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Document 32017R0649

Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2017/2177

OJ L 92, 6.4.2017, p. 68–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/06/2023: This act has been changed. Current consolidated version: 10/06/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/649/oj

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/649 DER KOMMISSION

vom 5. April 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) führte am 7. Oktober 2016 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren oder Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen (im Folgenden „betroffene Ware“), mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Die Untersuchung wurde am 13. Februar 2016 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 4. Januar 2016 von der European Steel Association (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 90 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung festgestellt, betraf die Untersuchung zu Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(4)

Wie in Erwägungsgrund 3 der vorläufigen Verordnung dargelegt, leitete die Kommission auch die beiden folgenden Untersuchungen ein:

a)

am 13. Mai 2016 (4) eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China;

b)

am 7. Juli 2016 (5) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(5)

Wie in Erwägungsgrund 4 der vorläufigen Verordnung dargelegt, reichte der Antragsteller am 5. April 2016 einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ein. Am 2. Juni 2016 aktualisierte der Antragsteller seinen Antrag mit der Vorlage neuerer Finanzdaten; am 11. August 2016 zog er diesen Antrag jedoch zurück.

1.3.   Weiteres Verfahren

(6)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage der vorläufige Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), nahmen mehrere interessierte Parteien schriftliche Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(7)

Wie in den Erwägungsgründen 135 ff. ausführlich dargelegt, wurde eine interessierte Partei von den Kommissionsdienststellen ersucht, sich in Bezug auf die Richtigkeit der vorläufigen Berechnungen und ihr Recht auf Zugang zu vertraulichen Informationen an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren (im Folgenden der „Anhörungsbeauftragte“) zu wenden. Diese Anhörung fand am 7. Februar 2017 statt.

(8)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Um über umfassendere Daten zu den Produktionskosten der Union (je Warentyp, je Quartal des Untersuchungszeitraums) zu verfügen, wurden die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von der Kommission aufgefordert, zusätzliche Informationen bereitzustellen. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller übermittelten die erbetenen Informationen.

(9)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einzuführen gedachte. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(10)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(11)

In Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware vorläufig definiert.

(12)

In den Erwägungsgründen 29 bis 35 der vorläufigen Verordnung wurde das Vorbringen eines chinesischen ausführenden Herstellers und eines Einführers auf Ausklammerung von Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl aus der Warendefinition dargelegt; zudem wurde begründet, warum die Kommission Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl vorläufig von der Warendefinition ausnahm.

(13)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller seinen Standpunkt erneut vor, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend begründet sei und dass ein Umgehungsrisiko bestehe, wenn die Kommission diesem Vorbringen stattgäbe. Die Kommission stellte fest, dass sie das Umgehungsrisiko im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung bereits berücksichtigt hat. Wie in Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte sie fest, dass die Einfuhren von Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl 2015 mengenmäßig einen Anteil von etwa 1,25 % an den gesamten Einfuhren aus der VR China ausmachten und dass sie unter anderen, spezifischen KN-Codes eingereiht werden. Zudem erhielt die Kommission keinen Beweis, der für eine nach Einführung der Maßnahmen eingetretene Veränderung des Handelsgefüges spräche, die auf eine mögliche Umgehung hindeuten könnte.

(14)

Aus den in den Erwägungsgründen 32 bis 34 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen und in Ermangelung neuer Tatsachen oder Beweise hielt die Kommission ihre Entscheidung aufrecht, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl aus der Warendefinition auszuklammern.

(15)

In den Erwägungsgründen 36 und 37 der vorläufigen Verordnung wird das Vorbringen eines italienischen Verwenders dargelegt, bestimmte andere Warentypen aus der Warendefinition auszuklammern. Wie in den Erwägungsgründen 38 und 39 der vorläufigen Verordnung festgestellt, lehnte die Kommission diese Vorbringen vorläufig ab, wies aber darauf hin, dass sie diesem Vorbringen auf Ausklammerung weiter nachgehen werde. Nach der vorläufigen Unterrichtung führte dieser italienische Verwender sein Vorbringen erneut an.

(16)

Bei einem Kontrollbesuch im Betrieb des Unternehmens versuchte die Kommission, die von diesem Verwender vorgebrachten Argumente zu klären.

(17)

Bei diesen Besprechungen brachte der Verwender jedoch keine neuen Elemente vor. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück und bestätigte die in den Erwägungsgründen 38 und 39 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

(18)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte der italienische Verwender erneut sein Vorbringen an, bestimmte Typen der betroffenen Waren, nämlich Stähle ohne interstitielle Einlagerungen (IF-Stähle), Dualphasenstähle, Kohlenstoffstähle und nicht kornorientierte Stähle, auszuklammern. Der Verwender bezog sich auf eine Erörterung mit ermittelnden Kommissionsbeamten, in deren Verlauf Behauptungen des Verwenders zufolge die Kommissionsbeamten akzeptiert hätten, dass es in Bezug auf die chemischen Eigenschaften und Endverwendungen Unterschiede zwischen „gewöhnlichen“ und anderen hochwertigen Typen der betroffenen Ware gebe. Darüber hinaus bezog sich dieser Verwender auf zwei weitere Untersuchungen, bei denen die Kommission entschieden hätte, bestimmte Warentypen auszunehmen. Bei ersten Fall handelte es sich um eine Umgehungsuntersuchung betreffend bestimmte Folien aus Aluminium aus der Volksrepublik China, die auf einer behaupteten leichten Veränderung der Ware beruhte. In diesem Fall wurde behauptet, dass ein bestimmter zur weiteren Verarbeitung verwendeter Typ einer Folie aus Aluminium aus der Erweiterung auf die leicht veränderte Ware ausgenommen worden sei (6). Der zweite Fall betraf eine Untersuchung über bestimmte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (7), wo die Ware so definiert wurde, dass die Warenqualitäten für die Automobilindustrie von den Maßnahmen ausgenommen waren.

(19)

Die Kommission hat diesen Antrag abgelehnt. Erstens ging es bei dem Treffen in den Räumlichkeiten des Unternehmens um einen Informationsaustausch zur Klärung einiger Punkte, die der Verwender zur Sprache gebracht hatte. Der Verwender kann keine berechtigten Erwartungen an diese Art informelles Treffen knüpfen. Darüber hinaus haben die ermittelnden Kommissionsbeamten entgegen den Behauptungen des Verwenders nie der Aussage zugestimmt, dass es einen Unterschied zwischen bestimmten Typen der betroffenen Ware in Bezug auf ihre chemischen Eigenschaften und die Endverwendungen gibt. Zweitens ist es richtig, dass die derzeitige Warenbeschreibung und die KN-Codes der betroffenen Ware im Hinblick auf die Qualität eine Vielzahl verschiedener Typen einschließen. Die Herstellung hochwertiger Typen der betroffenen Ware sowohl durch die Union als auch durch die ausführenden Hersteller ist jedoch mit dem Herstellungsprozess der betroffenen Ware verknüpft, und hochwertigere Typen werden aus denselben Ausgangsmaterialien und mit derselben Herstellungsausrüstung hergestellt. Dieses Argument reicht daher nicht aus, um den vom Verwender beantragten Ausschluss herbeizuführen. Drittens handelt es sich bei den beiden vom Verwender angeführten Fällen um laufende Fälle, zu denen noch keine Schlussfolgerungen vorliegen. Darüber hinaus betrifft einer dieser Fälle (derjenige, in dem es um den bestimmten Typ von Folien aus Aluminium geht) eine Umgehungsuntersuchung und ist daher nicht relevant. Viertens ist es nicht möglich, die verschiedenen Typen der betroffenen Ware durch Sichtprüfungen zu unterscheiden, was auch für die sogenannten hochwertigen Typen gilt; die Zollbehörden könnten deshalb einen Ausschluss nicht durchführen. Fünftens ist es in vielen Fällen so, dass die Waren noch nicht einmal durch chemische Analyse oder mikrostrukturelle Prüfungen unterschieden werden können, weil solche spezifischen Eigenschaften erst später im Laufe des weiteren Kaltwalzprozesses entstehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch diese relativ höherwertigen Typen voll und ganz der Definition der betroffenen Ware entsprechen; es wurde kein überzeugendes Argument vorgebracht, um sie von der betroffenen Ware auszuschließen.

(20)

Da zur Warendefinition und zur gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(21)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich daher um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die betroffene Ware umfasst nicht:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10, 7225 30 90, ex 7225 40 60, 7225 40 90, ex 7226 19 10, 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

2.   DUMPING

2.1.   Normalwert

(22)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen und nach der endgültigen Unterrichtung machte der Chinesische Eisen- und Stahlverband (CISA) geltend, dass die Differenz zwischen der Schädigung und den Dumpingspannen Zweifel an der Richtigkeit der Methodik der Kommission aufwerfe. CISA ging davon aus, dass der Normalwert im Vergleichsland 61 % höher als der Zielpreis im Wirtschaftszweig der Union ist. Laut CISA sind Normalwerte, die — wie bei dieser Untersuchung — von einem mit dem Antragsteller verbundenen Hersteller vorgelegt werden, gelegentlich ungewöhnlich hoch.

(23)

CISA brachte zudem vor, dass die Kommission, falls die Daten hinsichtlich dieser Differenz sachlich richtig seien, die Wahl der USA als gültiges Vergleichsland außer Kraft setzen und die Daten berichtigen bzw. stattdessen EU-Daten zugrunde legen sollte.

(24)

Nach Unionsrecht ist die Kommission berechtigt, Preise von mit Unionsherstellern verbundenen Unternehmen zugrunde zu legen, wenn das Vergleichsland geeignet ist. Dies war bei den Untersuchungen betreffend hochdauerfesten Betonstabstahl (Südafrika) (8) und kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen (Kanada) (9) der Fall, wie CISA selbst erwähnte. Die Tatsache, dass der Hersteller im Vergleichsland mit einem Unionshersteller verbunden ist, macht die Bestimmung des Normalwerts, die anhand ordnungsgemäß überprüfter Daten erfolgt, weder ungültig noch wird sie dadurch beeinträchtigt.

(25)

Die Berechnungen des Normalwerts wurden nach den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und bestätigt. Sie sind faktisch richtig.

(26)

Die USA sind ein wettbewerbsorientierter Markt mit zehn inländischen Herstellern und bedeutenden Einfuhren aus mehreren Ländern. In den USA sind Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Kraft, die es den inländischen Unternehmen erlauben, unter normalen Wettbewerbsbedingungen tätig zu sein. Daher sieht die Kommission keinen Grund, US-Preise nicht zugrunde zu legen. Außerdem wurden keine sachdienlichen Beweise vorgelegt, die eine Berichtigung rechtfertigten.

(27)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte eine interessierte Partei die Wahl der USA als gültiges Vergleichsland im vorliegenden Fall erneut in Frage und bezweifelte die Zuverlässigkeit des Normalwerts in diesem Land, den sie gegenüber dem Preis auf dem Unionsmarkt als viel zu hoch befand. In Anbetracht der Tatsache, dass die Daten des Vergleichslandsherstellers überprüft und für richtig befunden wurden, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(28)

In Bezug auf den Vorschlag für Preise, die tatsächlich in der Union gezahlt werden oder zu zahlen sind, lässt Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung die Zugrundelegung dieser Preise nur dann zu, wenn es nicht möglich ist, die Preise in einem Drittland mit Marktwirtschaft bzw. die Ausfuhren eines solchen Landes zugrunde zu legen. Da es in diesem Fall möglich ist, die US-Preise zu verwenden (Vergleichslandsmethode), wurde dieser Vorschlag abgelehnt.

(29)

Folglich bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf den Normalwert.

2.2.   Ausfuhrpreise

(30)

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nahm die Kommission Berichtigungen an Geschäftsvorgängen vor, bei denen die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über verbundene Unternehmen, welche als Einführer tätig waren, in die Union ausführten.

(31)

Diese Berichtigungen wurden in Bezug auf den tatsächlichen Gewinn der verbundenen Einführer vorgenommen.

(32)

Angesichts der Beziehung zwischen diesen ausführenden Herstellern und den verbundenen Händlern/Einführern muss der tatsächliche Gewinn der verbundenen Einführer jedoch als unzuverlässig angesehen werden. Daher sollte die Untersuchungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung eine angemessene Gewinnspanne auf einer geeigneten Grundlage festlegen. Nach Ansicht der Kommission stellen die von einem unverbundenen Einführer erwirtschafteten Gewinne in diesem Fall eine geeignete Grundlage dar.

(33)

Da die Kommission jedoch bei dieser Untersuchung keine Kooperation von unverbundenen Einführern erhielt, griff sie auf den Gewinn eines unverbundenen Einführers zurück, der eine sehr ähnliche Ware einführt. Daher legte die Kommission den Gewinn eines Einführers von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen zugrunde, die in vielerlei Hinsicht der betroffenen Ware ähneln, wie in Erwägungsgrund 221 der vorläufigen Verordnung erläutert wird. Dieser Gewinn wurde bei der in Erwägungsgrund 24 erwähnten Untersuchung über kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse ermittelt. Die Berechnung der Ausfuhrpreise wurde entsprechend berichtigt.

