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Document 32017R1901

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1901 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Danbo (g.g.A.))

C/2017/6911

OJ L 269, 19.10.2017, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1901/oj

19.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1901 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2017

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Danbo (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Dänemarks auf Eintragung des Namens „Danbo“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Argentinien und der argentinische Milchwirtschaftsverband Centro de la Industria Lechera, Australien und der australische Milchwirtschaftsverband Dairy Australia, Neuseeland und der neuseeländische Milchwirtschaftsverband Dairy Companies Association of New Zealand, Österreich, Uruguay, das Büro des Handelsbeauftragten der Vereinigten Staaten von Amerika (Office of the United States Trade Representative) und das Konsortium für gängige Lebensmittelnamen der Vereinigten Staaten von Amerika (Consortium for Common Food Names of the United States) haben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung erhoben. Mit Ausnahme des Einspruchs von Österreich, der nicht innerhalb der gesetzten Frist einging, wurden die Einsprüche im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(4)

Die Einsprüche betrafen die Nichtbeachtung der Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, der durch Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt wurde, wobei insbesondere geltend gemacht wurde, der Käse mit dem Namen „Danbo“ verfüge nicht über eine besondere Qualität, ein besonderes Ansehen oder eine andere besondere Eigenschaft, die bzw. das wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist. Außerdem wurde angeführt, der Name „Danbo“ könne nicht als traditionelle nichtgeografische Bezeichnung gelten und es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Ausweisung von ganz Dänemark als abgegrenztes geografisches Gebiet rechtfertigen würden. Darüber hinaus wurde in den Einsprüchen argumentiert, der Name „Danbo“ sei zu einer Gattungsbezeichnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, ersetzt durch Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, geworden. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass der Käse „Danbo“ seit 1966 Gegenstand einer Norm des Codex Alimentarius ist und in Anhang B des Übereinkommens von Stresa von 1951 aufgenommen wurde. Der Gattungscharakter des Namens ließe sich auch dadurch belegen, dass für „Danbo“ eine eigene Zolltarifposition besteht. Weiter wird in den Einsprüchen auf die Bedeutung der Erzeugung und des Verbrauchs von „Danbo“ in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern verwiesen, wobei einige dieser Länder eine spezielle Rechtsnorm für ihn aufgestellt haben.

(5)

Mit Schreiben vom 18. September 2012 forderte die Kommission die betroffenen Parteien gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(6)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Entscheidung treffen.

(7)

Was den angeblichen Verstoß gegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, anbelangt, so ist festzustellen, dass die geltende einschlägige Bestimmung nicht vorsieht, dass ein Land nur in Ausnahmefällen als geografische Angabe verwendet werden kann. Auch muss nicht mehr geprüft werden, ob es sich bei „Danbo“ um eine „traditionelle nichtgeografische Bezeichnung“ handelt. Tatsächlich wird die Eintragung von „Danbo“ als g.g.A. aufgrund seines auf den geografischen Ursprung zurückzuführenden Ansehens im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beantragt, das in dem veröffentlichten Einzigen Dokument und in der Produktspezifikation eingehend beschrieben ist. Die Einspruchsführer konnten dieser Beschreibung keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen.

(8)

Die Einspruchsführer haben mehrere Faktoren angeführt, die angeblich belegen, dass der infrage stehende Name eine Gattungsbezeichnung ist. Die Tatsache, dass für „Danbo“ eine spezifische Norm des Codex Alimentarius besteht, und die Aufnahme des Namens in Anhang B des Übereinkommens von Stresa bedeuten jedoch nicht, dass dieser Name allein dadurch zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Zolltarife rein zollrechtlicher Natur und haben deshalb keinerlei Relevanz hinsichtlich des Rechts an geistigem Eigentum. Des Weiteren sind die wenigen vorgelegten Angaben insbesondere zur Herstellung von „Danbo“ außerhalb der Europäischen Union nicht von Belang, da der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 das Territorialitätsprinzip zugrunde liegt, nach dem die Bewertung, ob es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, in Bezug auf das Gebiet der EU erfolgen muss. Die Perzeption dieser Bezeichnung außerhalb der Europäischen Union und das mögliche Bestehen entsprechender Produktionsnormen in Drittländern werden für den vorliegenden Beschluss für nicht relevant erachtet.

(9)

Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurden keinerlei Beweise dafür erbracht, dass solcher Käse aus Drittländern in die Europäische Union eingeführt wird. Infolgedessen gibt es keine Gründe dafür, bestimmten Erzeugern in Drittländern einen Übergangszeitraum gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu gewähren.

(10)

Der Zusammenhang zwischen Dänemark und „Danbo“ beruht auf dem Ansehen. Dänemark hat zahlreiche Fachveröffentlichungen und Referenzen beigebracht, die belegen, dass zwischen Dänemark und „Danbo“ ein auf dem Ansehen beruhender Zusammenhang besteht. Dieses Ansehen wird durch die Teilnahme an Messen und Wettbewerben auf nationaler und internationaler Ebene und durch zahlreiche Auszeichnungen weiter bestätigt.

(11)

Innerhalb der EU wird „Danbo“ überwiegend in Dänemark hergestellt und auch überwiegend in Dänemark vertrieben.

(12)

Dänemark legte unstrittige Beweise dafür vor, dass der Verbrauch und die Bekanntheit von „Danbo“ hauptsächlich in Dänemark konzentriert sind und dass eine überwiegende Mehrheit der dänischen Verbraucher den dauerhaften Zusammenhang mit Dänemark herstellt. Außerhalb Dänemarks ist der Käse kaum bekannt. Wegen dieser geringen Bekanntheit kann „Danbo“ nicht als Gattungsbezeichnung betrachtet werden.

(13)

Aus den vorgenannten Gründen ist der Name „Danbo“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Danbo“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (4) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 29 vom 2.2.2012, S. 14.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


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