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Document 32017R0423

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 der Kommission vom 9. März 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Fujian Viscap Shoes Co. Ltd, Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd, Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd, Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd, Maystar Footwear Co. Ltd, Lien Phat Company Ltd, Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd, Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd, PanYu Leader Footwear Corporation, Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd, An Loc Joint Stock Company, Qingdao Changshin Shoes Company Limited, Chang Shin Vietnam Co. Ltd, Samyang Vietnam Co. Ltd, Qingdao Samho Shoes Co. Ltd, Min Yuan, Chau Giang Company Limited, Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd und Dongguan Texas Shoes Limited Co. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

C/2017/1554

OJ L 64, 10.3.2017, p. 72–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/423/oj

10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/72


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/423 DER KOMMISSION

vom 9. März 2017

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Fujian Viscap Shoes Co. Ltd, Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd, Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd, Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd, Maystar Footwear Co. Ltd, Lien Phat Company Ltd, Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd, Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd, PanYu Leader Footwear Corporation, Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd, An Loc Joint Stock Company, Qingdao Changshin Shoes Company Limited, Chang Shin Vietnam Co. Ltd, Samyang Vietnam Co. Ltd, Qingdao Samho Shoes Co. Ltd, Min Yuan, Chau Giang Company Limited, Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd und Dongguan Texas Shoes Limited Co. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (2), mit der vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder (im Folgenden „Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Vietnam eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Verordnung“)

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 % und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China ein (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1472/2006“ oder „streitige Verordnung“).

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 (4) weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau (im Folgenden „SVR Macau“) versandten Einfuhren aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau angemeldet oder nicht.

(4)

Nach der am 3. Oktober 2008 eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (5) verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (6) um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009“).

(5)

Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co. Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) fochten die streitige Verordnung vor dem Gericht erster Instanz (nunmehr Gericht) an. Mit den Urteilen vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat und in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06 Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat wies das Gericht diese Anfechtungen zurück.

(6)

Die Antragsteller legten Einspruch gegen diese Urteile ein. Mit seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd/Rat (im Folgenden „Urteile Brosmann und Aokang“) hob der Gerichtshof diese Urteile auf. Er stellte fest, dass dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen (Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(7)

Der Gerichtshof urteilte dann selbst in der Sache. Er befand, „dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnr. 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführerinnen, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen“ (Rn. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(8)

Infolgedessen erklärte er die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen Antragsteller betrifft.

(9)

Im Oktober 2013 gab die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung (7) bekannt, dass sie beschlossen hat, das Antidumpingverfahren genau an der Stelle wieder aufzunehmen, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen ist, und zu prüfen, ob für die Antragsteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Darin forderte sie die interessierten Parteien auf, sich zu melden.

(10)

Im März 2014 lehnte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU (8) einen Vorschlag der Kommission zur Verabschiedung einer Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, ab und stellte die Verfahren in Bezug auf diese Hersteller ein. Der Rat war der Auffassung, dass Einführer, die Schuhe von jenen ausführenden Herstellern gekauft hatten und denen die entsprechenden Zölle von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates (9) (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“) erstattet worden waren, auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung, mit dem die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften, und insbesondere sein Artikel 221, für die Vereinnahmung der Zölle für anwendbar erklärt wurden, einen Vertrauensschutz erworben hätten.

(11)

Drei Einführer der betroffenen Ware — C&J Clark International Ltd (im Folgenden „Clark“), Puma SE (im Folgenden „Puma“) und Timberland Europe B.V. (im Folgenden „Timberland“) (im Folgenden „betroffene Einführer“) — fochten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe aus China und Vietnam unter Berufung auf die in den Erwägungsgründen 5 bis 7 erwähnte Rechtsprechung vor ihren nationalen Gerichten an, welche die Angelegenheiten dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegten.

(12)

Am 4. Februar 2016 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE  (10) die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 für ungültig (im Folgenden „Urteile“), weil die Europäische Kommission entgegen den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b und des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (11) die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten Anträge auf MWB und auf individuelle Behandlung (im Folgenden „IB“) nicht geprüft hatte.

(13)

Betreffend die Rechtssache C-571/14 Timberland Europe beschloss der Gerichtshof am 11. April 2016, die Rechtssache auf Ersuchen des vorlegenden nationalen Gerichts aus dem Register zu streichen.

(14)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. eines Antidumpingverfahrens — angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt wird (12).

(15)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (13). Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (14), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(16)

Abgesehen davon, dass die Organe nicht die MWB- und IB-Anträge geprüft haben, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereicht wurden, bleiben alle anderen Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 weiterhin gültig.

(17)

Im vorliegenden Fall ist die Rechtswidrigkeit nach der Verfahrenseinleitung eingetreten. Daher entschied die Kommission, dieses Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, aufgrund der Urteile noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005, dem Zeitraum der Untersuchung (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“), marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Die Kommission prüfte darüber hinaus, soweit dies angezeigt war, ob die betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien für eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (15) (im Folgenden „Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung“) (16) erfüllten.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission (17) wurden auf die von Clark und Puma getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China, die von dreizehn chinesischen ausführenden Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(19)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission (18) wurden auf die von Clark, Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von bestimmten vietnamesischen ausführenden Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(20)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission (19) wurden auf die von Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von General Footwear Ltd hergestellt werden, sowie bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd (im Folgenden „Ty Hung Co Ltd“) hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(21)

Die Gültigkeit der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647 und (EU) 2016/1731 wurde von Puma und Timberland in den Rechtssachen T-781/16 Puma u. a./Kommission bzw. T-782/16 Timberland Europe/Kommission vor dem Gericht angefochten. Ferner wurde auch die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 vor dem Gericht angefochten, und zwar von Clark in den Rechtssachen T-790/16 C&J Clark International/Kommission und T-861/16 C & J Clark International/Kommission.