2.3.   Vergleich

(34)

Der ausführende Hersteller Jiangsu Shagang Group brachte vor, die Kommission habe nicht alle Berichtigungen offengelegt, die am Ausfuhrpreis von Shagang vorgenommen wurden, und bezog sich dabei auf eine bestimmte Berichtigung. Die Kommission stellte klar, dass die Rechtsgrundlage für diese Berichtigung Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung war, der sich auf einen Aufschlag bezieht, das ein verbundenes Unternehmen erhält, das ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Hierzu brachte das Unternehmen Shagang vor, dass es zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet und diese Berichtigung daher nicht vorgenommen werden sollte. Am 16. November 2016 fand auf Antrag von Shagang eine Anhörung zwischen Shagang und den Kommissionsdienststellen statt, um diese Thematik eingehender zu erörtern. Darüber hinaus fand nach der endgültigen Unterrichtung am 12. Januar 2017 eine zweite Anhörung statt, um unter anderem diese Berichtigung zu erörtern.

(35)

Shagang brachte erneut vor, dass seine beiden verbundenen Unternehmen (zwei in Hongkong bzw. Singapur ansässige Händler) in Bezug auf Stahlerzeugnisse nur mit Shagang-Waren handeln würde und die Tatsache, dass die verbundenen Händler auch mit Waren (außer Stahlerzeugnissen) handeln würden, die nicht von Shagang hergestellt würden, für die Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit irrelevant sei.

(36)

Der geltenden Rechtsprechung zufolge müssen die Organe der Union alle Faktoren berücksichtigen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob der verbundene Händler die Aufgaben einer internen Vertriebsabteilung des Herstellers wahrnimmt, und dass diese Faktoren nicht auf die betroffene Ware begrenzt werden können. Die Organe der Union sind insbesondere berechtigt, Faktoren wie etwa die Verkäufe von anderen Waren als der betroffene Ware eines verbundenen Händlers sowie Verkäufe dieses Händlers von Waren, die von anderen Herstellern als dem Hersteller, mit dem er verbunden ist, zu berücksichtigen. Dementsprechend untersuchte die Kommission mehrere Faktoren und stellte unter anderem Folgendes fest: i) ein verbundenes Unternehmen in China stellte seinen verbundenen Händlern im Ausland durchgängig einen Aufschlag in Rechnung; ii) die Haupttätigkeit dieser Händler, die rund 90 % ihres Umsatzes ausmachte, war der Handel mit anderen Waren als der betroffenen Ware, darunter Handelsaktivitäten mit unabhängigen Parteien; iii) in einigen Fällen wurde festgestellt, dass Gebühren und Kosten für Ausfuhrverkäufe in die Union entrichtet wurden; iv) in der Gewerbeerlaubnis eines dieser verbundenen Händler wurde dessen Haupttätigkeit beschrieben als „Großhandel auf Honorar- oder Vertragsbasis, z. B. als Kommissionär“; v) anhand der überprüften Gewinn- und Verlustrechnung wurde festgestellt, dass der Gewinn des verbundenen Händlers alle relevanten Büroausgaben abdeckte und diese Ausgaben nicht durch Zahlungen des Mutterunternehmens abgedeckt wurden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die verbundenen Händler und Shagang keine wirtschaftliche Einheit bilden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen und die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung aufrechterhalten.

2.4.   Dumpingspanne

(37)

Infolge der in Erwägungsgrund 33 erwähnten, bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises vorgenommenen Korrektur wurden die Dumpingspannen von zwei Unternehmensgruppen neu berechnet, was zu einem geringfügigen Anstieg der Spannen führte. Dieser Anstieg wirkte sich auch auf die Dumpingspanne aller anderen mitarbeitenden und der nichtmitarbeitenden Unternehmen aus, da diese Spanne auf den Spannen der mitarbeitenden Unternehmen beruht.

(38)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 1

Dumpingspannen, VR China

Chinesische ausführende Hersteller

Endgültige Dumpingspanne

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

97,3 %

Hesteel Group Co., Ltd.

95,5 %

Jiangsu Shagang Group

106,9 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

100,5 %

Alle übrigen Unternehmen

106,9 %

3.   SCHÄDIGUNG

3.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(39)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 62 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Unionsverbrauch

(40)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass der gesamte Unionsverbrauch unterbewertet worden sei, da die Verkäufe von Unionsherstellern an verbundene Unternehmen, die unter Bedingungen stattfanden, welche mit den Bedingungen auf dem freien Markt vergleichbar seien, von der Berechnung des Unionsverbrauchs ausgeklammert worden seien.

(41)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen: Erstens ist, wie in Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Unterscheidung zwischen Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenbedarf bestimmten Waren nicht dem direkten Wettbewerb durch die Einfuhren ausgesetzt sind und innerhalb der Unternehmensgruppen Verrechnungspreise unter Zugrundelegung unterschiedlicher Preispolitiken festgesetzt werden. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und bei den Preisen handelt es sich um Preise des freien Markts. Zweitens gehören zum gesamten freien Markt auch Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer und nicht gebundene Verkäufe an verbundene Unternehmen. Es wurde untersucht und bestätigt, dass diese nicht gebundenen Verkäufe tatsächlich Verkäufe zu Marktpreisen sind und dass die verbundenen Käufer den Lieferanten frei wählen konnten, unabhängig davon, ob dieser Lieferant mit ihnen verbunden oder unabhängig war. Folglich wurde der Unionsverbrauch (freier Markt) nicht unterbewertet.

(42)

Diesbezüglich wird in den Tabellen 2 und 3 der vorläufigen Verordnung die Entwicklung des Unionsverbrauchs auf dem Eigenbedarfsmarkt und dem freien Markt ausgewiesen und erläutert. Durch die Zusammenführung dieser beiden Tabellen kann der Gesamtverbrauch (der den Eigenverbrauch und den Verbrauch auf dem freien Markt umfasst) im Bezugszeitraum wie folgt ausgewiesen werden:

Tabelle 2

Gesamtverbrauch (Eigenbedarfsmarkt und freier Markt) (in Tonnen)

 

2012

2013

2014

UZ

Gesamtverbrauch

72 181 046

74 710 254

76 026 649

77 427 389

Index (2012 = 100)

100

104

105

107

Quelle: Fragebogenantworten Eurofer; Eurostat.

(43)

Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass der Gesamtverbrauch auf ein Niveau angestiegen ist, das im Untersuchungszeitraum über dem Niveau zu Beginn des Bezugszeitraums lag. Diese Tendenz ist auf einen Anstieg des Eigenverbrauchs zurückzuführen, der in absoluten Zahlen deutlich stärker ausfiel als der Anstieg des Verbrauchs auf dem freien Markt.

(44)

Daher bestätigte die Kommission ihre Feststellungen über den Unionsverbrauch in den Erwägungsgründen 67 bis 74 der vorläufigen Verordnung.

3.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(45)

Da keine Stellungnahmen zur Menge, zum Marktanteil und zum Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, bestätigte die Kommission zudem ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 75 bis 82 der vorläufigen Verordnung.

3.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

3.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(46)

Zu diesem Teil der vorläufigen Verordnung gingen keine Stellungnahmen ein.

3.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

(47)

Im Anschluss an die vorläufigen Maßnahmen brachte eine interessierte Partei vor, dass die meisten makroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union einen positiven Trend zeigten, und widersprach der Feststellung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe.

(48)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Erstens befand die Kommission in der vorläufigen Verordnung nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe. In Erwägungsgrund 119 der vorläufigen Verordnung stellte sie vielmehr fest, dass sich der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums zwar in einer schlechten Lage befand, jedoch nicht in dem Maße, dass er im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hätte. Zweitens verwies die Kommission, wie in Erwägungsgrund 117 der vorläufigen Verordnung beschrieben, diesbezüglich auf die Tatsache, dass sich einige makroökonomische Indikatoren (z. B. die Produktionsmengen, der Kapazitätsausnutzungsgrad infolge des Anstiegs des Eigenverbrauchs und des Verbrauchs auf dem freien Markt) immer noch positiv entwickelten.

(49)

Daher bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 87 bis 103 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen bezüglich der makroökonomischen Indikatoren.

3.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(50)

Dieselbe interessierte Partei wies darauf hin, dass die Stückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum, unabhängig von den Mengen der Einfuhren aus der VR China (niedrig oder hoch), immer höher als deren Verkaufspreise gewesen seien, wobei nur das Jahr 2014 eine Ausnahme darstellt habe. Sie brachte zudem vor, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum weitgehend unrentabel geblieben seien. Daher forderte diese interessierte Partei die Kommission auf, eingehender zu untersuchen, warum

a)

die in die Stichprobe einbezogenen Stahlhersteller in der Union im Zeitraum von 2012 bis 2013 ihre größten Verluste erlitten hätten, als die Mengen der Einfuhren aus der VR China auf einem niedrigen Niveau und die Preise der Einfuhren aus der VR China gleich hoch oder sogar höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union gewesen seien;

b)

ihre Verkaufspreise im selben Zeitraum niedriger gewesen seien als ihre Produktionsstückkosten.

(51)

Diesbezüglich verwies die Kommission zunächst auf Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung. Darin stellte die Kommission fest, dass sich in den Jahren 2012 und 2013 — zusätzlich zum Rückgang der Stahlnachfrage im Jahr 2012 — die Folgen der Schuldenkrise im Euroraum negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Der Wirtschaftszweig der Union begann 2014 sich zu erholen, und dieser Prozess setzte sich auch im ersten Halbjahr 2015 fort. Diese vorübergehende Erholung des Wirtschaftszweigs der Union war verstärkten Anstrengungen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit zu verdanken, insbesondere einer Steigerung der Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union. Zweitens lagen die Produktionskosten, wie in Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung dargelegt, generell weiterhin über den sinkenden Verkaufspreisen; um einen allzu großen Verlust von Marktanteilen zu verhindern, folgten die Unionshersteller der Abwärtsspirale bei den Preisen und senkten ihre Verkaufspreise erheblich, insbesondere im Jahr 2015. Daher war die Kommission der Ansicht, dass sie diese Aspekte hinreichend untersucht und erläutert hatte.

(52)

Dieselbe interessierte Partei machte ferner geltend, dass sie beim Nachrechnen der Verkaufsmenge anhand der Tabellen 7 und 14 der vorläufigen Verordnung festgestellt habe, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nur 31 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen würden, während Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung zufolge auf diese Unionshersteller 45 % der gesamten Verkaufsmenge der Unionsproduktion entfallen würden. Diese interessierte Partei brachte vor, dass ein derart großer Unterschied Zweifel hinsichtlich der Repräsentativität der Stichprobe aufwerfe und dass eine geänderte Stichprobenauswahl zu vollkommen anderen Feststellungen über die Schädigung hätte führen können.

(53)

Wie in Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betrug die Gesamtproduktion der Union etwa 74,7 Mio. Tonnen. Darin sind sowohl der freie Markt als auch der Eigenbedarfsmarkt enthalten. Die Tabellen 7 und 14 der vorläufigen Verordnung beziehen sich hingegen eindeutig nur auf den freien Markt. Daher enthalten sie nur die Verkäufe auf dem freien Markt. Die ermittelte Differenz lässt sich durch die Tatsache erklären, dass die Gesamtproduktion, die bei dem von dieser interessierten Partei angestellten Vergleich zugrunde gelegt wurde, die Eigenbedarfsverkäufe umfasst, jedoch hätten nur die Verkäufe auf dem freien Markt berücksichtigt werden dürfen. Folglich besteht kein Grund, die Repräsentativität der gewählten Stichprobe anzuzweifeln.

(54)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 104 bis 116 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(55)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 39 bis 54 zusammenfassend dargestellten Analyse der Stellungnahmen bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 117 bis 119 der vorläufigen Verordnung. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums zwar in einer schlechten Lage befand, jedoch nicht in dem Maße, dass er im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

4.   DROHENDE SCHÄDIGUNG

(56)

Nach der geltenden Rechtsprechung sind die Organe der Union befugt, bei der Durchführung von Antidumpinguntersuchungen auf der Grundlage von Behauptungen bezüglich drohender Schädigung unter gewissen Umständen Daten für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. Tatsächlich stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass für die Feststellung einer drohenden Schädigung naturgemäß eine prospektive Analyse erforderlich ist. Darüber hinaus ist nach Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung Folgendes erforderlich: Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen und das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar voraussehbar gewesen sein und unmittelbar bevorstehen.

(57)

Wie von der Rechtsprechung zugelassen und in Erwägungsgrund 122 der vorläufigen Verordnung dargelegt, setzte die Kommission ihre prospektive Analyse nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen fort, indem sie für alle Faktoren, die sie vorläufig untersucht hatte, vor allem Daten aus der zweiten Jahreshälfte 2016 sammelte und prüfte, ob diese zusätzlichen Daten herangezogen werden konnten, um die auf den Daten des Untersuchungszeitraums basierenden Ergebnisse zu bestätigen oder zu entkräften.

(58)

Die Kommission erinnert ferner daran, dass nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung, der auch für Untersuchungen gilt, die aufgrund von Behauptungen bezüglich drohender Schädigung eingeleitet wurden, repräsentative Feststellungen auf einem Untersuchungszeitraum beruhen müssen, der vor der Einleitung des Verfahrens endet. Zweck dieses Grundsatzes ist es, sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Untersuchung repräsentativ und zuverlässig sind, indem gewährleistet wird, dass die Faktoren, auf denen die Feststellung von Dumping und Schädigung beruht, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahren beeinflusst wird und daher der als Ergebnis des Verfahrens auferlegte endgültige Zoll angemessen ist, um die durch das Dumping verursachte Schädigung wirksam zu beheben.

