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Document 32018H0790
Commission Recommendation (EU) 2018/790 of 25 April 2018 on access to and preservation of scientific information
Empfehlung (EU) 2018/790 der Kommission vom 25. April 2018 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung
Empfehlung (EU) 2018/790 der Kommission vom 25. April 2018 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung
C/2018/2375
OJ L 134, 31.5.2018, p. 12–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 134/12 |
EMPFEHLUNG (EU) 2018/790 DER KOMMISSION
vom 25. April 2018
über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Juli 2012 verabschiedete die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket für wissenschaftliche Informationen, das die Mitteilung „Verbesserung des Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen: Steigerung der Wirkung öffentlicher Investitionen in die Forschung“ (1) und die Empfehlung 2012/417/EU der Kommission (2) enthielt. Gemäß der Empfehlung 2012/417/EU überprüft die Kommission die unionsweit erzielten Fortschritte, um zu ermitteln, ob weitere Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Empfehlung erforderlich sind. |
(2) |
In der Mitteilung „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa“ (3) wird die Bedeutung der Datenverbreitung als Katalysator für Wirtschaftswachstum, Innovation und Digitalisierung in allen Wirtschaftssektoren, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Jungunternehmen, aber auch für die Gesellschaft insgesamt, unterstrichen. Es wurde anerkannt, dass sich durch Massendatenverarbeitung und Hochleistungsrechnen die Art und Weise verändert, wie Forschung durchgeführt und Wissen geteilt wird. All dies ist Teil des Übergangs zu einer effizienteren und schneller reagierenden „offenen Wissenschaft“ (4). Die Kommission kündigte in der Mitteilung an, dass sie den Zugang zu öffentlichen Daten fördern werde, um der Innovation zusätzliche Impulse zu geben, und dass sie ferner auf eine Forschungs-Cloud für eine offene Wissenschaft als Teil der europäischen Cloud-Initiative hinarbeiten werde. Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt (5) gab die Kommission ihre Absicht bekannt, die „Zugänglichkeit und Weiterverwendung öffentlicher und öffentlich finanzierter Daten“ weiter zu verbessern. |
(3) |
Die Mitteilung zur europäischen Cloud-Initiative „Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (6) enthält die Begründung und den allgemeinen Plan für die Entwicklung der europäischen Cloud für offene Wissenschaft (EOSC) als zuverlässige und offene Umgebung, in der die wissenschaftliche Gemeinschaft wissenschaftliche Daten und Ergebnisse speichern, austauschen und weiterverwenden kann. Ferner kündigt die Kommission darin die Überarbeitung der Empfehlung 2012/417/EU über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung an, um den wissenschaftlichen Datenaustausch und die Schaffung von Anreizen, Belohnungen sowie Aus- und Weiterbildungsprogrammen für den Datenaustausch unter Forschern und Unternehmen zu fördern. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Umsetzungsfahrplan für die EOSC (7) sind die Ergebnisse der Prüfung möglicher EOSC-Verwaltungs- und -Finanzierungsmechanismen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Beteiligten sowie weitere Einzelheiten zu den Strategien für die Entwicklung der EOSC als Zusammenschluss von Forschungsdateninfrastrukturen dargelegt. |
(4) |
In der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wird der Grundsatz aufgestellt, dass alle zugänglichen Daten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung von allen interessierten Parteien unter nichtdiskriminierenden Bedingungen für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterzuverwenden sein müssen; dies muss grundsätzlich zu Gebühren möglich sein, die die Grenzkosten für die Verbreitung der Daten nicht überschreiten. |
(5) |
