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Document 32017Y0322(01)

Satzung der Europäischen Infrastruktur für E-Wissenschaft und Technik im Forschungsbereich Biodiversität undÖkosysteme — Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur „ERIC LifeWatch“

C/2017/1648

OJ C 89, 22.3.2017, p. 1–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/1


Satzung der Europäischen Infrastruktur für E-Wissenschaft und Technik im Forschungsbereich Biodiversität undÖkosysteme — Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur „ERIC LifeWatch“

(2017/C 89/01)

Inhalt

KAPITEL 1 — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 — Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache

Artikel 2 — Ziele und Tätigkeiten. ERIC-Komponenten

KAPITEL 2 — MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3 — Mitgliedschaft und Vertretung

Artikel 4 — Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

Artikel 5 — Ausscheiden eines Mitglieds/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

KAPITEL 3 — RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 6 — Mitglieder

Artikel 7 — Beobachter

KAPITEL 4 — VERWALTUNG

Artikel 8 — Generalversammlung

Artikel 9 — Verwaltungsrat

Artikel 10 — Nachgeordnete Gremien

KAPITEL 5 — BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 11 — Berichterstattung an die Europäische Kommission

KAPITEL 6 — ALLGEMEINE VERFAHREN

Artikel 12 — Einstellungspolitik

Artikel 13 — Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen

Artikel 14 — Ressourcen, Haushaltspolitik, Haftung und Versicherung

Artikel 15 — Zugang zu den Einrichtungen des ERIC LifeWatch- und Verbreitungspolitik

Artikel 16 — Wissenschaftliche und technische Evaluierung

Artikel 17 — Datenzugang und Schutz der Rechte am geistigen Eigentum

KAPITEL 7 — LAUFZEIT, AUFLÖSUNG, STREITFÄLLE, ANWENDBARES RECHT UND ÄNDERUNGEN BESTIMMUNGEN

Artikel 18 — Laufzeit

Artikel 19 — Auflösung und Insolvenz

Artikel 20 — Anwendbares Recht

Artikel 21 — Streitigkeiten

Artikel 22 — Zugänglichkeit der Satzung

Artikel 23 — Änderungen der Satzung

KAPITEL 8 — GRÜNDUNG UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 24 — Gründungsbestimmungen

Artikel 25 — Übergangsbestimmungen

ANHANG 1 — LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN KÖRPERSCHAFTEN

ANHANG 2 — BAR- UND SACHLEISTUNGEN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name, Sitz, Standort und Arbeitssprache

(1)   Gegründet wird eine europäische Infrastruktur für e-Wissenschaft und Technik im Forschungsbereich Biodiversität und Ökosysteme als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur („ERIC LifeWatch“) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates (1).

(2)   Das ERIC LifeWatch ist als verteilte Forschungsinfrastruktur nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 organisiert.

(3)   Satzungsmäßiger Sitz des ERIC LifeWatch ist Sevilla im Königreich Spanien (im Folgenden „Gastmitgliedstaat“).

(4)   Die Arbeitssprache des ERIC LifeWatch ist Englisch.

Artikel 2

Aufgabe und Tätigkeiten, ERIC-Komponenten

(1)   Die Aufgabe des ERIC LifeWatch besteht vor allem darin, die Infrastruktur und Informationssysteme aufzubauen und zu betreiben, die für die Mobilisierung und Integration von Daten und Algorithmen im Forschungsbereich Biodiversität und Ökosysteme benötigt werden, und die entsprechenden Analysekapazitäten bereitzustellen, um beispielsweise mehr Erkenntnisse zu gewinnen sowie mehr Verknüpfungen und Synergien mit anderen gesellschaftlichen Herausforderungen herzustellen, die sich etwa aus der Anpassung an den Klimawandel und Maßnahmen zu dessen Abmilderung ergeben.

(2)   Dazu soll das ERIC LifeWatch vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.:

a)

den Betrieb einer verteilten Forschungsinfrastruktur, die beispielsweise über die Kapazitäten für die nachfragegesteuerte Mobilisierung von Biodiversitätsdaten verfügt; den integrierten Zugang zu verteilten Datenressourcen; die Bereitstellung von Diensten für die Datenrecherche sowie die Analyse, Modellierung und Visualisierung von Daten; die webgestützte und ortsabhängige Unterstützung für Nutzer und das digitale Umfeld für die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Durchführung wissenschaftlicher Experimente;

b)

die Unterstützung nationaler und internationaler Einrichtungen und die Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen auf der Grundlage von Dienstleistungsvereinbarungen über die Datenmobilisierung und das Teilen von Daten; die Rechenkapazitäten und die Entwicklung neuer Infrastrukturkapazitäten — einschließlich Sondierung der Rolle als Makler für die Koordinierung der Anforderungen und Ergebnisplanung zwischen den nationalen und internationalen Einrichtungen, Institutionen und Organisationen, falls von diesen angefordert;

c)

den Kapazitätsaufbau zur Förderung neuer Möglichkeiten für die großmaßstäbliche wissenschaftliche Entwicklung; die Schaffung der Voraussetzungen für eine schnellere Erfassung von Daten durch neue Techniken; die Unterstützung der wissensgestützten Entscheidungsfindung für den Umgang mit Biodiversität und Ökosystemen; die Unterstützung von Ausbildungsprogrammen;

d)

die Pflege der Kapazitäten für die Nachrüstung der Forschungsinfrastruktur, die Innovation und Valorisierung von Wissen und Technik sowie den Aufbau neuer Analysekapazitäten;

e)

die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die mit den vorstehenden Tätigkeiten in engem Zusammenhang stehen und von der Generalversammlung möglicherweise beschlossen werden.

(3)   Das ERIC LifeWatch umfasst

a)

gemeinsame Einrichtungen in dem Umfang, wie sie von den Mitgliedern unterstützt werden. Die wichtigsten Komponenten dieser gemeinsamen Einrichtungen befinden sich in Spanien (deren Aufgabe ist die Pflege institutioneller Beziehungen u. a. mit Organisationen, die als Datenanbieter tätig sind, die Koordinierung der Überwachung der Standorte und der Verwaltungs-, Rechts- und Finanzdienste des ERIC LifeWatch sowie die Organisation und Koordinierung seiner IKT-Kerntätigkeiten und seines verteilten Aufbaus und Betriebs). In Italien werden die LifeWatch Dienste für die Biodiversitäts-Gemeinschaft organisiert und koordiniert, in den Niederlanden ist die Koordinierung virtueller Laboratorien und der Innovationen angesiedelt, wobei Teile der gemeinsamen Einrichtungen auch in Hoheitsgebieten anderer Mitglieder aufgebaut werden können.

b)

verteilte LifeWatch-Zentren, die zwar zum ERIC LifeWatch gehören, bei denen es sich jedoch nicht um gemeinsame Einrichtungen handelt und die zu den Bedingungen errichtet werden, die von der Generalversammlung für die an den jeweiligen Standorten ansässigen Mitglieder festgelegt wurden. In diese Bedingungen sind Bestimmungen zur finanziellen Verantwortung und Haftung des Mitglieds aufzunehmen, das am Standort des verteilten Zentrums ansässig ist.