4.1.   Erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Markt der Union als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg

4.1.1.   Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem UZ

(59)

Wie in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erhöhten sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum deutlich von 246 720 auf 1 519 304 Tonnen. In demselben Erwägungsgrund wurde darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China im ersten Halbjahr 2016 (773 275 Tonnen) gegenüber dem ersten Halbjahr 2015 (712 390 Tonnen) weiter anstiegen (um 8,5 %).

(60)

Die vorliegenden Daten für den zusätzlichen Zeitraum von Juli bis September 2016 zeigen, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren gegenüber dem UZ (2015) und der Zeit nach dem UZ von Januar bis Juni 2016, ausgedrückt auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte, rückläufig sind.

Tabelle 3

Entwicklung der Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

 

2014

UZ (2015)

Januar bis Juni 2016

Juli bis September 2016

Menge der Einfuhren aus der VR China

592 104

1 519 304

773 275

296 267

Durchschnittliche monatliche Einfuhren aus der VR China

49 342

126 608

128 879

98 756

Quelle: Eurostat.

(61)

Die Kommission war daher der Ansicht, dass der tendenzielle Anstieg der Mengen beendet war. Bei der Bewertung der Bedeutung und der Zuverlässigkeit dieser Zahlen in Bezug auf die Bestätigung oder Entkräftung der drohenden Schädigung stellte die Kommission zudem Folgendes fest:

a)

Die durchschnittliche Menge der monatlichen chinesischen Einfuhren belief sich von Juli bis September 2016 immer noch auf das Doppelte der durchschnittlichen monatlichen Einfuhren 2014;

b)

der Rückgang der durchschnittlichen Menge der monatlichen chinesischen Einfuhren von Juli 2016 bis September 2016 (verglichen mit 2015) lässt sich wie folgt erklären:

abschreckende Wirkung des Antrags auf zollamtliche Erfassung vom 5. April 2016 und seiner Aktualisierung im Juni 2016 (der jedoch Mitte August 2016 zurückgezogen wurde);

Verabschiedung durch die Kommission der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 (10), wonach Antidumpingzölle erstmals rückwirkend erhoben wurden und

Kenntnis der Absicht der Kommission, innerhalb von acht (statt neun) Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorläufige Maßnahmen zu beschließen.

4.1.2.   Stellungnahmen von interessierten Parteien nach Vorlage der vorläufigen Verordnung

(62)

Eine interessierte Partei beanstandete, dass die Kommission ihre Analyse hauptsächlich auf einen Datensatz von Ende 2015 stütze, also auf Daten, die zum Zeitpunkt der Untersuchung mehr als neun Monate alt gewesen seien und keine verlässlichen Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Anstiegs der Einfuhren bieten könnten. Zudem brachte sie vor, dass eine Analyse der Einfuhrtrends eines repräsentativen Zeitraums rückläufige Einfuhrmengen gezeigt hätte. Folglich stufte diese interessierte Partei die von der Kommission durchgeführte Analyse der drohenden Schädigung als fehlerhaft ein.

(63)

Die Kommission wies erstens darauf hin, dass sie in Erwägungsgrund 124 der vorläufigen Verordnung alle zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten sowohl für den Bezugszeitraum als auch für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bereitgestellt hatte. Zweitens aktualisierte die Kommission in Erwägungsgrund 60 erneut alle Informationen über die Mengen der chinesischen Einfuhren. Bei dieser Aktualisierung wies die Kommission tatsächlich darauf hin, dass die durchschnittlichen monatlichen Mengen der chinesischen Einfuhren ab Juli 2016 einen Rückgang verzeichneten. Dieser Rückgang kann jedoch hauptsächlich mit den in Erwägungsgrund 61 genannten Gründen erklärt werden.

4.1.3.   Stellungnahmen interessierter Parteien nach der endgültigen Unterrichtung

(64)

Nach der endgültigen Unterrichtung begrüßte der Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (China Iron and Steel Association — CISA) einerseits die Heranziehung von zusätzlichen Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, machte andererseits jedoch geltend, dass die Beurteilung der Entwicklung der chinesischen Einfuhren seit Juli 2016 durch die Kommission falsch sei. Diese interessierte Partei stellte fest, dass die chinesischen Einfuhrmengen nach sachlichen Gesichtspunkten seit Anfang 2016 konstant rückläufig seien. Darüber hinaus machte sie geltend, dass die Kommission gegen den allgemeinen Grundsatz von Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung verstoße, indem sie feststelle, dass es sich bei dem jüngsten Rückgang der chinesischen Ausfuhren wahrscheinlich um ein vorübergehendes Phänomen handele, denn die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, „muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen“. Sie forderte die Kommission daher auf, die neuesten Daten aus der Zeit nach dem UZ allein auf der Grundlage von Fakten zu betrachten und davon abzusehen, die neuesten Daten aus der Zeit nach dem UZ im Lichte entfernter Möglichkeiten oder unbelegter Behauptungen auszulegen. Ähnliche Kommentare gingen von zwei weiteren chinesischen ausführenden Herstellern und dem italienischen Verwender ein.

(65)

Die Kommission stimmte zu, dass die Entwicklung hin zu steigenden Mengen angehalten habe, jedoch überwiegend seit Juli 2016. Sie stellte jedoch außerdem fest, dass die absolute Menge noch immer hoch ist. Während die chinesischen Einfuhren im Zeitraum von Januar bis Juni 2016 (773 275 Tonnen in 6 Monaten) niedriger waren als im Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 (806 914 Tonnen in 6 Monaten), lag auch die durchschnittliche Einfuhrmenge im Zeitraum von Januar bis Juni 2016 über der Menge im Zeitraum Januar bis Juni 2015 (712 390 Tonnen in 6 Monaten) und in allen übrigen Sechsmonatszeiträumen davor. Zweitens hat die Kommission die Entwicklung der Einfuhrmengen nicht als isolierte Größe betrachtet, sondern ein umfassendes Konzept gewählt. Sie hat nicht nur alle in Artikel 3 Absatz 9 zweiter Unterabsatz der Grundverordnung genannten Faktoren gewichtet und bewertet, sondern zusätzlich auch einige weitere Faktoren wie Auftragseingänge und Rentabilität (siehe Abschnitte 4.2 — 4.5), um über eine starke faktengestützte Grundlage für ihre Gesamtbewertung zu verfügen.

(66)

Was die Gründe für den Rückgang der chinesischen Ausfuhren vor allem ab dem zweiten Halbjahr 2016 angeht, so beruhen die Erklärungen der Kommission auf drei Faktoren, nämlich die öffentlichen Ankündigungen in der Mitteilung betreffend Stahl, der Antrag auf zollamtliche Erfassung des Antragstellers in diesem Fall und dem Beschluss über die rückwirkende Erhebung von Zöllen auf bestimmte Erzeugnisse aus kaltgewalztem Stahl.

Aufgrund der Mitteilung der Kommission betreffend Stahl vom 16. März 2016 („Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa“ (11)) war den chinesischen einführenden Hersteller die Absicht der Kommission bekannt, sie werde „verfügbare Spielräume umgehend nutzen, um die Annahme vorläufiger Maßnahmen weiter zu beschleunigen“ und Untersuchungsverfahren um einen Monat zu verkürzen (von neun auf acht Monate). Infolgedessen war ihnen aufgrund der Einleitung dieses Verfahrens am 13. Februar 2016 bekannt, dass Anfang Oktober 2016 vorläufige Maßnahmen verhängt werden könnten.

Am 5. April 2016 reichte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ein. Am 2. Juni 2016 aktualisierte der Antragsteller seinen Antrag durch die Vorlage neuerer Daten. Gut informierte ausführende Hersteller und Ausführer wussten somit, dass das Risiko bestand, dass — wenn sie die betroffene Ware ab der zweiten Jahreshälfte 2016 ausführten — auf ihre ausgeführten gleichartigen Waren 90 Tage vor der möglichen Einführung vorläufiger Zölle im Oktober 2016, d. h. ab Juli 2016, rückwirkend Zölle erhoben werden könnten.

Am 29. Juli 2016 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329, nach der erstmals Antidumpingzölle auf bestimmte Erzeugnisse aus kaltgewalztem Stahl, ebenfalls ein Stahlerzeugnis, rückwirkend erhoben wurden. Infolgedessen stieg das Risiko, dass Maßnahmen in diesem Verfahren ab Anfang Juli 2016 gelten würden, aufgrund der rückwirkenden Erhebung in diesem ein Stahlerzeugnis betreffenden Fall weiter an.

(67)

CISA macht ferner geltend, dass es sich bei den Erläuterungen der Kommission zu den Gründen für den Rückgang der chinesischen Einfuhren ab der zweiten Jahreshälfte 2016 um „entfernte Möglichkeiten oder unbelegte Behauptungen“ handele. Wie oben dargelegt beruhen die Erläuterungen der Kommission auf Tatsachen. Die Kommission stellt fest, dass CISA selbst keine plausible alternative Begründung für den Rückgang der chinesischen Ausfuhren gegeben hat.

(68)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorlagen, bekräftigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass es sich bei dem jüngsten Rückgang der chinesischen Ausfuhren wahrscheinlich um ein vorübergehendes Phänomen handelt, das auf die in Erwägungsgrund 61 angeführten besonderen Umstände zurückzuführen ist und die Ergebnisse der Kommission bezüglich einer drohenden Schädigung nicht entkräften kann. Werden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung keine Maßnahmen eingeleitet, so werden die Mengen der chinesischen Einfuhren höchstwahrscheinlich erneut steigen, insbesondere angesichts der gegenwärtigen Überkapazitäten in der VR China und der unzureichenden Aufnahmekapazität von Drittstaaten oder von der VR China selbst, wie in Erwägungsgrund 70 ff. erläutert.

4.1.4.   Schlussfolgerung

(69)

Der Rückgang der chinesischen Einfuhrmengen nach Juli 2016 kann mit der abschreckenden Wirkung des Antrags auf zollamtliche Erfassung und der bekannten Absicht der Kommission, innerhalb von 8 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorläufige Maßnahmen zu erlassen, erklärt werden. Zudem ist das absolute Niveau der Einfuhren aus der VR China in der Zeit nach Juli 2016 im Vergleich zu 2014 weiterhin sehr hoch. Aus diesen Gründen ist es wahrscheinlich, dass dieser Rückgang der Einfuhrmengen nur vorübergehend sein dürfte und dass sich dieser Trend umkehren dürfte, wenn keine Maßnahmen eingeführt werden. Daher hatte dieser Rückgang keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass am Ende des Untersuchungszeitraums eindeutig die Gefahr einer unmittelbar drohenden Schädigung bestand.

4.2.   Genügend frei verfügbare Kapazität

4.2.1.   Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem UZ

(70)

Wie in Erwägungsgrund 133 und in der Tabelle in Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betrug die tatsächliche Produktion der betroffenen Ware in der VR China (317,4 Mio. Tonnen) 2014 etwa das Fünffache der kombinierten Gesamtproduktion von Russland, der Ukraine, Iran und Brasilien (57,4 Mio. Tonnen). Dies ist ein Indiz für die in der VR China vorhandene riesige Kapazität zur Produktion der betroffenen Ware. Wie in den Erwägungsgründen 140 und 139 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission zudem fest, dass der Markt der VR China keine ausreichende Aufnahmekapazität aufweist und dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Drittländer allein die riesigen Mengen frei verfügbare Kapazität aus der VR China aufnehmen können.

(71)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen aktualisierte die Kommission die Tabelle in Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung auf Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten wie folgt:

Tabelle 4

Tatsächliche Produktion der gleichartigen Ware in Drittländern (in Tausend Tonnen)

Land

Geschätzte Rohstahlkapazitäten im Jahr 2015 (12)

Rohstahlproduktion 2014

Rohstahlproduktion 2015 (13)

Theoretische Überkapazitäten 2015 (13)

Tatsächliche HRF-Produktion 2014

Tatsächliche HRF-Produktion 2015

Russland

90 000

71 461

70 898

19 102

26 898

27 509

VR China

1 153 098

822 750

803 825

349 273

317 387

322 259

Ukraine

42 500

27 170

22 968

19 532

7 867

6 314

Iran

28 850

16 331

16 146

12 704

8 276

7 872

Brasilien

49 220

33 897

33 256

15 964

14 229

13 388

Die vorstehenden, für das Jahr 2015 aktualisierten Produktionszahlen für die gleichartige Ware zeigen, dass das betroffene Land alle anderen bedeutenden Ausfuhrländer bei Weitem übertrifft; ferner belegen die vorstehenden, für das Jahr 2015 aktualisierten Zahlen zu den Rohstahlkapazitäten, dass nur die VR China eine solch massive Überkapazität aufweist (2015 fast 350 Mio. Tonnen, verglichen mit 317 Mio. Tonnen 2014, wie in der Tabelle in Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung dargelegt).

Aus diesem Grund stellte die Kommission erneut fest, dass die Überkapazität der Stahlproduktion der VR China einen wichtigen Indikator für eine unmittelbar bevorstehende drohende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellt.

