem vom Bewerter festgelegten Stichtag, der möglichst nahe vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Abwicklung des Unternehmens oder die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erwartet wird;

b)

bei einer endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU zum Abwicklungsdatum;

c)

bei Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten zu dem in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission (4) festgelegten Zeitpunkt.

Artikel 4

Informationsquellen

Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage aller zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen, die vom Bewerter als relevant erachtet werden. Zusätzlich zu den Jahresabschlüssen des Unternehmens, den zugehörigen Prüfberichten und aufsichtsrechtlichen Meldungen in einem Zeitraum, der möglichst zeitnah zum Bewertungszeitpunkt endet, können diese relevanten Informationen Folgendes umfassen:

a)

die aktualisierten Jahresabschlüsse und aufsichtsrechtlichen Meldungen, die von dem Unternehmen möglichst zeitnah zum Bewertungszeitpunkt erstellt wurden;

b)

eine Erläuterung der wichtigsten Methoden, Annahmen und Urteile, die von dem Unternehmen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse und aufsichtsrechtlichen Meldungen zugrunde gelegt wurden;

c)

in den Aufzeichnungen des Unternehmens enthaltene Daten;

d)

einschlägige Marktdaten;

e)

Schlussfolgerungen des Bewerters aus Gesprächen mit der Unternehmensleitung und den Abschlussprüfern;

f)

sofern verfügbar, aufsichtliche Beurteilungen der Finanzlage des Unternehmens, einschließlich Informationen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2014/59/EU gewonnen wurden;

g)

sofern für die Vermögenswerte des Unternehmens relevant, branchenweite Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte sowie Ergebnisse von Stresstests;

h)

Bewertungen ähnlicher Unternehmen, die so angepasst wurden, dass sie den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens Rechnung tragen;

i)

historische Informationen, die so angepasst wurden, dass nicht mehr relevante Faktoren entfernt und andere Faktoren, die keine Auswirkungen auf die historischen Informationen hatten, berücksichtigt wurden oder

j)

Trendanalysen, die so angepasst wurden, dass sie die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens widerspiegeln.

Artikel 5

Auswirkungen gruppeninterner Vereinbarungen

(1)   Ist das Unternehmen Teil einer Gruppe, berücksichtigt der Bewerter die Auswirkungen, die bestehende vertragliche gruppeninterne Unterstützungsregelungen auf den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben können, sofern es aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dass diese Vereinbarungen in Anspruch genommen werden.

(2)   Die Bewerter berücksichtigt die Auswirkungen anderer formeller oder informeller Regelungen innerhalb der Gruppe nur dann, wenn es aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dass diese Regelungen bei einer angespannten Finanzlage der Gruppe oder bei einer Abwicklung ihre Gültigkeit behalten.

(3)   Der Bewerter ermittelt, ob es innerhalb der Gruppe ein Unternehmen gibt, dessen Mittel zur Verfügung stehen, um Verluste anderer Unternehmen der Gruppe auszugleichen.

Artikel 6

Bewertungsbericht

Der Bewerter erstellt für die Abwicklungsbehörde einen Bewertungsbericht, der mindestens Folgendes enthält:

a)

außer in dem Fall nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU die in Artikel 36 Absatz 6 Buchstaben a bis c der Richtlinie genannten Angaben;

b)

außer in dem Fall nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU die in Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben;

c)

die Bewertung der Verbindlichkeiten aus Derivaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission;

d)

eine Zusammenfassung der Bewertung, einschließlich einer Erläuterung der besten Punktschätzung, der Spannbreiten und der Quellen von Bewertungsunsicherheiten;

e)

eine Erläuterung der wichtigsten vom Bewerter bei der Bewertung verwendeten Methoden, Annahmen und Einschätzungen, eine Beurteilung, inwieweit die Bewertung durch die Wahl der Methoden und Annahmen beeinflusst wird, und, falls möglich, eine Erklärung, inwiefern sich diese Methoden und Annahmen von denjenigen unterscheiden, die bei anderen einschlägigen Bewertungen, einschließlich etwaiger vorläufiger Abwicklungsbewertungen, verwendet wurden;

f)

etwaige zusätzliche Informationen, die nach Ansicht des Bewerters der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde für die Zwecke gemäß Artikel 36 Absätze 1 bis 11 der Richtlinie 2014/59/EU von Nutzen wären.