(22)

Zur Durchführung des in Erwägungsgrund 12 genannten Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 (20) erlassen. Nach Artikel 1 jener Verordnung haben die nationalen Zollbehörden alle Anträge auf Erstattung der auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in China und Vietnam entrichteten endgültigen Antidumpingzölle an die Kommission weiterzuleiten, die von Einführern auf Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften eingereicht wurden und darauf basieren, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Maßnahmen durch Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), einen MWB- oder IB-Antrag gestellt hat. Die Kommission prüft den jeweiligen MWB- oder IB-Antrag und führt den angemessenen Zoll wieder ein. Auf dieser Grundlage sollten die nationalen Zollbehörden anschließend über den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Antidumpingzölle entscheiden.

(23)

Die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2016 (Rechtssache C-256/16 Deichmann). Das Vorabentscheidungsersuchen wurde im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Deichmann, einem deutschen Einführer von Schuhen, und der zuständigen nationalen Zollbehörde, dem Hauptzollamt Duisburg, eingereicht. Bei dem Rechtsstreit ging es um die Erstattung der von Deichmann entrichteten Antidumpingzölle auf Einfuhren von Schuhen unter anderem seines chinesischen Lieferanten Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd, der einen MWB- und IB-Antrag gestellt hatte und nicht in die Stichprobe einbezogen worden war. Am 28. November 2016 wurde vom First Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) ein zweites Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 eingereicht (Rechtssache C-612/16 C&J Clark International).

(24)

Des Weiteren untersuchte die Kommission infolge einer Mitteilung der französischen Zollbehörden nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 MWB- und IB-Anträge von drei ausführenden Herstellern aus China: Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd, Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd.

(25)

Als Ergebnis führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 (21) auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von drei ausführenden Herstellern hergestellt werden, die MWB- und IB-Anträge eingereicht hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wieder einen endgültigen Antidumpingzoll ein und vereinnahmte endgültig den vorläufig erhobenen Zoll.

(26)

Am 12. Juli 2016 unterrichteten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs die Kommission im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 und unter Vorlage entsprechender Belege über Erstattungsanträge von Einführern in der Union.

(27)

Am 13. Juli 2016 unterrichteten die Zollbehörden Belgiens die Kommission im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 und unter Vorlage entsprechender Belege über Erstattungsanträge von Einführern in der Union.

(28)

Am 26. Juli 2016 unterrichteten die Zollbehörden Schwedens die Kommission im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 und unter Vorlage entsprechender Belege über Erstattungsanträge von Einführern in der Union.

(29)

In diesen Mitteilungen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, wurden insgesamt 246 Unternehmen als Lieferanten von Schuhen aus China und Vietnam aufgeführt.

(30)

Für einen Großteil dieser Unternehmen (168 Unternehmen — siehe Liste in Anhang III dieser Verordnung) liegen der Kommission keine Informationen darüber vor, dass sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB- oder IB-Anträge eingereicht hatten. Unter diesen Unternehmen befanden sich auch Unternehmen, die gar nicht von der Untersuchung betroffen waren — beispielsweise, weil sie nicht in China oder Vietnam ansässig waren oder weil es sich um Handels- oder reine Verarbeitungsgesellschaften handelte, die keinerlei Anspruch auf Festlegung einer individuellen Dumpingspanne hatten. Die in Anhang III aufgeführten Unternehmen waren zudem nicht imstande, nachzuweisen, dass sie mit einem der chinesischen bzw. vietnamesischen ausführenden Hersteller verbunden waren, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB/IB-Anträge eingereicht hatten. Wie in Erwägungsgrund 79 ausgeführt, erkennt die Kommission jedoch an, dass möglicherweise nicht allen Einführern, die Schuhe von diesen Handelsunternehmen bezogen, bekannt war, dass der Kommission die Namen der ausführenden Hersteller mitzuteilen waren, bei denen diese Händler ihre Schuhe einkauften. In Erwägungsgrund 79 wird zudem genauer ausgeführt, warum die Kommission daraufhin entschieden hat, die Bewertung der in Anhang III aufgeführten Unternehmen vorübergehend auszusetzen.

(31)

Von den verbleibenden Unternehmen wurden zwanzig bereits in der Ausgangsuntersuchung bewertet — sei es einzeln oder als Teil einer im Rahmen der Stichprobe ausführender chinesischer oder vietnamesischer Hersteller ausgewählten Unternehmensgruppe (siehe Liste in Anhang IV dieser Verordnung). Da für keines dieser Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt wurde, gilt für Einfuhren von Schuhen dieser Unternehmen der für China bzw. Vietnam geltende Zollsatz in Höhe von 16,5 % bzw. 10 %. Diese Zollsätze waren von dem in Erwägungsgrund 12 genannten Urteil nicht betroffen.

