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Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1105 of 12 June 2017 establishing the forms referred to in Regulation (EU) 2015/848 of the European Parliament and of the Council on insolvency proceedings
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren genannten Formulare
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren genannten Formulare
C/2017/3912
ABl. L 160 vom 22.6.2017, p. 1–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1105 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2017
zur Festlegung der in der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren genannten Formulare
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (1), insbesondere auf Artikel 88,
nach Anhörung des mit Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/848 sollten mehrere Formulare festgelegt werden.
(2)
Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben sich Irland und das Vereinigte Königreich an der Annahme der Verordnung (EU) 2015/848 beteiligt. Daher beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich auch an der Annahme der vorliegenden Verordnung.
(3)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2015/848 beteiligt. Daher beteiligt sich Dänemark auch nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Das in Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardmitteilungsformular, mithilfe dessen die bekannten ausländischen Gläubiger von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu unterrichten sind, ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
2. Das in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular für die Forderungsanmeldung, mithilfe dessen ausländische Gläubiger Forderungen anmelden können, ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
3. Das in Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular, mithilfe dessen für Mitglieder einer Gruppe bestellte Verwalter in Gruppen-Koordinationsverfahren Einwände erheben können, ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
4. Das in Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular, mithilfe dessen individuelle Auskunftsanfragen in elektronischer Form über das Europäische Justizportal zu übermitteln sind, ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
(Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19)).
Hiermit werden Sie nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren davon in Kenntnis gesetzt, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen Ihres (unter Nummer (1) dieses Formulars angegebenen) Schuldners eröffnet wurde.
Sie werden aufgefordert, Forderungen, die Sie gegen den Schuldner haben, wie unten beschrieben anzumelden.
Sie könnten zu einem späteren Zeitpunkt in einer gesonderten Mitteilung aufgefordert werden, Forderungen, die Sie gegen den Schuldner haben, anzumelden, sofern die Voraussetzungen für die Anmeldung einer Forderung nach nationalem Recht erfüllt sind.
Sie müssen Ihre Forderungen nicht einzeln anmelden.
Falls Sie aufgefordert werden, Ihre Forderungen anzumelden, können Sie dafür das Standardformular für die Forderungsanmeldung verwenden, das
dieser Mitteilung beigefügt ist
über folgenden Link abgerufen werden kann:
Sprache
Forderungen können in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union angemeldet werden. Unabhängig davon kann später eine Übersetzung in die Amtssprache des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung oder — falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, von Ihnen verlangt werden (die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Sprachen finden Sie hier: [https://e-justice.europa.eu/content_insolvency-447-de.do?clang=de] (2).
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen über Insolvenzverfahren in den Mitgliedstaaten können Sie über folgenden Link finden: [https://e-justice.europa.eu/content_insolvency-447-de.do?clang=de (2)]
Sie können das Insolvenzverfahren, das Gegenstand dieser Benachrichtigung ist, anhand einschlägiger Informationen auf folgender Website des Europäischen Justizportals verfolgen: […] (2) (3)
(1) „Insolvenzverfahren“ sind Verfahren im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19). Diese Verfahren sind in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführt.
(2) Wenn Sie dieses Formular verwenden, nutzen Sie bitte stets den Hyperlink, der tatsächlich zu der betreffenden Webseite des Europäischen Justizportals führt.
(3) Beachten Sie bitte, dass diese Funktion des Europäischen Justizportals erst am 26. Juni 2019 in Betrieb gehen wird (siehe Artikel 92 der Verordnung (EU) 2015/848).
Dieses Standardmitteilungsformular muss von dem Gericht ausgefüllt werden, das für das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner zuständig ist, oder von dem Verwalter, der in diesem Verfahren von diesem Gericht bestellt wurde.
Das Formular ist den bekannten Gläubigern zu übersenden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.
Sprache dieses Formulars
Dieses Benachrichtigungsformular ist in der Amtssprache des Staates der Verfahrenseröffnung oder — falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder in einer anderen Sprache zu übermitteln, die dieser Staat nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/848 zugelassen hat, wenn anzunehmen ist, dass diese Sprache für die ausländischen Gläubiger leichter zu verstehen ist.
Form der Benachrichtigung
Um eine rasche Übermittlung der Informationen an die Gläubiger sicherzustellen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, findet die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung von Schriftstücken (1) in Bezug auf die Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger keine Anwendung.