KAPITEL II

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG FÜR DEN ZWECK GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 4 BUCHSTABE a

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Bewertungen für den Zweck gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erfolgen auf der Grundlage fairer und realistischer Annahmen und sollen sicherstellen, dass im Rahmen des geeigneten Szenarios Verluste in vollem Umfang erfasst werden. Liegt eine solche Bewertung vor, dient sie der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde als Grundlage für die Feststellung, dass ein Institut im Sinne des Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“. Auf der Grundlage bestehender aufsichtsrechtlicher Leitlinien oder anderer allgemein anerkannter Quellen zur Festlegung von Kriterien für die faire und realistische Bemessung verschiedener Arten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten kann der Bewerter die Annahmen, Daten, Methoden und Einschätzungen, auf denen die Bewertungen des Unternehmen im Rahmen ihrer Finanzberichterstattungspflichten oder für die Berechnung des Eigenkapitals und der Kapitalanforderungen beruhen, infrage stellen und für die Zwecke der Bewertung außer Acht lassen.

(2)   Der Bewerter bestimmt die am besten geeigneten Bewertungsmethoden, die sich, sofern er es für angemessen erachtet, auf die internen Modelle des Unternehmens stützen können, und berücksichtigt dabei die Art des Risikomanagementrahmens des Unternehmens sowie die Qualität der Daten und verfügbaren Informationen.

(3)   Die Bewertungen stehen mit dem geltenden Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen in Einklang.

Artikel 8

Bereiche, die bei der Bewertung besondere Aufmerksamkeit erfordern

Der Bewerter legt besonderes Augenmerk auf Bereiche mit erheblichen Bewertungsunsicherheiten, die sich beträchtlich auf die Gesamtbewertung auswirken. Für diese Bereiche gibt der Bewerter die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Form der besten Punktschätzungen und gegebenenfalls als Spannbreiten an. Zu diesen Bereichen gehören:

a)

Darlehen oder Darlehensportfolios, deren erwartete Zahlungsströme von der Fähigkeit, Bereitschaft oder Motivation einer Gegenpartei abhängen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, sofern diese Erwartungen auf Annahmen über Ausfallquoten, Ausfallwahrscheinlichkeiten, die Verlustquote bei Ausfall oder Merkmale von Instrumenten beruhen, insbesondere dann, wenn bei einem Darlehensportfolio Ausfallmuster ersichtlich werden;

b)

wieder in Besitz genommene Vermögenswerte, bei denen sowohl der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen in die entsprechende Sicherheitsleistung oder das entsprechende Pfandrecht zwangsvollstreckt hat, als auch die erwartete Entwicklung dieses Wertes nach der Zwangsvollstreckung einen Einfluss auf die Zahlungsströme haben;

c)

zum beizulegenden Zeitwert bemessene Instrumente, wenn dieser gemäß den Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen für ihre Marktpreis- oder Modellpreisbewertung bestimmte beizulegende Zeitwert in Anbetracht der Umstände nicht mehr anwendbar oder gültig ist.

d)

der Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte, deren Werthaltigkeitstest auch in Bezug auf den nach vernünftigem Ermessen erreichbaren Zahlungsstrom, die Abzinsungssätze und den Umfang der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten von subjektiven Einschätzungen abhängen kann;

e)

Rechtsstreitigkeiten und Regulierungsmaßnahmen, bei denen die erwarteten Zahlungsströme in unterschiedlichem Maße mit Unsicherheiten in Bezug auf ihre Höhe und/oder ihren zeitlichen Verlauf behaftet sind;

f)

Posten wie Pensionsguthaben und -verbindlichkeiten sowie latente Steuern.

