This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Council Decision (EU) 2018/1153 of 26 June 2018 on the signing on behalf of the Union of the Agreement on civil aviation safety between the European Union and the Government of the People's Republic of China
Beschluss (EU) 2018/1153 des Rates vom 26. Juni 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China
Beschluss (EU) 2018/1153 des Rates vom 26. Juni 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China
ST/9698/2018/INIT
OJ L 210, 21.8.2018, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/2 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1153 DES RATES
vom 26. Juni 2018
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 7. März 2016 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung der Volksrepublik China über ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt aufzunehmen. Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „Abkommen“) zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Erleichterung des Handels und der Investitionen in luftfahrttechnische Erzeugnisse zwischen der Union und der Volksrepublik China ausgehandelt. |
(2) |
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. ZAHARIEVA