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Document 32017R0723

Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

C/2017/0805

OJ L 107, 25.4.2017, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1172

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/723/oj

25.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/723 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 77 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Erfahrungen, die nach der Einführung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Ökologisierungszahlung“) gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewonnen wurden, sollten bestimmte in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (3) enthaltene Vorschriften bezüglich der Methode zur Berechnung der Ökologisierungszahlung vereinfacht werden.

(2)

Im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems basiert die Berechnung der Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch hat, auf dem Konzept der Kulturgruppe. Es zeigt sich jedoch, dass dieses Konzept im spezifischen Kontext der Ökologisierungszahlung nicht notwendig ist, da die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der Gesamtfläche des Betriebs geleistet wird. Der Vereinfachung halber sollte das Konzept der Kulturgruppe daher für die Ökologisierungszahlung abgeschafft werden.

(3)

Die Artikel 24 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 enthalten die Vorschriften für die Berechnung der Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung bzw. für die Flächennutzung im Umweltinteresse geltenden Anforderungen. Diese Berechnungen umfassen einen Differenzfaktor und einen Kürzungsfaktor von 50 %. Der Klarheit halber und ohne Änderung des Umfangs der Kürzungen sollten diese Vorschriften neugefasst und der Differenzfaktor und der Kürzungsfaktor von 50 % durch einen Multiplikator ersetzt werden.

(4)

Im Hinblick auf einen besseren Ausgleich zwischen der Erheblichkeit der Kürzungen und der Notwendigkeit, angemessene und faire Kürzungen aufrechtzuerhalten, sollten die Kürzungen der Ökologisierungszahlung in Fällen, in denen aufgrund der Anforderungen für die Anbaudiversifizierung drei verschiedene Kulturpflanzen angebaut werden müssen, verringert werden.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit die Mitgliedstaaten ihre Systeme für die Berechnung der Zahlungen für das Antragsjahr 2016 nicht während des Zahlungszeitraums möglicherweise anpassen müssen und die Begünstigten im Voraus wissen, welche Vorschriften für die Berechnung der Zahlung gelten, sollte diese Verordnung ab dem 16. Oktober 2017 für die Antragsjahre ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Allgemeine Grundsätze

Für die Zwecke dieses Abschnitts wird in Fällen, in denen dieselbe Fläche für mehr als eine der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelt wird, diese Fläche für jede dieser Methoden zwecks Berechnung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Folgenden ‚Ökologisierungszahlung‘) getrennt berücksichtigt.“

(2)

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ist die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche, so wird, unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung die ermittelte Fläche zugrunde gelegt.“

(3)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen

(1)   Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

(2)   Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des gesamten Ackerlands einnehmen darf, und nimmt die für die Hauptkultur ermittelte Fläche mehr als 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

(3)   Müssen auf Ackerland gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die beiden größten Kulturen nicht mehr als 95 % des gesamten Ackerlands einnehmen dürfen, und nimmt die für die beiden größten Kulturen ermittelte Fläche mehr als 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Fünffache der Fläche verringert, um welche die Fläche mit den beiden größten Kulturen 95 % des ermittelten gesamten Ackerlands übersteigt.

(4)   Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % dieses verbleibenden Ackerlands einnehmen und nimmt die für die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um das Doppelte der Fläche verringert, um welche die Fläche mit der Hauptkultur 75 % dieses ermittelten verbleibenden Ackerlands übersteigt.

(5)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.“

(4)

Artikel 26 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.

(3)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so wird die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, mit zwei multipliziert.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2017 für Beihilfeanträge auf die Ökologisierungszahlung und Sammelanträge, die sich auf die Antragsjahre ab dem 1. Januar 2017 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).


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