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Document 32018D0320
Commission Implementing Decision (EU) 2018/320 of 28 February 2018 on certain animal health protection measures for intra-Union trade in salamanders and the introduction into the Union of such animals in relation to the fungus Batrachochytrium salamandrivorans (notified under document C(2018) 1208) (Text with EEA relevance. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission vom 28. Februar 2018 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1208) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/320 der Kommission vom 28. Februar 2018 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1208) (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2018/1208
OJ L 62, 5.3.2018, p. 18–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 02/12/2019
5.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/18 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/320 DER KOMMISSION
vom 28. Februar 2018
über bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Tiere in die Union im Hinblick auf den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1208)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit 2013 ist in Belgien, Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich das Vorkommen von Batrachochytrium salamandrivorans (Bsal) nachgewiesen; dabei handelt es sich um einen neu auftretenden pathogenen Pilz bei Salamandern. Er befällt sowohl in Gefangenschaft gehaltene als auch wild lebende Salamanderpopulationen und kann dort eine hohe Morbidität und Mortalität verursachen. Der Pilz Bsal ist für bestimmte Salamanderarten tödlich, wohingegen andere Arten vollständig oder teilweise gegen ihn resistent sind; diese können ihn jedoch auf der Haut tragen und somit als Reservoir und Infektions- oder Kontaminationsquelle für andere Salamanderarten fungieren. |
(2) |
Nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand zu Bsal, zusammengetragen in einem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zu Bsal (3) als Teil ihrer Bewertung der Auflistung und Kategorisierung von Tierseuchen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), scheint Bsal — mit einer Prävalenz von etwa 3 % bei wild lebenden Salamanderpopulationen — zumindest in Japan, Thailand und Vietnam endemisch zu sein. Allgemein wird davon ausgegangen, dass der Pilz seinen Ursprung in Ostasien hat und dort weit verbreitet und endemisch ist. Zugleich gibt es keine ausreichenden Informationen darüber, wie weit verbreitet er in anderen Teilen der Welt ist. Des Weiteren wird allgemein angenommen, dass der Handel mit infizierten Salamandern oder Salamandern, die als Träger fungieren, zur Ausbreitung von Bsal beiträgt. |
(3) |
Nach den verfügbaren Daten wird sowohl mit resistenten als auch mit empfänglichen Salamanderarten gehandelt. In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (5) sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren in der Union sowie für ihre Einfuhr in die Union festgelegt, soweit nicht die tierseuchenrechtlichen Bedingungen der in Anhang F der genannten Richtlinie aufgeführten Unionsrechtsakte gelten. Die Tiergesundheitsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 92/65/EWG, enthalten zurzeit keine spezifischen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Salamandern oder für ihre Einfuhr in die Union, die einen wirksamen Schutz der Tiergesundheit vor der Ausbreitung von Bsal in der Union bewirken würden. |
(4) |
Die EFSA bewertete im Rahmen ihrer wissenschaftlichen und technischen Unterstützung in Bezug auf das Überleben, die Etablierung und die Ausbreitung von Batrachochytrium salamandrivorans (Bsal) in der EU (6) (im Folgenden die „EFSA-Unterstützung“) das Potenzial von Bsal zur Beeinträchtigung der Gesundheit wild lebender und in Gefangenschaft gehaltener Salamander in der Union, die Wirksamkeit und Durchführbarkeit eines Verbringungsverbots für gehandelte Salamander, die Aussagekraft, die Zuverlässigkeit und die Robustheit der verfügbaren Diagnosemethoden zum Nachweis von Bsal sowie mögliche alternative Methoden und praktikable Risikominimierungsmaßnahmen zur Gewährleistung des sicheren Handels — auf internationaler Ebene und innerhalb der Union — mit Salamandern. |
(5) |
