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Document 32018L1028

Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1028 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/4380

ABl. L 184 vom 20.7.2018, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2018/1028/oj

20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/7


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1028 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2018

zur Berichtigung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund eines redaktionellen Fehlers in der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission (2) zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG wurde in Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG die Fußnote „1“ zum Eintrag „Poaceae (Gramineae)“ irrtümlich gestrichen. Aus diesem Grund ist es den Mitgliedstaaten nicht mehr möglich, die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie auf 25 Tonnen zu erlauben, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat.

(2)

Der betreffende Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2109 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109

Der Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 59).


ANHANG

Unter Nummer 2 des Anhangs der Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates erhält der Eintrag zu „ Poaceae (Gramineae) “ in der ersten Spalte der Tabelle folgende Fassung mit Fußnote:

Poaceae (Gramineae)  (1)


(1)  Das Höchstgewicht einer Partie darf auf 25 Tonnen erhöht werden, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat.“ “


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