(4)   Das ERIC LifeWatch schließt mehrere Dienstleistungsvereinbarungen mit Mitgliedern, Zentren oder Rechtspersonen ab, in denen die für das ERIC LifeWatch auf kooperativer Basis zu erbringenden Tätigkeiten und Dienste geregelt werden und zwar unbeschadet der Möglichkeit, diese Dienste auch als Sachleistungen zu erbringen.

(5)   Das ERIC LifeWatch verfolgt bei der Erfüllung seiner Hauptaufgabe keinen Erwerbszweck. Das ERIC LifeWatch kann in begrenztem Umfang wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, die eng mit seiner Aufgabe verknüpft sind, wobei die ohne Erwerbszweck zu erfüllende Hauptaufgabe nicht beeinträchtigt werden darf.

(6)   Das ERIC LifeWatch kann die Verwertung von Daten und Produkten des Copernicus-Programms fördern, das von der Europäischen Union zur Erdbeobachtung durchgeführt wird. Umweltdaten sind von zentraler Bedeutung, um die Veränderungen unseres Planeten und seiner Ökosysteme verstehen zu können.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft und Vertretung

(1)   Folgende juristische Personen können Mitglieder des ERIC LifeWatch oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:

a)

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“);

b)

assoziierte Länder,

c)

Drittländer, die keine assoziierten Länder sind,

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

(2)   Eine Liste der Mitglieder des ERIC LifeWatch und der Beobachter sowie der sie vertretenden Körperschaft ist Anhang 1 zu entnehmen. Die Aktualisierung der Liste der Mitglieder und Beobachter in Anhang 1 erfolgt durch die Generalversammlung. Die Aktualisierung der sie vertretenden Körperschaften erfolgt durch den CEO, nachdem ihm die Ernennung der Körperschaft durch das Mitglied ordnungsgemäß und entsprechend den Durchführungsvorschriften mitgeteilt wurde. Mitglieder und Beobachter können sich durch eine oder mehrere, jedoch höchstens drei Körperschaften des öffentlichen Rechts, darunter auch Regionen, oder durch im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Körperschaften vertreten lassen. Die sie vertretenden Körperschaften ernennen die Mitglieder und Beobachter nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren. Die Mitglieder und Beobachter legen die Dauer des Mandats der sie vertretenden Körperschaften sowie deren Befugnisse hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Wahrnehmung von Pflichten fest.

(3)   Die Generalversammlung gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung sowie über die Mehrheit der Mitglieder im Ständigen Ausschuss verfügen. Die Generalversammlung legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit das ERIC LifeWatch diese Anforderung jederzeit erfüllt.

(4)   Die zum Zeitpunkt der Gründung des ERIC LifeWatch vorhandenen Mitglieder gelten als „Gründungsmitglieder“.

Artikel 4

Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

(1)   Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

a)

Mitgliedstaaten, assoziierte Länder und Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, reichen ihren Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Vorsitz der Generalversammlung ein.

b)

In dem Antrag auf Mitgliedschaft sind bis zu drei Körperschaften anzugeben, die das Mitglied in der Generalversammlung vertreten.

c)

Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie der Antragsteller zu den in Artikel 2 genannten Zielen und Tätigkeiten des ERIC LifeWatch beizutragen und seinen Verpflichtungen nachzukommen gedenkt.

d)

Beschlüsse über die Aufnahme assoziierter Länder bedürfen der einfachen Mehrheit der Generalversammlung. Beschlüsse über die Aufnahme von Drittländern, die keine assoziierten Länder sind, bedürfen der absoluten Mehrheit in der Generalversammlung.

e)

Die Aufnahme eines neuen Mitglieds kann von der Generalversammlung beschlossen werden, nachdem ihr ein Bericht des Verwaltungsrats vorgelegt wurde, der die Bedingungen, zu denen der Antragsteller dem ERIC LifeWatch beitreten kann, enthält.

(2)   Eine zwischenstaatliche Organisation kann die Mitgliedschaft beim Vorsitz der Generalversammlung beantragen und mit qualifizierter Mehrheit zu den von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen zugelassen werden, nachdem dieser der Bericht des Verwaltungsrats nach Absatz 1 Buchstabe e vorgelegt wurde.

(3)   Ein neues Mitglied darf zumindest bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, in dem es beigetreten ist, nicht aus dem ERIC LifeWatch ausscheiden. Wird ein neues Mitglied nach Ablauf der ersten drei Jahre eines Fünfjahresplans aufgenommen, bleibt seine Mitgliedschaft zumindest für die Restlaufzeit des zum Zeitpunkt seines Beitritts laufenden Fünfjahreszeitraums und für die danach folgenden Fünfjahreszeiträume bestehen, sofern das Mitglied nicht nach Artikel 5 Absatz 2 sein Ausscheiden für den nächsten Fünfjahreszeitraum bekannt gibt.

(4)   Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittländer, die keine assoziierten Ländern sind, oder zwischenstaatliche Organisationen, die bereit sind, einen Beitrag zum ERIC LifeWatch zu leisten, jedoch noch nicht in der Lage sind, als Mitglieder beizutreten, können beim Vorsitz der Generalversammlung die Aufnahme als Beobachter schriftlich beantragen.

(5)   Für die Aufnahme als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

a)

Beobachter werden zunächst für eine Dauer von zwei Jahren zugelassen. Dieser Zeitraum kann um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Um als Mitglied aufgenommen zu werden, muss ein Beobachter seinen Aufnahmeantrag vor Ablauf der entsprechenden Frist stellen, andernfalls muss er das ERIC LifeWatch verlassen. In außergewöhnlichen Fällen kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, den Beobachterstatus zu verlängern, wobei sich die Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre erstrecken darf.

b)

Die Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

Artikel 5

Ausscheiden eines Mitglieds/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1)   Die Mitgliedschaft gilt für eine Dauer von mindestens fünf Jahren und wird jeweils um weitere fünf Jahre bis zum Ende der Laufzeit des ERIC LifeWatch verlängert. Die Mittelbindung für den Fünfjahreszeitraum erfolgt, wie in Anhang 2 erläutert, auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms und der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(2)   Ein Mitglied kann am Ende des dritten Jahres eines Fünfjahreszeitraums ausscheiden, wenn es seine diesbezügliche Absicht vor Ablauf des zweiten Jahres des Fünfjahreszeitraums bekannt gibt. Die Mitglieder sind über jeden Antrag auf ein Ausscheiden aus dem Konsortium innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags zu unterrichten.

(3)   Bevor das Ausscheiden eines Mitglieds wirksam wird, muss es alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen erfüllen. Befinden sich gemeinsame Einrichtungen oder verteilte Zentren oder sonstige Vermögenswerte des ERIC LifeWatch auf dem Hoheitsgebiet eines ausscheidenden Mitglieds, kann dieses Mitglied diese Vermögenswerte gegen einen fairen, von der Generalversammlung vereinbarten Ausgleich zurückfordern.