Laut der EFSA-Unterstützung sind die Quarantänisierung von Salamandern, die Untersuchung der Tiere auf eine Bsal-Infektion, Verbringungsbeschränkungen für die Tiere Hygieneverfahren und Biosicherheitsmaßnahmen oder die Behandlung der Tiere gegen Bsal wichtige Risikominimierungsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die Ausbreitung dieser Seuche. |
(6) |
Die EFSA wies im Rahmen ihrer Unterstützung außerdem darauf hin, dass das derzeitige Wissen über Bsal zahlreiche Lücken und Unsicherheiten aufweist. Insbesondere gelangte sie zu dem Schluss, dass — aufgrund der komplexen Taxonomie und der zurzeit fehlenden Belege dafür, welche Arten für Bsal empfänglich sind — Vorschriften auf Ebene der taxonomischen Ordnung wahrscheinlich wirksamer und praktikabler wären als artenspezifische Vorschriften. |
(7) |
Daher sollten Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Sendungen in die Union für die taxonomische Ordnung Caudata festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Handel mit diesen Tieren innerhalb der Union und ihre Verbringung in die Union nicht zur Verbreitung von Bsal führt. Diese Maßnahmen sollten den in der EFSA-Unterstützung genannten Risikominimierungsmaßnahmen Rechnung tragen und vor allem eine geeignete Quarantäne, diagnostische Untersuchung und Behandlung von Salamandern sowie die Bescheinigung ihres Gesundheitsstatus für den Handel mit ihnen innerhalb der Union und ihre Verbringung in die Union vorsehen. Hierbei handelt es sich um Sofortmaßnahmen, die keine spezifischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 18 Artikel 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates darstellen. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung der in ihrem Anhang I aufgeführten Heimtiere zu anderen als Handelszwecken, und Amphibien sind in dem genannten Anhang ausgenommen. Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit sollten — aufgrund der Besonderheiten solcher Verbringungen und des Mangels an Informationen über solche Verbringungen — nicht für die nicht gewerbliche Verbringung von als Heimtier genutzten Salamandern gelten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 fallen. |
(9) |
Diese Maßnahmen sollten unbeschadet anderer Unionsvorschriften gelten, die möglicherweise für den Handel mit Salamandern und für deren Verbringung relevant sind; dies betrifft insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (8). |
(10) |
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat auf ihrer 85. Generalversammlung vom 21.-26. Mai 2017 die Bsal-Infektion in ihren Gesundheitskodex für Wassertiere aufgenommen. Detaillierte internationale Standards sind jedoch noch nicht vorhanden, und es fehlt an Informationen zu den technischen Kapazitäten der Veterinärdienste und Labors für die Bsal-Testung weltweit, während verschiedene betroffene Interessenträger in der Europäischen Union führend bei der Diagnose und Behandlung von Bsal sowie beim sicheren Umgang mit gehandelten Salamandern sind. Daher ist es angezeigt, dass die meisten Risikominimierungsmaßnahmen, vor allem die Quarantänisierung in einer geeigneten Einrichtung sowie die Untersuchung und Behandlung gehandelter und verbrachter Salamander, von den zuständigen Veterinärbehörden, Unternehmern und Labors in der Union durchgeführt werden. |
(11) |
Laut der EFSA-Unterstützung ist die Übertragung von Bsal zwischen Salamanderarten, die in unterschiedlichen Gebieten heimisch sind, möglich, und es kann zu einer Kreuzkontamination in verschiedenen Einrichtungen für die Zucht, die Sammlung oder den Vertrieb von Salamandern kommen. Dies bedeutet, dass das Risiko des Auftretens von Bsal bei gehandelten Salamandern nicht von deren Ursprung und von der Lage in der freien Natur abhängig ist. Deshalb sollten alle Sendungen mit Salamandern, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind oder in die Union verbracht werden, Risikominimierungsmaßnahmen unterzogen werden. |
(12) |
Es sollten Mindestanforderungen an geeignete Einrichtungen für die Quarantänisierung von Salamandern festgelegt werden, um ihre Biosicherheit zu gewährleisten, und der Umgang mit Salamandern, die in solchen Einrichtungen verenden, sollte gemäß den geltenden spezifischen Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte (9) erfolgen. |
(13) |