Durch Strategien für einen freien Zugang (9) soll zum einen Forschern und der Öffentlichkeit der kostenlose Zugang zu begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Forschungsdaten und anderen wissenschaftlichen Ergebnissen so frühzeitig wie möglich im Verbreitungsprozess auf offene und nicht diskriminierende Weise ermöglicht werden, zum anderen sollen die Verwendung und Weiterverwendung von Forschungsergebnissen erleichtert werden. Ein freier Zugang trägt zur Verbesserung der Forschungsqualität, zur Verringerung unnötiger Doppelarbeit, zur Beschleunigung des wissenschaftlichen Fortschritts und zur Bekämpfung von Betrug in der Wissenschaft bei und kann insgesamt das wirtschaftliche Wachstum und die Innovation fördern. Neben dem freien Zugang wird die Planung der Datenverwaltung immer mehr zur Standardpraxis in der Wissenschaft. |
(6) |
Der freie Zugang ist für Forscher, die ihre Arbeiten veröffentlichen wollen — insbesondere im Zusammenhang mit öffentlich finanzierter Forschung — ein Mittel zur Informationsverbreitung. Lizenzregelungen sollten darauf ausgerichtet sein, die Verbreitung und Weiterverwendung wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu erleichtern. |
(7) |
Die Bewahrung von Forschungsergebnissen liegt im öffentlichen Interesse. Bisher waren hierfür Bibliotheken oder Archive zuständig, insbesondere nationale Pflichtexemplarbibliotheken. Der Umfang der Forschungsergebnisse nimmt ständig zu. Daher sollten Mechanismen, Infrastrukturen und Softwarelösungen verfügbar sein, die eine langfristige Bewahrung von Forschungsergebnissen in digitaler Form ermöglichen. Eine auf Dauer tragbare Finanzierung der Bewahrung ist von höchster Bedeutung, da die Kosten der Pflege digitaler Inhalte immer noch relativ hoch sind. Angesichts der Bedeutung der Bewahrung der Forschungsergebnisse für eine künftige Nutzung sollte den Mitgliedstaaten empfohlen werden, in diesem Bereich Maßnahmen zu ergreifen bzw. auszubauen. |
(8) |
Der technologische Fortschritt hat die Einrichtung von Online-Forschungsinfrastrukturen durch nationale Regierungen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen ermöglicht. Diese unterstützen die Ziele dieser Empfehlung, da die Forscher mittels dieser Infrastrukturen ihre Forschungsergebnisse verwalten und verbreiten können. In der Mitteilung über die europäische Cloud-Initiative heißt es: „Zu Beginn wird die Europäische Cloud für offene Wissenschaft vorhandene wissenschaftliche Dateninfrastrukturen zusammenführen, die derzeit auf verschiedene Fachrichtungen und Mitgliedstaaten verteilt sind.“ Es sollten Maßnahmen auf nationaler Ebene ermittelt und empfohlen werden, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren und eine ordnungsgemäße Verwendung der europäischen Cloud für offene Wissenschaft (EOSC) ermöglichen dürften. |
(9) |
Der technologische Fortschritt hat mit der Zeit einen grundlegenden Wandel in der Wissenschaft hin zu immer kooperativeren Methoden herbeigeführt und kontinuierlich zu einem wachsenden Volumen an wissenschaftlichem Material beigetragen. Bei einer zunehmend kooperativen und transparenten Wissenschaft sollte sichergestellt werden, dass Forscher in allen Etappen ihrer Ausbildung und Laufbahn Zugang zu beruflicher Weiterentwicklung haben, auch durch Programme für Hochschulbildung. Es sollte ihnen auch ermöglicht werden, die im „Aktionsplan für digitale Bildung“ (10) dargelegten Fähigkeiten, die zu einer umfassenden Beteiligung an einer offenen Wissenschaft erforderlich sind, zu erwerben. |
(10) |
Anreize und Belohnungen sind wichtige Aspekte einer beruflichen Laufbahn. Forscher werden zwar ermutigt, sich in anderen Ländern, wissenschaftlichen Disziplinen und Wirtschaftszweigen zu betätigen und ihre Ergebnisse auszutauschen, dies wird jedoch häufig nicht durch beruflichen Aufstieg belohnt. Derzeit werden transparente und im Sinne der Verantwortlichkeit gestaltete Indikatoren entwickelt, um die Etablierung der Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft in modernen Hochschulen zu unterstützen. Verbesserte Belohnungsmechanismen, die moderne Parameter berücksichtigen, könnten — bei gleichzeitiger Förderung des Wettbewerbs im Binnenmarkt — für eine bessere Bewertung der Qualität der europäischen Forschung genutzt werden, Forschern wertvolle Anreize zum Teilen ihrer Forschungsergebnisse bieten und den Unternehmergeist in Hochschulen fördern. |
(11) |