(4)   Die Generalversammlung setzt das Stimmrecht eines Mitglieds aus, wenn dieses Mitglied mit der Begleichung seiner Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres ein Jahr im Rückstand ist.

(5)   Die Generalversammlung ist befugt, die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters aufzukündigen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen.

b)

Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er vom Vorsitz der Generalversammlung nach Annahme des Sitzungsprotokolls der Generalversammlung, auf der der Verstoß bestätigt wurde, schriftlich über den Verstoß unterrichtet wurde.

Der Verwaltungsrat hat die Generalversammlung davon zu unterrichten, wenn ein Mitglied oder ein Beobachter wiederholt seinen ihm durch die Satzung auferlegten Pflichten nicht nachkommt, und hat dieses Mitglied oder diesen Beobachter aufzufordern, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Kommt ein Mitglied oder ein Beobachter dieser Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach, schlägt der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus vor.

Das betreffende Mitglied oder der betreffende Beobachter hat das Recht, vor der Generalversammlung seinen Standpunkt zu erläutern, bevor diese einen entsprechenden Beschluss fasst.

Die Generalversammlung beschließt mit qualifizierter Mehrheit, ob die Mitgliedschaft oder der Beobachterstatus beendet wird.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 6

Mitglieder

(1)   Die Mitglieder haben

a)

das Recht, an den Sitzungen der Generalversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen;

b)

das Recht, Zugang zu den vom ERIC LifeWatch angebotenen Informationen und Diensten zu erhalten, und

c)

sonstige Rechte, die in dieser Satzung genannt werden oder in den Durchführungsvorschriften enthalten sind.

(2)   Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a)

die Ziele, Aufgaben und die Leitung des ERIC LifeWatch zu unterstützen und deren Wahrnehmung zu erleichtern;

b)

die Körperschaften bekannt zu geben, die das Mitglied vertreten;

c)

ein nationales LifeWatch-Unterstützungsgremium einzurichten und aufrechtzuerhalten, um die Verabschiedung einschlägiger Normen zu fördern, die im Zuge von Projekten zur Entwicklung nationaler Ressourcen und Werkzeuge ausgearbeitet werden; die Nutzung der Dienste durch die im Bereich der Biodiversität in unterschiedlichen Disziplinen tätigen wissenschaftlichen Gemeinschaften und Forscher zu fördern, beispielsweise solcher, die auf den Gebieten Ökosysteme und Bioinformatik tätig sind, und die Beiträge und Rückmeldungen der Anbieter und Nutzer entgegenzunehmen;

d)

im Einklang mit Anhang 2 ihren Beitrag zu leisten und

e)

sonstige Tätigkeiten zu unterstützen, die im Rahmen des ERIC LifeWatch auf der Grundlage der Satzung oder der Durchführungsvorschriften vereinbart wurden.

Artikel 7

Beobachter

(1)   Beobachter haben das Recht,

a)

ohne Stimmrecht an der Generalversammlung teilzunehmen;

b)

ihre Forscher an ERIC LifeWatch-Veranstaltungen wie Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen, sofern Plätze frei sind;

c)

ihren Forschern bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Verfahren und Dienste die Unterstützung des ERIC LifeWatch zukommen zu lassen.

(2)   Jeder Beobachter muss eine ihn vertretende Körperschaft benennen.

KAPITEL 4

LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 8

Generalversammlung

(1)   Das höchste Leitungsgremium des ERIC LifeWatch ist die Generalversammlung.

(2)   Die Generalversammlung ist für die Gesamtausrichtung des ERIC LifeWatch zuständig und führt die Aufsicht über das Konsortium.

(3)   Die Generalversammlung entscheidet über

a)

Dienstleistungsvereinbarungen und sonstige Vereinbarungen mit Dritten;

b)

die Aufnahme von Mitglieder oder Beobachtern und die Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus;

c)

die Genehmigung von Durchführungsvorschriften, Leitlinien und sonstigen Beschlüssen, die erforderlich sind, damit das ERIC LifeWatch seinen Aufgaben und Tätigkeiten nachgehen kann;

d)

die Genehmigung des Jahresabschlusses;

e)

die Genehmigung der Durchführungsvorschriften für Sachleistungen;

f)

die Genehmigung des Mehrjahresarbeitsprogramms und der vorläufigen Haushaltsmittel im Abstand von fünf Jahren sowie über deren Überarbeitung und/oder Anpassung, falls Änderungen der Mitgliederbeiträge so erheblich sind, dass eine Änderung der Programm- und Haushaltsplanung gerechtfertigt ist;

g)

die Genehmigung des Jahreshaushalts;

h)

die Ernennung der Mitglieder des Ständigen Ausschusses;

i)

die Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, auch des Geschäftsführers, sowie über Misstrauensanträge gegen diese;

j)

die Einrichtung nachgeordneter Gremien, sofern diese für das reibungslose Funktionieren des ERIC LifeWatch benötigt werden;

k)

die Genehmigung von Leitlinien zu Fragen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit den nationalen LifeWatch-Unterstützungsgremien;

l)

die Bedingungen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Netzen mit derselben Zielsetzung und Aufgabenstellung sowie über die Bedingungen, auf deren Grundlage der Verwaltungsrat Arbeitsbeziehungen mit Regierungen und nationalen oder internationalen Organisationen aufbauen kann, unabhängig davon, ob es sich um Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen handelt;

m)

den Standort der gemeinsamen Einrichtungen;

n)

die Vorschläge zur Änderung der Satzung;

o)

die Beendigung des ERIC LifeWatch sowie

p)

sonstige Angelegenheiten, die der Generalversammlung aufgrund dieser Satzung oder der Durchführungsbestimmungen obliegen, und

q)

sonstige Angelegenheiten, die erforderlich sind, damit das ERIC LifeWatch seinen Aufgaben und Tätigkeiten nachgehen kann.

(4)   Die Generalversammlung setzt sich aus Vertretern der Mitglieder und Beobachter zusammen. Die Beobachter haben Rederecht, das ihnen der Vorsitz der Generalversammlung erteilt. Unbeschadet der nach Artikel 3 Absatz 3 erforderlichen Mehrheit hat jedes Mitglied eine Stimme in der Generalversammlung. Das Mitglied ernennt einen Delegationsleiter, der das Stimmrecht für alle von dem Mitglied zu seiner Vertretung bezeichneten Körperschaften hat.

(5)   Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Verwaltungsrat und der Ständige Ausschuss können eine außerordentliche Sitzung der Generalversammlung einberufen, wenn sich Fragen stellen, deren Bedeutung einen Aufschub bis zur nächsten planmäßigen Generalversammlung nicht erlaubt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann mit der qualifizierten Mehrheit aller Mitglieder einberufen werden. Bei außerordentlichen Sitzungen der Generalversammlung kann die Abstimmung auch per Briefwahl oder über Telekommunikationsdienste entsprechend der Geschäftsordnung der Generalversammlung erfolgen.

