2.
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Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden wie folgt berichtigt:
a)
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Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0120/R0410 folgende Fassung:
„C0010 bis C0120/R0410
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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b)
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Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0120/R0420 folgende Fassung:
„C0010 bis C0120/R0420
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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c)
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Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0130 bis C0160/R0430 folgende Fassung:
„C0130 bis C0160/R0430
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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d)
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Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0160/R0440 folgende Fassung:
„C0010 bis C0160/R0440
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.
Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.“;
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e)
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Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0160/R0500 folgende Fassung:
„C0010 bis C0160/R0500
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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f)
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Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1710 folgende Fassung:
„C0210 bis C0280/R1710
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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g)
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Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1720 folgende Fassung:
„C0210 bis C0280/R1720
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.
Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.“;
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h)
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Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1800 folgende Fassung:
„C0210 bis C0280/R1800
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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i)
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Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0410 folgende Fassung:
„C0080 bis C0140/R0410
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft
|
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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|
j)
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Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0420 folgende Fassung:
„C0080 bis C0140/R0420
|
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
|
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
|
|
k)
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Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0430 folgende Fassung:
„C0080 bis C0140/R0430
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft
|
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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|
l)
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Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0440 folgende Fassung:
„C0080 bis C0140/R0440
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.
Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.“;
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m)
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Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0500 folgende Fassung:
„C0080 bis C0140/R0500
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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n)
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Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1710 folgende Fassung:
„C0220 bis C0280/R1710
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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o)
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Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1720 folgende Fassung:
„C0220 bis C0280/R1720
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.
Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.“;
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p)
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Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1800 folgende Fassung:
„C0220 bis C0280/R1800
|
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto
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Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.“;
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|
q)
|
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0010/R0010 folgende Fassung:
„C0010/R0010
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Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen
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Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen“;
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r)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0030/R0010 folgende Fassung:
„C0030/R0010
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Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen
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Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.“;
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s)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0010 folgende Fassung:
„C0050/R0010
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Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — versicherungstechnische Rückstellungen
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Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;
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t)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0010 folgende Fassung:
„C0070/R0010
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Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen
|
Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;
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u)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0010 folgende Fassung:
„C0090/R0010
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Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen
|
Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;
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v)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0020 folgende Fassung:
„C0050/R0020
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Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Basiseigenmittel
|
Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den Basiseigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;
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w)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0020 folgende Fassung:
„C0070/R0020
|
Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel
|
Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;
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x)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0020 folgende Fassung:
„C0090/R0020
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Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel
|
Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;
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y)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0050 folgende Fassung:
„C0050/R0050
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Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel
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Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;
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z)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0050 folgende Fassung:
„C0070/R0050
|
Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel
|
Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;
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aa)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0050 folgende Fassung:
„C0090/R0050
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Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR
|
Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.
Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;
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|
bb)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0090 folgende Fassung:
„C0050/R0090
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Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — SCR
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Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;
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cc)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0090 folgende Fassung:
„C0070/R0090
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Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — SCR
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Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;
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dd)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0090 folgende Fassung:
„C0090/R0090
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Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — SCR
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Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;
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ee)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0100 folgende Fassung:
„C0050/R0100
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Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR
|
Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;
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ff)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0100 folgende Fassung:
„C0070/R0100
|
Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR
|
Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;
|
|
gg)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0100 folgende Fassung:
„C0090/R0100
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Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR
|
Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.
Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;
|
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hh)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0110 folgende Fassung:
„C0050/R0110
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Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen — Mindestkapitalanforderung
|
Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen der MCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der MCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.“;
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ii)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0110 folgende Fassung:
„C0070/R0110
|
Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Mindestkapitalanforderung
|
Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.“;
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jj)
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Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0110 folgende Fassung:
„C0090/R0110
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Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Mindestkapitalanforderung
|
Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.
Dies ist die Differenz zwischen der MCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.“;
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kk)
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In den Meldebögen S.25.01 und S.25.02 wird „C0080“ durchgängig durch „C0090“ und „C0090“ durchgängig durch „C0120“ ersetzt;
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ll)
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Im Meldebogen S.25.02. erhält Zeile C0030 folgende Fassung:
„C0030
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Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
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Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.
Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen).
Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.
Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.
Diese Zellen enthalten eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen.“;
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