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Document 32017R1422

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1422 der Kommission vom 4. August 2017 zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/5412

OJ L 204, 5.8.2017, p. 78–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1422/oj

5.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/78


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1422 DER KOMMISSION

vom 4. August 2017

zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Sitzung der Tierzuchtarbeitsgruppe der Kommission vom 15. November 2016 betrachteten Experten aus den Mitgliedstaaten es als weiterhin erforderlich, die Harmonisierung und Verbesserung der Methoden zu fördern, die der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern dienen und die von Zuchtverbänden oder von durch Zuchtverbände benannten dritten Stellen genutzt werden.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 hat die Kommission ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union durchgeführt, das für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden zur Anwendung bei reinrassigen Zuchtrindern zuständig sein soll.

(3)

Das für dieses Verfahren eingerichtete Bewertungs- und Auswahlgremium hat den Schluss gezogen, dass das „Interbull Centre“ die Anforderungen des Anhangs IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt und die Zuständigkeit für die unter Nummer 2 des genannten Anhangs aufgelisteten Aufgaben übernehmen könnte.

(4)

Daher sollte das „Interbull Centre“ als Referenzzentrum der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern benannt werden. Die Benennung ist gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 regelmäßig zu überprüfen.

(5)

Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte entsprechend dem in Artikel 69 der Verordnung (EU) 2016/1012 festgelegten Geltungsbeginn der 1. November 2018 sein.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgendes Zentrum wird als Referenzzentrum der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung und Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern benannt:

Interbull Centre

Department of Animal Breeding and Genetics

Swedish University of Agricultural Science — SLU

Ulls väg 26

Box 7023

SE-750 07 Uppsala

Schweden

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.


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