Was die Größe der quarantänisierten epidemiologischen Einheiten anbelangt, so sollte eine Mindestgröße für die Bescheinigung negativer diagnostischer Testergebnisse festgelegt werden, und zwar wegen der begrenzten Sensitivität des besten verfügbaren quantitativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstests (qPCR), der nur dann ausreichend zuverlässig ist, wenn die epidemiologischen Einheiten mindestens 62 Salamander umfassen. |
(14) |
Salamander, die in der Union einer Quarantäne mit negativen Testergebnissen oder einer zufriedenstellenden Behandlung unterzogen wurden, sollten nicht nochmals quarantänisiert oder getestet werden, sofern sie in einer geeigneten Einrichtung von Salamandern mit anderem Gesundheitsstatus isoliert gehalten wurden. |
(15) |
Die Behandlungen sollten detailliert festgelegt werden und in Einklang mit den Protokollen stehen, die bereits in der einer Peer-Review unterzogenen wissenschaftlichen Literatur beschrieben wurden, wie in der EFSA-Unterstützung ausgeführt, oder sie sollten mit vergleichbaren Protokollen in Einklang stehen. |
(16) |
Eine Liste der Drittländer, die Veterinärbescheinigungen für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Union ausstellen dürfen, sollte festgelegt und auf diejenigen Länder beschränkt werden, die bereits ausreichende, denen der Richtlinie 96/93/EG des Rates (10) mindestens gleichwertige Garantien für die Ausstellung von Bescheinigungen gegeben haben, damit keine irreführenden oder betrügerischen Bescheinigungen ausgestellt werden. Daher ist es angezeigt, auf die bereits vorhandenen Listen im Zusammenhang mit der Verbringung anderer Waren in die Union Bezug zu nehmen. Aufgeführt sind solche Drittländer in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (11), Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (12), Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (13), Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (14), Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (15) oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (16). |
(17) |
Sendungen mit Salamandern sollten nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie allen Anforderungen entsprechen und die zuständige Veterinärbehörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle sich auch vergewissern kann, dass die Sendungen von einem Unternehmer in Empfang genommen werden, der für die ordnungsgemäße Quarantänisierung in einer geeigneten Bestimmungseinrichtung verantwortlich ist. |
(18) |
Die tatsächliche Ankunft von Sendungen mit Salamandern, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, am Ort ihrer Quarantänisierung in der Union sollte in der elektronischen Fassung des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr, das in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (17) festgelegt ist und mittels des als TRACES bekannten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen verwaltet wird, protokolliert werden, damit die zuständige Veterinärbehörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle zuverlässig Kenntnis von der Ankunft der Sendungen erhält. |
(19) |
Dieser Beschluss sollte eine Übergangsfrist vorsehen, um den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsbeteiligten die nötige Zeit zur Einführung der erforderlichen Verfahren einzuräumen, sodass sie die Vorschriften dieses Beschlusses erfüllen können. Die Frist sollte auf einige wenige Monate begrenzt werden. Gleichzeitig sollten bereits Risikominimierungsmaßnahmen gelten, die auf dem erforderlichen Schutzniveau der Bestimmungsmitgliedstaaten basieren. |
(20) |
Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren aus wissenschaftlichen Quellen und durch die Ergebnisse amtlicher Kontrollen seitens der Mitgliedstaaten mehr Informationen über Bsal verfügbar sein werden, die den derzeitigen Kenntnisstand über diese Seuche ergänzen werden. Daher sollten die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit befristet sein. Dessen ungeachtet sollten sie mindestens bis zum 31. Dezember 2019 gelten, um ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten für die Dauer eines Jahres sowie die anschließende Erstellung von Jahresberichten und deren Überprüfung zu ermöglichen, wohingegen unbefristete Unionsvorschriften über die Tiergesundheit gemäß der neuen Verordnung (EU) 2016/429 bezüglich übertragbarer Tierseuchen erlassen werden können, die ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung gelten sollten. |