Hinweise zu einzelnen Punkten des Formulars
Abschnitt II des Formulars ist nur auszufüllen, falls Sie den Gläubiger mit dieser Mitteilung auch auffordern, seine Forderungen gegen den Gläubiger anzumelden. Falls Sie Abschnitt II nicht ausfüllen, müssen Sie den ausländischen Gläubigern eine weitere Benachrichtigung übersenden, sobald für diese Gläubiger nach dem anzuwendenden Insolvenzrecht die Verpflichtung entsteht, ihre Forderungen in dem Verfahren einzeln anzumelden.
Wenn Sie einen bestimmten Abschnitt dieses Formulars ausfüllen, beachten Sie bitte Folgendes:
— Die Angaben unter den mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Nummern sind obligatorisch.
— Die Angaben unter den mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Nummern sind obligatorisch, wenn die genannte Bedingung erfüllt ist. Diese Bedingung ist entweder unter der betreffenden Nummer in Klammern oder im Satz vor der Nummer angegeben.
— Die Angaben unter den Nummern ohne besondere Kennzeichnung sind nicht obligatorisch.
Wenn Sie in diesem Formular auf einen Mitgliedstaat Bezug nehmen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes: Österreich (AT) Belgien (BE) Bulgarien (BG) Zypern (CY) Tschechische Republik (CZ) Deutschland (DE) Estland (EE) Griechenland (EL) Spanien (ES) Finnland (FI) Frankreich (FR) Kroatien (HR) Ungarn (HU) Irland (IE) Italien (IT) Litauen (LT) Luxemburg (LU) Lettland (LV) Malta (MT) Niederlande (NL) Polen (PL) Portugal (PT) Rumänien (RO) Schweden (SE) Slowenien (SI) Slowakei (SK) Vereinigtes Königreich (UK)
Unter Nummer 1.2 ist mit „Registrierungsnummer“ die dem Unternehmen oder der Person nach nationalem Recht zugeordnete individuelle Identitätsnummer gemeint. Falls es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen oder eine juristische Person handelt, ist dies die ihm in dem entsprechenden nationalen (Unternehmens- oder Vereins-)Register zugewiesene Nummer. Falls der Schuldner eine natürliche Person ist, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt („Unternehmer“), ist dies die Identifikationsnummer, unter der sie ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, in dem Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Falls nach dem nationalen Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Identifizierung einer natürlichen Person, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, die Steuernummer oder die persönliche Identifikationsnummer des Schuldners verwendet wird, ist diese Nummer anzugeben.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).
Unter Nummer 2.1 ist als „Art des Insolvenzverfahrens“ das in Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848 aufgeführte nationale Verfahren, das eröffnet wurde, und gegebenenfalls die Unterart des nach nationalem Recht eröffneten Verfahrens anzugeben.
Unter Nummer 2.3 bezeichnet „Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat“ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach dessen innerstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Rahmen dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen.
Das unter Nummer 5 angegebene „Datum, der letzte Tag der Frist“, muss mindestens 30 Tage nach dem Tag der Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Insolvenzregister des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung oder — falls die Informationen über den Schuldner nicht in das nationale Register aufgenommen werden — nach dem Tag des Eingangs dieser Mitteilung beim Gläubiger liegen.
1.1.1. Name (falls der Schuldner ein Unternehmen oder eine juristische Person ist):
oder
1.1.2. Nachname:
1.1.3. Vorname(n):
(falls der Schuldner eine natürliche Person ist)
1.2. Registrierungsnummer (auszufüllen, falls es nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, eine solche Nummer gibt) (**):
1.3. Anschrift (sofern nicht Nummer 1.5 zutrifft) (**):
1.3.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
1.3.2. Postleitzahl und Ort:
1.3.3. Land:
1.4. Alternative Anschrift:
1.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
1.4.2. Postleitzahl und Ort:
1.4.3. Land:
1.5. Geburtsdatum und Geburtsort (auszufüllen, falls der Schuldner eine natürliche Person und seine Anschrift geschützt ist) (**):
1.6. Zusätzliche Informationen zur Identität des Schuldners:
1.6.1. Persönliche Identifikationsnummer des Schuldners:
1.6.2. Vollständiger Geburtsname der Mutter:
1.6.3. Name des Vaters:
1.6.4. Staatsangehörigkeit:
1.6.5. Andere (bitte angeben):
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
2.1. Art des Insolvenzverfahrens, das über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde (*):
2.2. Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848) (*):
2.3. Gericht (1), das das Insolvenzverfahren eröffnet hat (*):
2.3.1. Name:
2.3.2. Anschrift:
2.3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.3.2.2. Postleitzahl und Ort:
2.3.2.3. Land:
2.4. Aktenzeichen der Sache (auszufüllen, falls es ein Aktenzeichen gibt) (**):
2.5. Für das Verfahren bestellte(r) Verwalter (auszufüllen, falls es (einen) Verwalter gibt) (**)
2.5.1. Name:
2.5.2. Anschrift:
2.5.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.5.2.2. Postleitzahl und Ort:
2.5.2.3. Land:
2.5.2.4. E-Mail:
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
(1) Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Gericht“ im Einklang mit Artikel 2 Nummer 6 Ziffer ii der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Rahmen dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen.
