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Document 32018D0937

Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

ST/7/2018/REV/1

OJ L 165I, 2.7.2018, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/937/oj

2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 165/1


BESCHLUSS (EU) 2018/937 DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 28. Juni 2018

über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

auf Initiative des Europäischen Parlaments (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) legt die Kriterien für die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments fest, nämlich dass die Anzahl der Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger 750 zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten darf, dass die Bürgerinnen und Bürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten werden und dass kein Mitgliedstaat mehr als 96 Sitze erhält.

(2)

Artikel 10 TEU sieht unter anderem vor, dass die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht, wobei die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten und die Mitgliedstaaten im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten werden, welche ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.

(3)

Artikel 14 Absatz 2 EUV über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments findet daher im Zusammenhang mit den im Vertrag festgelegten weiteren institutionellen Regelungen, die auch die Bestimmungen über die Beschlussfassung im Rat umfassen, Anwendung.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 EUV sind folgende Grundsätze zu beachten:

Bei der Zuweisung von Sitzen im Europäischen Parlament sind die im EUV für jeden Mitgliedstaat festgesetzten Mindest- und Höchstzahlen uneingeschränkt auszuschöpfen, damit die Größe der jeweiligen Bevölkerung der Mitgliedstaaten so genau wie möglich widergespiegelt wird.

Der Begriff der „degressiven Proportionalität“ ist wie folgt zu definieren: Das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und der Zahl von Sitzen jedes Mitgliedstaats muss vor Auf- oder Abrunden auf ganze Zahlen in Abhängigkeit von seiner jeweiligen Bevölkerung variieren, sodass jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsreicheren Mitgliedstaat mehr Bürger vertritt als jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsärmeren Mitgliedstaat, und umgekehrt, dass je bevölkerungsreicher ein Mitgliedstaat ist, desto höher sein Anspruch auf eine große Zahl von Sitzen im Europäischen Parlament ist.

Die Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament muss den demografischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

Artikel 2

Die Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedstaaten wird von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der aktuellsten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten entsprechend einer Methode berechnet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt ist.

Artikel 3

(1)   Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Vertreter im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2019-2024 wird wie folgt festgesetzt:

Belgien

21

Bulgarien

17

Tschechische Republik

21

Dänemark

14

Deutschland

96

Estland

7

Irland

13

Griechenland

21

Spanien

59

Frankreich

79

Kroatien

12

Italien

76

Zypern

6

Lettland

8

Litauen

11

Luxemburg

6

Ungarn

21

Malta

6

Niederlande

29

Österreich

19

Polen

52

Portugal

21

Rumänien

33

Slowenien

8

Slowakei

14

Finnland

14

Schweden

21

(2)   Sollte jedoch das Vereinigte Königreich zu Beginn der Wahlperiode 2019-2024 noch zu den Mitgliedstaaten der Union zählen, richtet sich die Zahl der Vertreter im Europäischen Parlament je Mitgliedstaat, die ihr Mandat antreten, nach Artikel 3 des Beschlusses 2013/312/EU des Europäischen Rates (4), bis der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird.

Sobald der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam ist, richtet sich die Zahl der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Alle Vertreter im Europäischen Parlament, die die zusätzlichen Sitze einnehmen, die sich aus der Differenz der nach Unterabsatz 1 und 2 zugewiesenen Anzahl von Sitzen ergeben, treten ihr Mandat im Europäischen Parlament zum gleichen Zeitpunkt an.

Artikel 4

Mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beginn der Wahlperiode 2024-2029 legt das Europäische Parlament dem Europäischen Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 EUV einen Vorschlag für eine aktualisierte Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament vor.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2018.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

D. TUSK


(1)  Am 7. Februar 2018 angenommene Initiative (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Zustimmung vom 13. Juni 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).

(4)  Beschluss 2013/312/EU des Europäischen Rates vom 28. Juni 2013 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 57).


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