(32)

Unter den restlichen Unternehmen (siehe Liste in Anhang V dieser Verordnung) wurden 31 bereits im Zusammenhang mit der Durchführung des in Erwägungsgrund 12 genannten Urteils einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe bewertet, nämlich im Durchführungsbeschluss 2014/149/EU bzw. in den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 und (EU) 2016/2257. Diese Bewertungen umfassten ebenfalls acht Unternehmen, die der Kommission gemeldet wurden und bei denen sich nach der Unterrichtung durch Anmerkungen der Federation of the European Sporting Goods Industry (im Folgenden „FESI“) und der Footwear Coalition herausstellte, dass sie mit einem der Unternehmen oder einer der Unternehmensgruppen verbunden waren, die zuvor bereits in einer der erwähnten Verordnungen bewertet worden waren.

(33)

Für Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die im Durchführungsbeschluss 2014/149/EU bewertet wurden, wurde kein Antidumpingzoll wieder eingeführt, wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, da diesen Unternehmen die Zölle bereits erstattet wurden, sodass sie in gutem Glauben davon ausgehen konnten, dass eine Wiedereinführung nicht eintreten würde. Die Erstattungsanträge von Einführern in der Union, die mit Unternehmen oder Unternehmensgruppen verbunden sind, welche in den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 bzw. (EU) 2016/2257 bewertet wurden, sollten hingegen nicht genehmigt werden. Denn diese Einführer befinden sich in einer anderen rechtlichen Lage als die im Durchführungsbeschluss 2014/149/EU bewerteten Einführer, weil sie insbesondere keinen Vertrauensschutz erworben haben.

(34)

Nach der Unterrichtung stellte sich durch Anmerkungen von FESI sowie der Footwear Coalition heraus, dass es sich bei einem chinesischen ausführenden Hersteller, der der Kommission gemeldet wurde, um ein Unternehmen handelte, das in der Ausgangsuntersuchung einen MWB/IB-Antrag gestellt hatte, aber nicht in die Stichprobe einbezogen und auch nicht im Rahmen der in den Erwägungsgründen 18 bis 20 und 25 genannten früheren Durchführungsmaßnahmen bewertet worden war. Dieselben Parteien gaben an, dass es sich bei vier weiteren der Kommission gemeldeten Unternehmen um Unternehmen handelte, die mit chinesischen oder vietnamesischen ausführenden Herstellern verbunden waren, welche in der Ausgangsuntersuchung einen MWB/IB-Antrag gestellt hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen und auch nicht im Rahmen der in den Erwägungsgründen 18 bis 20 und 25 genannten früheren Durchführungsmaßnahmen bewertet worden waren. Somit gibt es 5 Unternehmen (aufgeführt in Anhang VI), für die bzw. für deren verbundene Unternehmen ein MWB/IB-Antrag bewertet werden sollte. Der zeitliche Rahmen der aktuellen Durchführungsmaßnahme reicht für den Abschluss dieser Bewertungen nicht aus, deshalb werden sie Gegenstand einer späteren Durchführungsmaßnahme sein. Für diese (in Anhang VI aufgeführten) Unternehmen sollten daher die Erstattungsanträge der Einführer in der Union vorübergehend ausgesetzt werden, bis das Ergebnis der Prüfung der MWB/IB-Anträge der jeweiligen Lieferanten in China und/oder Vietnam feststeht.

(35)

Nach der Unterrichtung machten dieselben Parteien schließlich auch geltend, sechs in Anhang III aufgeführte Unternehmen seien mit einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe verbunden, das bzw. die in früheren Durchführungsmaßnahmen bereits bewertet worden sei, und sollten daher als solche benannt werden. Allerdings konnte dieses Vorbringen nach Aktenlage nicht bestätigt werden und es gab auch darüber hinaus keinerlei weiteren Belege dafür. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(36)

Bei den übrigen neunzehn Unternehmen handelte es sich um chinesische oder vietnamesische ausführende Hersteller, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen worden waren und MWB- und IB-Anträge eingereicht hatten. Folglich prüfte die Kommission die von diesen Unternehmen eingereichten MWB- und IB-Anträge. Diese Bewertung umfasste ebenfalls zwei Unternehmen, die der Kommission gemeldet wurden und bei denen sich nach der Unterrichtung durch Anmerkungen von FESI und der Footwear Coalition herausstellte, dass sie mit einem chinesischen ausführenden Hersteller verbunden sind, der Gegenstand der aktuellen Bewertung ist.

(37)

Insgesamt bewertete die Kommission in dieser Verordnung die MWB- und IB-Anträge folgender Unternehmen: Fujian Viscap Shoes Co. Ltd, Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd, Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd, Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd, Maystar Footwear Co. Ltd, Lien Phat Company Ltd, Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd, Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd, PanYu Leader Footwear Corporation, Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd, An Loc Joint Stock Company, Qingdao Changshin Shoes Company Limited, Chang Shin Vietnam Co. Ltd, Samyang Vietnam Co. Ltd, Qingdao Samho Shoes Co. Ltd, Min Yuan, Chau Giang Company Limited, Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd und Dongguan Texas Shoes Limited Co.

B.   DURCHFÜHRUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN C-659/13 UND C-34/14 BETREFFEND EINFUHREN AUS CHINA

(38)

Die Kommission hat die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und die Teile der Bewertung, die nicht von dem Urteil (22) betroffen sind, unverändert zu lassen.

(39)

Mit dieser Verordnung sollen die Aspekte der streitigen Verordnung korrigiert werden, die nicht mit der Grundverordnung in Einklang standen und die somit, soweit die in Erwägungsgrund 37 genannten ausführenden Hersteller betroffen sind, zur Nichtigerklärung führten.

(40)

Alle anderen Feststellungen in der streitigen Verordnung und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009, die nicht vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurden, bleiben weiterhin gültig und werden hiermit in die vorliegende Verordnung übernommen.