(21) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit diesem Beschluss werden Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit beim Handel mit Sendungen mit Salamandern innerhalb der Union und bei der Verbringung solcher Sendungen in die Union festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Salamander“ bezeichnet alle Amphibien der Ordnung Caudata; |
b) |
„Bsal“ bezeichnet den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans (Reich der Pilze, Phylum Chytridiomycota, Ordnung Rhizophydiales); |
c) |
„epidemiologische Einheit“ bezeichnet eine Gruppe von Salamandern mit derselben Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Bsal; |
d) |
„Quarantäne“ bezeichnet die isolierte Haltung von Salamandern ohne direkten oder indirekten Kontakt mit Salamandern außerhalb ihrer epidemiologischen Einheit, um eine Ausbreitung von Bsal sicherzustellen, während die isolierten Tiere über einen festgelegten Zeitraum beobachtet und getestet und gegebenenfalls behandelt werden; |
e) |
„Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die — auch während eines begrenzten Zeitraums — die Verantwortung für Salamander tragen, ausgenommen Heimtierhalter; |
f) |
„geeignete Einrichtung“ bezeichnet Räumlichkeiten,
|
g) |
„geeigneter diagnostischer Test“ bezeichnet einen quantitativen Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktionstest (qPCR) mit artenspezifischen STerF- und STerR-Primern zur Amplifikation eines 119 Nukleotide langen Bsal-DNS-Fragments; |
h) |
„Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr“ oder „GVDE“ bezeichnet das Dokument für die Ankündigung der Ankunft von Tieren in der Union gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004, das nach dem Muster in deren Anhang I erstellt wird und mittels des als TRACES bekannten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen verwaltet wird; |
i) |
„bestätigter Bsal-Fall“ bezeichnet die Bestätigung des Vorkommens von Bsal oder seines genetischen Materials auf oder in Geweben von Salamandern durch geeignete diagnostische Tests. |
Artikel 3
Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Salamandern innerhalb der Union
(1) Die Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen mit Salamandern in einen anderen Mitgliedstaat, es sei denn, solche Sendungen erfüllen folgende Tiergesundheitsbedingungen:
a) |
Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I Teil A bei; |
b) |
die Salamander zeigen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre; diese Untersuchung erfolgt innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand der Sendung in den Bestimmungsmitgliedstaat; |
c) |
die Salamander stammen aus einer Population, in der keine Tiere an Bsal verendet sind und in der vom Unternehmer keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre, festgestellt wurden; |
d) |
die Sendung umfasst Folgendes:
|
(2) Wenn Sendungen mit Salamandern aus einem Drittland in die Union verbracht und bereits einer Quarantäne in einer geeigneten Bestimmungseinrichtung gemäß Artikel 6 unterzogen wurden, genehmigen die Mitgliedstaaten den Versand solcher Sendungen in einen anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
die Tiergesundheitsbedingungen in Absatz 1 Buchstaben a, b und c; |
b) |
die Salamander wurden in der geeigneten Einrichtung, die den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht, vom Ende der Quarantänezeit nach ihrer Verbringung in die Union bis zur Ausstellung der in Anhang I Teil A festgelegten Veterinärbescheinigung in Quarantäne gehalten. |
Artikel 4
Tiergesundheitsbedingungen für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Union
Die Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung von Sendungen mit Salamandern aus einem Drittland in die Union, es sei denn, solche Sendungen erfüllen folgende Bedingungen:
a) |
Sie kommen aus Drittländern, die an einer der folgenden Stellen gelistet sind:
|
b) |
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang I Teil B bei; |
c) |