(6)   Die Generalversammlung wählt aus den Delegierten der Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren und um zwei weitere Jahre verlängerbar einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz, der den Vorsitz in Abwesenheit und im Falle eines Interessenkonflikts vertritt. Der Vorsitz bestimmt Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzung der Generalversammlung und teilt diese Angaben den Mitgliedern drei Monate im Voraus mit. Die Mitglieder der Generalversammlung können entsprechend der Geschäftsordnung der Generalversammlung Vorschläge für die Tagesordnung einreichen.

(7)   Das Quorum für eine beschlussfähige Generalversammlung ist erreicht, wenn 50 % der Mitglieder, auf die über 50 % der Barleistungen entfallen, anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, kann der Vorsitz eine neue Sitzung anberaumen und muss dies den Mitgliedern einen Monat vor der neuen Sitzung mitteilen, für deren Beschlussfähigkeit dasselbe Quorum gilt.

(8)   Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, sofern es dies dem Vorsitz vor einer Sitzung der Generalversammlung mitgeteilt hat.

(9)   Die Generalversammlung ist bestrebt, Beschlüsse im Konsens herbeizuführen. Kann kein Konsens erreicht werden, erfolgt die Beschlussfassung per Abstimmung entsprechend den in den Durchführungsvorschriften zur Geschäftsordnung der Generalversammlung festgelegten Mehrheiten. In diesen Durchführungsvorschriften ist die Mehrheit festzulegen, die unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 und der in der Satzung jeweils festgelegten Mehrheiten erforderlich ist.

Eine qualifizierte Mehrheit ist für folgende Beschlüsse erforderlich:

a)

die Aufnahme zwischenstaatlicher Organisationen als Mitglieder gemäß Artikel 4 Absatz 2;

b)

die Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus gemäß Artikel 5 Absatz 5;

c)

die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Generalversammlung gemäß Artikel 8 Absatz 5;

d)

die Auflösung des ERIC LifeWatch gemäß Artikel 19 Absatz 1;

e)

die Annahme eines Vorschlags zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 23 Absatz 1;

f)

die Änderung des satzungsgemäßen Sitzes gemäß Artikel 23 Absatz 2;

g)

das Arbeitsprogramm und den Haushalt;

h)

die finanziellen Basisbeiträge der Mitglieder;

i)

die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses;

j)

die Ernennung oder Entlassung des Geschäftsführers und sonstiger Mitglieder des Verwaltungsrats;

k)

die Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes der Generalversammlung;

l)

die Annahme und Änderungen der Durchführungsvorschriften.

(10)   Für die Festlegung der gemäß der Satzung oder den Durchführungsbestimmungen erforderlichen Mehrheiten gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Konsens“ bezeichnet die Zustimmung aller Mitglieder, ohne dass förmliche Einwände vorgebracht werden oder über den Vorschlag abgestimmt werden muss. Hiervon bleibt das Recht unberührt, die Aufnahme von unverbindlichen Vorbehalten oder Erklärungen in das Sitzungsprotokoll zu verlangen. Sobald ein Mitglied einen Einwand vorbringt, muss in der Generalversammlung eine förmliche Abstimmung erfolgen und zwar entsprechend den für die jeweilige Beschlussfassung geltenden Mehrheiten.

b)

„Einfache Mehrheit“ bezeichnet die Mehrheit der von den auf der Sitzung anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

c)

„Absolute Mehrheit“ bezeichnet eine Mehrheit von über der Hälfte der Stimmen der auf einer Sitzung anwesenden oder vertretenen Mitglieder, die über 50 % der Barleistungen stellen.

d)

„Qualifizierte Mehrheit“ bezeichnet eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der auf einer Sitzung anwesenden oder vertretenen Mitglieder, die über 50 % der Barleistungen stellen.

Artikel 9

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat des ERIC LifeWatch ist für die laufende Geschäftsführung verantwortlich.

(2)   Der Verwaltungsrat bereitet die Sitzungen der Generalversammlung vor, setzt deren Beschlüsse um und koordiniert und verwaltet sämtliche Aktivitäten des ERIC LifeWatch.

(3)   Der Verwaltungsrat gewährleistet die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Infrastrukturdienste, indem er Umsetzungsbeschlüsse fasst und die Koordinierung zwischen den gemeinsamen Einrichtungen und den verteilten Zentren übernimmt.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Generalversammlung ernannt. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens fünf, mindestens jedoch drei Mitgliedern, dem Geschäftsführer (CEO), dem Finanzvorstand (CFO) und dem Direktor für Informations- und Kommunikationstechnik (CTO), die Angestellte des ERIC LifeWatch sind. Den Vorsitz des Verwaltungsrats führt der Geschäftsführer. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine Amtszeit von 5 Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Die Generalversammlung billigt die Protokolle über Interessenkonflikte der Mitglieder des Verwaltungsrats. Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter des ERIC LifeWatch.

(5)   Die Generalversammlung kann die Aufgabenbeschreibung des Verwaltungsrats festlegen.

(6)   Der Verwaltungsrat ist gegenüber der Generalversammlung für all seine Tätigkeiten geschlossen verantwortlich. Wird ein Misstrauensantrag gebilligt, treten der Geschäftsführer und alle Mitglieder des Verwaltungsrats zurück, sofern das Misstrauen nicht einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgesprochen wurde und daher nur diese Mitglieder zurücktreten müssen.

(7)   In den ersten fünf Jahren der Gründung des ERIC LifeWatch und bis zu seiner vollständigen Funktionsfähigkeit kann die Generalversammlung beschließen, alle oder einen Teil der Befugnisse des Verwaltungsrats an den Geschäftsführer zu übertragen.

Artikel 10

Nachgeordnete Gremien

(1)   Die Generalversammlung setzt einen Ständigen Ausschuss, einen Finanzausschuss, den Wissenschafts- und Technikbeirat, den Ethikausschuss sowie sonstige für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des ERIC LifeWatch notwendige Gremien ein. Die Generalversammlung genehmigt die Durchführungsvorschriften und Leitlinien, einschließlich der Durchführungsvorschriften für die Geschäftsordnung, damit eine geeignete und gut funktionierende Geschäftsordnung festgelegt werden kann.

Der Ständige Ausschuss setzt sich aus den Leitern der Delegationen der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 4 zusammen und hat bis zu zehn Mitglieder. Sie werden von der Generalversammlung für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Vorsitz der Generalversammlung und des Finanzausschusses sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Ständigen Ausschusses. Der Ständige Ausschuss tritt entsprechend den Durchführungsvorschriften mindestens dreimal jährlich mit dem Verwaltungsrat zusammen.

(2)   Der Ständige Ausschuss

a)

hat die Aufgabe, die Verwaltung des ERIC LifeWatch durch den Verwaltungsrat in den Zeiten zwischen den Sitzungsperioden der Generalversammlung nach Artikel 8 Absatz 5 zu überwachen und zu kontrollieren;

b)

ist auf Anfrage eines seiner Mitglieder über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die sich auf die Verwaltung des ERIC LifeWatch beziehen, und erstattet der Generalversammlung Bericht, insbesondere dann, wenn es im Vergleich zur Jahres- oder Mehrjahresplanung der Haushaltsmittel und Tätigkeiten zu erheblichen budgetären oder technischen Abweichungen kommt.

c)

legt dem Finanzvorstand Empfehlungen für die Ausarbeitung der Haushaltsentwürfe nach Artikel 14 vor.

