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Document 32018D0719

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/719 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2783) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2018/2783

OJ L 120, 16.5.2018, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/719/oj

16.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/719 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2018

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2783)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Nach dem Vorschlag von Dänemark und einer zufriedenstellenden Kontrolle durch die Kommission sollte die Grenzkontrollstelle am Flughafen Aalborg in Dänemark für bestimmte Tiere der Kategorie O, insbesondere für Katzen und Hunde, zugelassen werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(3)

Nach dem Vorschlag von Spanien und der Bewertung durch die Kommission sollte die Aussetzung der Zulassung der Grenzkontrollstelle am Flughafen Vitoria in Bezug auf bestimmte Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufgehoben werden. Die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Niederlande teilten der Kommission mit, dass sich die Namen der Grenzkontrollstelle und der Kontrollzentren am Flughafen Maastricht geändert haben. Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG ist das Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

(6)

Aufgrund von Informationen aus Belgien und Österreich sollten bestimmte Namensänderungen im Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES für diese Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Es ist daher angebracht, Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(7)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Im Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen in Aalborg folgende Fassung:

„Aalborg

DK AAL 4

A

 

 

O (14)“

b)

Im Spanien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen in Vitoria folgende Fassung:

„Vitoria

ES VIT 4

A

 

HC(2), NHC-NT(2) (*), NHC-T(CH)(2) (*)

U (*), E (*), O (*)“

c)

Im die Niederlande betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen in Maastricht folgende Fassung:

„Maastricht Aachen Airport

NL MST 4

A

MAA Live

 

U, E, O (14)

MAA Products

HC(2), NHC(2)“

 

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Im Belgien betreffenden Teil erhalten die Einträge folgende Fassung:

BE20001 REGIO VLAANDEREN

BE00103

WEST-VLAANDEREN

BE00404

OOST-VLAANDEREN VLAAMS-BRABANT

BE00701

ANTWERPEN

BE01007

VLAAMS-BRABANT LIMBURG

BE20002 REGIO BRUSSEL/RÉGION BRUXELLES

BE01202

BRUSSEL/BRUXELLES

BE20003 RÉGION WALLONNE

BE01505

HAINAUT

BE01809

BRABANT WALLON NAMUR

BE02206

LIÈGE

BE02508

LUXEMBOURG NAMUR“

b)

Im Österreich betreffenden Teil wird der Eintrag für die zentrale Einheit „AT000000 BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT“ ersetzt durch „AT000000 BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES, GESUNDHEIT UND KONSUMENTENSCHUTZ“.


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