3. STELLE ODER BEHÖRDE, DIE ZUR ENTGEGENNAHME VON FORDERUNGSANMELDUNGEN BEFUGT IST (*)
das unter Nummer 2.3 dieses Formulars angegebene Gericht
oder
der unter Nummer 2.5 dieses Formulars angegebene Verwalter
oder
Die zur Entgegennahme von Forderungsanmeldungen befugte Stelle oder Behörde ist nicht die unter Nummer 2.3 oder 2.5 dieses Formulars angegebene Stelle/Person, sondern:
3.1. Name (nur auszufüllen, falls die zur Entgegennahme von Forderungsanmeldungen befugte Stelle oder Behörde weder das unter Nummer 2.3 dieses Formulars angegebene Gericht noch der unter Nummer 2.5 dieses Formulars angegebene Verwalter ist) (**):
3.2. Anschrift (nur auszufüllen, falls die zur Entgegennahme von Forderungsanmeldungen befugte Stelle oder Behörde weder das unter Nummer 2.3 dieses Formulars angegebene Gericht noch der unter Nummer 2.5 dieses Formulars angegebene Verwalter ist) (**):
3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
3.2.2. Postleitzahl und Ort:
3.2.3. Land:
3.3. Telefon:
3.4. E-Mail:
4. KOMMUNIKATIONSMITTEL FÜR DIE ANMELDUNG VON FORDERUNGEN (*)
per Post (an die unter Nummer 3 angegebene Postanschrift)
nur per Einschreiben
oder
per Telefax (an folgende Faxnummer):
oder
per E-Mail (an folgende E-Mail-Adresse):
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
nur unter Einhaltung folgender technischer Norm (bitte angeben):
oder
andere (bitte angeben):
5. FRIST FÜR DIE ANMELDUNG VON FORDERUNGEN (AUSZUFÜLLEN, FALLS ES EINE FRIST GIBT) (**)
Forderungen sind spätestens anzumelden am:
oder
Verweis auf die Kriterien für die Berechnung dieser Frist:
6. FOLGEN EINER FORDERUNGSANMELDUNG NACH ABLAUF DER UNTER NUMMER 5 ANGEGEBENEN FRIST (*)
Sie müssen die mit der verspäteten Anmeldung verbundenen Mehrkosten tragen.
Sie sind von einer (vorläufigen oder endgültigen) Verteilung ausgeschlossen, die vor der Anmeldung (oder Feststellung) Ihrer Forderung stattfindet.
Sie verlieren Ihr Stimmrecht in Entscheidungsprozessen oder Gläubigerversammlungen, die vor der Anmeldung Ihrer Forderung stattfinden.
Sie müssen bei Gericht einen individuellen Antrag auf Feststellung Ihrer Forderung stellen.
Die auf Ihrer Forderung basierende Schuld wird im Rahmen des Verfahrens als erloschen angesehen.
Ihre Forderung wird im Verfahren möglicherweise nicht berücksichtigt.
Ihre Sicherheiten oder Vorrechte im Zusammenhang mit der Forderung entfallen.
