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Document 32018D1888

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1888 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala und Peru nicht angemessen ist

C/2018/7948

OJ L 308, 4.12.2018, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1888/oj

4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1888 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2018

zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala und Peru nicht angemessen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt. Ein ähnlicher Mechanismus wurde in das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits aufgenommen. Diese Übereinkünfte (im Folgenden „Übereinkünfte“) werden für Guatemala seit dem 1. August 2013 und für Peru seit dem 1. März 2013 vorläufig angewandt.

(2)

Sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (3) von einem der betroffenen Länder überschritten wird, kann die Kommission nach dem mit der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 eingeführten Stabilisierungsmechanismus den für Einfuhren frischer Bananen aus dem betreffenden Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzen oder feststellen, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist. Dies sollte anhand eines Durchführungsrechtsakts erfolgen, der nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 und des Artikels 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 zu erlassen ist.

(3)

Am 10. September und am 15. Oktober 2018 überschritten die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Guatemala bzw. in Peru in die Union die in der jeweiligen Übereinkunft festgelegte Auslösemenge von 70 000 Tonnen bzw. 97 500 Tonnen.

(4)

In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 und nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen, um entscheiden zu können, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte. Die Kommission prüfte die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes für frische Bananen.

(5)

Am 15. Oktober 2018 entfielen auf die Einfuhr frischer Bananen aus Guatemala und Peru 2,95 % bzw. 2,80 % der Einfuhren frischer Bananen in die Union, die unter den Stabilisierungsmechanismus fallen. Außerdem lag der Anteil von Guatemala und Peru an den Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Union bei 1,8 % bzw. 2,2 %.

(6)

Gleichzeitig beliefen sich die Einfuhren aus großen Ausfuhrländern, die auch dem Stabilisierungsmechanismus unterliegen, vor allem Kolumbien, Ecuador und Costa Rica, auf 51 %, 64,3 % beziehungsweise 64,3 % des für sie jeweils geltenden Schwellenwerts. Die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus „nicht in Anspruch genommenen“ Mengen (etwa 2,4 Mio. Tonnen) stellen somit ein erheblich größeres Volumen dar als die Gesamteinfuhren aus Guatemala und Peru (105 366 und 99 698 Tonnen).

(7)

Die Einfuhrpreise für Bananen aus Guatemala und Peru betrugen in den ersten acht Monaten des Jahres 2018 (jüngste verfügbare Daten) durchschnittlich 527 EUR/Tonne bzw. 730 EUR/Tonne und lagen damit 20 % unter bzw. 10,7 % über den Durchschnittspreisen der übrigen Einfuhren frischer Bananen in die Union.

(8)

Trotz der niedrigen Preise der Bananeneinfuhren aus Guatemala bewegte sich der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen auf dem Unionsmarkt im Juli 2018 in diesem Kontext nicht nach unten und blieb hoch. Der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen betrug im August 2018 (unabhängig vom Ursprung) 911,5 EUR/Tonne und lag damit um 2,8 % höher als der entsprechende Preis vom August 2017 (855,3 EUR/Tonne). Zudem belief sich der durchschnittliche Großhandelspreis für in der Union erzeugte Bananen im Augst 2018 auf 1 228,6 EUR/Tonne und war somit um 38,9 % höher als im August 2017 (884,6 EUR/Tonne), und dies trotz der Tatsache, dass die Einfuhren aus Nicaragua ihren Schwellenwert nun um 409 % überschritten haben.

(9)

Angesichts der Tatsache, dass die Einfuhren von Bananen aus Guatemala und Peru jeweils geringfügig sind, haben sie sich nicht auf den Unionspreis für Bananen ausgewirkt. Somit gibt es gegenwärtig weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarktes durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Guatemala und Peru beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass diese sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

(10)

Im August 2018 lagen überdies keine Hinweise auf eine drohende erhebliche Verschlechterung der Lage auf dem Unionsmarkt oder eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage der Union vor.

(11)

Daher erscheint eine Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala oder Peru gegenwärtig nicht angemessen.

(12)

Die Kommission wird ihre diesbezügliche Überwachung fortsetzen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf die Einfuhren frischer Bananen, die unter der Unterposition 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union eingereiht sind und ihren Ursprung in Guatemala oder Peru haben, ist nicht angemessen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.

(3)  Unterposition 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 11. Oktober 2018.


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