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Document 32017R1228

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1228 der Kommission vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Außen- und Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/1703

OJ L 177, 8.7.2017, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1228/oj

8.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1228 DER KOMMISSION

vom 20. März 2017

über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Außen- und Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission (2) wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln und Putzmörtel gehören zu den Bauprodukten, für die die Delegierte Verordnung gilt.

(2)

Prüfungen haben gezeigt, dass Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, beim Brandverhalten eine stabile und berechenbare Leistung aufweisen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen in Bezug auf den Höchstgehalt an organischen Stoffen, das auf ein Trägermaterial aufgebrachte flächenbezogene Höchstgewicht und das Brandverhalten des Trägermaterials.

(3)

Bei Erfüllung dieser Bedingungen sollten Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, daher ohne weitere Prüfung als mit einer bestimmten durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 eingeführten Brandverhaltensklasse übereinstimmend gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, die die Bedingungen im Anhang erfüllen, gelten ohne weitere Prüfung als mit den im Anhang aufgeführten Leistungsklassen übereinstimmend.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4).


ANHANG

Produkte (1)

Höchstgehalt an organischen Stoffen (2)

(Gewichtsanteil in %)

Flächenbezogenes Höchstgewicht (3)

(kg/m2)

Klasse (4)

Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt

≤ 9,0

≤ 4,0

B — s2, d0

Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt

und

Putzmörtel, für die die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt

≤ 2,5

≤ 6,0

A2 — s1, d0

≤ 4,0

≤ 4,0

≤ 5,0

≤ 2,0


(1)  Produkte, die in Pasten- oder Pulverform geliefert und für die innere und äußere Verkleidung von Wänden, Säulen, Trennwänden und Decken verwendet werden. Die Leistung von Trägermaterialien muss mindestens der Klasse A2 — s1, d0 entsprechen und die Dichte darf nicht weniger als 525 kg/m3 betragen.

(2)  Bezogen auf den Trockengehalt (vergleichbar mit dem vollständig getrockneten auf dem Trägermaterial aufgebrachten Putz).

(3)  Bezogen auf das feuchte Produkt (in gebrauchsfertigem Zustand).

(4)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364.


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