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Document 32018R0292

Durchführungsverordnung (EU) 2018/292 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2018/1063

OJ L 55, 27.2.2018, p. 34–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/292/oj

27.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/292 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2018

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als zuständige Behörden benannten Behörden für die Zwecke der genannten Verordnung effizient und fristgerecht zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander in vollem Umfang Amtshilfe leisten können, ist es sinnvoll, gemeinsame Verfahren und Formulare für diesen Informationsaustausch und diese Amtshilfe festzulegen, darunter auch für die Einreichung von Amtshilfeersuchen, die Bestätigung des Eingangs sowie die Beantwortung dieser Ersuchen.

(2)

Der schriftliche Austausch von Informationen sollte einer zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen. Gegebenenfalls kann auch ein mündlicher Austausch stattfinden, beispielsweise vor der Versendung eines schriftlichen Ersuchens, mit dem Ziel, Informationen über das angedachte Amtshilfeersuchen zu übermitteln und Probleme zu erörtern, die einer Amtshilfeleistung entgegenstehen könnten. In dringenden Fällen sollte ein Amtshilfeersuchen auch mündlich übermittelt werden können, sofern die Dringlichkeit nicht dadurch entsteht, dass die ersuchende Behörde verspätet tätig wird.

(3)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind die zuständigen Behörden zu Informationsaustausch und Amtshilfe verpflichtet. Amtshilfeersuchen sollten jedoch nach Möglichkeit nur dann die Einholung einer Erklärung oder die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung oder Ermittlungen einschließen, wenn ein einfacher Informationsaustausch nicht ausreichend wäre. Von einer zuständigen Behörde, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersucht, wird erwartet, dass sie zuvor alle in ihrem Hoheitsgebiet in vertretbarer Weise durchführbaren Maßnahmen getroffen hat, wobei es zu bedenken gilt, dass es ihr nicht immer möglich sein mag, vor dem Ersuchen sämtliche Nachforschungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte Amtshilfe auch ohne Ersuchen auf freiwilliger Basis geleistet werden, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung ist, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behörde von Nutzen sein können.

(5)

Ein Amtshilfeersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand des Ersuchens, darunter eine Begründung und eine Beschreibung des Kontexts enthalten damit die ersuchte Behörde das Ersuchen effizient und zügig bearbeiten kann. Wenn die per Amtshilfeersuchen angeforderten Informationen erforderlich sind, damit die ersuchende Behörde ihre Aufgaben erfüllen kann, sollte die Angabe der Tatsachen, die zu dem Verdacht Anlass geben, nicht als Voraussetzung dafür angesehen werden, dass diese Amtshilfe gewährt wird.

(6)

Die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde sollten nicht nur die Verwendung von Formularen für die Übermittlung und Beantwortung von Amtshilfeersuchen vorsehen, sondern auch während des gesamten Prozesses die Kommunikation, Konsultation und Interaktion ermöglichen und erleichtern, damit eine effiziente Bearbeitung des Informations- oder Amtshilfeersuchens gewährleistet ist. Diese Verfahren sollten darüber hinaus ermöglichen, dass sich die zuständigen Behörden bezüglich des Nutzens der erhaltenen Informations- oder Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Informationen oder Amtshilfe aufgetreten sind, Rückmeldung geben.

(7)

Die Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe sollten die Vertraulichkeit der ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gewährleisten.

(8)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

(9)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf weder eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt noch die potenziellen Kosten und Vorteile der Einführung der von den jeweils zuständigen Behörden zu verwendenden Verfahren und Formulare analysiert; dies wäre mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen dieser Standards unverhältnismäßig gewesen, da die Adressaten nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht die Marktteilnehmer sind.

(10)

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(11)

Um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten, und angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bereits in Kraft ist, sollte die vorliegende Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten und sofort gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „sichere elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder sonstige elektromagnetische Verfahren, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung erhalten bleiben.

Artikel 2

Kontaktstellen

(1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung benennen die zuständigen Behörden Kontaktstellen.

(2)   Nähere Angaben zu diesen Kontaktstellen übermitteln die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Sollte bei diesen Angaben eine Änderung eintreten, teilen sie dies der ESMA mit.

(3)   Die ESMA führt und aktualisiert für die zuständigen Behörden eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.

Artikel 3

Amtshilfeersuchen

(1)   Eine um Amtshilfe ersuchende Behörde übermittelt ihr Ersuchen per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel. Sie richtet ihr Ersuchen an die Kontaktstelle, die die ersuchte Behörde gemäß Artikel 2 benannt hat.