Artikel 9

Die Bewertung beeinflussende Faktoren

(1)   Der Bewerter berücksichtigt allgemeine Faktoren, die Auswirkungen auf die zentralen Annahmen haben können, auf denen der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den in Artikel 8 genannten Bereichen beruht, darunter folgende Faktoren:

a)

die wirtschaftliche Lage und die branchenspezifischen Gegebenheiten mit Einfluss auf das Unternehmen, einschließlich relevanter Marktentwicklungen;

b)

das Geschäftsmodell des Unternehmens und Änderungen der Unternehmensstrategie;

c)

die Kriterien des Unternehmens für die Auswahl von Vermögenswerten, einschließlich seiner Grundsätze für die Darlehensaufnahme;

d)

Umstände und Verfahren, die zu Zahlungsschocks führen können;

e)

Umstände mit Auswirkungen auf die Parameter zur Bestimmung der risikogewichteten Vermögenswerte für die Berechnung der Mindestkapitalanforderungen;

f)

die Auswirkungen der Finanzstruktur des Unternehmens auf die Fähigkeit des Unternehmens, Vermögenswerte für die erwartete Haltedauer zu halten, sowie auf seine Fähigkeit zur Generierung vorhersehbarer Zahlungsströme;

g)

allgemeine oder unternehmensspezifische Liquiditäts- oder Finanzierungsbedenken.

(2)   Der Bewerter weist alle im Bewertungsverfahren ermittelten nicht realisierten wesentlichen Gewinne — soweit sie bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden — gesondert aus und informiert im Bewertungsbericht angemessen über die außergewöhnlichen Umstände, die zu diesen Gewinnen geführt haben.

KAPITEL III

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG FÜR DIE ZWECKE GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 4 BUCHSTABEN b, c, d, e, f UND g SOWIE ARTIKEL 36 ABSATZ 9 UNTERABSATZ 2

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze

(1)   Der Bewerter beurteilt die Auswirkungen jeder Abwicklungsmaßnahme, die von der Abwicklungsbehörde ergriffen werden kann, auf die Bewertung, damit die fundierten Entscheidungen gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/59/EU getroffen werden können. Unbeschadet der Unabhängigkeit des Bewerters können die Abwicklungsbehörde und der Bewerter miteinander Rücksprache halten, um die verschiedenen von der Abwicklungsbehörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen, darunter die im Abwicklungsplan oder — falls nicht identisch — im vorgeschlagenen Abwicklungskonzept enthaltenen Maßnahmen, zu ermitteln.

(2)   Um eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung zu gewährleisten, legt der Bewerter gegebenenfalls und in Absprache mit der Abwicklungsbehörde separate Bewertungen vor, aus denen die Auswirkungen einer Reihe möglichst unterschiedlicher Abwicklungsmaßnahmen hervorgehen.

(3)   Der Bewerter sorgt dafür, dass bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. bei der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente im Rahmen der für die verschiedenen in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen relevanten Szenarien alle Verluste aus den Vermögenswerten des Unternehmens in vollem Umfang erfasst werden.

(4)   Weichen die Werte in der Bewertung erheblich von den durch das Unternehmen in seinen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Werten ab, verwendet der Bewerter im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Annahmen dieser Bewertung als Grundlage für die Anpassungen der Annahmen und Rechnungslegungsmethoden, die für die Erstellung der gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU geforderten aktualisierten Bilanz erforderlich sind. Ermittelt der Bewerter Verluste, die in der aktualisierten Bilanz nicht berücksichtigt werden können, gibt er deren Höhe an, beschreibt die Gründe für die Ermittlung der Verluste und macht Angaben zur Wahrscheinlichkeit und zum Zeitraum ihres Auftretens.

(5)   Werden Kapitalinstrumente oder andere Verbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt, wird in der Bewertung der Eigenkapitalwert der neuen Anteile, die den Inhabern umgewandelter Instrumente oder anderen Gläubigern als Gegenleistung übertragen oder ausgegeben wurden, nach der Umwandlung geschätzt. Diese Schätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der Umwandlungsquote(n) gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/59/EU.

Artikel 11

Wahl der Bemessungsgrundlage

(1)   Bei der Wahl der am besten geeigneten Bewertungsgrundlage(n) berücksichtigt der Bewerter die verschiedenen zu prüfenden Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

(2)   Der Bewerter ermittelt, welche Zahlungsströme — abgezinst zu einem angemessenen Zinssatz gemäß Absatz 6 — das Unternehmen auf der Grundlage fairer, vorsichtiger und realistischer Annahmen aus bestehenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach Annahme der geprüften Abwicklungsmaßnahme(n) erwarten kann.

(3)   Die Zahlungsströme werden unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoprofile auf der geeigneten Aggregationsebene ermittelt, angefangen bei einzelnen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bis hin zu Portfolios oder Geschäftsbereichen.