(72)

Die nach Juli 2016 verfügbar gewordenen Informationen und Prognosen über die chinesische Kapazität bei Rohstahl und der betroffenen Ware wiesen nach wie vor dieselben Widersprüche auf:

a)

Einerseits erhielt die Kommission vereinzelte Informationen, dass die VR China anscheinend begonnen hat, ihre Überkapazität abzubauen: Hierzu berichtete die Delegation der EU in Beijing, dass ein stellvertretender Direktor des Chinesischen Eisen- und Stahlverbandes (CISA) erklärte, die VR China beabsichtige, 70 Mio. Tonnen ihrer Überkapazität an Stahl im Laufe des Jahres 2016 abzubauen (Meldung vom 28. Oktober 2016). Zudem gaben die Baosteel Group und Wuhan Steel Group bekannt, dass sie ihren für 2016 geplanten Kapazitätsabbau bereits im Oktober 2016 abgeschlossen hätten (Meldung vom 24. Oktober 2016).

b)

Andererseits gehen aktuelle Prognosen der OECD (14) davon aus, dass die chinesische Kapazität 2016, 2017 und 2018 noch weiter steigen wird. Die chinesische Seite vermied weiterhin die Mitwirkung an einer bilateralen Plattform zwischen der Union und der VR China zur Überwachung der Stahlüberkapazität. Darüber hinaus geht der 13. Fünfjahresplan in Bezug auf den „Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie“ (2016-2020) von einer Rohstahlproduktionsmenge von 750 bis 800 Mio. Tonnen im Jahr 2020 und einem Abbau der Rohstahlproduktionskapazität von 100 bis 150 Mio. Tonnen bis 2020 aus. Der Plan ermutigt zudem Stahlunternehmen, sich für ein Engagement in Übersee gut zu positionieren und Stahlproduktionsanlagen sowie Verarbeitungs- und Vertriebszentren zu gründen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die chinesischen Behörden das Problem der Überkapazität des chinesischen Stahlsektors kennen und dass dieses Problem trotz einiger nach dem 30. Juni 2016 gemachten Ankündigungen vermutlich in der nahen Zukunft nicht gelöst werden wird. Die chinesische Überkapazität ist so massiv, dass sie realistischerweise kurz- oder mittelfristig nicht abgebaut werden kann.

(73)

Die nach Juli 2016 verfügbar gewordenen Daten zur Aufnahmekapazität der VR China sind begrenzt. Dennoch stellte die Kommission fest, dass für die chinesische Binnennachfrage für Stahl in den kommenden 4 bis 5 Jahren (2015-2020) ein „geringes bis gar kein Wachstum“ vorhergesagt wird, da die Investitionen (etwa in der Bauwirtschaft) langsam vorankommen, was entscheidende Auswirkungen auf den inländischen Fertigstahlverbrauch in China haben wird (15).

(74)

Die nach Juli 2016 verfügbar gewordenen Daten zur Aufnahmekapazität der Drittländer deuten auf Folgendes hin:

a)

Einerseits beendete Malaysia im Januar 2016 eine Schutzmaßnahmenuntersuchung gegen China und einige weitere Länder betreffend warmgewalzte Rollen, während die Türkei im April 2016 eine Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von warmgewalzten Rollen aus China, Frankreich, Japan, Rumänien, Russland, der Slowakei und der Ukraine beendete.

b)

Andererseits führte Indien jüngst endgültige Zollsätze im Rahmen einer Schutzmaßnahmenuntersuchung über warmgewalzte Flachblechen aus legiertem und nicht legiertem Stahl ein. Zudem leitete Brasilien eine Antisubventionsuntersuchung gegen Einfuhren von warmgewalztem Kohlenstoffflachstahl ein. Schließlich reichten türkische Hersteller neue Antidumping- und Ausgleichszollpetitionen gegen Einfuhren von warmgewalzten Rollen mit Ursprung unter anderem in China ein. Diesbezüglich teilte eine interessierte Partei der Kommission nach der endgültigen Unterrichtung mit, dass die türkischen Behörden inzwischen am 21. Dezember 2016 eine neue Antidumpinguntersuchung betreffend Grobbleche und bestimmte Arten von warmgewalzten Flachstahlerzeugnissen eingeleitet hatten.

Auf Grundlage dieser Informationen ist es daher unwahrscheinlich, dass Drittländer in der Lage sein werden, die aufgrund der riesigen Menge frei verfügbarer Kapazitäten steigenden chinesischen Ausfuhren aufzunehmen. Auch wenn der Status quo bei den chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer aufrechterhalten würde, dürfte der Unionsmarkt auch weiterhin zu den Hauptzielländern gedumpter chinesischer Ausfuhren zählen, wenn keine Maßnahmen eingeführt werden.

4.2.2.   Stellungnahmen von interessierten Parteien nach Vorlage der vorläufigen Verordnung und nach der endgültigen Unterrichtung

(75)

Nach Vorlage der vorläufigen Verordnung verwies der Antragsteller auf die Tatsache, dass die VR China seit 2008 mehrere Pläne zur Bekämpfung der Stahlüberkapazität ankündigte, jedoch keiner dieser Pläne erfolgreich war. Nach der endgültigen Unterrichtung betonte der Antragsteller erneut, dass frühere chinesische Versuche, die inländischen Überkapazitäten an Stahl zu begrenzen, ebenfalls gescheitert sind. Dieser interessierten Partei zufolge ist die chinesische Regierung wahrscheinlich nicht in der Lage, gegen die riesigen Überkapazitäten, die den Stahlsektor schon seit vielen Jahren beeinflussen und die sie bereits mehrmals vergeblich zu lösen versucht hat, vorzugehen.

(76)

Andererseits wies nach der endgültigen Unterrichtung eine weitere interessiert Partei darauf hin, dass die chinesische Regierung vor kurzem angekündigt hat, dass sie ihre Ziele in Bezug auf den Kapazitätsabbau im Stahlsektor 2016 erreicht habe und entschieden für eine weitere Verringerung der Kapazität im Stahlsektor eintreten werde.

(77)

Was das Argument angeht, die chinesische Regierung habe immer versäumt, die massiven Überkapazitäten im Stahlsektor abzubauen, so ist die Kommission verpflichtet, eine prospektive Analyse im Falle einer drohenden Schädigung durchzuführen. Daher erachtete sie die Feststellungen des Antragstellers als irrelevant, weil diese sich auf die Vergangenheit beziehen und nicht herangezogen werden können, um auf das zukünftige Verhalten der chinesischen Regierung zu schließen.

(78)

Was die von anderen interessierten Parteien vorgebrachte gegenteilige Auffassung zum Abbau der chinesischen Kapazitäten angeht, so wies die Kommission erneut darauf hin, dass die verfügbaren Angaben und Prognosen zur chinesischen Kapazität bei Rohstahl und zur betroffenen Ware Unstimmigkeiten aufweisen. Während das ernsthafte Engagement Chinas zum Abbau seiner Kapazitäten nicht bestritten wird, bleibt dennoch die Tatsache bestehen, dass die vorhandenen chinesischen Überkapazitäten, wie sie aus Tabelle 20 der vorläufigen Verordnung hervorgehen, so massiv sind, dass sie realistischerweise nicht kurz- oder mittelfristig verschwinden können.

(79)

In Bezug auf die Aufnahmekapazität von Drittländern verwies eine interessierte Partei auf die Tatsache, dass Malaysia und die Türkei zwei Untersuchungen über warmgewalzte Rollen gegen die VR China beendet haben. Daher kam diese interessierte Partei zu dem Schluss, die behauptete Wahrscheinlichkeit einer Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt habe sich verringert.

(80)

Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen: Wie in Erwägungsgrund 74 dargelegt, werden vermutlich weitere Länder Maßnahmen erlassen, die es unwahrscheinlich machen, dass Drittländer für sich genommen anfangen, die riesige chinesische Kapazität aufzunehmen.

(81)

Hinsichtlich der Aufnahmekapazität der VR China reichte keine interessierte Partei eine Stellungnahme ein.

4.2.3.   Schlussfolgerung

(82)

Abschließend lässt sich feststellen, dass die Daten für die Zeit nach dem UZ die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung durchgeführte Analyse der Kommission bestätigen: Angesichts der begrenzten Fortschritte in Bezug auf den Abbau der massiven Überkapazität 2016, werden wahrscheinlich auch weiterhin erhebliche Mengen der vorhandenen massiven Stahlüberkapazitäten, einschließlich der gleichartigen Ware, auf den Unionsmarkt gelenkt werden, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden. Sollten im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung keine Maßnahmen ergriffen werden, so legen die derzeitigen Überkapazitäten und die unzureichende Aufnahmefähigkeit von Drittstaaten oder der VR China selbst die Vermutung nahe, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union deutlich ansteigen werden.

4.3.   Preisniveau der Einfuhren

4.3.1.   Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem UZ

(83)

In Bezug auf das Preisniveau der Einfuhren ist in Erwägungsgrund 142 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land um 33 % von 600 EUR/Tonne im Jahr 2012 auf 404 EUR/Tonne im Jahr 2015 zurückgingen. Zudem zeigte die Tabelle in Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung, dass die chinesischen Stückpreise in der Zeit nach dem UZ, also im Zeitraum Januar bis Juni 2016, bei Eintritt in den Unionsmarkt weiter kontinuierlich sanken.

(84)

Die verfügbaren Daten zu den Einfuhrpreisniveaus im Zeitraum Juli bis September 2016 zeigen, dass sich die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China erhöhten:

Tabelle 5

Durchschnittspreise der Einfuhren aus China in der Zeit nach dem UZ

 

Januar 2016

Juni 2016

Juli 2016

August 2016

September 2016

Durchschnittspreise der Einfuhren aus China

(EUR/Tonne)

326

308

371

367

370

Quelle: Eurostat.

(85)

Der jüngste Anstieg der Preise der Einfuhren aus China ist in folgendem Zusammenhang zu betrachten:

a)

Nach dem 30. Juni 2016 stiegen nicht allein die Preise der Einfuhren aus China. Auch die Preise der Ausfuhren aus anderen wichtigen Ländern in die Union sind nach dem 30. Juni 2016 gestiegen.

b)

Das in den letzten drei Monaten (Juli bis September 2016) erreichte Niveau lag weiterhin unter den durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der EU (etwa 431 EUR/Tonne am Ende des Untersuchungszeitraums, wie Tabelle 11 in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung zeigt). Folglich bleibt der enorme Preisdruck trotz des Anstiegs der Preisniveaus bestehen, was den Wirtschaftszweig der EU in eine unhaltbare Lage bringt.

c)

Ein wichtiger Grund für diesen weltweiten Anstieg der Preise der betroffenen Ware ist der Anstieg der Rohstoffpreise. Die Kokskohlepreise haben sich im Oktober 2016 im Vergleich zu den Preisen im ersten Halbjahr 2016 fast verdoppeltet (auf etwa 200 EUR/Tonne). Ursache war das Zusammenwirken einerseits der vorgeschriebenen Verringerung der Arbeitszeit in chinesischen Kohlebergwerken und andererseits einer Reihe von Störungen in australischen Bergwerken. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die VR China und Australien zu den größten Kokskohleproduzenten der Welt gehören. Der dramatische Preisanstieg für Kokskohle wird im nachstehenden Diagramm dargestellt (16).

Diagramm

Entwicklung der Preise für Kokskohle

Image

Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Preise für die betroffene Ware wieder zu sinken beginnen, sobald die Auswirkungen dieser außergewöhnlichen Umstände in Bezug auf Kokskohle abgeklungen sind.

4.3.2.   Stellungnahmen von interessierten Parteien nach Vorlage der vorläufigen Verordnung

(86)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Analyse der Kommission auf Juni 2016 begrenzt sei, während die Einfuhrpreise für die betroffene Ware ab Juni 2016 durchweg gestiegen seien. Sie ersuchte die Kommission, diese jüngsten Daten zu berücksichtigen. Auch eine andere interessierte Partei brachte vor, dass die Einfuhrpreise in letzter Zeit zu steigen begonnen hätten.

(87)

Die Kommission bestätigte, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China im Zeitraum Juli bis September 2016 gestiegen sind, wie in der Tabelle in Erwägungsgrund 84 dargelegt. Allerdings ließen diese interessierten Parteien unerwähnt, dass sich die Preise infolge eines Anstiegs der Rohstoffpreise (insbesondere der Kokskohle, wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt) weltweit erhöhten.

4.3.3.   Stellungnahmen interessierter Parteien nach der endgültigen Unterrichtung

(88)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte der Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (CISA) erneut geltend, dass die Kommission gegen den allgemeinen Grundsatz von Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung verstoße, denn die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung drohe, „muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen“. CISA sprach in diesem Zusammenhang von „einem bestimmten Kontext, der aus reinen Möglichkeiten besteht“. Zweitens machte er geltend, die Feststellung der Kommission, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis während des jüngsten Zeitraums Juli bis September 2016 unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des UZ liege, sei irreführend, da ein solcher Vergleich auf zwei unterschiedlichen Zeiträumen beruhe und daher „Äpfel mit Birnen“ verglichen würden. Ähnliche Kommentare gingen von einem italienischen Verwender und von den anderen chinesischen ausführenden Herstellern ein. Einer dieser chinesischen ausführenden Hersteller wies darauf hin, dass die Preise für Einfuhren zwischen Januar 2016 und September 2016 um 13,5 % zurückgegangen seien.

(89)

Ein weiterer chinesischer ausführender Hersteller merkte außerdem an, dass die Entwicklung hin zu steigenden Einfuhrpreisen darauf hindeute, dass keine drohende Schädigung gegeben sei und verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung.