Andere (bitte angeben):
7. ANDERE BEDINGUNGEN, DIE BEI DER ANMELDUNG IHRER FORDERUNG ZU ERFÜLLEN SIND
Nach dem auf das Insolvenzverfahren anzuwendenden Recht müssen die Höhe der Forderung (Nummer 6.1.8 des Standardformulars „Forderungsanmeldung“) und die Kosten für ihre Geltendmachung (Nummer 6.4.3 des Standardformulars „Forderungsanmeldung“) in der Währung des Mitgliedstaats angegeben werden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nämlich:
Euro (EUR) Bulgarischer Lew (BGN) Tschechische Krone (CZK) Kroatische Kuna (HRK) Ungarischer Forint (HUF) Polnischer Zloty (PLN) Rumänischer Leu (RON) Schwedische Krone (SEK) Pfund Sterling (GBP)
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.
(Artikel 55 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19)).
Hiermit nehme ich Bezug auf das unten angegebene Insolvenzverfahren und melde meine folgende(n) Forderung(en) als Insolvenzforderung(en) an:
Dieses Standardformular sollte für die Anmeldung von Forderungen nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren verwendet werden. Anträge auf Ausschluss von Gegenständen aus dem Vermögen des Schuldners sind nach nationalem Recht zu stellen.
Die Verwendung dieses Standardformulars für die Forderungsanmeldung ist Ihnen freigestellt. Wenn Sie Forderungen auf anderem Wege als mithilfe dieses Standardformulars anmelden, muss die Anmeldung jedoch alle in diesem Formular als obligatorisch gekennzeichneten Angaben enthalten.
Sprache
Forderungen können in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union angemeldet werden. Unabhängig davon kann später eine Übersetzung in die Amtssprache des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung oder — falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ortes, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, von Ihnen verlangt werden (die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Sprachen finden Sie hier: [https://e-justice.europa.eu/content_insolvency-447-de.do?clang=de (1)]).
Wenn Sie in diesem Formular auf einen Mitgliedstaat Bezug nehmen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes: Österreich (AT) Belgien (BE) Bulgarien (BG) Zypern (CY) Tschechische Republik (CZ) Deutschland (DE) Estland (EE) Griechenland (EL) Spanien (ES) Finnland (FI) Frankreich (FR) Kroatien (HR) Ungarn (HU) Irland (IE) Italien (IT) Litauen (LT) Luxemburg (LU) Lettland (LV) Malta (MT) Niederlande (NL) Polen (PL) Portugal (PT) Rumänien (RO) Schweden (SE) Slowenien (SI) Slowakei (SK) Vereinigtes Königreich (UK)
Wenn Sie einen bestimmten Abschnitt dieses Formulars ausfüllen, beachten Sie bitte Folgendes:
— Die Angaben unter den mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Nummern sind obligatorisch.
— Die Angaben unter den mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Nummern sind obligatorisch, wenn die genannte Bedingung erfüllt ist. Diese Bedingung ist unter der betreffenden Nummer in Klammern angegeben.
— Die Angaben unter den Nummern ohne besondere Kennzeichnung sind nicht obligatorisch.
Falls Sie gleichzeitig mehrere Forderungen anzumelden haben, müssen Sie die Nummern 6 bis 10 für jede Forderung einzeln ausfüllen.
Die für die Nummern 1 und 2 benötigten Angaben finden Sie möglicherweise in Abschnitt I des Formulars, mit dem Sie von dem ausländischen Insolvenzverfahren benachrichtigt wurden. Dieses Formular trägt die Überschrift „Mitteilung über ein Insolvenzverfahren“ und wurde Ihnen von dem ausländischen Gericht übersandt, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, oder von dem Verwalter, der von diesem Gericht für das Verfahren bestellt wurde.
Unter Nummer 1.1 bezeichnet „Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat“ das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach dessen innerstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Rahmen dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen.
Nummer 1.2 ist nur auszufüllen, wenn das Insolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat, in dem es eröffnet wurde, ein Aktenzeichen hat. Nummer 1.3 ist nur auszufüllen, wenn für die Sache ein Verwalter bestellt wurde.
Unter den Nummern 2.2 und 3.3 ist mit „Registrierungsnummer“ die dem Unternehmen oder der Person nach nationalem Recht zugeordnete individuelle Identitätsnummer gemeint. Falls es sich bei dem Schuldner um ein Unternehmen oder eine juristische Person handelt, ist dies die ihm in dem entsprechenden nationalen (Unternehmens- oder Vereins-)Register zugewiesene Nummer. Falls der Schuldner eine natürliche Person ist, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt (Unternehmer), ist dies die Identifikationsnummer, unter der sie ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, in dem Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Falls nach dem nationalen Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Identifizierung einer natürlichen Person, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, die Steuernummer oder die persönliche Identifikationsnummer des Schuldners verwendet wird, ist diese Nummer anzugeben.