(4)   Wenn die Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfordern, dass ein fortgeführtes Unternehmen weiterhin Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hält, ist der Haltewert die vom Bewerter verwendete geeignete Bemessungsgrundlage. Der Haltewert kann, sofern er als fair, vorsichtig und realistisch angesehen wird, eine Normalisierung der Marktbedingungen vorwegnehmen.

Der Haltewert darf nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, wenn Vermögenwerte gemäß Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU auf eine eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft oder gemäß Artikel 40 der Richtlinie auf ein Brückeninstitut übertragen werden, oder wenn ein Instrument der Unternehmensveräußerung gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2014/59/EU genutzt wird.

(5)   Ist im Rahmen der Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 die Veräußerung von Vermögenswerten vorgesehen, entsprechen die erwarteten Zahlungsströme dem im erwarteten Veräußerungszeitraum vorgesehenen Veräußerungswerten.

(6)   Die Abzinsungssätze werden unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs der Zahlungsströme, des Risikoprofils, der Finanzierungskosten und der Marktbedingungen im Zusammenhang mit dem zu bemessenden Vermögenswert oder der zu bemessenden Verbindlichkeit, der in Betracht gezogenen Veräußerungsstrategie und der Finanzlage des Unternehmens nach der Abwicklung festgelegt.

Artikel 12

Spezifische Faktoren im Zusammenhang mit der Schätzung und Abzinsung der erwarteten Zahlungsströme

(1)   Zur Schätzung der Zahlungsströme bestimmt der Bewerter unter Nutzung von Expertenwissen die wesentlichen Merkmale der zu bemessenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten. Auch bei der Beurteilung, wie die Fortführung, die potenzielle Erneuerung oder Refinanzierung, der Abbau oder die Veräußerung dieser Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten diese Zahlungsströme beeinflussen, nutzt der Bewerter Expertenwissen.

(2)   Ist in der Abwicklungsmaßnahme vorgesehen, dass ein Unternehmen einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit weiter hält oder einen Geschäftsbereich fortführt, kann der Bewerter Faktoren berücksichtigen, die sich potenziell auf künftige Zahlungsströme auswirken, darunter

a)

Änderungen der zum Bewertungszeitpunkt geltenden Annahmen oder Erwartungen, die mit langfristigen historischen Trends vereinbar sind und sich auf einen angemessenen Zeitraum beziehen, der der geplanten Haltedauer von Vermögenswerten oder dem Zeitraum für die Sanierung des Unternehmens entspricht, oder

b)

zusätzliche oder alternative Bewertungsgrundlagen oder -methoden, die vom Bewerter — und zwar auch im Rahmen der Bewertung des Eigenkapitalwerts der Anteile nach der Umwandlung — als geeignet erachtet werden und im Einklang mit dieser Verordnung stehen.

(3)   Bei Gruppen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bzw. Geschäftsbereichen, die abgebaut werden sollen, berücksichtigt der Bewerter Kosten und Nutzen des Abbaus.

(4)   Befindet sich ein Unternehmen in einer Lage, in der es einen Vermögenswert nicht halten oder einen Geschäftsbereich nicht fortführen kann, oder erachtet die Abwicklungsbehörde aus anderen Gründen eine Veräußerung für notwendig, um die Abwicklungsziele zu erreichen, beziehen sich die erwarteten Zahlungsströme auf die innerhalb eines bestimmten Veräußerungszeitraums erwarteten Veräußerungswerte.

(5)   Der Veräußerungswert wird vom Bewerter auf der Grundlage der Zahlungsströme — abzüglich der Veräußerungskosten und des erwarteten Wertes etwaiger Sicherheiten — bestimmt, die das Unternehmen unter den derzeit vorherrschenden Marktbedingungen bei einer ordnungsgemäßen Veräußerung oder Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nach vernünftigem Ermessen erwarten kann. Gegebenenfalls kann der Bewerter unter Berücksichtigung der im Rahmen des Abwicklungskonzepts zu ergreifenden Maßnahmen den Veräußerungswert bestimmen, indem er auf den beobachtbaren Marktpreis dieser Veräußerung oder Übertragung einen Abschlag anwendet, um einem möglichen Preisnachlass bei einer beschleunigten Veräußerung Rechnung zu tragen. Zur Bestimmung des Veräußerungswertes von Vermögenswerten, für die es keinen liquiden Markt gibt, zieht der Bewerter beobachtbare Preise an Märkten heran, an denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, oder Modellrechnungen mithilfe beobachtbarer Marktparameter, wobei aufgrund der Illiquidität gegebenenfalls Abschläge anzuwenden sind.

