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Document 32017R1158
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1158 of 29 June 2017 laying down implementing technical standards with regards to the procedures and forms for competent authorities exchanging information with the European Securities Market Authority as referred to in Article 33 of Regulation (EU) No 596/2014 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1158 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1158 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/4390
ABl. L 167 vom 30.6.2017, p. 22–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2017
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist angemessen, gemeinsame Verfahren und Formen dafür festzulegen, wie die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen über Ermittlungen, Sanktionen und anderen Maßnahmen übermitteln sollen. |
(2) |
Um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu erleichtern und unnötige Verzögerungen oder das Fehlschlagen von Übermittlungen zu vermeiden, sollte jede zuständige Behörde eine spezielle Kontaktstelle für die Übermittlung der erforderlichen Informationen benennen. |
(3) |
Damit gewährleistet ist, dass alle erforderlichen Informationen über die Sanktionen und Maßnahmen der zuständigen Behörden von der ESMA korrekt erkannt und registriert werden, sollten die zuständigen Behörden detaillierte und harmonisierte Informationen übermitteln und hierfür spezielle Formulare verwenden. |
(4) |
Die der ESMA zu übermittelnden Informationen über Ermittlungen sollten konsistent und vergleichbar sein, damit zum Ausdruck kommt, welche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung in einem bestimmten Jahr tatsächlich stattgefunden hat. Die Information sollte also nur diejenigen Ermittlungen beinhalten, an denen die zuständigen Behörden im Berichtszeitraum gearbeitet haben. |
(5) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
(6) |
Die ESMA hat weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, noch analysiert, welche Kosten und Nutzeneffekte durch die Einführung der Standardformulare und -verfahren für die zuständigen Behörden entstehen könnten, denn da sich der Entwurf technischer Durchführungsstandards lediglich an die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, wäre dies vom Anwendungskreis und von den Auswirkungen her unverhältnismäßig gewesen. |
(7) |
Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.
Artikel 2
Kontaktstellen
(1) Jede zuständige Behörde benennt eine einzige Kontaktstelle für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Informationen und für die Kommunikation über alle Fragen in Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Informationen.
(2) Die zuständigen Behörden melden die gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
(3) Die ESMA benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der in den Artikeln 3 und 4 genannten Informationen und für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Empfang dieser Informationen.
(4) Die ESMA gibt die in Absatz 2 genannte Kontaktstelle auf ihrer Website bekannt.
Artikel 3
Jährliche Übermittlung aggregierter Informationen
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Formulars.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden der ESMA alljährlich spätestens am 31. März übermittelt und umfassen alle Untersuchungen, Sanktionen und Maßnahmen, die im vorangehenden Kalenderjahr durchgeführt bzw. verhängt wurden.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Informationen mithilfe gesicherter elektronischer Mittel.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt die ESMA aus und legt fest, welche sicheren elektronischen Mittel zu nutzen sind. Diese elektronischen Mittel gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten bei der Übermittlung gewahrt bleiben.
Artikel 4
Meldeverfahren und -formulare
(1) Die zuständigen Behörden melden der ESMA die in Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Sanktionen und Maßnahmen unter Nutzung der Schnittstellen des IT-Systems und der einschlägigen Datenbank, die von der ESMA für den Empfang, die Speicherung und die Veröffentlichung von Informationen über diese Sanktionen und Maßnahmen eingerichtet wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang II festgelegten Format übermittelt.
Artikel 5
Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte
(1) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA zuvor gemäß Artikel 4 übermittelt hat, für ungültig zu erklären, so annulliert sie den bestehenden Meldebericht und übermittelt einen neuen Meldebericht.
(2) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA zuvor gemäß Artikel 4 übermittelt hat, zu aktualisieren, so übermittelt sie den Bericht mit aktualisierten Daten erneut.
Artikel 6
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
ANHANG I
Formular für die jährliche Übermittlung aggregierter und anonymisierter Informationen über alle erfolgten Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen
ANHANG II
Format für die Mitteilung verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen oder sonstiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, die öffentlich bekannt gegeben wurden
Bereich |
Beschreibung |
Art |
Rechtsrahmen |
Akronym des Unionsrechtsakts, nach dem die verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wurde |
Pflichtangabe |
Kennung der Sanktion |
Kennung, die von der zuständigen Behörde für die Mitteilung von verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zugewiesen wurde |
Freiwillige Angabe |
Mitgliedstaat |
Kürzel des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Sanktion oder Maßnahme mitteilt |
Pflichtangabe |
Rechtsträgerkennung |
Kennung zur eindeutigen Identifizierung eines Rechtsträgers, gegen den eine verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktion oder eine sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängt wurde, sofern es sich bei dem Rechtsträger um ein nach der MiFID (1)-, der OGAW (2)- oder der AIFM (3)-Richtlinie zugelassenes Unternehmen handelt |
Freiwillige Angabe (nur bei juristischen Personen) |
Behördenkennung |
Kennung der Behörde, die die Sanktion oder Maßnahme mitteilt |
Pflichtangabe |
Rechtsrahmen des Rechtsträgers |
Akronym des Unionsrechtsakts, der für das Unternehmen gilt, das Adressat der verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktion oder der sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist |
Freiwillige Angabe (nur bei juristischen Personen) |
Art der Sanktion |
Informationen darüber, ob es sich bei der mitgeteilten Sanktion um eine strafrechtliche Sanktion, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine verwaltungsrechtliche Maßnahme handelt |
Pflichtangabe (nur bei Sanktionen) |
Vollständiger Name des Unternehmens |
Vollständiger Name des Unternehmens, gegen das die Sanktion verhängt wird, falls das Unternehmen nicht nach der MiFID-, der OGAW- oder der AIFM-Richtlinie zugelassen ist |
Freiwillige Angabe (nur bei juristischen Personen) |
Vollständiger Name der Person |
Vollständiger Name der Person, gegen die die verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängt wurden |
Freiwillige Angabe (nur bei natürlichen Personen) |
Nationale zuständige Behörde, die die Sanktion verhängt hat |
Akronym der zuständigen Behörde, die die verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen verhängt hat |
Pflichtangabe |
Freitext |
Wortlaut der verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in einer Landessprache oder auf Englisch |
Pflichtangabe |
Freitext |
Wortlaut der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme auf Englisch |
Freiwillige Angabe |
Datum |
Tag, an dem die verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktion oder die sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wurde |
Pflichtangabe |
Ende der Geltungsdauer |
Tag, an dem die Geltungsdauer der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme endet |
Freiwillige Angabe |
(1) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(2) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(3) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).