(2)   Eine um Amtshilfe ersuchende zuständige Behörde verwendet das Formular in Anhang I und

a)

führt die Information, die sie von der ersuchten Behörde wünscht, im Einzelnen auf;

b)

weist, falls zutreffend, auf Punkte hin, die hinsichtlich der Vertraulichkeit der einzuholenden Informationen zu berücksichtigen sind.

(3)   Die ersuchende Behörde kann dem Ersuchen alle Unterlagen oder Belege beifügen, die sie als erforderlich erachtet, um das Ersuchen zu stützen.

(4)   In dringenden Fällen kann die ersuchende Behörde mündlich um Amtshilfe ersuchen. Sofern die ersuchte Behörde sich nicht mit einer anderen Vorgehensweise einverstanden erklärt, wird das mündliche Ersuchen anschließend unverzüglich unter Verwendung eines der in Absatz 1 genannten Mittel schriftlich bestätigt.

Artikel 4

Eingangsbestätigung

Sofern in dem Ersuchen nichts anderes bestimmt ist, übermittelt die ersuchte Behörde der gemäß Artikel 2 benannten Kontaktstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines schriftlichen Amtshilfeersuchens per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel eine Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung wird anhand des Formulars in Anhang II ausgestellt und enthält, soweit möglich, das voraussichtliche Datum der Antwort.

Artikel 5

Beantwortung eines Amtshilfeersuchens

(1)   Die um Amtshilfe ersuchte Behörde beantwortet das Amtshilfeersuchen per Post, Fax oder mit sicheren elektronischen Mitteln. Sofern in dem Ersuchen nichts anderes bestimmt ist, wird die Antwort an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle gerichtet.

(2)   Die um Amtshilfe ersuchte Behörde verwendet für die Beantwortung des Amtshilfeersuchens das Formular in Anhang III und

a)

verlangt so bald wie möglich und in beliebiger Form weitere Klarstellungen, falls sie nicht sicher ist, welche Informationen genau erbeten werden;

b)

unternimmt im Rahmen ihrer Befugnisse alle vertretbaren Schritte, um die erbetene Amtshilfe bereitzustellen;

c)

führt Amtshilfeersuchen unverzüglich und in einer Weise aus, die sicherstellt, dass sämtliche erforderlichen behördlichen Maßnahmen zügig erfolgen können; dabei berücksichtigt sie die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, Dritte oder andere zuständige Behörden zu beteiligen.

(3)   Lehnt die ersuchte Behörde die Bereitstellung dieser Amtshilfe ganz oder teilweise ab, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde so bald wie möglich mündlich oder schriftlich über ihre Entscheidung. Die ersuchte Behörde übermittelt ferner eine schriftliche Antwort gemäß Absatz 1, in der sie angibt, auf welche der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten außergewöhnlichen Umstände sie ihre Ablehnung stützt.

Artikel 6

Verfahren für die Übermittlung und Bearbeitung von Amtshilfeersuchen

(1)   Die ersuchende und die ersuchte Behörde kommunizieren bezüglich des Amtshilfeersuchens und seiner Beantwortung unter Verwendung des schnellsten Mittels und tragen dabei den Anforderungen an die Vertraulichkeit, den Antwortzeiten, dem Volumen des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit des Zugriffs auf die Informationen durch die ersuchende Behörde Rechnung. Insbesondere hat die ersuchende Behörde auf Bitten um Klarstellungen der ersuchten Behörde unverzüglich zu antworten.

(2)   Erhält die ersuchte Behörde Kenntnis von Umständen, die ihr voraussichtliches Antwortdatum um mehr als zehn Arbeitstage verzögern könnten, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich mit.

(3)   Gegebenenfalls übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde ein regelmäßiges Feedback zum Fortgang des laufenden Ersuchens mit einem neu geschätzten voraussichtlichen Antwortdatum.

(4)   Wenn das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als dringend eingestuft wurde, vereinbaren die ersuchte und die ersuchende Behörde, wie häufig die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde informiert.

(5)   Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, zu beseitigen.

