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Document 32017R1422
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1422 of 4 August 2017 designating the European Union reference centre responsible for the scientific and technical contribution to the harmonisation and improvement of the methods of performance testing and genetic evaluation of purebred breeding animals of the bovine species (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1422 der Kommission vom 4. August 2017 zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1422 der Kommission vom 4. August 2017 zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/5412
OJ L 204, 5.8.2017, p. 78–79
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/78 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1422 DER KOMMISSION
vom 4. August 2017
zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Sitzung der Tierzuchtarbeitsgruppe der Kommission vom 15. November 2016 betrachteten Experten aus den Mitgliedstaaten es als weiterhin erforderlich, die Harmonisierung und Verbesserung der Methoden zu fördern, die der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern dienen und die von Zuchtverbänden oder von durch Zuchtverbände benannten dritten Stellen genutzt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat die Kommission ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union durchgeführt, das für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden zur Anwendung bei reinrassigen Zuchtrindern zuständig sein soll. |
(3) |
Das für dieses Verfahren eingerichtete Bewertungs- und Auswahlgremium hat den Schluss gezogen, dass das „Interbull Centre“ die Anforderungen des Anhangs IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt und die Zuständigkeit für die unter Nummer 2 des genannten Anhangs aufgelisteten Aufgaben übernehmen könnte. |
(4) |
Daher sollte das „Interbull Centre“ als Referenzzentrum der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern benannt werden. Die Benennung ist gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 regelmäßig zu überprüfen. |
(5) |
Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte entsprechend dem in Artikel 69 der Verordnung (EU) 2016/1012 festgelegten Geltungsbeginn der 1. November 2018 sein. |
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Folgendes Zentrum wird als Referenzzentrum der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern benannt:
Interbull Centre |
Department of Animal Breeding and Genetics |
Swedish University of Agricultural Science — SLU |
Ulls väg 26 |
Box 7023 |
SE-750 07 Uppsala |
Schweden |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.