(41)

Daher beschränken sich die nachfolgenden Erwägungsgründe auf die neue Bewertung, die mit Blick auf die Durchführung der Urteile des Gerichtshofs notwendig ist.

(42)

Die Kommission hat geprüft, ob für die in Erwägungsgrund 37 genannten ausführenden Hersteller (im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller“), die MWB/IB-Anträge für den Untersuchungszeitraum eingereicht hatten, die Bedingungen für eine MWB oder eine IB gegeben waren. Dabei geht es darum, festzustellen, inwieweit die betroffenen Einführer Anspruch auf Erstattung des entrichteten Antidumpingzolls in Bezug auf Antidumpingzölle haben, die sie auf Ausfuhren dieser Lieferanten entrichtet haben.

(43)

Sollte aus dieser Prüfung hervorgehen, dass den betroffenen ausführenden Herstellern, deren Ausfuhren dem von den betroffenen Einführern entrichteten Antidumpingzoll unterworfen waren, eine MWB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betreffenden ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll und dem unternehmensspezifischen Zoll entspricht, also bei Einfuhren aus China der Differenz zwischen 16,5 % und dem Zoll, der für das einzige ausführende Unternehmen in der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, festgelegt wurde, nämlich 9,7 %, und bei Einfuhren aus Vietnam der Differenz zwischen 10 % und dem unternehmensspezifischen Zollsatz, der gegebenenfalls für den betroffenen ausführenden Hersteller festgelegt wurde.

(44)

Sollte aus der Prüfung hervorgehen, dass einem ausführenden Hersteller, für den eine MWB abgelehnt wurde, eine IB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betroffenen ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll, d. h. 16,5 % bei Einfuhren aus China und 10 % bei Einfuhren aus Vietnam, und dem für den betroffenen ausführenden Hersteller gegebenenfalls berechneten unternehmensspezifischen Zoll entspricht.

(45)

Sollte hingegen aus der Prüfung der MWB- und IB-Anträge hervorgehen, dass sowohl eine MWB als auch eine IB zu verweigern sind, kann keine Erstattung von Antidumpingzöllen gewährt werden.

(46)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, hat der Gerichtshof die streitige Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 in Bezug auf Ausfuhren bestimmter Schuhe bestimmter chinesischer und vietnamesischer ausführender Hersteller für nichtig erklärt, insofern als die Kommission nicht die von diesen ausführenden Herstellern gestellten MWB- und IB-Anträge geprüft hatte.

(47)

Folglich prüfte die Kommission die MWB- und IB-Anträge der betroffenen ausführenden Hersteller, um den für ihre Ausfuhren geltenden Zollsatz zu bestimmen. Diese Prüfung ergab, dass mit den bereitgestellten Informationen nicht der Nachweis erbracht wurde, dass die betroffenen ausführenden Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren bzw. dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten (detaillierte Erläuterungen unter Erwägungsgrund 48 ff.).

1.   Prüfung der MWB-Anträge

(48)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe der Union nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Dagegen haben die Unionsorgane zu beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Rn. 32 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 24 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(49)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung müssen alle fünf in diesem Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt sein, damit einem ausführenden Hersteller eine MWB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung mindestens eines Kriteriums ausreichte, um den MWB-Antrag abzulehnen.

(50)

Keiner der betroffenen ausführenden Hersteller war imstande, nachzuweisen, dass er das erste Kriterium (Unternehmensentscheidungen) erfüllte. Die Kommission hat im Einzelnen festgestellt, dass der Großteil der betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 7, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25) (23) ihre für den Inlandsmarkt und die Ausfuhrmärkte bestimmten Verkaufsmengen nicht frei bestimmen konnten. In diesem Zusammenhang kam die Kommission zu dem Schluss, dass Produktionsbeschränkungen und/oder eine Beschränkung der Verkaufsmengen auf bestimmten Märkten (dem Inlandsmarkt und den Ausfuhrmärkten) bestanden. Ferner machten einige der betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 8, 9, 10, 15) keine wesentlichen und vollständigen Angaben (z. B. Nachweise betreffend die Struktur und das Kapital des Unternehmens oder Nachweise und Erläuterungen betreffend die Entscheidungsfindung in den Unternehmen), um nachzuweisen, dass ihre Unternehmensentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen ohne nennenswerten Einfluss des Staates getroffen werden.

(51)

Im Hinblick auf das zweite Kriterium (Buchführung) waren die Unternehmen 8, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 24 und 25 zudem nicht imstande nachzuweisen, dass sie über eine einzige klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft wird. Die Prüfung der MWB-Anträge hat insbesondere gezeigt, dass diese Unternehmen der Kommission entweder keine Stellungnahme bzw. keinen Bericht eines unabhängigen Prüfers vorgelegt hatten oder dass ihre Buchführung nicht geprüft wurde oder dass es an Erläuterungen zu verschiedenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mangelte.

(52)

In Bezug auf das dritte Kriterium (Vermögenswerte und „übertragene“ Verzerrungen) konnten die Unternehmen 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23 und 25 nicht nachweisen, dass keine Verzerrungen mehr bestehen, die von dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System herrühren. Diese Unternehmen machten vor allem keine wesentlichen und vollständigen Angaben unter anderem zu den Vermögenswerten des Unternehmens sowie zu den Bedingungen und zum Wert der Landnutzungsrechte.