Die Mitgliedstaaten sollten auch in Zukunft eine offene Wissenschaft und den freien Zugang unterstützen, wie in den Schlussfolgerungen des Rates zu „offener, datenintensiver und vernetzter Forschung als Triebkraft für schnellere und umfassendere Innovation“ (11) und dem „Übergang zu einem System der offenen Wissenschaft“ (12) ausgeführt. |
(12) |
Die Bemühungen um einen freien Zugang zu Forschungsdaten finden weltweit statt. Die Mitgliedstaaten haben sich an diesen Bemühungen beteiligt und sollten bei der Verbesserung des Forschungsumfelds in Bezug auf freie Zugänglichkeit der Informationen, Kooperation und Gegenseitigkeit auf globaler Ebene unterstützt werden. Eine offene Wissenschaft ist ein zentraler Aspekt der Politik der Mitgliedstaaten für verantwortliche Forschung und offene Innovation. In dem Maße, in dem neue digitale Technologien verfügbar werden, sollte sich die Forschungs- und Förderpolitik an dieses neue Umfeld anpassen. |
(13) |
Die Kommission ist mit gutem Beispiel vorangegangen und hat den Zugang zu in einem offenen Wissenschaftsumfeld erzielten Forschungsergebnissen sowie deren Weiterverwendung so umfassend wie möglich gestaltet, unter anderem in den Rahmenprogrammen und durch die Anwendung einer Politik des offenen Zugangs zu den Forschungsdaten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission. |
(14) |
Es wurden zahlreiche Fortschritte in den Bereichen erzielt, die in der Empfehlung 2012/417/EU und den anderen oben aufgeführten Dokumenten angesprochen werden, es wurden jedoch nicht alle Ziele erreicht, und die Fortschritte sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich. Eine größere Anstrengung aller Mitgliedstaaten ist daher erforderlich, wenn das europäische Forschungs- und Innovationspotenzial voll ausgeschöpft werden soll. |
(15) |
Diese Empfehlung baut auf der Empfehlung 2012/417/EU auf und ersetzt sie — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Freier Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen
1. |
Die Mitgliedstaaten sollten klare Strategien (ausgeführt in nationalen Aktionsplänen) für die Verbreitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, und den freien Zugang zu ihnen festlegen und umsetzen. Die Strategien und Aktionspläne sollten Folgendes umfassen:
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass im Einklang mit dem Besitzstand der EU im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte infolge dieser Strategien und Aktionspläne
|
2. |
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die für die Verwaltung öffentlicher Fördergelder zuständigen Forschungsfördereinrichtungen und akademische Einrichtungen, die öffentliche Gelder erhalten, die unter Nummer 1 genannten Strategien und nationalen Aktionspläne auf nationaler Ebene in koordinierter Weise wie folgt umsetzen:
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Verwaltung von Forschungsdaten, einschließlich des freien Zugangs
3. |
Die Mitgliedstaaten sollten klare Strategien (ausgeführt in nationalen Aktionsplänen) für die Verwaltung von Forschungsdaten, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen (einschließlich des freien Zugangs), festlegen und umsetzen. Die Strategien und Aktionspläne sollten Folgendes umfassen:
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass aufgrund dieser Strategien und Aktionspläne
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4. |
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die für die Verwaltung öffentlicher Fördergelder zuständigen Forschungsfördereinrichtungen und akademische Einrichtungen, die öffentliche Gelder erhalten, die unter Nummer 3 genannten Strategien und nationalen Aktionspläne auf nationaler Ebene in koordinierter Weise wie folgt umsetzen:
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Bewahrung und Weiterverwendung wissenschaftlicher Informationen
5. |
Die Mitgliedstaaten sollten klare Strategien (ausgeführt in nationalen Aktionsplänen) für den Ausbau der Bewahrung und Weiterverwendung wissenschaftlicher Informationen (Veröffentlichungen, Datensätze und andere Forschungsergebnisse) festlegen und umsetzen. Die Strategien und Aktionspläne sollten Folgendes umfassen:
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass aufgrund dieser Strategien und Aktionspläne
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Infrastrukturen für die offene Wissenschaft
6. |
