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Document 32017R1751

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1751 des Rates vom 25. September 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

OJ L 246, 26.9.2017, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1751/oj

26.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1751 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.

(2)

Die Angaben zu vier Personen und zu einer Einrichtung, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführt sind, sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017,

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A („Personen“) werden die unten stehenden Einträge durch Folgendes ersetzt:

„236.

Saji' Darwish

(alias. Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)

(Image)

Geburtsdatum: 11. Januar 1957;

Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe

Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich; als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division bis April 2017 trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, sowie für den Angriff auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

21.3.2017

247.

Jayyiz Rayyan Al-Musa

(alias Jaez Sawada al-Hammoud al-Mousa, Jayez al-Hammoud al-Moussa)

(Image)

Geburtsdatum: 1954

Geburtsort: Hama, Syrien

Rang: Generalmajor

Gouverneur von Hasaka, von Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung zu Bashar Al-Assad.

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber und ehemaliger Stabschef der syrischen Luftwaffe.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des syrischen Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.

18.7.2017

248.

Mayzar 'Abdu Sawan

(a.k.a.: Meezar Sawan)

(Image)

Geburtsdatum: 1954

Rang: Generalmajor

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber Befehlshaber der 20. Division der Syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich und für Luftangriffe auf zivile Gebiete von unter der Kontrolle der 20. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus.

18.7.2017

249.

Isam Zahr Al-Din

(alias Isam Zuhair al-Din, Isam Zohruddin, Issam Zahruddin, Issam Zahreddine, Essam Zahruddin, Issam Zaher Eldin, Issam Zaher al-Deen, Nafed Assadllah)

(Image)

Geburtsdatum: 1961

Geburtsort: Tarba, Provinz As-Suwayda, Syrien

Rang: Brigadegeneral

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, eines hochrangigen Offiziers in der Republikanischen Garde, nach Mai 2011 im Amt. Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung u. a. während der Belagerung von Baba Amr im Februar 2012.

18.7.2017“

2.

In Teil B („Organisationen“) wird der unten stehende Eintrag durch Folgendes ersetzt:

„21.

Centre d'études et de recherches syrien (CERS)

(alias Centre d'Etude et de Recherche Scientifique (CERS), Scientific Studies and Research Center (SSRC), Centre de Recherche de Kaboun)

Barzeh Street,

P.O.Box 4470,

Damaskus

Unterstützt die syrische Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die zur Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten dient.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist die für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortliche staatliche Stelle.

1.12.2011“


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