(3)   Die Ernennung der Mitglieder des Ethikausschusses und dessen Aufgaben sind in den Durchführungsvorschriften zu regeln. Die Generalversammlung, der Ständige Ausschuss oder der Verwaltungsrat können den Ethikausschuss ersuchen, Empfehlungen zu bestimmten Themen im Zusammenhang mit den in Artikel 9 Absatz 4 und in den Artikeln 12, 13, 15 und 17 genannten Strategien des ERIC LifeWatch abzugeben.

KAPITEL 5

BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 11

Berichterstattung an die Europäische Kommission

(1)   Das ERIC LifeWatch erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Generalversammlung genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Das ERIC LifeWatch setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des ERIC LifeWatch ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte.

KAPITEL 6

ALLGEMEINE VERFAHREN

Artikel 12

Beschäftigungspolitik

(1)   Das ERIC LifeWatch darf keine Person aufgrund ihrer Rasse, ihrer Ethnie, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder aufgrund ihres Familienstands oder Elternstatus benachteiligen. Dieser Grundsatz gilt für alle Rechte, Vorrechte und Tätigkeiten des Personals. Das ERIC LifeWatch kann Strategien zur gezielten Förderung der Beschäftigung von Frauen verfolgen, wobei der entsprechende Aktionsplan von der Generalversammlung vor jeglicher Stellenausschreibung zu billigen ist.

(2)   Der Geschäftsführer ist für die Personalverwaltung, die Beschäftigungsbedingungen sowie für jede ausgeschriebene Stelle verantwortlich und hat hierbei die verfügbaren, von der Generalversammlung genehmigten Haushaltsmittel sowie die von dieser festgelegten Durchführungsvorschriften, Leitlinien und politischen Entscheidungen zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer kann, soweit nicht anderweitig festgelegt, bestimmte Aufgaben an ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats delegieren.

(3)   Das ERIC LifeWatch verfährt bei den Stellenausschreibungen, den Einstellungsgesprächen, der Einstellung sowie bei der Beförderung bzw. Zurückstufung nach den Grundsätzen von Absatz 1 und ist an die von der Generalversammlung genehmigten Durchführungsvorschriften, Leitlinien, allgemeinen Mandate und politischen Entscheidungen im Hinblick auf die Grundsätze und Beschränkungen der Beschäftigung gebunden.

(4)   Die in den Durchführungsvorschriften festgelegte Beschäftigungspolitik stützt sich auf die von der Generalversammlung genehmigten Grundsätze und Bedingungen und unterliegt dem geltenden Recht des Gastmitgliedstaats oder dem Recht des Landes, in dem die Tätigkeiten des ERIC LifeWatch durchgeführt werden.

Artikel 13

Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen

(1)   Alle Ausschreibungen werden auf der Website des ERIC LifeWatch und in den Hoheitsgebieten der Mitglieder und Beobachter veröffentlicht. Das ERIC LifeWatch hat in seinen Jahresabschluss eine Erklärung zur Auftragsvergabe aufzunehmen.

(2)   Die Generalversammlung genehmigt die Durchführungsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und legt den Betrag fest, ab dem Aufträge nur dann erteilt werden dürfen, wenn die Stellungnahme des Wissenschafts- und Technikbeirats eingeholt wurde.

(3)   Die Auftragsvergabe des ERIC LifeWatch beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs, wobei gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass die Angebote den höchsten fachlichen und finanziellen Anforderungen sowie den geforderten Ergebnissen entsprechen und die Industrie und Diensteanbieter vorab über die geforderten Spezifikationen unterrichtet werden.

Steuerbefreiungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 sind auf den Erwerb der Güter und Dienstleistungen beschränkt, die das ERIC LifeWatch, einschließlich der gemeinsamen Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 3, für seinen offiziellen Gebrauch und für nicht gewerbliche Tätigkeiten benötigt, die einen Wert von mindestens 300,50 EUR haben und deren Erwerb durch eine entsprechende Rechnung belegt ist, die vollständig von ERIC LifeWatch beglichen wurde. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.

Artikel 14

Ressourcen, Haushaltsgrundsätze, Haftung und Versicherung

(1)   Die Ressourcen des ERIC LifeWatch setzen sich — unbeschadet der Absätze 2 und 3 — aus den Mitgliedsbeiträgen, Finanzhilfen, Spenden, Auftragsleistungen und sonstigen Einnahmen aus nicht gewerblichen Tätigkeiten zusammen. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen in engem Verhältnis zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten stehen und dürfen deren Wahrnehmung nicht gefährden. Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten sind getrennt und auf der Grundlage der berechneten Marktpreise zu erfassen oder andernfalls anhand der Vollkosten zuzüglich einer realistischen Marge.

(2)   Der Haushalt des ERIC LifeWatch wird durch den Finanzvorstand für den Verwaltungsrat auf Empfehlung des Ständigen Ausschusses vorbereitet und der Generalversammlung vom Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Haushalt wird auf Empfehlung des Finanzausschusses vom Verwaltungsrat nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung, des Haushaltsgleichgewichts und der Transparenz ausgeführt. Der Finanzausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitglieder zusammen, die nach dem in den von der Generalversammlung genehmigten Durchführungsvorschriften festgelegten Verfahren ernannt werden.

Um die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten, muss der Verwaltungsrat dafür sorgen, dass

a)

alle Einnahmen und Ausgaben im Rechnungslegungssystem wahrheitsgemäß und genau erfasst werden;

b)

die wirksame und effiziente Nutzung der Ressourcen durch interne Kontrollen, einschließlich interner Audits, gestärkt wird;

c)

die Rechnungslegung des ERIC LifeWatch jedes Jahr durch von der Generalversammlung ernannte Rechnungsprüfer überprüft und deren schriftlicher Bericht zusammen mit den Anmerkungen des Geschäftsführers und möglicherweise eines Mitglieds des Verwaltungsrats allen Mitgliedern zugeleitet wird.

(3)   Das ERIC LifeWatch haftet für seine Schulden. Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des ERIC LifeWatch. Die Haftung der Mitglieder für die Schulden des ERIC LifeWatch ist auf die von ihnen jeweils geleisteten Beiträge begrenzt.

(4)   Der Verwaltungsrat schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit seinem Aufbau und Betrieb verbundenen Risiken ab.

Artikel 15

Zugang zu den Einrichtungen des ERIC LifeWatch und Verbreitungspolitik

(1)   Das ERIC LifeWatch dient der Erleichterung von Forschung und Wissenserwerb und darf den Zugang zu den verfügbaren Daten und Algorithmen nicht beschränken, sofern sich daraus kein Konflikt mit den vorab mit ihren Eigentümern vereinbarten Nutzungsbedingungen ergibt.