die Salamander zeigen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin keine klinischen Anzeichen von Bsal, insbesondere keine Hautläsionen und -geschwüre, und diese Untersuchung erfolgt innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand der Sendung in die Union; |
d) |
vor der Ausstellung der in Buchstabe b genannten Veterinärbescheinigung wurde die epidemiologische Einheit der in der Sendung enthaltenen Salamander spätestens zum Zeitpunkt der für die Zwecke der Ausstellung der Veterinärbescheinigung durchgeführten Untersuchung von anderen Salamandern isoliert, und die Tiere sind seitdem nicht mit anderen Salamandern in Kontakt gekommen. |
Artikel 5
Bescheinigung hinsichtlich der geeigneten Bestimmungseinrichtung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzkontrollstellen den Eingang von Sendungen mit Salamandern in die Union nicht gestatten, es sei denn, die Einführer oder ihre Bevollmächtigten legen eine schriftliche Bescheinigung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats vor, in dem sich die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union befindet, wobei die Bescheinigung von der für die geeignete Bestimmungseinrichtung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person unterzeichnet sein und Folgendes enthalten muss:
a) |
Name und Anschrift der geeigneten Bestimmungseinrichtung; |
b) |
die Angabe, dass die geeignete Bestimmungseinrichtung den Mindestanforderungen in Anhang II entspricht; |
c) |
die Angabe, dass die Sendung mit Salamandern in Quarantäne genommen wird. |
Artikel 6
Quarantänevorschriften für in die Union verbrachte Sendungen mit Salamandern
Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:
1. |
Der/Die für die geeignete Bestimmungseinrichtung zuständige amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin protokolliert das Eintreffen der aus einem Drittland in die Union verbrachten Sendung mit Salamandern in Feld 45 von Teil 3 der elektronischen Fassung des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr. |
2. |
Der/Die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin stellt sicher, dass der Unternehmer die Sendung mit Salamandern in der geeigneten Bestimmungseinrichtung als eine einzige epidemiologische Einheit in Quarantäne hält. |
3. |
Der/Die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin überprüft die Quarantänebedingungen für jede Sendung mit Salamandern; dies umfasst auch eine Prüfung der Mortalitätszahlen und eine klinische Untersuchung der Salamander in der geeigneten Bestimmungseinrichtung, wobei das Augenmerk insbesondere auf Hautläsionen und -geschwüre gelegt wird. |
4. |
Umfasst eine Sendung mindestens 62 Salamander, so führt der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin nach dem Eintreffen der Sendung in der geeigneten Bestimmungseinrichtung die Untersuchung, die Beprobung, die Testung und die Behandlung im Hinblick auf Bsal gemäß den Verfahren in Anhang III Nummern 1 und 2 durch. |
5. |
Umfasst die Sendung weniger als 62 Salamander, so stellt der/die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin sicher, dass die Tiere in der Sendung gemäß Anhang III Nummer 3 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gegen Bsal behandelt werden. |
6. |
Der/Die amtliche oder zugelassene Tierarzt/Tierärztin gibt die Sendung mit Salamandern aus der geeigneten Bestimmungseinrichtung durch eine schriftliche Genehmigung wie folgt frei:
|
Artikel 7
Bei einem bestätigten Bsal-Fall in einer geeigneten Bestimmungseinrichtung zu ergreifende Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall der Bestätigung einer Bsal-Infektion bei mindestens einem Salamander einer epidemiologischen Einheit während der Quarantänezeit von der geeigneten Bestimmungseinrichtung folgende Maßnahmen ergriffen werden:
a) |
Alle Salamander derselben epidemiologischen Einheit werden entweder
|
b) |
nach Durchführung der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen wird der Bereich der geeigneten Bestimmungseinrichtung, in dem die epidemiologische Einheit gehalten wurde, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert. |
(2) Die zuständige Behörde kann die Testung der behandelten Salamander verlangen, um die Wirksamkeit der in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Behandlung zu überprüfen, und gegebenenfalls wiederholte Behandlungen anordnen, um die Ausbreitung von Bsal zu verhindern.