Artikel 7

Verfahren für Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person

(1)   Falls die ersuchende Behörde im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Prüfung in ihrem Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person bittet, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde — vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und etwaiger Unterschiede bei den Verfahrensvorschriften — Folgendes bewerten und berücksichtigen:

a)

Rechte der Personen, bei denen die Erklärungen eingeholt werden sollen, einschließlich Fragen der Selbstbelastung, sofern relevant;

b)

Art der Beteiligung der Mitarbeiter der ersuchenden Behörde (als Beobachter oder aktive Teilnehmer);

c)

Rolle der Mitarbeiter der ersuchten und der ersuchenden Behörden bei der Einholung der Erklärung;

d)

ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem gesetzlichen Vertreter unterstützen zu lassen, und — falls sie dieses Recht hat — Umfang dieser Unterstützung bei der Einholung der Erklärung, auch bezüglich Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung;

e)

ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichtender Basis eingeholt wird, falls diese Unterscheidung existiert;

f)

ob — basierend auf den zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbaren Informationen — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge oder Verdächtiger ist, falls diese Unterscheidung existiert;

g)

ob — basierend auf den zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbaren Informationen — die Erklärung in einem Strafverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll;

h)

die Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde;

i)

die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch, ob es sich um gleichzeitig festgehaltene oder zusammenfassend notierte schriftliche Protokolle oder um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt;

j)

Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Personen, die die Erklärung abgeben, darunter auch, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgt; und

k)

Verfahren für die Übermittlung der Erklärung durch die ersuchte Behörde an die ersuchende Behörde, Format und Frist.

(2)   Die ersuchte und die ersuchende Behörde stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die ihren Mitarbeitern eine effiziente Arbeitsweise ermöglichen; so muss es den Mitarbeitern unter anderem möglich sein, sich über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Informationen abzustimmen, unter anderem

a)

zur Terminplanung;

b)

zur Liste der Fragen, die der Person, von der eine Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden sollen;

c)

zu Reisevorkehrungen, um unter anderem sicherzustellen, dass sich Vertreter der ersuchten und der ersuchenden Behörde treffen können, um vor der Einholung der Erklärung die Angelegenheit zu besprechen; und

d)

zur Sprachenregelung.

Artikel 8

Verfahren für Ersuchen um Einleitung einer Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung

(1)   Bei Amtshilfeersuchen im Hinblick auf die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder Ermittlungen nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab und prüfen dazu die in Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angeführten Möglichkeiten und insbesondere, ob die Durchführung einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder Ermittlung zweckmäßig ist.

(2)   Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde über den Fortgang der Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen auf dem Laufenden und übermittelt ihr umgehend alle gewonnenen Erkenntnisse.

(3)   Bei der Entscheidung über die Einleitung gemeinsamer Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente:

a)

den Inhalt der jeweiligen, von der ersuchenden Behörde erbetenen Amtshilfe, einschließlich sämtlicher Hinweise zur Angemessenheit der gemeinsamen Durchführung der Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen;

b)

ob bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit beide Behörden separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen;

c)

die gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, um sicherzustellen, dass beide Behörden mit den potenziellen Zwängen und gesetzlichen Einschränkungen bezüglich der Durchführung gemeinsamer Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen sowie etwaiger nachfolgender Verfahren, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem, vertraut sind;

d)

die für Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen erforderliche Verwaltung und Leitung;

e)

die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich hinsichtlich der Tatsachenfeststellung einig werden;

f)

die Zuweisung von Mitteln sowie die Beauftragung der Personen, die die Ermittlungen oder Vor-Ort-Prüfungen durchführen sollen;

g)

die Möglichkeit, einen gemeinsamen Aktionsplan und eine Arbeitsplanung für jede der beteiligten Behörden festzulegen;

h)

die Festlegung der von jeder Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen;

i)

den Austausch der gesammelten Informationen und die Berichterstattung über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen; sowie

j)

sonstige fallspezifische Punkte.

(4)   Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde beschließen, eine gemeinsame Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung durchzuführen, müssen sie

a)

sich auf Verfahren für deren Durchführung und Abschluss einigen;

b)

einen ständigen Dialog führen, um die Informationsbeschaffung und die Tatsachenfeststellung zu koordinieren;

c)

bei der Durchführung der gemeinsamen Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung eng zusammenarbeiten und miteinander kooperieren;

d)

sich bei den anschließenden Vollstreckungsverfahren gegenseitig unterstützen, soweit dies rechtlich zulässig ist, einschließlich bei der Koordinierung der sich aus der gemeinsamen Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung ergebenden (administrativen, zivil- oder strafrechtlichen) Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls bei der Streitbeilegung;

e)

die konkreten gesetzlichen Vorschriften, die für den Gegenstand der gemeinsamen Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung gelten, ermitteln;

f)

sofern zutreffend, zumindest:

1.

einen gemeinsamen Aktionsplan ausarbeiten, der u. a. den Gegenstand, die Art und den zeitlichen Ablauf der zu ergreifenden Maßnahmen benennt, und der die Etappenziele und die Aufgabenverteilung festlegt, wobei den Prioritäten der jeweiligen Behörden Rechnung zu tragen ist;

2.

jegliche gesetzlichen Beschränkungen oder Zwänge und jegliche Unterschiede bei den Verfahren im Hinblick auf Ermittlungs- und Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Verfahren sowie die Rechte der Personen, die Gegenstand der Ermittlung sind, ermitteln und beurteilen;

3.

die konkreten gesetzlichen Berufsprivilegien, die das Ermittlungsverfahren sowie das Vollstreckungsverfahren beeinflussen könnten, einschließlich der Selbstbelastung, ermitteln und beurteilen;

4.

eine Strategie gegenüber Öffentlichkeit und Presse festlegen; sowie

5.

die beabsichtigte Verwendung der ausgetauschten Informationen festlegen.

Artikel 9

Verfahren bei Amtshilfe zur Einziehung finanzieller Sanktionen

(1)   Bei Amtshilfeersuchen zur Einziehung finanzieller Sanktionen nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab. Die Behörden berücksichtigen die Maßnahmen, die die ersuchende Behörde in ihrem Hoheitsgebiet bereits ergriffen hat, sowie die Rechtsvorschriften, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde für die Einziehung von Sanktionen anwendbar sind.

(2)   Bei der Leistung der Amtshilfe oder der Bereitstellung der ersuchten Informationen nach dem vorliegenden Artikel handelt die ersuchte Behörde im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Können die erbetene Amtshilfe oder die erbetenen Informationen von einer anderen Behörde oder einer anderen Stelle im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde erbracht werden, so hat diese, sofern dies mit den nationalen Rechtsvorschriften in Einklang steht, der ersuchenden Behörde die entsprechenden Kontaktinformationen zu übermitteln und ihr vorzuschlagen, direkt mit der betreffenden Behörde oder Stelle Kontakt aufzunehmen.

Artikel 10

Unaufgeforderter Informationsaustausch

(1)   Für die Zwecke der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie in Fällen, in denen eine zuständige Behörde über Informationen verfügt, die ihres Erachtens für eine andere zuständige Behörde bei der Erfüllung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hilfreich sein könnten, übermittelt sie diese Informationen schriftlich per Post, Fax oder mit einem sicheren elektronischen Mittel an die Kontaktstelle, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 benannt hat.

(2)   Ist die zuständige Behörde, die Informationen zu übermitteln beabsichtigt, der Ansicht, dass eine Übermittlung dringend erforderlich ist, kann sie die andere Behörde zunächst mündlich informieren, vorausgesetzt, sie übermittelt die Informationen anschließend unverzüglich in schriftlicher Form.

(3)   Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen unaufgefordert, so verwendet sie dafür das in Anhang IV enthaltene Formular und weist dabei insbesondere auf etwaige Vertraulichkeitsaspekte hin.

Artikel 11

Zulässigkeit der Verwendung von Informationen und Einschränkungen

(1)   Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde vermerken in jedem Amtshilfeersuchen, in jeder Beantwortung eines Amtshilfeersuchens und jeder unaufgeforderten Übermittlung von Informationen gemäß den in den Anhängen enthaltenen Formularen Angaben zur Vertraulichkeit.

(2)   Wenn die ersuchte Behörde zur Umsetzung des Ersuchens gezwungen ist, offenzulegen, dass die ersuchende Behörde das Ersuchen gestellt hat, so tut sie dies erst, nachdem sie sich mit der ersuchenden Behörde über die Art und den Umfang der erforderlichen Offenlegung verständigt und Letztere dieser Offenlegung zugestimmt hat. Wenn die ersuchende Behörde der Offenlegung nicht zustimmt, so kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nicht nach; die ersuchende Behörde kann ihr Ersuchen zurückziehen oder aussetzen, bis sie in der Lage ist, der Offenlegung zuzustimmen.

(3)   Die gemäß Artikel 10 zur Verfügung gestellten Informationen dürfen nur verwendet werden, um die Einhaltung oder Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sicherzustellen, unter anderem, aber nicht ausschließlich, für die Einleitung, Durchführung oder Unterstützung von administrativen, zivilrechtlichen, strafrechtlichen sowie Disziplinarverfahren, die sich aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ergeben.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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