(2)   Das ERIC LifeWatch hat seine Infrastruktur für die Biodiversitäts- und Ökosystemforschung auf europäischer Ebene aufzubauen und zu betreiben. Die Art der angebotenen Dienste ist durch einen Beschluss der Generalversammlung festzulegen, wobei zwischen Diensten für Mitglieder und solchen für Nichtmitglieder und deren Forscher unterschieden werden kann.

(3)   Beschlüsse darüber, welche konkreten Dienste des ERIC LifeWatch mit Vorrang angeboten werden, sind von der Generalversammlung zu fassen, die dabei das Ergebnis eines unabhängigen Evaluierungsprozesses berücksichtigt, der vom Wissenschafts- und Technikbeirat durchgeführt wurde.

(4)   Sollten aus finanziellen und/oder technischen Gründen die Kapazitäten für die Zugangsgewährung nicht ausreichen, hat die Generalversammlung im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen wettbewerbliche Finanzhilfeprogramme festzulegen, auf deren Grundlage erfolgreichen Antragstellern die Nutzung der vorgeschlagenen Kapazitäten erlaubt werden kann. Anträge, die aus einem beliebigen Land weltweit eingehen, werden auf Vorschlag des Wissenschafts- und Technikbeirats durch unabhängige Evaluierungsausschüsse geprüft, die vom Verwaltungsrat benannt werden. Die Finanzhilfeprogramme, der Evaluierungsprozess und die Spezifikationen, die die Generalversammlung möglicherweise festlegt, müssen den allgemeinen Anforderungen der wissenschaftlichen Exzellenz und Fairness genügen.

(5)   Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung Leitlinien vorschlagen, welche Anforderungen an die Rechtsbeziehung mit Datennutzern im Allgemeinen und ad hoc festgelegt werden sollten. Der allgemeinen Öffentlichkeit ist der Zugang zu den Diensten oder Ressourcen zu gewähren, soweit die Lizenzierungsbedingungen der Eigentümer dies zulassen. Das ERIC LifeWatch hat die einschlägigen Leitlinien und Regelungen der Europäischen Union zu befolgen.

(6)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 kann die Generalversammlung mit absoluter Mehrheit beschließen, Gebühren für den allgemeinen Zugang zu bestimmten oder zu allen Gemeinschaften in Bezug auf einzelne Dienste zu erheben, die vom ERIC LifeWatch zur Verfügung gestellt werden, sowie Lizenzgebühren für seine eigenen Werkzeuge oder Produkte entweder in Form einer Lizenz für schöpferisches Gemeingut (creative commons) oder einer sonstigen Lizenz zu erheben.

(7)   Das ERIC LifeWatch hat sich bei seiner Politik für den Datenzugang und die Verbreitung an den Verfahren zu orientieren, die sich für öffentliche Daten international bewährt haben, etwa an solchen, die von der Europäischen Union festgelegt wurden, und die Rechte der Eigentümer der Daten und Algorithmen anzuerkennen sowie damit im Zusammenhang stehende ethische oder rechtliche Belange in vollem Umfang zu berücksichtigen. LifeWatch-ERIC fördert die Exzellenz in Forschung, Lehre und Wissenserwerb und unterstützt eine Kultur der Bekanntmachung bewährter Verfahren und einschlägiger Ausbildungsmaßnahmen.

(8)   Das ERIC LifeWatch fordert die Forscher, die das Konsortium nutzen, auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse über das ERIC LifeWatch zugänglich machen.

(9)   In der Verbreitungsstrategie sind die verschiedenen Zielgruppen zu nennen. Um diese zu erreichen, hat das ERIC LifeWatch mehrere Kanäle zu nutzen, z. B. Webportale, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.

Artikel 16

Wissenschaftliche und technische Evaluierung

(1)   Das ERIC LifeWatch hat als unabhängiges Gremium qualifizierter Wissenschaftler und Experten einen Wissenschafts- und Technikbeirat einzusetzen. Die Aufgabenbeschreibung dieses Gremiums wird vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitglieder des Wissenschafts- und Technikbeirats werden für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren benannt. Der Wissenschafts- und Technikbeirat kann dem Verwaltungsrat Empfehlungen vorlegen. Diese Empfehlungen sind gegenüber der Generalversammlung vollumfänglich offenzulegen, die dem Verwaltungsrat zur weiteren Orientierung Durchführungsbestimmungen oder Leitlinien vorlegen kann.

(2)   Die Generalversammlung kann eine angemessene Vergütung für die von den Mitgliedern des Wissenschafts- und Technikbeirats sowie der Evaluierungsausschüsse übernommenen Aufgaben genehmigen.

(3)   Im vierten Jahr jedes Fünfjahresplans ist ein Ad-hoc-Evaluierungsausschuss einzusetzen, der die wissenschaftliche und technische Leistung des ERIC LifeWatch insgesamt bewertet und Empfehlungen für die strategischen Ausrichtungen in den nächsten fünf Jahren gibt. Seine Mitglieder werden von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Wissenschafts- und Technikbeirats benannt. Sie sind ad personam und nicht in Vertretung eines bestimmten Landes oder einer bestimmten Institution zu benennen.

Artikel 17

Datenzugang und Schutz der Rechte am geistigen Eigentum

(1)   Das ERIC LifeWatch- erkennt an, dass sich sein Wert als Infrastruktur zum Teil darauf stützt, dass öffentlich zugängliches Wissen besser genutzt wird. Vorzugsweise ist nach den Grundsätzen des offenen Quellcodes und des offenen Zugangs zu verfahren.

(2)   Das ERIC LifeWatch stellt den Forschern Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass bei Forschungsarbeiten, bei denen über das ERIC LifeWatch zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen geachtet werden. Werden externe Datenressourcen und/oder sonstige Infrastrukturen benötigt, ist zu gewährleisten, dass die Herkunft der Daten kenntlich gemacht wird, wobei die Datenpolitik des ERIC LifeWatch vorsieht, dass auf der Grundlage dieses Artikels Vereinbarungen mit diesen externen Partnern geschlossen werden; die Datenpolitik des ERIC LifeWatch wird von einem Mitglied des Verwaltungsrats, das von der Generalversammlung bestimmt wird, geleitet.

(3)   Nutzer und Diensteanbieter, die Zugang zu Daten, Wissen oder sonstigen Rechten am geistigen Eigentum haben, die sich in Besitz des ERIC LifeWatch befinden oder von diesem erzeugt wurden, haben die Rechte am geistigen Eigentum und sonstige Rechte von Eigentümern anzuerkennen, die in den Protokollen über die Bereitstellung der Daten, Vereinbarungen oder Absichtserklärungen festgelegt sind. Datennutzer und Diensteanbieter des ERIC LifeWatch haben nachzuweisen, dass sie beim Umgang mit den Rechten an den in ihrem Besitz befindlichen Daten mit der gebührenden Sorgfalt vorgehen.