(53)

Schließlich bewertete die Kommission aus den in Erwägungsgrund 49 dargelegten Gründen bei keinem der betroffenen ausführenden Hersteller das vierte Kriterium (Eigentums- und Insolvenzvorschriften) und das fünfte Kriterium (Währungsumrechnungen). Die Kommission hat die betroffenen ausführenden Hersteller über die Ergebnisse der Bewertung der MWB-Anträge unterrichtet und sie aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

2.   Prüfung der IB-Anträge

(54)

In Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung ist festgelegt, dass, wenn Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung Anwendung findet, unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt werden, die nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung festgelegten Kriterien erfüllen.

(55)

Wie in Erwägungsgrund 48 dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung eine IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ordnungsgemäß begründet sein muss. Daher sind die Organe der Union nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Ausführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Unionsorgane müssen vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Ausführer vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung erfüllt sind, sodass ihm eine IB gewährt werden kann.

(56)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung müssen die Ausführer auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags nachweisen, dass alle fünf dort aufgelisteten Kriterien erfüllt sind, sodass ihnen eine IB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung mindestens eines Kriteriums ausreichte, um den IB-Antrag abzulehnen.

(57)

Es handelt sich um folgende fünf Kriterien:

(1)

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

(2)

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

(3)

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

(4)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen; und

(5)

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(58)

Alle neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller, die einen MWB-Antrag gestellt hatten, beantragten zudem eine IB für den Fall, dass ihnen eine MWB verweigert wird. Demnach bewertete die Kommission die IB-Anträge jedes betroffenen ausführenden Herstellers.

(59)

In Bezug auf das erste Kriterium (Rückführung von Kapital und Gewinnen) brachten die Unternehmen 9 und 20 keine Nachweise bei, dass sie Kapital und Gewinne frei zurückführen konnten, und wiesen somit die Erfüllung dieses Kriteriums nicht nach.

(60)

Im Hinblick auf das zweite Kriterium (freie Festlegung der Ausfuhrmengen und -preise) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Unternehmen 7, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23 und 24 nicht den Nachweis erbrachten, dass Geschäftsentscheidungen, z. B. bezüglich der Ausfuhrpreise und -mengen, sowie die Verkaufsbedingungen frei und auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen bzw. festgelegt wurden, da die untersuchten Nachweise, beispielsweise die Satzungen oder Geschäftslizenzen, auf eine Beschränkung der Produktion und/oder der Verkaufsmengen von Schuhen auf bestimmten Märkten schließen ließen.

(61)

In Bezug auf das dritte Kriterium (hinreichende Unabhängigkeit des Unternehmens — hinsichtlich Anteilsbesitz und Management — von staatlichen Eingriffen) konnten die Unternehmen 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23 und 25 nicht die erforderlichen Informationen vorlegen, um nachzuweisen, dass sie hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen sind. Es wurden unter anderem keine Angaben dazu gemacht, wie und zu welchen Bedingungen diesen Unternehmen Landnutzungsrechte übertragen wurden.

(62)

Ferner wiesen die Unternehmen 8, 10, 17, 18 und 25 auch nicht nach, dass sie die Anforderungen des fünften Kriteriums (Umgehung) erfüllen, da sie keine Informationen über den Ablauf von Entscheidungsprozessen innerhalb des Unternehmens vorgelegt hatten.

(63)

Schließlich bewertete die Kommission in Erwägung der Bestimmungen, auf die in Erwägungsgrund 56 Bezug genommen wird, bei keinem der betroffenen ausführenden Hersteller das vierte Kriterium (Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen).

(64)

Somit erfüllte keiner der neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung; deshalb wurde allen eine IB verweigert. Die Kommission hat die betroffenen ausführenden Hersteller hierüber unterrichtet und sie aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(65)

Daher sollte für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 für die Ausfuhren der neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller der für China bzw. Vietnam geltende residuale Antidumpingzoll in Höhe von 16,5 % bzw. 10 % eingeführt werden. Die Geltungsdauer der Verordnung erstreckte sich ursprünglich vom 7. Oktober 2006 bis zum 7. Oktober 2008. Nach der Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde sie am 30. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 verlängert. Die in den Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit besteht darin, dass die Organe der Union nicht ermittelt haben, ob für die von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Waren der residuale Zollsatz oder ein unternehmensspezifischer Zollsatz gelten sollte. Auf der Basis der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit gibt es keinen rechtlichen Grund für eine vollständige Befreiung der von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Waren von Antidumpingzöllen. Mit einem neuen Rechtsakt zur Beseitigung der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit muss daher nur der geltende Antidumpingzollsatz erneut überprüft werden, nicht aber die Maßnahmen selbst.

(66)

Da der Schluss gezogen wird, dass der für China bzw. Vietnam geltende Residualzoll in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller zu demselben Satz wieder eingeführt werden sollte, der ursprünglich mit der streitigen Verordnung und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 eingeführt wurde, sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 nicht erforderlich. Die letztgenannte Verordnung bleibt weiterhin gültig.

C.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(67)

Nach Berücksichtigung und Analyse der übermittelten Stellungnahmen wurde der Schluss gezogen, dass der für China bzw. Vietnam geltende residuale Antidumpingzoll, d. h. 16,5 % bzw. 10 %, für die Geltungsdauer der streitigen Verordnung wieder eingeführt werden sollte.