(90)

Erstens weist die Kommission hinsichtlich der Behauptung, sie habe gegen den allgemeinen Grundsatz von Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung verstoßen, erneut darauf hin, dass ihre Feststellung auf Tatsachen beruht und nicht auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten. Die Kommission berücksichtigte dabei Tatsachen wie etwa die Daten in Tabelle 5 und legte diese Daten aus; dabei ergab sich ein Rückgang der Preise bis Juni 2016 und danach ein Anstieg, hauptsächlich aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise, wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt. Zweitens legte CISA selbst keine andere plausible Erklärung für die Entwicklung der chinesischen Einfuhrpreise vor. Drittens hat die Kommission die Entwicklung der chinesischen Preise nicht als isolierte Größe betrachtet, sondern ein umfassendes Konzept gewählt. Sie hat nicht nur alle in Artikel 3 Absatz 9 zweiter Unterabsatz der Grundverordnung genannten Faktoren gewichtet und bewertet, sondern auch einige weitere Faktoren wie Auftragseingänge und Rentabilität (siehe Abschnitt 4.5), um ihre Gesamtbeurteilung auf solide Fakten zu stützen.

(91)

Was die Behauptung angeht, die Kommission habe die interessierten Parteien absichtlich irregeführt, indem sie den durchschnittlichen Einfuhrpreis im Zeitraum Juli bis September 2016 mit den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des UZ verglichen habe, so hat die Kommission beide Zeiträume eindeutig unterschieden. Darüber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich bei den Daten zu den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des UZ um die neuesten verfügbaren Daten in diesem Verfahren handelte, da keine Daten zu den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union aus der Zeit nach dem UZ erfasst werden. Auf jeden Fall würde — selbst wenn die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union hypothetisch im jüngsten Zeitraum rückläufig gewesen wären — dies die Tatsache nicht entkräften, dass das Niveau der chinesischen Preise im September 2016 nach wie vor einen enormen Preisdruck auf die Stahlindustrie der Union ausübte.

(92)

Hinsichtlich der Behauptung, die Kommission habe sich nicht an die Rechtsprechung gehalten, stellt die Kommission fest, dass dieses Argument nicht greift, weil die Kommission im vorliegenden Fall die Entwicklung der Rohstoffpreise in der Zeit nach dem UZ untersucht hat, wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen.

4.3.4.   Schlussfolgerung

(93)

Selbst unter Berücksichtigung des Anstiegs der Preise für Einfuhren aus China ab Juli 2016 und mangels anderer Stellungnahmen widerlegen die Daten für die Zeit nach dem UZ insgesamt nicht die Feststellung, dass der Rückgang der chinesischen Preise zu einer drohenden Schädigung geführt hatte. Diese drohende Schädigung wurde von dem jüngsten Anstieg der Preise für Einfuhren aus China ab Juli 2016 nicht aufgehoben. Wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt, zeigt ein Vergleich der erhöhten chinesischen Preise mit den Produktionskosten der Unionshersteller zum Ende des Untersuchungszeitraums, dass auch dieses erhöhte Preisniveau den enormen Preisdruck, der den Wirtschaftszweig der EU in eine unhaltbare Lage bringt, nicht verhindert. Abschließend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die erhöhten Einfuhrpreise möglicherweise nur ein vorübergehender Trend sind, der vermutlich endet, sobald die Gründe für den Anstieg der Rohstoffpreise schwächer geworden sind. Die chinesischen ausführenden Hersteller praktizierten auf dem Unionsmarkt eine aggressive Preisbildung, insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016. Werden keine Maßnahmen ergriffen, könnten die chinesischen ausführenden Hersteller unter Berücksichtigung der massiven chinesischen Überkapazität an Stahl, einschließlich der betroffenen Ware, eine aggressive Preispolitik aufrechterhalten und ihre Verkaufspreise auf ein Minimalniveau senken.

4.4.   Lagerbestände

4.4.1.   Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem UZ

(94)

In Bezug auf die Lagerbestände wurde in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die Kommission diesem Faktor keine besondere Bedeutung beimaß, vor allem weil die Unionshersteller auf Bestellung produzieren, wodurch sie ihre Lagerbestände gering halten können.

(95)

Trotz Anfragen bei kooperierenden chinesischen Herstellern und eigener Recherchen konnte die Kommission in Bezug auf die Lagerbestände in der VR China auch für die Zeit nach dem UZ keine umfassenden Daten finden.

(96)

Dennoch stellte die Kommission fest, dass Berichten zufolge die Stahlbestände in 40 großen chinesischen Städten von 9,41 Mio. Tonnen Ende September 2016 auf 8,89 Mio. Tonnen Ende Oktober 2016 sanken. Darüber hinaus beliefen sich die Stahlbestände von 80 großen chinesischen Stahlwerken Ende September 2016 auf 13,46 Mio. Tonnen (17), verglichen mit 16,07 Mio. Tonnen Ende September 2015.

4.4.2.   Stellungnahmen von interessierten Parteien nach Vorlage der vorläufigen Verordnung und nach der endgültigen Unterrichtung

(97)

Zu den Lagerbeständen gingen keine Stellungnahmen von interessierten Parteien ein.

4.4.3.   Schlussfolgerung

(98)

Folglich wiesen die Stahlbestände in der VR China auch nach dem 30. Juni 2016 etwa die in Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung dargestellte Größenordnung auf. Die Kommission bestätigte daher ihre Feststellungen in Erwägungsgrund 151 der vorläufigen Verordnung.

4.5.   Sonstige Aspekte: Rentabilität und Auftragseingänge des Wirtschaftszweigs der Union in der Union

4.5.1.   Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem UZ

(99)

Wie in Erwägungsgrund 155 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entwickelten sich die Auftragseingänge rückläufig. Zudem stellte die Untersuchung eine weitere Verschlechterung der Rentabilität der Antragsteller fest, auf die etwa 90 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union entfallen.

Die für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 verfügbaren Daten zeigen eine weitere Verschlechterung der Rentabilität, trotz einer positiveren Entwicklung der Auftragseingänge (verglichen mit 2015):

Tabelle 6

Entwicklung der Rentabilität und der Auftragseingänge der Antragsteller

Beschreibung

2013

2014

2015

April 2015 bis März 2016

Juli 2015 bis Juni 2016

Rentabilität

– 4,86 %

– 1,28 %

– 3 bis – 5 %

– 5 bis – 7 %

– 7 bis – 9 %

Auftragseingänge

16 631 630

16 677 099

15 529 155

15 636 444

15 944 183

Quelle: Eurofer, alle Daten überprüft, ausgenommen letzte Spalte

4.5.2.   Stellungnahmen interessierter Parteien nach der endgültigen Unterrichtung

(100)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (CISA) vor, dass die Unionshersteller aufgrund der gestiegenen Auftragseingänge in der Zeit nach dem UZ mehr Aufträge erhalten hätten und der Wirtschaftszweig der Union daher gute Aussichten habe.

(101)

Die Kommission stimmte zu, dass die Auftragseingänge leicht gestiegen seien, verwiesen aber gleichzeitig auf die Verluste in Rekordhöhe, die den Antragstellern entstanden seien und die ebenfalls in derselben Tabelle aufgeführt seien. Selbst wenn es zu einer möglichen Erholung für die Unionshersteller während der jüngsten Zeit nach dem UZ käme, würde eine solche Erholung folglich die dramatisch gestiegenen Verluste während desselben Zeitraums nicht ausgleichen.

4.5.3.   Schlussfolgerung

(102)

Abschließend und mangels weiterer Stellungnahmen stellte die Kommission für die jüngste Zeit eine weitere Verschlechterung der Rentabilität der Antragsteller fest. Somit wurde die Einschätzung, dass Ende 2015 eine drohende Schädigung unmittelbar bevorstand, nicht entkräftet. Vielmehr bestätigte die weitere Verschlechterung der Rentabilität im gesamten ersten Halbjahr 2016 die Richtigkeit der Einschätzung der Kommission in Bezug auf diesen Indikator.

4.6.   Vorhersehbarkeit und unmittelbares Bevorstehen veränderter Umstände

(103)

Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung sieht Folgendes vor: „Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.“

(104)

Wie in Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden alle genannten Faktoren in Bezug auf den Untersuchungszeitraum analysiert und überprüft. Insbesondere ist festzustellen, dass die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im 4. Quartal 2015, als der von China ausgehende Preisdruck am spürbarsten war, ein untragbares Niveau von – 10 % erreichte.

(105)

Die Daten für die Zeit nach dem UZ machten zudem deutlich, dass die negative Entwicklung der Rentabilität in der Union, die im zweiten Halbjahr 2015 begann, sich auch im ersten Halbjahr 2016 fortsetzte.

(106)

Die für den Zeitraum Juli bis September 2016 verfügbaren Daten zeigten ein gemischtes Bild. Während die Mengen der Einfuhren aus China sanken, war die Überkapazität weiterhin bedrohlich. Was den Anstieg der chinesischen Preise im selben jüngsten Zeitraum angeht, so bliebe auf jeden Fall — selbst wenn die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union hypothetisch im jüngsten Zeitraum rückläufig gewesen wären — die Tatsache bestehen, dass das Niveau der chinesischen Preise im September 2016 nach wie vor einen enormen Preisdruck auf die Stahlindustrie der Union ausübte. Somit stand nach Ablauf des Untersuchungszeitraums die drohende Schädigung unmittelbar bevor und war vorauszusehen.

(107)

Die Kommission bestätigte daher, dass am Ende des Untersuchungszeitraums das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursacht hätte, klar vorauszusehen war und unmittelbar bevorstand.

4.7.   Schlussfolgerungen zur Frage der drohenden Schädigung

(108)

Während sich der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2014 und in den ersten beiden Quartalen 2015 erholte, zeigten in der zweiten Jahreshälfte 2015 fast alle Schädigungsindikatoren einen dramatischen Rückgang, wie in Erwägungsgrund 158 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser negative Trend, der im zweiten Halbjahr 2015 einsetzte, im ersten Halbjahr 2016 nicht umkehrte. Folglich weisen alle im Rahmen des Artikels 3 Absatz 9 der Grundverordnung bewerteten Faktoren, insbesondere der erhebliche Anstieg der gedumpten Einfuhren im Jahr 2015 bei weiterhin sinkenden Preisen, die riesigen Kapazitätsüberschüsse in der VR China und die negativen Entwicklungen der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, in dieselbe Richtung.

(109)

Die für den Zeitraum Juli bis September 2016 verfügbaren Daten zeigen ein gemischtes Bild. Während die Mengen der Einfuhren aus der VR China sanken, war die Überkapazität weiterhin bedrohlich; auch die Preise lagen trotz des jüngsten Anstiegs weiterhin unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union.

(110)

Angesichts dieser Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass dem Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums eine klar vorauszusehende und unmittelbar bevorstehende Schädigung drohte. Diese Einschätzung wurde durch die Analyse der nach dem UZ eingetretenen Entwicklungen nicht entkräftet.

(111)

Darüber hinaus wies die Kommission die Behauptungen von CISA — nach der endgültigen Unterrichtung — zurück, dass die Beurteilung seitens der Kommission nicht mit der Rechtsprechung im Einklang steht, und verwies auf die beiden Hauptunterschiede zwischen ihrem Konzept im vorliegenden Fall und dem, der zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 (18) geführt hat:

Erstens wurde in Erwägungsgrund 119 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im vorliegenden Fall am Ende des Untersuchungszeitraums zwar in einer schlechten Lage befand, jedoch nicht in dem Maße, dass er im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat;

zweitens untersuchte und beurteilte die Kommission Daten aus der Zeit nach dem UZ im vorliegenden Fall so gründlich wie möglich, um ihre Ergebnisse zu bestätigen oder zu entkräften, wie von der Rechtsprechung zugelassen.

5.   SCHADENSURSACHE

(112)

Eine interessierte Partei brachte erneut vor, dass Russland im Untersuchungszeitraum die höchsten mengenmäßigen Einfuhren in die Union aufgewiesen habe und dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren, der etwa 4 % betrug, trotz seines Anstiegs im Bezugszeitraum weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau liege. Nach der endgültigen Unterrichtung merkte eine weitere interessierte Partei zudem an, dass ein Marktanteil von lediglich 4 % die Feststellung eines Kausalzusammenhangs ausschließe.

(113)

Auf diese Vorbringen wurde bereits in den Erwägungsgründen 177 bis 188 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Hinsichtlich des Marktanteils wurde in Erwägungsgrund 77 der vorläufigen Verordnung zudem festgestellt, dass sich der Gesamtmarktanteil der chinesischen Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum auf mehr als das Fünffache erhöhte.

(114)

Nach Ansicht des Antragstellers wäre es angemessen, die Auswirkungen der aus China stammenden gedumpten Einfuhren mit den aus fünf anderen Ländern stammenden gedumpten Einfuhren, die Gegenstand einer anderen, gegenwärtig laufenden Untersuchung sind, kumulativ zu beurteilen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller diesen Standpunkt erneut vor.

(115)

Die Kommission hielt es in diesem Fall nicht für möglich, die gedumpten Einfuhren durch Zusammenlegung der beiden Untersuchungen kumulativ zu beurteilen. Das Konzept von Einfuhren nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, die „gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen“ sind, sieht vor, dass die Einfuhren entweder Gegenstand derselben Untersuchung oder Gegenstand zweier unterschiedlicher Untersuchungen sein müssen, die gleichzeitig durchgeführt werden und denselben bzw. einen sich weitgehend überschneidenden Untersuchungszeitraum betreffen. Dies ist hier nicht der Fall, da die beiden Untersuchungen unterschiedliche Untersuchungszeiträume betreffen und lediglich eine sechsmonatige Überscheidung des UZ aufweisen.

