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Document 32018R0049
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/49 of 11 January 2018 amending Council Implementing Regulation (EU) No 501/2013 following a ‘new exporter’ review pursuant to Articles 11(4) and 13(4) of Regulation (EU) 2016/1036 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) 2018/49 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates im Anschluss an eine „Neuausführer“-Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2018/49 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates im Anschluss an eine „Neuausführer“-Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
C/2018/0011
ABl. L 7 vom 12.1.2018, pp. 31–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 29/08/2019: This act has been changed. Current consolidated version:
12/01/2018
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12.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/49 DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2018
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates im Anschluss an eine „Neuausführer“-Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MAẞNAHMEN
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(1) |
Am 29. Mai 2013 änderte der Rat nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 (2) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (3) (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). |
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(2) |
Am selben Tag weitete der Rat die für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) geltenden Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (4) auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, aus (im Folgenden „ausgeweitete Maßnahmen“). |
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(3) |
Am 18. Mai 2015 weitete die Kommission die für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 (5) auf die Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, aus. |
B. DERZEITIGES VERFAHREN
1. Überprüfungsantrag
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(4) |
Bei der Kommission ging ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, ein. |
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(5) |
Der Antrag wurde am 13. September 2016 von Look Design System SA (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller von Fahrrädern in Tunesien (im Folgenden „betroffenes Land“), eingereicht. |
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(6) |
Der Antragsteller gab an, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller im betroffenen Land verbunden sei, die den ausgeweiteten Maßnahmen gegenüber Fahrrädern unterlägen. |
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(7) |
Der Antragsteller erklärte ferner, dass er im Betrachtungszeitraum der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt habe, also in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 (im Folgenden „ursprünglicher Betrachtungszeitraum“), keine Fahrräder in die Union ausgeführt habe. |
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(8) |
Außerdem habe er die geltenden Maßnahmen nicht umgangen. |
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(9) |
Schließlich legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass er die überprüfte Ware im August 2016 in die Union ausgeführt hat. |
2. Einleitung einer Neuausführerüberprüfung
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(10) |
Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass ausreichende Nachweise vorlagen, um nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Untersuchung zur Prüfung der Möglichkeit der Befreiung des Antragstellers von den ausgeweiteten Maßnahmen einzuleiten, und nachdem dem betroffenen Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, leitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/777 (6) eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 in Bezug auf den Antragsteller ein. |
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(11) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/777 wurde der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 eingeführte Antidumpingzoll auf Fahrräder für Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten und zur Ausfuhr in die Union verkauften überprüften Ware außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten. |
3. Überprüfte Ware
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(12) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Code 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden. |
4. Betroffene Parteien
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(13) |
Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(14) |
Die Kommission übermittelte dem Antragsteller ein Formular für die Befreiung, das fristgerecht ausgefüllt und zurückgesandt wurde. |
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(15) |
Die Kommission bemühte sich um Verifizierung aller zur Prüfung des Neuausführerstatus und des Antrags auf Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen als notwendig erachteten Informationen. In den Betrieben des Antragstellers in Tunesien wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt. |
5. Betrachtungszeitraum und Untersuchungszeitraum
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(16) |
Der Betrachtungszeitraum erstreckte sich vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 und der Untersuchungszeitraum, der für die Bewertung der Abhilfewirkung der Maßnahmen relevant ist, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2017. |
C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Status eines „Neuen Ausführers“
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(17) |
Die Kommission untersuchte, ob die drei Bedingungen in Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung für die Gewährung des Status' eines neuen Ausführers erfüllt waren. |
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(18) |
Die Untersuchung bestätigte, dass das Unternehmen die überprüfte Ware im ursprünglichen Betrachtungszeitraum nicht ausgeführt hat, wodurch die erste Bedingung erfüllt wird. Ferner wies der Antragsteller nach, dass er weder direkt noch indirekt mit einem der tunesischen ausführenden Hersteller verbunden ist, die in Bezug auf die überprüfte Ware den ausgeweiteten Maßnahmen unterliegen, wodurch die zweite Bedingung erfüllt wird. Schließlich ergab die Untersuchung, dass der Antragsteller die überprüfte Ware erst nach dem ursprünglichen Betrachtungszeitraum in die Union ausgeführt hat und er somit die dritte Bedingung erfüllt. |
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(19) |
Somit stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung als neuer Ausführer gelten und der Antrag auf Befreiung entsprechend bewertet werden sollte. |
2. Antrag auf Befreiung
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(20) |
Die Bezugsquellen für Vorleistungen (Fahrradteile) und die Produktionskosten des Antragstellers wurden analysiert, um festzustellen, ob er nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung an Montagevorgängen beteiligt war. |
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(21) |
Die Untersuchung ergab, dass die im Betrachtungszeitraum in die Union ausgeführten Fahrräder nicht aus Fahrradteilen aus der VR China montiert wurden. Die Teile stammten vorwiegend aus anderen Ländern und die Vorleistungen (Fahrradteile) aus der VR China machten weniger als 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware aus (60/40-Test). |
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(22) |
Da der Antragsteller die Kriterien des 60/40-Tests erfüllte, war es folglich nicht erforderlich zu bewerten, ob der während der Montage oder durch die Fertigstellung hinzugefügte Wert mehr als 25 % der Herstellkosten betrug. Ferner musste nicht bewertet werden, ob die Abhilfewirkung des Zolls in Bezug auf Preise und/oder Mengen untergraben wurde und ob Beweise für Dumping vorlagen, wie in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehen. |
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(23) |
Außerdem wurden keine Beweise dafür gefunden, dass der Antragsteller Fahrräder aus der VR China erwarb oder dass er in China hergestellte Fahrräder in die Union versandte. |
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(24) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es sich beim Antragsteller um einen echten Fahrradhersteller handelt, der nicht mit Fahrradherstellern in der VR China verbunden ist. Daher entschied die Kommission, den Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien. |
D. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(25) |
Angesichts der oben genannten Erkenntnisse sollte die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/777 vorgeschriebene zollamtliche Erfassung der Einfuhren ohne rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen eingestellt werden. |
E. UNTERRICHTUNG
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(26) |
Die betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, den Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 entsprechend zu ändern. Von den interessierten Parteien gingen keine Stellungnahmen ein, die die Entscheidung hätten ändern können, den Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien. |
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(27) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 wird in die Rubrik „Tunesien“ Folgendes eingefügt:
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Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
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Tunesien |
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C206 |
(2) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der von Look Design System SA hergestellten überprüften Ware mit Ursprung in Tunesien ohne rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen einzustellen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Januar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 2).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 4).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2017/777 der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates (zur Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines tunesischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 20).