D.   UNTERRICHTUNG

(68)

Die betroffenen ausführenden Hersteller sowie alle Parteien, die sich gemeldet hatten, wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Wiedereinführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Ausfuhren der neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

E.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN NACH DER UNTERRICHTUNG

(69)

Nach der Unterrichtung sind bei der Kommission Stellungnahmen im Namen i) von FESI und der Footwear Coalition (24), Vertreter von in der Union ansässigen Einführern von Schuhen, sowie ii) von Cortina NV (im Folgenden „Cortina“), einem in der Union ansässigen Einführer von Schuhen, eingegangen.

(70)

FESI und die Footwear Coalition stellten in ihren Stellungnahmen zunächst fest, dass sich diese Durchführungsverordnung auf dieselbe Rechtsgrundlage stütze wie die anderen Verordnungen, die die Kommission bereits im Zusammenhang mit demselben Durchführungsverfahren erlassen hat, nämlich die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 und (EU) 2016/2257. In ihrer Reaktion verwiesen sie daher auf ihre Stellungnahmen vom 16. Dezember 2015, 6. Juni 2016, 16. Juni 2016 beziehungsweise 11. August 2016 zu den vorgenannten Verordnungen, ohne jedoch näher ins Detail zu gehen.

(71)

Die Kommission verweist diesbezüglich auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 und (EU) 2016/2257, in denen ausführlich auf die Stellungnahmen eingegangen wird, die FESI und die Footwear Coalition im Zusammenhang mit der jetzigen Durchführungsverordnung abgegeben haben. Da FESI und die Footwear Coalition ihre Argumentation nicht weiter ausgearbeitet haben, ist die Kommission der Auffassung, dass die genannten Verordnungen bereits sämtliche Antworten enthalten; die in den Verordnungen gezogenen Schlussfolgerungen werden hiermit bekräftigt.

(72)

Darüber hinaus gaben FESI und die Footwear Coalition Stellungnahmen ab, auf die nachstehend genauer eingegangen wird.

Status der in Anhang III aufgeführten Unternehmen

(73)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die von der Kommission verfolgte Herangehensweise im Hinblick auf die in Anhang III aufgeführten Unternehmen rechtswidrig sei. Demnach habe die Kommission mit der Aufführung von Unternehmen, die mit Unternehmen verbunden seien, welche im Rahmen der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 bzw. (EU) 2016/2257 bereits bewertet worden seien, in Anhang III gegen das Konzept der „wirtschaftlichen Einheit“ verstoßen, das indes bei der Ausgangsuntersuchung zur Anwendung gekommen sei. Zudem führe eine solche Herangehensweise zu rechtlichen Unvereinbarkeiten, da die Kommission mithilfe der vorgenannten Verordnungen Antidumpingzölle für diese Unternehmen wiedereingeführt habe, wohingegen dieselben Unternehmen in Anhang III als Unternehmen, die offenbar keine MWB/IB-Anträge im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gestellt hätten, aufgeführt würden.

(74)

Im Falle von unabhängigen Händlern sei eine Aufführung in Anhang III in keinem Fall erforderlich, da für sie nicht das rechtliche Erfordernis bestanden habe, im Rahmen der Ausgangsuntersuchung Anträge auf MWB/IB zu stellen.

(75)

In Bezug auf Unternehmen, die mit chinesischen bzw. vietnamesischen Lieferanten, welche im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eine MWB/IB beantragt hätten, jedoch noch nicht in einer der in Erwägungsgrund 63 erwähnten Verordnungen im Rahmen der Durchführung der in Erwägungsgrund 12 erwähnten Urteile bewertet worden seien, verbunden seien, machten FESI und die Footwear Coalition schließlich geltend, dass auch diese Unternehmen nicht in Anhang III hätten aufgeführt werden sollen. Es wurde insbesondere behauptet, dass solch eine Herangehensweise die Kommission künftig daran hindern werde, eine Prüfung der MWB/IB-Anträge ihrer verbundenen Lieferanten in China bzw. Vietnam vorzunehmen. Dieselben Parteien brachten ferner vor, dass die Kommission verpflichtet sei, aus dem Verzeichnis der von den nationalen Zollbehörden gemeldeten Unternehmen die Unternehmen/Händler zu ermitteln, die ein und derselben Unternehmensgruppe angehören würden, und zu bestimmen, ob sie zu einem der chinesischen bzw. vietnamesischen ausführenden Hersteller gehören würden, die während der Ausgangsuntersuchung einen MWB/IB-Antrag gestellt hätten, jedoch im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen worden seien. Andernfalls würde die Kommission den interessierten Parteien eine unmögliche Beweislast auferlegen.

(76)

Wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, nannten FESI und die Footwear Coalition nach der Unterrichtung tatsächlich Unternehmen, die mit chinesischen oder vietnamesischen ausführenden Herstellern verbunden waren, welche in der Ausgangsuntersuchung einen MWB/IB-Antrag gestellt hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen und auch nicht im Rahmen der in den Erwägungsgründen 18 bis 20 und 25 genannten Durchführungsmaßnahmen bewertet worden waren. Die von diesen interessierten Parteien vorgelegten Informationen bestätigten sich nach Aktenlage, sodass die MWB/IB-Anträge dieser Unternehmen geprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfung wird Gegenstand eines eigenen Rechtsakts sein. Dem Vorbringen zu diesen Unternehmen wurde somit zugestimmt, und sie werden nicht in Anhang III aufgeführt.

(77)

Im Hinblick auf die (mit chinesischen oder vietnamesischen Lieferanten verbundenen oder nicht verbundenen) Händler, die eine Erstattung der entrichteten Zölle beantragten, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beweislast bei den Händlern selbst liegt.