(116)

Daher bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 197 und 198 der vorläufigen Verordnung.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(117)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, wurde die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.   Interesse der Einführer

(118)

Da zum Interesse der Einführer keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission auch ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 204 der vorläufigen Verordnung.

6.3.   Interesse der Verwender

(119)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten einige Verwender vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen das betroffene Land dem Interesse der Union zuwiderlaufe. Sie behaupteten, dass Antidumpingmaßnahmen den Interessen von Verwendern zuwiderliefen, weil sie

a)

eine wettbewerbswidrige Wirkung hätten und

b)

zu einem mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren von nachgelagerten, in Drittländern hergestellten Waren führten.

(120)

Die Behauptung, Antidumpingmaßnahmen hätten eine wettbewerbswidrige Wirkung, wurde bereits in den Erwägungsgründen 205 bis 212 der vorläufigen Verordnung behandelt. Die Behauptung, Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die betroffene Ware führten zu einem mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren von nachgelagerten, in Drittländern hergestellten Waren, wurde nicht durch zusätzliche Informationen untermauert. Daher wies die Kommission diese Behauptungen zurück.

(121)

Der bei der Untersuchung mitarbeitende italienische Verwender argumentierte, dass Erwägungsgrund 210 der vorläufigen Verordnung um Angaben zur Auswirkung der Antidumpingmaßnahmen auf seine Gewinnspanne ergänzt werden sollte. Diesbezüglich machte der italienische Verwender geltend, dass sein Vorsteuergewinn, ausgehend von einem Antidumpingzoll von 22,6 %, um 2,3 Prozentpunkte sinken würde. Deshalb kam er zu der Schlussfolgerung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eine erhebliche Auswirkung auf seine Rentabilität und erst recht auf die Rentabilität kleinerer unabhängiger Verwender, die die betroffene Ware verarbeiten, haben würde. Die Kommission räumte ein, dass die Antidumpingzölle sich negativ auf die Rentabilität des italienischen Verwenders auswirken werden. Die Kommission wies jedoch auch darauf hin, dass der betreffende Verwender nicht ausschließlich von chinesischen Einfuhren abhängig ist, sondern dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum auch bei Unionsherstellern sowie bei anderen Herstellern in Drittländern einkaufte. Zudem würden seine Rentabilitätszahlen positiv bleiben, wenn auch auf niedrigerem Niveau.

(122)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass die Feststellungen dieses italienischen Verwenders in Bezug auf Wachstum und Gewinne in krassem Gegensatz zu den Feststellungen der Unionshersteller stünden, die starke Verluste erlitten. Die Kommission war der Auffassung, dass dieses Argument die Untersuchung der Auswirkungen auf die Verwender nicht ändere. Die Interessen der Unionshersteller seien vielmehr bereits berücksichtigt worden, wie in Abschnitt 6.1 dargelegt.

(123)

Die Kommission konnte die Auswirkung der Einführung der Maßnahmen auf andere Verwender nicht beurteilen, da diese an dieser Untersuchung nicht mitgearbeitet haben.

(124)

Aus den genannten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 213 der vorläufigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(125)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 214 bis 217 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(126)

Die Kommission entschied, die Zielgewinnspanne vorläufig auf 7 % festzulegen; hierbei legte sie eine Studie der OECD zugrunde, in der simuliert wurde, wie sich die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von der durch die Wirtschafts- und Finanzkrise 2009 verursachten Rezession entwickelt hätte. Wie in Erwägungsgrund 224 der vorläufigen Verordnung dargelegt, befasste sich die Kommission nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen weiter mit dieser Angelegenheit, und zwar nicht nur im Hinblick auf die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen, sondern auch, indem sie weitere sachdienliche Informationen anforderte und analysierte.

(127)

Nach der vorläufigen und endgültigen Unterrichtung nahmen mehrere Parteien zur Zielgewinnspanne von 7 % Stellung. Eine interessierte Partei brachte vor, dass diese Zielgewinnspanne viel zu niedrig sei, während eine andere interessierte Partei sie als überhöht bezeichnete.

(128)

Eurofer war der Ansicht, die Zielgewinnspanne von 7 % sei viel zu niedrig. Erstens machte Eurofer geltend, dass die geeignetste Methode zur Ermittlung der Gewinnspanne entweder die Zugrundelegung der Daten aus der vorherigen Untersuchung über warmgewalzte Flacherzeugnisse (aus dem Jahr 2000) oder die Zugrundelegung der im Jahr 2008 in der Stahlindustrie verzeichneten Rentabilität sei. Wähle man die im Jahr 2000 erzielten Gewinne als Grundlage für die Zielgewinnspanne, führe dies zu einer Zielgewinnspanne von 12,9 %, während die Wahl der im Jahr 2008 erzielten Gewinne als Grundlage zu einer Zielgewinnspanne von 14,4 % führen würde. Eurofer führte an, dass es aufgrund der Tatsache, dass in der Union seit 2000 keine technischen und finanziellen Veränderungen eingetreten seien, angemessen sei, die im Jahr 2000 erzielten Gewinne zugrunde zu legen. Die Verwendung der im Jahr 2008 erzielten Gewinne wäre eine weitere Option, da die Kommission die Rentabilitätsdaten für einen Zeitraum von zehn Jahren überprüft habe, auch für 2008, das Jahr vor dem Einsetzen der Finanzkrise. Zudem dürfe, wie Eurofer hinzufügte, die Zielgewinnspanne nicht aus Jahren abgeleitet werden, die entweder durch die Wirtschaftskrise oder durch gedumpte Einfuhren aus dem betroffenen Land beeinträchtigt worden seien. Zweitens machte Eurofer geltend, dass, falls die Kommission beide Ansätze ablehne, die von einer Studie der OECD aus dem Jahr 2013 befürwortete Zielgewinnspanne im Lichte der tatsächlichen, im UZ von der europäischen HRF-Branche erzielten Ergebnisse angepasst werden sollte. Dies würde dann zu einer angemessenen Zielgewinnspanne von 10 % führen.

(129)

Wie in Erwägungsgrund 220 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass es keine angemessene Option darstellt, der Zielgewinnspanne die Gewinne aus dem Jahr 2000 zugrunde zu legen. Auch unter der unwahrscheinlichen Annahme, dass — wie Eurofer behauptet — seit 2000 keine technischen und finanziellen Veränderungen in der Union eingetreten sind, ist es infolge der von 2000 bis 2016 gestiegenen Anzahl der Mitgliedstaaten doch seit 2000 zumindest zu einigen Veränderungen betreffend die Größe des Unionsmarktes gekommen. Zweitens ist die Zugrundelegung der im Jahr 2008 erzielten Gewinne für die Zielgewinnspanne aus den in Erwägungsgrund 222 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen ebenfalls keine angemessene Möglichkeit, vor allem da der Fall einer drohenden Schädigung eher eine prospektive Analyse erfordert. Schließlich lieferte Eurofer keine hinreichende Begründung für die Forderung nach einer Erhöhung der Zielgewinnspanne von 7 % auf 10 % — falls der Zielgewinnspanne weder das Jahr 2000 noch das Jahr 2008 zugrunde gelegt würde.

(130)

Der chinesische ausführende Hersteller Hebei Iron & Steel Group (19) und der mit ihm verbundene Einführer Duferco S.A. brachten vor, dass die zugrunde gelegte Zielgewinnspanne von 7 % aus folgenden Gründen überhöht, unangemessen und falsch sei: Erstens spiegele sie eine Schätzung des Gewinns wider, die mit Unsicherheiten behaftet sei und die auf Parametern basiere, die sich zwischenzeitlich geändert hätten. Zweitens spiegele sie eine Rentabilität wider, die für das Überleben der gesamten Stahlindustrie der Union, jedoch nicht speziell für das Überleben der Unionshersteller der betroffenen Ware notwendig sei. Da drittens die Kommission vorläufig festgestellt habe, dass 2015 Einfuhren gedumpt wurden, habe im Umkehrschluss von 2012 bis 2014 kein Dumping stattgefunden, wobei im letztgenannten Zeitraum Ergebnisse zwischen – 3,3 % (Verlust) und 0,4 % (Gewinn) erzielt worden seien. Unter der Annahme jedoch, dass von 2012 bis 2014 doch ein Dumping stattgefunden habe, sei das aktuellste Jahr, in dem es keine Beweise für gedumpte Einfuhren der betroffenen Ware gebe, das Jahr 2011, in dem die durchschnittlich erzielten Gewinne 3,11 % betrugen. Darüber hinaus behauptete derselbe chinesische ausführende Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung, dass dieses Konzept offensichtlich gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoße, da es andere Faktoren als Dumping berücksichtige und eher darauf ausgerichtet sei, das Überleben der Stahlindustrie der Union sicherzustellen.

(131)

Erstens hat die interessierte Partei nach Ansicht der Kommission ihre Behauptungen, dass sich die zugrunde gelegten Parameter (die die Grundlage für die Festlegung der Zielgewinnspanne von 7 % sind) zwischenzeitlich geändert hätten, nicht begründet.

(132)

Zweitens brachte die interessierte Partei zudem vor, die Studie spiegele eine Rentabilität wieder, die für das Überleben der gesamten Stahlindustrie der Union und nicht speziell für das Überleben der Unionshersteller der betroffenen Ware notwendig sei. Wie bereits in Erwägungsgrund 223 der vorläufigen Verordnung dargelegt, legte die Kommission diesbezüglich in Ermangelung anderer verlässlicher Daten diese für die Stahlindustrie als Ganzes angesetzten Zahlen auch für die betroffene Ware zugrunde, da die HRF-Erzeugnisse einen erheblichen Anteil an der Gesamtrohstahlproduktion ausmachen.

(133)

Drittens scheint die Bemerkung, dass entweder Rentabilitätsdaten aus dem Zeitraum von 2012 bis 2014 oder aus dem Jahr 2011 zugrunde zu legen seien, nicht angemessen. Der Zielgewinn ist der Preis, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen — ohne gedumpte Einfuhren — vernünftigerweise erwarten könnte. Wie in Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung dargelegt, können die Jahre 2012, 2013 und 2014 aufgrund der Nachwirkungen der Schuldenkrise in der Eurozone und des Rückgangs der Nachfrage für Stahl im Jahr 2012 nicht als Jahre mit normalen Wettbewerbsbedingungen betrachtet werden. Wie zudem für kaltgewalzte Erzeugnisse festgestellt wurde (20), sind die Daten für das Jahr 2011 aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise von 2009, die die Rentabilitätsdaten auch zwei Jahre später noch beeinflusste, nicht verlässlich.

(134)

Ausgehend von diesen Feststellungen bestätigte die Kommission, dass die Zielgewinnspanne von 7 % in diesem Fall der drohenden Schädigung die angemessenste Grundlage war. Diese Auffassung stimmt mit dem Urteil des Gerichtshofs überein (21), dass die Analyse des Umstands, ob eine drohende Schädigung vorliegt, ihrem Wesen nach eine prospektive Analyse ist.

7.2.   Endgültige Maßnahmen

7.2.1.   Zugang zu vertraulichen Daten

(135)

Der gesetzliche Vertreter eines chinesischen ausführenden Herstellers brachte vor, dass die in der vorläufigen Unterrichtung bereitgestellten Informationen ihm keine Stellungnahme zur Richtigkeit und Relevanz der Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Dumpingspanne, die Preisauswirkungen und die Berechnung der Schadensspanne ermöglichten; dies gelte auch für Stellungnahmen zu der Frage, ob die Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller oder nur diejenigen Unionshersteller berücksichtigten, für die Verkäufe der entsprechenden Warentypen von den chinesischen ausführenden Herstellern getätigt wurden. In diesem Zusammenhang bat der chinesische ausführende Hersteller am 8. November 2016 um Erläuterungen. Darüber hinaus ersuchte der chinesische ausführende Hersteller am 8. November 2016 und nach der endgültigen Unterrichtung auch um Zugang zu bestimmten vertraulichen Informationen. Er schlug vor, diese vertraulichen Informationen nur dem gesetzlichen Vertreter zugänglich zu machen bzw. den Anhörungsbeauftragten einzubeziehen.

(136)

Die Kommissionsdienststellen antworteten am 8. Dezember 2016, dass bei den Berechnungen der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung nur die korrespondierenden Warentypen berücksichtigt wurden, um die Verkaufsdaten des chinesischen ausführenden Herstellers mit den Verkaufsdaten von Unionsherstellern zu vergleichen. Die Menge vergleichbarer vom Wirtschaftszweig der Union verkaufter Waren belief sich ohnehin auf 62 % seiner Gesamtausfuhrmenge. In dieser Hinsicht konnten die von diesem speziellen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführten Waren einer vergleichbaren Ware der Union gegenüber gestellt werden. Die Kommissionsdienststellen unterrichteten zudem den gesetzlichen Vertreter der interessierten Partei, dass seinem Ersuchen um Zugang zu vertraulichen Informationen nicht stattgegeben werden kann, weil die Kommission zum Schutz der Vertraulichkeit der Daten der anderen interessierten Parteien verpflichtet ist. Da nach den geltenden Rechtsvorschriften keine anderen Mittel zum Schutz der Vertraulichkeit und gleichzeitig zur Bereitstellung der beantragten Informationen an interessierte Parteien zur Verfügung stehen, schlug die Kommission dem gesetzlichen Vertreter vor, sich an den Anhörungsbeauftragten zu wenden, damit dieser die vertraulichen Informationen überprüft.