(4)   Das ERIC LifeWatch stellt sicher, dass die Nutzer den Bedingungen für den Zugang zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

(5)   Das ERIC LifeWatch hat öffentlich darzulegen, nach welchen Modalitäten mutmaßliches internes berufliches Fehlverhalten sowie mutmaßliche Verletzungen der Sicherheit oder Vertraulichkeit in Bezug auf die in seiner Obhut befindlichen Daten und Dienste untersucht und geahndet werden.

KAPITEL 7

LAUFZEIT, AUFLÖSUNG, STREITFÄLLE, ANWENDBARES RECHT UND ÄNDERUNGEN BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Laufzeit

Das ERIC LifeWatch wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet.

Artikel 19

Auflösung und Insolvenz

(1)   Die Auflösung des ERIC LifeWatch erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung.

(2)   Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des ERIC LifeWatch, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das ERIC LifeWatch die Europäische Kommission hiervon.

(3)   Nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des ERIC LifeWatch hat der Verwaltungsrat die Vermögenswerte und Tätigkeiten im Einklang mit dem Recht des Gastmitgliedstaats und nach den folgenden Grundsätzen abzuwickeln:

a)

Jeder physische Gegenstand, der von einem Mitglied, das eine gemeinsame Einrichtung oder ein verteiltes Zentrum beherbergt, zur Unterstützung zur Verfügung gestellt wurde, ist zurückzugeben.

b)

Sonstige Vermögenswerte sind zur Begleichung der Verbindlichkeiten des ERIC LifeWatch und zur Deckung der Kosten seiner Auflösung zu verwenden. Etwaige finanzielle Überschüsse sind unter den zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren seit Aufnahme der Tätigkeit des ERIC LifeWatch aufsummierten finanziellen Basisbeiträgen aufzuteilen.

c)

In Bezug auf Sachleistungen und sonstige Beiträge kann der Verwaltungsrat nach Genehmigung durch die Generalversammlung und soweit praktikabel Tätigkeiten und Know-how des ERIC LifeWatch an ähnlich ausgerichtete Institutionen übertragen. Sollte es keine gleichwertigen Institutionen geben, sind, sofern in den Dienstleistungsvereinbarungen nichts anderes vorgesehen ist, Vermögenswerte, die nach Begleichung der Schulden des ERIC LifeWatch verbleiben und bei denen es sich nicht um den finanziellen Überschuss handelt, unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten Jahresbeiträgen aufzuteilen. Die Vermögenswerte sind nach Möglichkeit den Mitgliedern zuzuweisen, die zu ihnen beigetragen haben.

(4)   Die Auflösung und die darauf folgende Stilllegung des ERIC LifeWatch unterliegen den für das Ausscheiden eines Mitglieds und die Beendigung der Mitgliedschaft in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 6 festgelegten Fristen.

(5)   Die Existenz des ERIC LifeWatch endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 20

Anwendbares Recht

Für das ERIC LifeWatch gelten in dieser Reihenfolge

a)

das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 und die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung genannten Entscheidungen;

b)

das Recht des Gastmitgliedstaates, sofern eine Angelegenheit durch EU-Recht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist;

c)

die Satzung und ihre Durchführungsvorschriften.

Artikel 21

Streitigkeiten

(1)   Für das ERIC LifeWatch betreffende Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC LifeWatch sowie für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2)   Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC LifeWatch und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Gastmitgliedstaates die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Artikel 22

Zugänglichkeit der Satzung

Die Satzung ist regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auf der Website des ERIC LifeWatch sowie an dessen satzungsgemäßem Sitz, in den Räumlichkeiten der gemeinsamen Einrichtungen und in jedem verteilten LifeWatch-Zentrum öffentlich zugänglich zu machen.

Artikel 23

Änderung der Satzung

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 sind Beschlüsse über die Änderung der Satzung einschließlich des Anhangs 2 mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des ERIC LifeWatch zu fassen. Mitglieder, die gegen die vorgeschlagene Änderung stimmen, können aus dem ERIC LifeWatch ausscheiden, nachdem sie ihren noch offenen Verpflichtungen nachgekommen sind.

(2)   Änderungsvorschläge können von jedem Mitglied eingereicht werden, das von mindestens zwei anderen Mitgliedern unterstützt wird. Änderungsvorschläge sind dem Vorsitz der Generalversammlung spätestens drei Monate vor der ordentlichen Jahressitzung oder vor einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Sitzung und den Mitglieder spätestens zwei Monate vor der Sitzung der Generalversammlung zuzuleiten.

(3)   Für Änderungen des satzungsgemäßen Sitzes bedarf es der qualifizierten Mehrheit unter Berücksichtigung der Investitionen, die der Gastmitgliedstaat getätigt hatte.

KAPITEL 8

GRÜNDUNG UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Gründungsbestimmungen

Spätestens 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Einrichtung des ERIC LifeWatch hat der Gastmitgliedstaat eine konstituierende Generalversammlung einzuberufen. Der Gastmitgliedstaat benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des ERIC LifeWatch unternommen werden müssen. Sofern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung kein Gründungsmitglied Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Gastmitgliedstaat hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.

Artikel 25

Übergangsbestimmung

Die von den Mitgliedern während der Übergangsphase nach dem 11. Februar 2011 und vor der Gründung des ERIC LifeWatch für den Aufbau seiner Forschungsinfrastruktur vereinbarten und bestätigten Beiträge sind als Bar- oder Sachleistungen für das ERIC LifeWatch für den ersten Fünfjahreszeitraum nach den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e und in Anhang 2 Abschnitt A2.I.6 festgelegten und von der Generalversammlung genehmigten Regeln zur Bewertung von Sachleistungen zu berücksichtigen.


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG 1

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN KÖRPERSCHAFTEN

Länder

Vertretende Körperschaften

Belgien

Belgium Science Policy Office (Föderales Amt für Wissenschaftspolitik, BELSPO)

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Innovation (EWI)

Direction générale de l’Enseignement non obligatoire et de la Recherche scientifique (DGENORS)

Griechenland

Griechisches Zentrum für Meeresforschung (HCMR)

Spanien

Ministerium für Wirtschaft, Industrie und Wettbewerbsfähigkeit (MINECO)

Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Ernährung und Umwelt (MAPAMA)

Regionalregierung von Andalusien (Junta de Andalucía)

Italienische Republik

Nationaler Forschungsrat (CNR)

Niederlande

Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO)

Portugal

 

Rumänien

 

Slowenien

Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport (MIZS)


Beobachter

Länder

Vertretende Körperschaften

 

 

 

 


ANHANG 2

BAR- UND SACHLEISTUNGEN

A2.I.   Finanzielle Basisbeiträge der Mitglieder

A2.I.1.

Die Beiträge jedes Lands als Mitglied des ERIC LifeWatch für jeden Fünfjahreszeitraum werden von der Generalversammlung unter Berücksichtigung des entsprechenden Mehrjahresarbeitsprogramms und der hierfür zur Verfügung stehenden vorläufigen Haushaltsmittel festgelegt. Beschlüsse über die Beiträge für einen Fünfjahreszeitraum sind im Konsens zu fassen und andernfalls mit der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung. Die für die einzelnen Mitglieder vorgeschlagenen Beiträge für die ersten fünf Jahre sind in Abschnitt A2.V dieses Anhangs aufgeführt.

