This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32018L1028
Commission Implementing Directive (EU) 2018/1028 of 19 July 2018 correcting Implementing Directive (EU) 2016/2109 amending Council Directive 66/401/EEC as regards the inclusion of new species and the botanical name of the species Lolium x boucheanum Kunth (Text with EEA relevance.)
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1028 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1028 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/4380
ABl. L 184 vom 20.7.2018, p. 7–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/7 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1028 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2018
zur Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund eines redaktionellen Fehlers in der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission (2) zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG wurde in Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG die Fußnote „1“ zum Eintrag „Poaceae (Gramineae)“ irrtümlich gestrichen. Aus diesem Grund ist es den Mitgliedstaaten nicht mehr möglich, die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie auf 25 Tonnen zu erlauben, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat. |
(2) |
Der betreffende Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2109 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109
Der Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
(2) Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 59).
ANHANG
Unter Nummer 2 des Anhangs der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates erhält der Eintrag zu „ Poaceae (Gramineae) “ in der ersten Spalte der Tabelle folgende Fassung mit Fußnote:
„ Poaceae (Gramineae) (1)
(1) Das Höchstgewicht einer Partie darf auf 25 Tonnen erhöht werden, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat.“ “