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Document 32018D1069

Beschluss (EU) 2018/1069 des Rates vom 26. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024)

ST/10854/2018/INIT

OJ L 194, 31.7.2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1069/oj

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31.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/1


BESCHLUSS (EU) 2018/1069 DES RATES

vom 26. Juli 2018

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 (1) verabschiedet, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Côte d'Ivoire (2) und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden das „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen wurde in der Folge stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft.

(2)

Das letzte Protokoll zum Abkommen ist am 30. Juni 2018 ausgelaufen.

(3)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll zur Umsetzung des Abkommens (im Folgenden das „Protokoll“) ausgehandelt. Das Protokoll ist am 16. März 2018 paraphiert worden.

(4)

Ziel des Protokolls ist es, der Union und der Republik Côte d'Ivoire (im Folgenden „Côte d'Ivoire“) eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den ivorischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Côte d'Ivoire zur Entwicklung einer Blauen Wirtschaft zu ermöglichen.

(5)

Das Protokoll sollte unterzeichnet werden.

(6)

Damit Schiffe der Union möglichst bald die Fangtätigkeiten aufnehmen können, sollte das Protokoll bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 13 des Protokolls wird das Protokoll ab der Unterzeichnung — vorbehaltlich des Abschlusses der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren — vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  Verordnung (EG) Nr. 242/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51).

(2)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 41.


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