(137)

In diesem Zusammenhang merkte der Antragsteller nach der endgültigen Unterrichtung an, dass die Kommission rechtlich verpflichtet sei, die von allen interessierten Parteien vorgelegten vertraulichen Daten zu schützen. Er weigerte sich daher, auf den Schutz seiner vertraulichen Daten gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zu verzichten.

(138)

Nach den geltenden Rechtsvorschriften der Union in der Auslegung durch die Rechtsprechung ist es rechtlich nicht möglich, einer anderen Partei Zugang zu den vertraulichen Daten einer interessierten Partei zu gewähren, außer mit Zustimmung des Datenlieferanten oder im Falle eines Rechtsstreits vor dem Gerichtshof der Union. Die einzige Alternative ist der in Artikel 15 des Beschlusses des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2012 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Handelsverfahren (22) eingeführte Kontrollmechanismus. Am 7. Februar 2017 fand eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten statt, bei der der Rechtsrahmen bezüglich des Zugangs zu vertraulichen Daten erörtert wurde.

7.2.2.   Ersuchen um weitere Klarstellungen nach der endgültigen Unterrichtung

(139)

Nach der endgültigen Unterrichtung wurde der rechtliche Vertreter desselben chinesischen ausführenden Herstellers zunächst am 12. Januar 2017 angehört, um die beantragten Klarstellungen eingehend zu erörtern. Nach diesem Treffen ersuchte er in seiner schriftlichen Stellungnahme am selben Tag erneut um Informationen über die Schadensberechnungen, um verstehen zu können, welcher Art und welchen Ausmaßes die angeblich vorhandenen Preiseffekte sind.

(140)

Am 18. Januar 2017 legten die Kommissionsdienststellen in einem separaten Schreiben alle Klarstellungen, um die der rechtliche Vertreter dieses chinesischen ausführenden Herstellers ersucht hatte, so umfassend wie möglich vor — d. h. ohne Verstoß gegen die in der Grundverordnung festgelegte rechtliche Verpflichtung, vertrauliche Daten zu schützen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es eine 100 %ige Übereinstimmung zwischen den 10 von diesem chinesischen ausführenden Hersteller verkauften Warentypen der betroffenen Ware und den von den Unionsherstellen verkauften Warentypen gibt. Überdies entfallen auf einen einzigen dieser 10 Warentypen rund 75 % der Gesamtmenge seiner Verkäufe in die Union im UZ aus.

7.2.3.   Berücksichtigung einer so genannten „Spanne der Einführer“ bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungs- und Preisunterbietungsspannen

(141)

Nach der vorläufigen und endgültigen Unterrichtung stellte ein chinesischer ausführender Hersteller die von der Kommission zur Berechnung der Schadensspanne angewandte Methode in Frage. Diese interessierte Partei behauptete, dass die chinesischen Verkaufspreise um eine so genannten „Spanne der Einführer“ zu bereinigen seien, d. h. um Kosten für Zollabfertigung, Bereitstellung, Finanzierung, um VGG-Kosten und Gewinn (in Höhe von 5 %). Die Verkaufspreise des Einführers ab Lager enthielten als solche ähnliche Kostenelemente wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ab Werk. Zudem behauptete die interessierte Partei, die Kommission habe nur einen Anlandepreis zugrunde gelegt (also ohne Berichtigung um VGG-Kosten und Gewinn), der nicht ausreiche, um zur Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung einen angemessenen Vergleich zwischen den entsprechenden Preisen der chinesischen ausführenden Hersteller und der Unionshersteller anzustellen. Um diesen Punkt zu untermauern, verwies die interessierte Partei auf zwei vorläufige Verordnungen, die jeweils über 20 Jahre alt sind. Dieser chinesische ausführende Hersteller behauptete ferner, die Kommission habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass der Ausfuhrpreis frei Grenze der Union vom Verhältnis zwischen dem Ausführer und dem Einführer beeinflusst würde. Dadurch würde die Kommission letztendlich den Verrechnungspreis zwischen den verbundenen Unternehmen als Grundlage für den Vergleich mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweiges der Union heranziehen.

(142)

Die Kommission wies dieses Vorbringen aus folgendem Grund zurück: Mit der Berechnung einer Schadensspanne soll ermittelt werden, ob es für die Beseitigung der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren ausreichen würde, auf den Ausfuhrpreis der gedumpten Einfuhren einen niedrigeren als den auf der Dumpingspanne beruhenden Zollsatz anzuwenden. Diese Bewertung sollte auf dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Union beruhen, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Die bei den Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung von der Kommission angewendete Methodik zum Vergleich der Daten der chinesischen ausführenden Hersteller und der Unionshersteller gewährleistet vielmehr die Gleichbehandlung beider Herstellergruppen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Feststellung des für die Berechnungen von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung relevanten Einfuhrpreises nicht davon beeinflusst werden sollte, ob die Ausfuhren an verbundene oder unabhängige Wirtschaftsbeteiligte in der Union getätigt werden. Dazu muss der Preis berücksichtigt werden, zu dem die betroffene Ware an die Union verkauft wird, und nicht der Preis, zu dem die eingeführten Vorleistungen dann von den einführenden Herstellern in der Union weiterverkauft werden. Darüber hinaus verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 144 dieser Verordnung. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass ihr Ansatz richtig war.

7.2.4.   Analoge Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung

(143)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Kommission bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise für Verkäufe, die über verbundene Einführer erfolgten, im Rahmen der Berechnung der Schadensspanne Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anwenden solle. Diese interessierte Partei brachte zudem vor, dass die vorläufige Unterrichtung — anders als bei kaltgewalzten Erzeugnissen — die Anwendung dieser Methodik nicht ausdrücklich bestätigte.

(144)

Die Kommission bestätigte, dass mit der Berechnung einer Schadensspanne ermittelt werden soll, ob es für die Beseitigung der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren ausreichen würde, auf den Ausfuhrpreis der gedumpten Einfuhren einen niedrigeren als den auf der Dumpingspanne beruhenden Zollsatz anzuwenden. Diese Bewertung sollte auf dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Union beruhen, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Bei Ausfuhrverkäufen über verbundene Einführer wird der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Kunden mit gebührender Berichtigung rechnerisch ermittelt. Da der Ausfuhrpreis für die Berechnung der Schadensspanne unerlässlich ist und diese Bestimmung der Grundverordnung die einzige Bestimmung ist, die Hinweise zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises enthält, ist die analoge Anwendung dieser Bestimmung berechtigt.

(145)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte CISA Erstaunen hinsichtlich der Tatsache, dass die Kommission Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung analog angewandt hat. CISA behauptete, dass diese Anwendung gegen Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung selbst verstoße und durch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler ungültig sei. Ferner behauptete CISA, dass mindestens ein in die Stichprobe einbezogener chinesischer ausführender Hersteller über verbundene Einführer ausgeführt habe und dass dessen endgültiger Zollsatz folglich überbewertet worden sei.

(146)

Erstens wies die Kommission erneut darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung die einzige Bestimmung der Grundverordnung sei, die Anleitungen zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises enthalte. Seine Anwendung im Rahmen der Berechnung einer Schadensspanne sei daher gerechtfertigt. Zweitens sei es, entgegen den Behauptungen, Praxis der Kommission in neueren Fällen, Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung im Wege der Analogie im Rahmen der Berechnung einer Schadensspanne konsequent (23) anzuwenden. Drittens soll mit den Berechnungen der Schadensspanne nicht gemessen werden, in welchem Umfang die Verkäufe der verbundenen Einführer die Unionshersteller schädigen, sondern ob die Ausfuhren des chinesischen ausführenden Herstellers sich durch Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung der Preise der Unionshersteller so schädigend auswirken. Dazu muss der Preis berücksichtigt werden, zu dem die betroffene Ware an die Union verkauft wird, und nicht der Preis, zu dem die eingeführten Vorleistungen dann von den einführenden Herstellern in der Union weiterverkauft werden. Folglich bestätigte die Kommission, dass sie bei der Bestimmung der Ausfuhrpreise für Verkäufe, die über verbundene Einführer erfolgten, diese Methodik angewendet hat.

7.2.5.   Für die Berechnung der Schadensspanne anzusetzender Zeitraum im Fall einer drohenden Schädigung

(147)

Der Antragsteller kritisierte, dass die Kommission vorläufig einen Standardansatz für eine bedeutende Schädigung angewandt habe, indem sie die durchschnittliche Schadensspanne für den gesamten UZ (d. h. 2015) berücksichtigt habe. Er behauptete, dies sei nicht der richtige Ansatz, da die drohende Schadensspanne die Bedrohung widerspiegeln müsse, und wenn die Bedrohung später als im Verlauf des UZ eintrete, müsse die Schadensspanne die konkrete Auswirkung der Bedrohung widerspiegeln. Um die Auswirkung der drohenden Schädigung wirksam zu beseitigen, sollte die Kommission diejenigen Abschnitte des UZ betrachten, in denen die drohende Schädigung sich zu konkretisieren begann. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf die Tatsache, dass die Auswirkung der drohenden Schädigung auf die Stahlindustrie der Union im zweiten Halbjahr 2015 einsetzte. Daher sollte bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungs- und Preisunterbietungsspannen nur das zweite Halbjahr 2015 zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller legte zudem dar, dass die Kommission im Falle einer drohenden Schädigung die Möglichkeit haben solle, wirksam und vorbeugend tätig zu werden, bevor die drohende Schädigung einen Schaden verursacht. Falls die Kommission nicht bereit wäre, ihre Methode zur Berechnung der (drohenden) Schadensspanne zu ändern, müssten die Wirtschaftszweige länger warten und eine bedeutende Schädigung ein volles Jahr lang hinnehmen, bevor sie Schutz vor gedumpten Einfuhren beantragen können, damit sich eine realistische Schadensspanne ergebe. Ein solches Verhalten sei nachteilig für die Arbeitsplätze und die Industrietätigkeit in der Union und unterliefe zudem die Ziele der Anträge wegen drohender Schädigung.

(148)

Nach eingehender Analyse der Argumente des Antragstellers erinnerte die Kommission an ihre vorläufige Schlussfolgerung, dass am Ende des Untersuchungszeitraums das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, klar vorauszusehen war und unmittelbar bevorstand. Diesbezüglich verwies die Kommission unter anderem auf die Erwägungsgründe 157, 159 und 198 der vorläufigen Verordnung, in denen es heißt: „Während sich der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2014 und in den ersten beiden Quartalen 2015 erholte, zeigten in der zweiten Jahreshälfte 2015 fast alle Schädigungsindikatoren einen dramatischen Rückgang. Die Untersuchung ergab, dass sich dieser negative Trend, der im zweiten Halbjahr 2015 einsetzte, im ersten Halbjahr 2016 nicht umkehrte“. Sie verwies zudem auf Erwägungsgrund 163 der vorläufigen Verordnung: „Angesichts des zeitlichen Zusammenfallens der ständigen Zunahme gedumpter Einfuhren zu immer niedrigeren Preisen einerseits und der Marktanteileinbußen für den Wirtschaftszweig der Union sowie des Preisdrucks und der damit einhergehenden weiteren Verluste, insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2015, andererseits, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die gedumpten Einfuhren negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten.“

(149)

Zweitens kam die Kommission, wie in Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung dargelegt, in der Hauptsache zu dem Schluss, dass der negative Trend im zweiten Halbjahr 2015 einsetzte und am Ende des Untersuchungszeitraums zu einer klar vorauszusehenden und unmittelbar bevorstehenden Änderung der Umständen führte, die in eine Situation münden würde, in der das Dumping eine Schädigung verursachen würde, falls keine Maßnahmen ergriffen würden. Dies stimmt mit den Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung überein: „…konnten sich die Unionshersteller im Jahr 2014 und im ersten Halbjahr 2015 teilweise erholen.“. Folglich spiegelt das zweite Halbjahr 2015 die tatsächliche Auswirkung der drohenden Schädigung, die beseitigt werden sollte, auf den Wirtschaftszweig der Union besser wider.

(150)

Drittens stellte der Gerichtshof fest, dass die Analyse von Daten aus der Zeit nach dem UZ insbesondere angemessen sei, wenn ermittelt werden solle, ob eine drohende Schädigung vorliege, die ihrem Wesen nach eine prospektive Analyse erfordere. Die Kommission ist der Ansicht, dass das zweite Halbjahr 2015 besser geeignet ist, um diesem Erfordernis nachzukommen, da es näher an den künftigen Entwicklungen liegt als der gesamte UZ.

(151)

Viertens würde eine Berechnung auf Grundlage des gesamten Untersuchungszeitraums, unabhängig davon, ob Anzeichen für negative Trends vorliegen, das Ziel unterlaufen, im Fall einer drohenden Schädigung wirksam und vorbeugend tätig zu werden, bevor die drohende Schädigung einen Schaden verursacht.

(152)

Aus diesen Gründen akzeptierte die Kommission die Auffassung, dass der zur Berechnung der Schadensspannen anzusetzende Zeitraum in diesem speziellen Fall das zweite Halbjahr 2015 und nicht der gesamte Untersuchungszeitraum sein sollte.

