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Document 32018R0035

Verordnung (EU) 2018/35 der Kommission vom 10. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2018/0009

OJ L 6, 11.1.2018, p. 45–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/35/oj

11.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/45


VERORDNUNG (EU) 2018/35 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2018

zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. April 2015 legte das Vereinigte Königreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Dossier nach Anhang XV“ (2)) vor, worin es vorschlug, die Verwendung von Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5) in kosmetischen Mitteln, die unter normalen Anwendungsbedingungen abgewaschen werden, zu beschränken. In dem Dossier wird dargelegt, dass auf EU-Ebene gehandelt werden muss, um gegen die Risiken für die Umwelt vorzugehen, die sich aus der Verwendung von D4 und D5 ergeben, wenn diese in das Abwasser eingeleitet werden.

(2)

Am 22. April 2015 verabschiedete der in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Ausschuss der Mitgliedstaaten, der vom Direktor der Agentur gemäß Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe c der genannten Verordnung darum ersucht worden war, eine Stellungnahme, der zufolge sowohl D4 als auch D5 die Kriterien für die Identifizierung sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe in Anhang XIII dieser Verordnung erfüllen.

(3)

Am 10. März 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme, in welcher er zu dem Schluss kam, dass D4 die Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe und D5 die Kriterien für die Identifizierung sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt. Der RAC bestätigte, dass die gefährlichen Eigenschaften von D4 und D5 bestimmte Umweltbedenken verursachen, wenn sie in kosmetischen Mitteln enthalten sind, die mit Wasser verwendet oder im Wasser entsorgt werden. Ferner gelangte er zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung eine gezielte und geeignete unionsweite Maßnahme zur Minimierung von Emissionen ist, die durch abwaschbare Mittel verursacht werden.

(4)

Am 9. Juni 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“) seine Stellungnahme, worin er die vorgeschlagene Beschränkung im Hinblick auf den sozioökonomischen Nutzen und die sozioökonomischen Kosten als die geeignetste unionsweite Maßnahme zur Verringerung des Eintrags von D4 und D5 in das Abwasser bewertete.

(5)

Der SEAC empfahl im Einklang mit der im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Mindestübergangsfrist eine Übergangsfrist von 24 Monaten bis zur Anwendung der vorgeschlagenen Beschränkung, damit den Interessenträgern Zeit dafür bleibt, die für eine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(6)

Das Forum der Agentur für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde im Zuge des Beschränkungsverfahrens konsultiert und seinen Empfehlungen wurde Rechnung getragen.

(7)

Am 10. August 2016 legte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen des RAC und des SEAC vor (3).

(8)

Das Vorhandensein von D4 und D5 in bestimmten kosmetischen Mitteln, die nach dem Auftragen mit Wasser abgewaschen werden, stellt aufgrund der gefährlichen Eigenschaften von D4 als persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff und als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff sowie von D5 als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff ein Risiko für die Umwelt dar. Die Kommission ist der Auffassung, dass gegen diese Risiken EU-weit vorgegangen werden sollte. Die mit dieser Beschränkung festgesetzte Höchstkonzentration von 0,1 % stellt wirksam sicher, dass jede absichtliche Verwendung von D4 und D5 eingestellt wird, da diese Stoffe ihre beabsichtigte Funktion in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nur dann erfüllen können, wenn sie in einer wesentlich höheren Konzentration vorhanden sind.

(9)

Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). In kosmetischen Mitteln, die dazu bestimmt sind, über längere Zeit mit der Haut, dem Haar oder den Schleimhäuten in Berührung zu verbleiben, verdampfen D4 und D5 nach dem Auftragen mit der Zeit und alle Reste werden beim normalen Waschen abgespült. Diese Mittel waren nicht Bestandteil des Dossiers nach Anhang XV, da sie nicht die Hauptquelle für die Umweltrisiken sind, die durch D4 und D5 verursacht werden, das von ihnen ausgehende Risiko für die Umwelt wurde daher noch nicht durch den RAC bewertet. Deswegen sollten die Beschränkungen lediglich für abwaschbare kosmetische Mittel gelten, die unter normalen Anwendungsbedingungen kurz nach dem Auftragen mit Wasser entfernt werden, weil D4 und D5 unter diesen Umständen vor der Verdampfung in Gewässer eingetragen werden.

(10)

Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der vorgeschlagenen Beschränkung zu ergreifen. Die neue Beschränkung sollte somit erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  https://echa.europa.eu/documents/10162/9a53a4d9-a641-4b7b-ad58-8fec6cf26229

(3)  https://echa.europa.eu/documents/10162/7209f47e-58a0-4fa7-9890-11366f5aa4e9

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt:

„70.

Octamethylcyclotetrasiloxan (D4)

CAS-Nr. 556-67-2

EG-Nr. 209-136-7

Decamethylcyclopentasiloxan (D5)

CAS-Nr. 541-02-6

EG-Nr. 208-764-9

1.

Darf nach dem 31. Januar 2020 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nicht in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder höher in den Verkehr gebracht werden.

2.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet ‚abwaschbare kosmetische Mittel‘ kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die unter normalen Anwendungsbedingungen nach dem Auftragen mit Wasser abgewaschen werden.“


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