(78)

Von keinem der in Anhang III aufgeführten Händler (mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 76 genannten) wurden jedoch Informationen oder Nachweise zu ihren Lieferanten in China oder Vietnam vorgelegt.

(79)

Die Kommission erkennt jedoch an, dass möglicherweise nicht allen Einführern, die Schuhe von diesen Handelsunternehmen bezogen, bekannt war, dass der Kommission die Namen der ausführenden Hersteller mitzuteilen waren, bei denen diese Händler ihre Schuhe einkauften. Um die umfassende Wahrung ihrer Verteidigungsrechte sicherzustellen, hat die Kommission daher entschieden, sich eigens mit den betreffenden Einführern in Verbindung zu setzen, sie über die Lage aufzuklären und auf ihre Beweislast hinzuweisen. Damit ausreichend Zeit für die Durchführung dieses Beschlusses bleibt, wird die Prüfung der in Anhang III aufgeführten Unternehmen vorübergehend ausgesetzt, bis die Kommission Kontakt mit den betreffenden Einführern aufgenommen und ihnen Zeit zur Reaktion gegeben hat. Die Frist von acht Monaten für die Bewertung der MWB/IB-Anträge beginnt an dem Tag, an dem der Einführer der Kommission die Namen und Anschriften der betroffenen ausführenden Hersteller mitteilt, oder, falls innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist keine Antwort eintrifft, mit Ablauf dieser Frist.

Aussetzung der laufenden Durchführung

(80)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die Kommission im Interesse der Rechtssicherheit keine weiteren Rechtsakte zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 erlassen und veröffentlichen solle, solange der Gerichtshof nicht über das laufende Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 (siehe Erwägungsgrund 23) und zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 (siehe Erwägungsgrund 19) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 (siehe Erwägungsgrund 20) entschieden habe. In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, dass Klagen gegen von den Organen erlassene Rechtsakte zwar keine aufschiebende Wirkung hätten, Artikel 278 AEUV im vorliegenden Fall aber gar keine Anwendung finde, da diesbezüglich nicht gefordert werde, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 auszusetzen, sondern vom Erlass weiterer Verordnungen zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Schuhen aus China und Vietnam abzusehen. Aus denselben Gründen wurde argumentiert, dass es sich bei den Urteilen in der Rechtssache Zuckerfabrik Süderdithmarschen/Altana um keine rechtserheblichen Verweise handele.

(81)

Was den Artikel 278 AEUV und die Urteile in der Rechtssache Zuckerfabrik Süderdithmarschen/Altana angeht, teilt die Kommission die Auffassung von FESI und der Footwear Coalition, dass diese Rechtsprechung bei der Bewertung, ob die Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 auszusetzen ist oder nicht, keine Anwendung findet. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass sie zur Durchführung dieses Urteils in einem angemessenen Zeitrahmen verpflichtet ist und dass laufende Gerichtsverfahren betreffend frühere Rechtsakte zur Durchführung dieses Urteils keinen triftigen Grund darstellen, die Durchführung des Urteils nicht zum Abschluss zu bringen. Sie ist insbesondere der Meinung, dass damit den interessierten Parteien außer FESI und der Footwear Coalition die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie in einem möglichen Gerichtsverfahren vorenthalten würde.

(82)

Im Hinblick auf die Gültigkeit der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1647 und (EU) 2016/1731 machten FESI und die Footwear Coalition geltend, dass in Anbetracht des Umstands, dass bei der letztgenannten und jeder neuen Verordnung zur Wiedereinführung endgültiger Zölle auf die Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in China und Vietnam die Rechtsgrundlage dieselbe sei, die Herangehensweise und die Begründung der Kommission sowie die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1647 und (EU) 2016/1731 auch zur Folge hätten, dass jede weitere ähnliche Verordnung gleichermaßen ungültig wäre. Die Herangehensweise der Kommission spiegele daher nicht wider, dass sie aufrichtig um die Durchführung des Urteils in den in Erwägungsgrund 12 erwähnten verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International und C-34/14 Puma bemüht sei.

(83)

FESI und die Footwear Coalition argumentierten schließlich, die Durchführung des vorgenannten Urteils sei keiner vom Gerichtshof bestimmten Frist unterworfen und habe negative Auswirkungen für die in der Union ansässigen Einführer, während sie andererseits der Union keinen fiskalischen Vorteil bringe. Aus diesen Gründen solle die Kommission bis zum Ausgang der in Erwägungsgrund 80 erwähnten Gerichtsverfahren von der Durchführung des Urteils absehen.

(84)

Die Kommission verweist auf die in Erwägungsgrund 81 dargelegten Gründe.

Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bewertung von MWB- und IB-Anträgen

(85)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die Beweislast bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge bei der Kommission liege, da die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller ihrer Beweislast bereits genügt hätten, indem sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung den Antrag auf MWB bzw. IB stellten. FESI und die Footwear Coalition brachten zudem vor, dass den von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Herstellern dieselben Verfahrensrechte hätten eingeräumt werden sollen wie den ausführenden Herstellern, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden seien. FESI und die Footwear Coalition argumentierten insbesondere, dass anstatt Kontrollbesuchen vor Ort lediglich eine Prüfung anhand von Unterlagen vorgenommen und den chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern nicht die Möglichkeit geboten worden sei, ihre MWB/IB-Anträge anhand von Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen zu ergänzen.