(1) Wenn Sie dieses Formular verwenden, nutzen Sie bitte stets den Hyperlink, der tatsächlich zu der betreffenden Webseite des Europäischen Justizportals führt.
Unter Nummer 4 sollten Sie die erste Option, die auf die vom Gläubiger unter Nummer 3 angegebene Person verweist, nur dann ankreuzen, wenn der Gläubiger eine natürliche Person ist. Falls Sie die zweite Option ankreuzen, die auf eine andere als die unter Nummer 3 angegebene Person verweist, müssen Sie die Nummern 4.1 bis 4.6 ausfüllen, von denen die Nummern 4.1, 4.2 und 4.6 Pflichtfelder sind.
Unter Nummer 6.2 ist mit „Tag der Entstehung der Forderung“ der Zeitpunkt gemeint, zu dem die Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger entstanden ist (etwa der Abschluss eines Vertrags oder der Eintritt eines Schadens). Unter Nummer 6.3 ist mit „Tag der Fälligkeit der Forderung“ der Zeitpunkt gemeint, zu dem der Schuldner die Verpflichtung zu erfüllen hatte (die Zahlung fällig wurde). Die gesetzlichen Sanktionen für Zahlungsverzug, die als prozentualer Anteil an dem geforderten Kapitalbetrag zu berechnen sind, sollten als gesetzliche Zinsen geltend gemacht werden (siehe Nummer 6.1.3).
Falls Sie den Status eines bevorrechtigten Gläubigers im Sinne der Nummer 7 innehaben, bestehen ihnen gegenüber Schulden, die nach innerstaatlichem Recht vor anderen Schuldenkategorien beglichen werden müssen. Unter Nummer 8 bezeichnet dingliche Sicherheit jede Sicherheit, die Ihnen in Bezug auf Ihre Forderung gegen den Schuldner geleistet wurde. Eine solche Sicherheit kann in unterschiedlicher Form geleistet werden, z. B. als feststehende Belastung eines bestimmten Vermögenswerts (fixed charge) oder als schwebende Belastung einer Gruppe von Vermögenswerten (floating charge).
Falls der Gläubiger ein Finanzinstitut ist und eine Aufrechnung gegenüber dem Schuldner geltend macht, sollten unter Nummer 9 auch Angaben zu den betroffenen Konten gemacht werden. Die Nummern 9.1 bis 9.5 sind nur auszufüllen, wenn Sie eine Aufrechnung geltend machen.
Nummer 10: Dem Formular sind Belege in Kopie beizufügen.
1.1. Name des Gerichts, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat (*):
1.2. Aktenzeichen der Sache (auszufüllen, falls es ein Aktenzeichen gibt) (**):
1.3. Name des (der) für das Verfahren bestellten Verwalter(s) (auszufüllen, falls es (einen) Verwalter gibt) (**):
2. SCHULDNER
2.1. Name (*):
2.1.1. Name (falls der Schuldner ein Unternehmen oder eine juristische Person ist):
oder
2.1.2. Nachname:
2.1.3. Vorname(n):
(falls der Schuldner eine natürliche Person ist)
2.2. Registrierungsnummer (auszufüllen, falls es nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, eine solche Nummer gibt) (**):
2.3. Anschrift (sofern nicht Nummer 2.4 zutrifft) (**)
2.3.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.3.2. Postleitzahl und Ort:
2.3.3. Land:
2.4. Geburtsdatum und Geburtsort (auszufüllen, falls der Schuldner eine natürliche Person und seine Anschrift geschützt ist) (**):
3. INFORMATIONEN ÜBER DEN GLÄUBIGER, DER INHABER DER FORDERUNG(EN) IST:
3.1. Name (*):
3.1.1. Name:
3.1.2. Gesetzlicher Vertreter:
(falls der Gläubiger ein Unternehmen oder eine juristische Person ist)
oder
3.1.3. Nachname:
3.1.4. Vorname(n):
(falls der Gläubiger eine natürliche Person ist)
Nummern mit (*): Die Angabe ist obligatorisch.
Nummern mit (**): Die Angabe ist obligatorisch, wenn die angegebene Bedingung erfüllt ist.
Nummern ohne besondere Kennzeichnung: Die Angabe ist fakultativ/freigestellt.