(6)   Der Bewerter berücksichtigt Faktoren, die sich auf Veräußerungswerte und -zeiträume auswirken könnten, darunter

a)

die bei ähnlichen Transaktionen beobachteten Veräußerungswerte und -zeiträume, die so angepasst wurden, dass sie den unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Finanzstrukturen der Parteien dieser Transaktionen Rechnung tragen;

b)

speziell für die beteiligten Parteien oder eine bestimmten Gruppe von Marktteilnehmern geltende Vor- und Nachteile einer bestimmten Transaktion;

c)

besondere Merkmale eines Vermögenswertes oder eines Geschäftsbereichs, die möglicherweise nur für einen potenziellen Käufer oder einer bestimmte Gruppe von Marktteilnehmern von Bedeutung sind;

d)

die wahrscheinlichen Auswirkungen erwarteter Veräußerungen auf den Franchise-Wert des Unternehmens.

(7)   Wird im Hinblick auf die Verwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts der Unternehmenswert ermittelt, kann der Bewerter angemessene Erwartungen für den Franchise-Wert heranziehen. Zu diesen Erwartungen für den Franchise-Wert gehören auch die Erwartungen, die sich aus einer Erneuerung der Vermögenswerte, einer Refinanzierung eines offenen Portfolios oder aus der Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit im Rahmen der Abwicklungsmaßnahmen ergeben.

(8)   Kommt ein Bewerter zu dem Schluss, dass nach vernünftigem Ermessen keine realistischen Aussichten für die Veräußerung eines Vermögenswertes oder Geschäftsbereichs bestehen, muss er den Veräußerungswert nicht bestimmen, schätzt die entsprechenden Zahlungsströme jedoch auf der Grundlage der jeweiligen Aussichten für die Fortsetzung oder den Abbau. Diese Bestimmung gilt nicht für das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten oder das Instrument der Unternehmensveräußerung.

(9)   Bei der Bewertung von Teilen einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbereichs, die voraussichtlich im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden, kann der Bewerter die Veräußerungswerte und -zeiträume heranziehen, die bei Auktionen von Vermögenswerten ähnlicher Art und Beschaffenheit festgestellt werden. Bei der Ermittlung der erwarteten Zahlungsströme ist der Illiquidität, dem Fehlen zuverlässiger Inputdaten für die Bestimmung der Veräußerungswerte und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit Rechnung zu tragen, auf Bewertungsmethoden zurückzugreifen, die auf nicht beobachtbaren Inputdaten beruhen.

Artikel 13

Methode für die Berechnung und Einbeziehung eines Puffers für zusätzliche Verluste

(1)   In Bezug auf die Unsicherheit vorläufiger Bewertungen zu den in Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecken sieht der Bewerter bei der Bewertung einen Puffer vor, mit dem Tatsachen und Umständen Rechnung getragen werden soll, die zusätzliche Verluste, deren Höhe und zeitlicher Anfall ungewiss sind, begünstigen. Um eine Doppelzählung der Unsicherheit zu vermeiden, erläutert und begründet der Bewerter die bei der Berechnung des Puffers zugrunde gelegten Annahmen hinreichend.

(2)   Zur Bestimmung der Höhe des Puffers ermittelt der Bewerter Faktoren, die infolge der Abwicklungsmaßnahmen, die voraussichtlich ergriffen werden, einen Einfluss auf die erwarteten Zahlungsströme haben können.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 kann der Bewerter Verluste, die für einen Teil der Vermögenswerte des Unternehmens geschätzt wurden, auf den Rest der Bilanz des Unternehmens extrapolieren. Die für die Vermögenswerte ähnlicher Mitbewerber geschätzten durchschnittlichen Verluste können, sofern verfügbar und vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen aufgrund unterschiedlicher Geschäftsmodelle und Finanzstrukturen, ebenfalls extrapoliert werden.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 7).


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