A2.I.2.

Die Länderbeiträge sind linear anhand des BIP zu berechnen, wobei für die Beiträge der Länder mit kleineren Volkswirtschaften stets ein Mindestbeitrag gilt und für Länder mit größeren Volkswirtschaften ein Höchstbeitrag.

Die Beiträge zwischenstaatlicher Organisationen, die Vollmitglieder des ERIC LifeWatch werden, werden von der Generalversammlung im Konsens festgelegt, andernfalls durch einen mit der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung gefassten Beschluss.

A2.I.3.

Die Berechnung anhand des linearen BIP stützt sich auf die Eurostat-Statistiken, wobei der jeweilige Anteil des BIP der Mitglieder am BIP der Mitglieder insgesamt zugrunde gelegt wird. Für die Ermittlung des BIP jedes Mitglieds ist das durchschnittliche BIP der vorangegangenen drei Jahre zugrunde zu legen. Für Länder außerhalb Europas sind die Statistiken der Weltbank für denselben Zeitraum heranzuziehen.

A2.I.4.

Die Beiträge werden den Betriebskosten zugewiesen. In den ersten fünf Jahren ist sorgfältig zu prüfen, ob Erst- oder Folgeinvestitionen für den Bau der gemeinsamen Einrichtungen und der nach Absatz A2.II errichteten LifeWatch-Zentren notwendig sind.

A2.I.5.

Die Beiträge können als Bar- oder Sachleistungen entrichtet werden. Sachleistungen dürfen einen Höchstsatz von 85 % des nationalen Beitrags nicht übersteigen. Der Jahresbeitrag von 15 % Barleistungen ist den Betriebskosten des ERIC LifeWatch zuzuweisen.

Die Mitglieder können festlegen, dass ihre Sachleistungen ganz oder teilweise ihren verteilten LifeWatch-Zentren zugutekommen, sobald die Finanzverwaltung der gemeinsamen Einrichtungen gewährleistet ist; der Mindestanteil von 15 % Barleistungen ist auf das Bankkonto des ERIC LifeWatch zu überweisen. Beide Vorgänge sind vom Finanzvorstand ordnungsgemäß zu bestätigen.

A2.I.6.

Die Bewertung der Sachleistungen erfolgt entsprechend den von der Generalversammlung nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e im Rahmen ihrer Durchführungsvorschriften für diese Beiträge festgelegten Regeln.

A2.II.   Zusätzliche Beiträge oder Übernahme eines größeren Anteils an den Betriebskosten

Die Mitglieder können beschließen, einen größeren Beitrag zum Aufbau von LifeWatch zu leisten, indem sie entweder einen Investitionsbeitrag zu den ersten gemeinsamen Einrichtungen des ERIC LifeWatch oder zu deren Modernisierung oder zum Aufbau neuer verteilter LifeWatch-Zentren leisten oder die gemeinsamen Dienste erheblich verbessern. Die Beiträge können auch in Form zusätzlicher Beiträge zu den finanziellen Basisbeiträgen nach Absatz A.2.I geleistet werden.

A2.III.   Beiträge neuer Mitglieder

A2.III.1.

Die finanziellen Basisbeiträge neuer Mitglieder des ERIC LifeWatch müssen den in Abschnitt A2.I dieser Anlage festgelegten Regeln genügen.

A2.III.2.

Länder, die dem ERIC LifeWatch nicht bei seiner Gründung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt während des Fünfjahreszeitraums beitreten, leisten ihren an der Restlaufzeit bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums bemessenen anteilmäßigen Beitrag zum Zeitpunkt ihres Beitritts.

A2.IV.   Sonstige Grundsätze zu den Mitgliedsbeiträgen

A2.IV.1.

Die in den vorstehenden Abschnitten genannten Beiträge können von den Mitgliedern den diese vertretenden Stellen zugewiesen werden. In diesem Fall ist die vertretende Stelle für den Beitrag zuständig, wobei die Mitglieder bei einem Ausfall nach wie vor für die Entrichtung des Beitrags verantwortlich bleiben.

A2.IV.2.

Die Mitglieder und die sie vertretenden Körperschaften vereinbaren, dass sie die ihrer Kontrolle unterstehenden Daten teilen, wobei die Generalversammlung beschließen kann, dass dies im Interesse der Ziele und Aufgaben des ERIC LifeWatch liegt, sofern diese Daten nicht öffentlich zugänglich sind oder ihrer Kontrolle unterstehen. Hiervon unberührt bleibt die Zuweisung der Kosten, die zur Herstellung der Interoperabilität entstehen, an das ERIC LifeWatch, sofern diese Kosten nicht in den Barleistungen des Mitglieds enthalten sind.

A2.V.   Mitgliedsbeiträge in den ersten fünf Jahren (1)

Land

BIP-Durchschnitt 2010-2012

(in Mio. EUR)

Beitrag zum ERIC LifeWatch (15 %) — Barleistungen

Bewertung der Sachleistungen

BE Belgien

367 426

959 644

5 437 980

EL Griechenland

208 144

543 631

3 080 576

ES Spanien

1 053 921

2 423 250

13 731 749

IT Italien

1 565 433

3 599 354

20 396 342

NL Niederlande

595 058

1 554 172

8 806 972

PT Portugal

169 720

443 274

2 511 888

RO Rumänien

129 134

375 000

2 125 000

SI Slowenien

35 748

375 000

2 125 000

Die Tätigkeiten des ERIC LifeWatch, die mit Hilfe der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ressourcen durchgeführt wurden, dürfen nicht zu einer Erhöhung der im vorherigen Abschnitt genannten Beiträge oder der 15 %igen Barleistung der Mitgliedsländer des ERIC LifeWatch führen oder im Zuge des Beitritts anderer Länder erhöht werden. Hiervon bleiben eventuelle Überprüfungen und/oder Anpassungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f unberührt.

Mit dem Beitritt zum ERIC LifeWatch verpflichten sich die Staaten zu einer jährlichen Zahlung von 15 % als Barleistung an das ERIC LifeWatch. Der Anteil von 85 % Sachleistungen ist entsprechend den Berechnungen ihrer Funktionalität für die Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC LifeWatch anzupassen.


(1)  Die Berechnung der Beträge stützt sich auf die Daten für die Jahre 2010, 2011 und 2012. Die voraussichtlichen Jahresbeiträge der Mitglieder des ERIC LifeWatch errechnen sich aus der Division ihrer in der Spalte „Beiträge zum ERIC LifeWatch“ der Tabelle in diesem Anhang angegebenen Werte durch fünf. Die Bewertung der Sachleistungen für den gesamten Fünfjahreszeitraum erfolgt entsprechend den Kosten einzelner Projekte, die in den Kostenbüchern des ERIC LifeWatch während der Vorbereitungsphase erfasst wurden.


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