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Document 32017R2190
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/2190 of 24 November 2017 amending and correcting Implementing Regulation (EU) 2015/2452 laying down implementing technical standards with regard to the procedures, formats and templates of the solvency and financial condition report according to Directive 2009/138/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2190 der Kommission vom 24. November 2017 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2190 der Kommission vom 24. November 2017 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/7754
ABl. L 310 vom 25.11.2017, p. 30–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0895
25.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2190 DER KOMMISSION
vom 24. November 2017
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 256 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist erforderlich, eine kohärente Berichterstattung zu fördern und die Qualität der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission (2) übermittelten Informationen zu verbessern. |
(2) |
Die Bestimmungen der Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für die Offenlegung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage erforderlichen Verfahren und Meldebögen betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 56 und Artikel 256 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
(3) |
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA) vorgelegt wurde. |
(4) |
Die EIOPA hat gemäß dem Verfahren zur Entwicklung technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Zudem sollte einige redaktionelle Fehler in den Hinweisen zu den Meldebögen der Verordnung (EU) 2015/2452 berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Berichtigungsbestimmungen
Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1285).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
ANHANG I
1.
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden wie folgt geändert:
a) |
In Abschnitt S.05.01, Allgemeine Bemerkungen, erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h.: gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der SII-Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.“ |
2.
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt geändert:
a) |
In Abschnitt S.05.02, Allgemeine Bemerkungen, erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.“ |
3.
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt geändert:
a) |
In Abschnitt S.05.02, Allgemeine Bemerkungen, erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h.: gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Der Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.“ |
ANHANG II
1.
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt berichtigt:
a) |
In Meldebogen S.19.01.21 erhält Zeile Z0010 folgende Fassung:
“; |
b) |
In Meldebogen S.23.01.01 erhält Zeile R0230 folgende Fassung:
“; |
c) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0220 folgende Fassung:
“; |
d) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0240 folgende Fassung:
“; |
e) |
In Meldebogen S.23.01.22 wird nach Zeile R0320 folgende Zeile R0330 eingefügt:
“; |
f) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhalten die Zeilen R0340 und R0350 folgende Fassungen:
“; |
g) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0410 folgende Fassung:
“; |
h) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0440 folgende Fassung:
“; |
i) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0770 folgende Fassung:
“; |
j) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0780 folgende Fassung:
“; |
k) |
In Meldebogen S.23.01.22 erhält Zeile R0790 folgende Fassung:
“; |
l) |
In Meldebogen S.25.01.21 wird „C0100“ Vereinfachungen ersetzt durch „C0120“; |
m) |
In den Meldebögen S.25.01.22, S. 25.02.21 und S.25.02.22 wird C0080 ersetzt durch C0090 und C0090 ersetzt durch C0120; |
n) |
In den Meldebögen S.25.02.21, S. 25.02.22, S. 25.03.21 und S.25.03.22 erhält Zeile R0420 folgende Fassung:
“; |
o) |
Im Meldebogen S.25.02.22 werden vor „Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, R0470“ folgende Zeilen gelöscht:
|
p) |
In Meldebogen S.25.03.22 werden vor „Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, R0510“ folgende Zeilen gelöscht:
|
2.
Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden wie folgt berichtigt:
a) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0120/R0410 folgende Fassung:
|
b) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0120/R0420 folgende Fassung:
|
c) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0130 bis C0160/R0430 folgende Fassung:
|
d) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0160/R0440 folgende Fassung:
|
e) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0010 bis C0160/R0500 folgende Fassung:
|
f) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1710 folgende Fassung:
|
g) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1720 folgende Fassung:
|
h) |
Im Meldebogen S.05.01 erhält Zeile C0210 bis C0280/R1800 folgende Fassung:
|
i) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0410 folgende Fassung:
|
j) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0420 folgende Fassung:
|
k) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0430 folgende Fassung:
|
l) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0440 folgende Fassung:
|
m) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0080 bis C0140/R0500 folgende Fassung:
|
n) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1710 folgende Fassung:
|
o) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1720 folgende Fassung:
|
p) |
Im Meldebogen S.05.02 erhält Zeile C0220 bis C0280/R1800 folgende Fassung:
|
q) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0010/R0010 folgende Fassung:
|
r) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0030/R0010 folgende Fassung:
|
s) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0010 folgende Fassung:
|
t) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0010 folgende Fassung:
|
u) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0010 folgende Fassung:
|
v) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0020 folgende Fassung:
|
w) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0020 folgende Fassung:
|
x) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0020 folgende Fassung:
|
y) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0050 folgende Fassung:
|
z) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0050 folgende Fassung:
|
aa) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0050 folgende Fassung:
|
bb) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0090 folgende Fassung:
|
cc) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0090 folgende Fassung:
|
dd) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0090 folgende Fassung:
|
ee) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0100 folgende Fassung:
|
ff) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0100 folgende Fassung:
|
gg) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0100 folgende Fassung:
|
hh) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0050/R0110 folgende Fassung:
|
ii) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0070/R0110 folgende Fassung:
|
jj) |
Im Meldebogen S.22.01 erhält Zeile C0090/R0110 folgende Fassung:
|
kk) |
In den Meldebögen S.25.01 und S.25.02 wird „C0080“ durchgängig durch „C0090“ und „C0090“ durchgängig durch „C0120“ ersetzt; |
ll) |
Im Meldebogen S.25.02. erhält Zeile C0030 folgende Fassung:
|
3.
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt berichtigt:
a) |
Im Meldebogen S.19.01. erhält Zeile C0170/R0100 bis R0260 folgende Fassung:
|
b) |
Im Meldebogen S.19.01. erhält Zeile C0360/R0100 bis R0260 folgende Fassung:
|
c) |
In Abschnitt S.12.01, Unterabschnitt „Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen“, erhält Absatz 2 der Hinweise folgende Fassung: „Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.“; |
d) |
In Meldebogen S.17.01. Zeilen C0020 bis C0170/R0290, C0180/R0290, C0020 bis C0170/R0300, C0180/R0300, C0020 bis C0170/R0310 und C0180/R0310 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.“; |
e) |
In Meldebogen S.23.01.01. wird nach Zeile R0230/C0040 folgende Zeile eingefügt:
|
4.
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt berichtigt:
a) |
In Meldebogen S.23.01. wird nach Zeile R0440/C0040 folgende Zeile eingefügt:
|
b) |
Im Meldebogen S.23.01 erhält Zeile R0680/C0010 folgende Fassung:
|
c) |
Im Meldebogen S.25.01 erhält Zeile R0220/C0100 folgende Fassung:
|
d) |
Im Meldebogen S.25.01 erhält Zeile R0500/C0100 folgende Fassung:
|
e) |
In Meldebogen S.25.01. erhält Zeile R0570/C0100 folgende Fassung:
|
f) |
Im Meldebogen S.25.02 erhält Zeile R0220/C0100 folgende Fassung:
|
g) |
Im Meldebogen S.25.02 erhält Zeile R0500/C0100 folgende Fassung:
|
h) |
Im Meldebogen S.25.02 erhält Zeile R0570/C0100 folgende Fassung:
|