Artikel 8
Kosten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Kosten für Quarantäne, Tests und gegebenenfalls Risikominimierungsmaßnahmen und Behandlungen vom Unternehmer oder Einführer getragen werden.
Artikel 9
Jährliche Berichterstattung
Ab 2019 übermitteln diejenigen Mitgliedstaaten, in denen im Vorjahr die Handhabung von Sendungen mit Salamandern erfolgt ist, spätestens bis zum 30. Juni jedes Jahres der Kommission folgende Informationen zum Vorjahr, wobei anzugeben ist, ob sich die Informationen auf den Handel mit solchen Sendungen innerhalb der Union oder auf deren Verbringung in die Union beziehen:
a) |
die Anzahl der epidemiologischen Einheiten mit mindestens einem bestätigten Bsal-Fall; |
b) |
die Anzahl der epidemiologischen Einheiten, die ohne bestätigten Fall behandelt wurden; |
c) |
sonstige Informationen zu Tests, zu Behandlungen oder zur Handhabung von Sendungen und zur Durchführung dieses Beschlusses, die ihnen relevant erscheinen. |
Artikel 10
Übergangsmaßnahmen
(1) Während einer Übergangsfrist bis zum 6. September 2018 können die Bestimmungsmitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Sendungen mit Salamandern aus anderen Mitgliedstaaten annehmen, die nicht die Tiergesundheitsbedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen, sofern geeignete Risikominimierungsmaßnahmen ergriffen werden, die von der zuständigen Behörde nach Rücksprache mit den Unternehmern und, falls nötig, mit dem Herkunftsmitgliedstaat festzulegen sind.
(2) Während einer Übergangsfrist bis zum 6. September 2018 können die Bestimmungsmitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus einem Drittland in die Union verbrachte Sendungen mit Salamandern annehmen, die nicht die Tiergesundheitsbedingungen gemäß Artikel 4 erfüllen, sofern deren Handhabung gemäß den Artikeln 5 bis 7 erfolgt.
Artikel 11
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.
Artikel 12
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Februar 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(3) EFSA Journal 2017;15(11):5071.
(4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(5) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(6) EFSA Journal 2017;15(2):4739.
(7) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(10) Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28).
(11) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).
(12) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).
(13) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).
(15) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).
(17) Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11).
ANHANG I
TEIL A
VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für den Handel mit Salamandern innerhalb der Union
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TEIL B
VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Verbringung von Sendungen mit Salamandern in die Europäische Union
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ANHANG II
MINDESTANFORDERUNGEN AN GEEIGNETE BESTIMMUNGSEINRICHTUNGEN
1. |
Die geeignete Bestimmungseinrichtung
|
2. |
Der Unternehmer der geeigneten Einrichtung stellt Folgendes sicher:
|
3. |
Der Unternehmer der geeigneten Bestimmungseinrichtung informiert den/die amtliche(n) oder zugelassene(n) Tierarzt/Tierärztin über Krankheiten und Todesfälle bei Salamandern, die während der Quarantäne auftreten. |
4. |
Der Unternehmer der geeigneten Bestimmungseinrichtung führt Aufzeichnungen über Folgendes:
|
ANHANG III
VERFAHREN ZUR UNTERSUCHUNG, BEPROBUNG, TESTUNG UND BEHANDLUNG IM HINBLICK AUF BSAL
1. |
Während der Quarantäne werden die Salamander folgenden Verfahren unterzogen:
|
2. |
Sämtliche Tests entnommener Proben und Post-mortem-Untersuchungen während der Quarantäne müssen in Labors erfolgen, die von dem/der amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin benannt wurden. |
3. |
Folgende Behandlungen werden als zufriedenstellend erachtet:
|
(1) Unter Annahme einer Bsal-Prävalenz von 3 % in der epidemiologischen Einheit und einer Feststellung von Bsal mit einem Konfidenzniveau von 95 %, wobei die Sensitivität des geeigneten diagnostischen Tests mit 80 % berechnet wurde.