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Document 32018D0012

    Beschluss (EU) 2018/667 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2018 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 (EZB/2018/12)

    ABl. L 111 vom 2.5.2018, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/667/oj

    2.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 111/3


    BESCHLUSS (EU) 2018/667 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 19. April 2018

    über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 (EZB/2018/12)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 30,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu erheben sind, sollte die Aufwendungen der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im jeweiligen Gebührenzeitraum decken, jedoch nicht übersteigen. Die Aufwendungen setzen sich in erster Linie aus Kosten zusammen, die in direktem Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben der EZB stehen, wie beispielsweise der direkten Aufsicht über bedeutende Unternehmen, der Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende Unternehmen sowie den Querschnitts- und Expertenaufgaben. Sie enthalten auch Kosten, die mittelbar mit den Aufsichtsaufgaben der EZB verbunden sind, d. h. die von den unterstützenden Funktionen der EZB erbrachten Dienstleistungen, darunter auch die Verwaltung der Geschäftsräume, das Personalmanagement, Verwaltungsdienstleistungen, Budgetierung und Controlling, die Rechnungslegung, Rechts-, Kommunikations- und Übersetzungsdienstleistungen, interne Revision sowie Statistik- und IT-Dienstleistungen.

    (2)

    Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr, die für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen sowie für weniger bedeutende beaufsichtige Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen zu entrichten ist, sollte die Aufteilung der Gesamtkosten auf der Grundlage der Aufwendungen erfolgen, die den jeweiligen Funktionen zugeordnet werden, welche die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und bedeutender beaufsichtigter Gruppen sowie die indirekte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen ausüben.

    (3)

    Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2018 sollte berechnet werden als Summe aus a) den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2018 auf der Grundlage des genehmigten Haushalts für 2018, wobei die Entwicklungen der zu erwartenden geschätzten jährlichen Kosten der EZB Berücksichtigung finden, die bekannt waren als dieser Beschluss erlassen wurde, und b) dem Überschuss oder Defizit aus 2017.

    (4)

    Der Überschuss oder das Defizit sollte bestimmt werden, indem die tatsächlichen jährlichen Kosten für die Aufsichtsaufgaben in 2017, die im Jahresabschluss 2017 der EZB (3) ausgewiesen wurden, vom Schätzwert der für 2017 erhobenen jährlichen Kosten, wie im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/760 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/11) (4) aufgeführt, in Abzug gebracht werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht eingezogen werden konnten, gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen und gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung etwaig erhaltene und erstattete Beträge in den geschätzten jährlichen Kosten für Aufsichtsaufgaben in 2018 berücksichtigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018

    (1)   Der nach Anhang I berechnete Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 beläuft sich auf 474 785 269 EUR.

    (2)   Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen zahlt den folgenden Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren:

    a)

    bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 428 485 342 EUR,

    b)

    weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 46 299 927 EUR.

    Die Aufteilung des zu zahlenden Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018 je Kategorie ist in Anhang II dargestellt.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. April 2018.

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (2)  ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23.

    (3)  Im Februar 2018 auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

    (4)  Beschluss (EU) 2017/760 der Europäischen Zentralbank vom 24. April 2017 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2017 (EZB/2017/11) (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 52).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


    ANHANG I

    Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018

    (EUR)

    Geschätzte jährliche Kosten für 2018

    502 467 814

    Gehälter und Leistungen

    247 584 306

    Miete und Gebäudeinstandhaltungen

    53 932 669

    Sonstige betriebliche Aufwendungen

    200 950 839

    Überschuss/Defizit aus 2017

    – 27 930 375

    Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten

    247 830

    Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten

    0

    gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen

    – 7 079

    gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge

    254 909

    GESAMT

    474 785 269


    ANHANG II

    Aufteilung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2018

    (EUR)

     

    bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen

    weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

    Insgesamt

    Geschätzte jährliche Kosten für 2018

    458 594 063

    43 873 751

    502 467 814

    Überschuss/Defizit aus 2017

    – 30 206 780

    2 276 405

    – 27 930 375

    Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) zu berücksichtigende Kosten

    98 059

    149 771

    247 830

    Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten

    0

    0

    0

    gemäß Artikel 14 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene Zinszahlungen

    – 3 859

    – 3 220

    – 7 079

    gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorstehend genannten Verordnung erhaltene und erstattete Beträge

    101 918

    152 991

    254 909

    GESAMT

    428 485 342

    46 299 927

    474 785 269


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