Die Mitgliedstaaten sollten klare Strategien (ausgeführt in nationalen Aktionsplänen) für den weiteren Ausbau von Infrastrukturen, die das System für den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung, Weitergabe und Weiterverwendung stützen, sowie für deren Zusammenschluss im Rahmen der EOSC festlegen und umsetzen. Die Strategien und Aktionspläne sollten Folgendes umfassen:
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass aufgrund dieser Strategien und nationalen Aktionspläne
|
7. |
Die Mitgliedstaaten sollten Synergien zwischen nationalen Infrastrukturen, der EOSC und anderen globalen Initiativen wie folgt nutzen:
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Fähigkeiten und Kompetenzen
8. |
Die Mitgliedstaaten sollten klare Strategien (ausgeführt in nationalen Aktionsplänen) für den Erwerb der im Hinblick auf wissenschaftliche Informationen erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen durch Forscher und Mitarbeiter akademischer Einrichtungen festlegen und umsetzen. Die Strategien und Aktionspläne sollten Folgendes umfassen:
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass aufgrund dieser Strategien und Aktionspläne
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Anreize und Belohnungen
9. |
Die Mitgliedstaaten sollten klare Strategien (ausgeführt in nationalen Aktionsplänen) für die Anpassung des Einstellungs- und Laufbahnbewertungssystems für Forscher, des Beurteilungssystems für die Vergabe von Forschungsstipendien und der Evaluierungssysteme für Forschungseinrichtungen im Hinblick auf den Umgang mit wissenschaftlichen Informationen festlegen und umsetzen. Die Strategien und Aktionspläne sollten Folgendes umfassen:
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass aufgrund dieser Strategien und Aktionspläne
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Nationaler, europäischer und internationaler Dialog der Beteiligten über offene Wissenschaft
10. |
Die Mitgliedstaaten sollten sich an nationalen, europäischen und internationalen Gesprächen der Beteiligten über den Übergang zu einer offenen Wissenschaft beteiligen, wobei auf jeden der Punkte 1 bis 9 einzugehen ist.
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass
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Strukturierte Koordinierung auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten und Maßnahmen aufgrund dieser Empfehlung
11. |
Die Mitgliedstaaten sollten über eine nationale Kontaktstelle verfügen, deren Aufgabe es ist,
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12. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission 18 Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union und danach alle zwei Jahre über die bezüglich der Elemente dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen unterrichten. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission die unionsweit erzielten Fortschritte überprüfen, um zu ermitteln, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ziele dieser Empfehlung zu erreichen. |
Brüssel, den 25. April 2018
Für die Kommission
Mariya GABRIEL
Mitglied der Kommission
Carlos MOEDAS
Mitglied der Kommission
(1) COM(2012) 401 final vom 17. Juli 2012.
(2) Empfehlung 2012/417/EU der Kommission vom 17. Juli 2012 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung (ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 39).
(3) COM(2015) 192 final vom 6. Mai 2015.
(4) „Offene Wissenschaft“ ist ein neuer Ansatz für den wissenschaftlichen Prozess, der auf Zusammenarbeit und neuen Möglichkeiten der Verbreitung von Wissen gründet und bei dem der Zugang zu Forschungsergebnissen und ihre Weiterverwendbarkeit durch Nutzung digitaler Technologien und neuer Kooperationswerkzeuge erleichtert wird.
(5) COM(2017) 228 final vom 10. Mai 2017.
(6) COM(2016) 178 final vom 19. April 2016.
(7) SWD(2018) 83 final vom 14. März 2018.
(8) Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).
(9) Ein freier Zugang gewährleistet den Zugriff auf digital vorhandene Forschungsergebnisse und deren Weiterverwendung mit möglichst wenigen Einschränkungen.
(10) COM(2018) 22 final.
(11) Schlussfolgerungen des Rates 9360/15 vom 29. Mai 2015.
(12) Schlussfolgerungen des Rates 9526/16 vom 27. Mai 2016.