(153)

Daher forderte die Kommission die kooperierenden Hersteller auf, zusätzliche Daten vorzulegen. Sie erhielt für das UZ zusätzliche Quartalsdaten zu den Produktionskosten je Warentyp von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und überprüfte anschließend diese Daten. Die Überprüfungen betrafen ausschließlich die übermittelten zusätzlichen Angaben, die zuvor nicht angefordert worden waren, und dienten der Sicherstellung, dass die Daten, auf die sich die Kommission schließlich bei ihren Feststellungen stützte, verlässlich waren.

(154)

Da der Grad der Kooperation als hoch angesehen wurde, wurde die für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller geltende endgültige Schadensspanne für die VR China als Durchschnitt der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller/Unternehmensgruppen berechnet. Die auf nicht kooperierende ausführende Hersteller anzuwendende endgültige Schadensspanne für die VR China wurde auf dem Niveau der höchsten Spanne der drei kooperierenden Unternehmen/Unternehmensgruppen festgelegt.

(155)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte CISA vor, dass der vollständige UZ als Grundlage für die Berechnung des Zielstückpreises des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen wurde, während lediglich sechs Monate des UZ zur Berechnung der Verkaufsstückpreises des zur Shagang-Gruppe gehörenden chinesischen ausführenden Hersteller für den zollrechtlich freien Verkehr in der Union verwendet wurde. CISA forderte die Kommission daher auf, beide Elemente unter Verwendung der vorliegenden Daten für denselben Zeitraum neu zu berechnen.

(156)

Nach Prüfung wurde das Vorbringen als zutreffend befunden. Die Kommission berechnete daher den Zielstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union für die zur Shagang-Gruppe gehörenden chinesischen ausführenden Hersteller neu und verwendete dabei die Daten zu den Produktionskosten für denselben Zeitraum (zweite Jahreshälfte 2015) wie für die Berechnung des Verkaufsstückpreises für den zollrechtlich freien Verkehr in der Union aller chinesischen ausführenden Hersteller.

(157)

Die überarbeitete Berechnung führte zu dem Ergebnis, dass die Schadensspannen für Unternehmen, die zur Shagang-Gruppe gehören, von 36,6 % auf 35,9 % zurückgingen.

(158)

Darüber hinaus überarbeitete die Kommission die ursprünglichen Berechnungen der Schadensspannen für die beiden anderen chinesischen ausführenden Hersteller. Während die ursprüngliche Berechnung für die Hebei-Gruppe für korrekt befunden wurde, ergab die Überarbeitung der ursprünglichen Berechnung für Bengang Steel Plates Co., Ltd., dass diese die folgenden sachlichen Irrtümer enthielt:

Es stellte sich heraus, dass ein Warentyp fälschlicherweise nicht in der ursprünglichen Berechnung enthalten war. Die überarbeitete Berechnung umfasste folglich diesen Warentyp, da dieser Warentyp sowohl von den Unionsherstellen als auch von Bengang Steel Plates Co., Ltd., verkauft wurde.

Einige Werte der Daten des Wirtschaftszweigs der Union waren im Berechnungsbogen falsch verknüpft worden.

Infolge der genannten Auswirkungen stieg die Schadensspanne für diesen chinesischen ausführenden Hersteller auf 28,1 % (anstatt 25,5 %).

(159)

Die überarbeitete Berechnung des Zielstückpreises des Wirtschaftszweigs der Union wurde sowohl der Shagang-Gruppe als auch Bengang Steel Plates Co., Ltd., am 16. Januar 2017 mitgeteilt. Da das einzige Element, das sich gegenüber der endgültigen Unterrichtung der Kommission vom 22. Dezember 2016 geändert hat, der Zielstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union war, wurden beide interessierten Parteien aufgefordert, bis zum 18. Januar 2017 zu diesen begrenzten zusätzlichen Unterrichtungen Stellung zu nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(160)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein chinesischer ausführender Hersteller außerdem vor, dass er von der Begründung nicht überzeugt sei, die Verwendung allein von Daten, die die zweite Jahreshälfte 2015 abdeckten, würde die Auswirkungen der Bedrohung besser widerspiegeln. Er behauptete ferner, dass durch eine gezielte Wahl des Zeitraums zum Zwecke der Berechnung der Schadensspanne der Vergleich der Dumping- und Schadensspannen zum Zwecke der „Regel des niedrigeren Zolls“ unlogisch und verzerrt würde und sich dadurch höhere Spannen ergeben würden als wenn das vollständige Jahr 2015 verwendet worden wäre. Er forderte folglich die Kommission auf, einen Zeitraum von 12 Monaten für die Berechnung der Schadensspanne heranzuziehen, entsprechend dem Zeitraum für die Berechnung der Dumpingspannen. Ähnliche Anmerkungen gingen vom italienischen Verwender ein, der hinzufügte, dass die gezielte Wahl von Informationen, die einen Teil des UZ beträfen, keine objektive Beurteilung der Schadensbeseitigungsschwelle im vorliegenden Fall ermögliche.

(161)

Eine ähnliche Stellungnahme ging von CISA sowie zwei chinesischen ausführenden Herstellern ein, die beide behaupteten, die Wahl eines Zeitraums von sechs Monaten sei ein Verstoß gegen die Rechtssicherheit und berechtigte Erwartungen. Während der andere chinesische ausführende Hersteller vor allem behauptete, dass aufgrund der Begrenzung des Datensatzes auf lediglich sechs Monate keine eindeutigen Beweise im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung vorlägen, bezog sich CISA diesbezüglich auf Nummer 5.1 der Einleitungsbekanntmachung, wo es heißt: „Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 …“ sowie die Rechtsprechung.

(162)

Darüber hinaus brachte ein chinesischer ausführender Hersteller vor, dass es gängige Praxis der Kommission sei, von der Verwendung von Daten abzusehen, die sich lediglich auf einen Teil des Untersuchungszeitraums bezögen und dass die in diesem Fall angewandte Methodik nicht mit der Empfehlung des WTO-Antidumpingausschusses im Einklang stehe, wonach der Zeitraum der Datenerhebung den gesamten Zeitraum der Datenerhebung für die Dumpinguntersuchung umfassen solle.

(163)

Die Kommission wies diese Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: Erstens erfolgt die Feststellung von Dumping und Schädigung auf der Grundlage eines Untersuchungszeitraums und eines Bezugszeitraums, die entsprechend den einschlägigen Vorschriften in der Grundverordnung festgelegt und in der Einleitungsbekanntmachung bekannt gegeben werden. Andererseits enthält die Grundverordnung keine spezifische Methode zur Berechnung der Schadensspanne, die für die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls herangezogen wird. Zweitens enthält die Grundverordnung auch keine spezifischen Kriterien für die Festlegung des Zeitraums, in dem die Parameter für die Berechnung der Schadensspanne beurteilt werden. Im vorliegenden Fall war die Kommission der Auffassung, dass der gewählte Zeitraum die Besonderheiten des Falls widerspiegelt und im Rahmen einer prospektiven Analyse geeignet ist. Darüber hinaus legte die Kommission bei der Berechnung der Schadensspanne denselben sechsmonatigen Zeitraum für den Vergleich des Ausfuhrpreises und des Zielpreises zugrunde, um eine objektive Beurteilung zu ermöglichen.

(164)

Unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 135 bis 163 dargelegten Aspekte und mangels anderer Stellungnahmen wurden die endgültigen Schadensspannen anhand von Daten zum zweiten Halbjahr 2015 neu berechnet. Diese endgültigen Spannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, belaufen sich auf die folgenden Werte. Die endgültigen Zollsätze sind ebenfalls aufgeführt.

Tabelle 7

Endgültige Spannen und Zollsätze

Chinesische ausführende Hersteller

Endgültige Dumpingspanne

Endgültige Schadensspanne

Endgültiger Zollsatz

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

97,3 %

28,1 %

28,1 %

Hesteel Group Co., Ltd.

95,5 %

18,1 %

18,1 %

Jiangsu Shagang Group

106,9 %

35,9 %

35,9 %

Andere kooperierende Unternehmen

100,5 %

27,3 %

27,3 %

Alle übrigen Unternehmen

106,9 %

35,9 %

35,9 %

(165)

Die angeführten Schadensspannen wurden nach Stellungnahme eines ausführenden Herstellers nach der endgültigen Unterrichtung gegebenenfalls auf die nächste Dezimalstelle abgerundet.

(166)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung im betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen unterliegen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(167)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; (*1) beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die vorliegende Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(168)

„Hebei Iron & Steel Group“ wurde während der Untersuchung in „Hesteel Group Co., Ltd.“ umbenannt. Auch ein Teil ihrer verbundenen Unternehmen wurde umbenannt. Die Kommission hat diese Namensänderungen angemessen berücksichtigt und Artikel 1 Absatz 2 entsprechend geändert.

(169)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Antidumpingmaßnahmen für erforderlich gehalten. Dazu zählen insbesondere: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz erhoben.

7.3.   Freigabe der vorläufigen Zölle

(170)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete eine interessierte Partei, dass die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung die vorläufigen Zölle nicht endgültig vereinnahmen könne, es sei denn, es werde festgestellt, dass aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich vor Annahme endgültiger Maßnahmen eine bedeutende Schädigung entstanden wäre.

(171)

Angesichts der Feststellungen im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle freigegeben werden sollten.

(172)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Die betroffene Ware umfasst nicht:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und

Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191090), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

VR China

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

28,1 %

C157

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd.

18,1 %

C158

Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch (24)

18,1 %

C159

Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch (25)

18,1 %

C160

Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd.

35,9 %

C161

Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd.

35,9 %

C162

In Anhang I aufgeführte andere kooperierende Unternehmen

27,3 %

Siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

35,9 %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(5)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

1.

er die in Absatz 1 genannte Ware in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat,

2.

er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, die den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist,

3.

er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, der den gewogenen durchschnittlichen Zollsatz von 27,3 % nicht übersteigt.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission (26) eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 33).

(3)  ABl. C 58 vom 13.2.2016, S. 9.

(4)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 29).

(5)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland, Serbien und der Ukraine (ABl. C 246 vom 7.7.2016, S. 7).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/865 der Kommission vom 31. Mai 2016 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium aus der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 35).

(7)  Verfahren bezüglich der Durchführung der Gemeinsamen Handelspolitik. Europäische Kommission. Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 459 vom 9.12.2016, S. 17).

(8)  ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 16.

(9)  ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 27).

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank, Brüssel, 16.3.2016, COM(2016) 155 final, Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa.

(12)  Quelle der Kapazitätsdaten: OECD, DSTI/SU/SC(2016)6/Final, 5. September 2016, Generaldirektion Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, Updated steelmaking capacity figures and a proposed framework for enhancing capacity monitoring activity (Aktualisierte Stahlproduktionskapazitätszahlen und Vorschlag für einen Rahmen zur Förderung der Kapazitätsüberwachungstätigkeit), Anhang, S. 7 ff.

(13)  Quelle der Produktionsdaten: World Steel Association, Steel Statistical Yearbook 2015, Bericht des Stahlausschusses der OECD, 8. und 9. September 2016, Updated steelmaking capacity figures and a proposed framework for enhancing capacity monitoring activity (Aktualisierte Zahlen zur Stahlerzeugungskapazität und Vorschlag für einen Rahmen zur Förderung der Kapazitätsüberwachungstätigkeit).

(14)  Bericht des Stahlausschusses der OECD, 8. und 9. September 2016, Updated steelmaking capacity figures and a proposed framework for enhancing capacity monitoring activity (Aktualisierte Zahlen zur Stahlerzeugungskapazität und Vorschlag für einen Rahmen zur Förderung der Kapazitätsüberwachungstätigkeit).

(15)  Richard Lu, 15. Juli 2016, The downside Chinese steel demand scenario: gory details (Das Negativszenario der chinesischen Stahlnachfrage: schmutzige Details), http://www.crugroup.com/about-cru/cruinsight/The_downside_Chinese_steel_demand_scenario_gory_details

(16)  http://www.businessinsider.com.au/is-it-a-bird-a-plane-no-its-the-coking-coal-price-2016-10

https://www.bloomberg.com/news/articles/2016-09-23/goldman-says-higher-coking-coal-prices-are-here-to-stay

(17)  Auszug aus dem monatlichen Bericht der World Steel Association über die chinesische Stahlindustrie vom Oktober 2016.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 926/2009 vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 19).

(19)  Wie in Erwägungsgrund (168) erläutert, wurde die Gruppe ausführender Hersteller „Hebei Iron & Steel Group“ während der Untersuchung in „Hesteel Group Co., Ltd.“ umbenannt. Auch ihre verbundenen Unternehmen wurden umbenannt. Die Kommission hat diese Namensänderungen angemessen berücksichtigt und Artikel 1 Absatz 2 entsprechend geändert.

(20)  ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1.

(21)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2016, Rechtssache C-186/14, Rn. 72, mit dem das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-528/09, Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, Rn. 71, bestätigt wurde.

(22)  ABl. L 107 vom 19.4.2012, S. 5.

(23)  Es sei beispielsweise auf folgende Fälle verwiesen:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 109).

(*1)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

(24)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch“.

(25)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch“.

(26)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 1).


ANHANG

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Angang Steel Company Limited

C150

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.

C151

Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd.

C147

Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd.

C163

Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd

C164

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd

C165

Rizhao Steel Wire Co., Ltd.

C166

Rizhao Baohua New Material Co., Ltd.

C167

Tangshan Yanshan Iron and Steel Co., Ltd.

C168

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd.

C156


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