(86)

FESI und die Footwear Coalition machten weiter geltend, dass für die von dieser Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Hersteller nicht dieselben Verfahrensgarantien, wie sie in standardmäßigen Antidumpinguntersuchungen zur Anwendung kämen, vorgesehen gewesen seien, sondern strengere Standards gegolten hätten. FESI und die Footwear Coalition brachten vor, die Kommission habe den zeitlichen Abstand zwischen der Einreichung der MWB/IB-Anträge im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und der Prüfung dieser Anträge nicht berücksichtigt. Zudem habe man den ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung anstatt der üblichen 21 Tage nur 15 Tage Zeit gewährt, die MWB/IB-Anträge auszufüllen.

(87)

Auf dieser Grundlage machten FESI und die Footwear Coalition geltend, der allgemeine Rechtsgrundsatz, den interessierten Parteien die vollständige Möglichkeit zu gewähren, ihre Verteidigungsrechte nach Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auszuüben, sei nicht eingehalten worden. Folglich habe die Kommission ihre Befugnisse missbraucht und die Beweislast in der Phase der Durchführung effektiv umgekehrt, indem sie es den ausführenden Herstellern nicht ermöglicht habe, lückenhafte Informationen zu vervollständigen.

(88)

Schließlich behaupteten FESI und die Footwear Coalition zudem, dass diese Herangehensweise eine Diskriminierung nicht nur gegenüber den chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern darstelle, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden seien, sondern auch gegenüber anderen in nichtmarktwirtschaftlichen Ländern ansässigen ausführenden Herstellern, die einer Antidumpinguntersuchung unterworfen seien und im Rahmen dieser Untersuchung Anträge auf MWB oder IB gestellt hätten. Demnach solle für die chinesischen und vietnamesischen Unternehmen, die von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffen seien, bezüglich der Informationsbereitstellung nicht der gleiche Schwellenwert wie in einer üblichen 15-monatigen Untersuchung gelten, und diese Unternehmen dürften nicht strengeren Verfahrensstandards unterworfen werden.

(89)

FESI und die Footwear Coalition führten darüber hinaus an, die Kommission habe sich faktisch auf nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung verfügbare Informationen gestützt, ohne jedoch die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung einzuhalten.

(90)

Die Kommission verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB/IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinen Urteilen in den Rechtssachen Brosmann und Aokang nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Kommission muss vielmehr prüfen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB oder IB gewährt werden kann (siehe Erwägungsgrund 48). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den ausführenden Hersteller um ergänzende Informationen zum MWB/IB-Antrag zu ersuchen. Die Kommission kann ihre Prüfung auf die Informationen stützen, die vom ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

(91)

Zu dem Argument, sie habe lediglich nach Aktenlage geprüft, weist die Kommission darauf hin, dass die Anträge auf MWB/IB bei der Prüfung nach Aktenlage anhand der Unterlagen bewertet werden, die vom ausführenden Hersteller vorgelegt wurden. Alle MWB/IB-Anträge werden von der Kommission nach Lage der Akten geprüft. Die Kommission kann beschließen, zusätzlich Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Solche Überprüfungen vor Ort sind allerdings weder vorgeschrieben, noch werden sie bei jedem Antrag auf MWB/IB durchgeführt. Werden Überprüfungen vor Ort durchgeführt, dienen sie in der Regel dazu, eine bestimmte vorläufige Einschätzung der Organe zu bestätigen und/oder den Wahrheitsgehalt der vom betroffenen ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen zu überprüfen. Mit anderen Worten: Geht aus den vom ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweisen eindeutig hervor, dass eine MWB/IB nicht gerechtfertigt ist, dann unterbleibt üblicherweise der zusätzliche fakultative Schritt, eine Überprüfung vor Ort durchzuführen. Ob eine Überprüfung vor Ort angezeigt ist, liegt im Ermessen der Kommission (25). Die Entscheidung, mit welchen Mitteln die Informationen in einem MWB/IB-Antrag überprüft werden, liegt im Ermessen dieses Organs. Entscheidet die Kommission also, wie im vorliegenden Fall, nach Prüfung der Akten, dass sie über ausreichende Informationen verfügt, um über einen MWB/IB-Antrag zu entscheiden, ist eine Überprüfung vor Ort nicht erforderlich und kann nicht verlangt werden.

(92)

Zu dem Vorbringen, die Verteidigungsrechte seien durch die Entscheidung der Kommission, fehlende Informationen nicht schriftlich anzufordern, nicht angemessen gewahrt worden, wird zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei Verteidigungsrechten um subjektive Rechte handelt und FESI und die Footwear Coalition keine Verletzung eines subjektiven Rechts anderer Unternehmen geltend machen können. Zweitens weist die Kommission die Behauptung zurück, es sei Kommissionspraxis, einen umfangreichen Informationsaustausch und ein detailliertes Verfahren zur Ergänzung fehlender Informationen durchzuführen, wenn die Prüfung allein anhand der Aktenlage anstatt einer Prüfung anhand der Aktenlage mit zusätzlicher Überprüfung vor Ort erfolgt. Tatsächlich konnten FESI und die Footwear Coalition keine Beweise für das Gegenteil beibringen.

(93)

Ebenso muss das Vorbringen von FESI und der Footwear Coalition in Bezug auf eine Diskriminierung als unbegründet zurückgewiesen werden. Es wird daran erinnert, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dann verletzt wird, wenn die Organe der Union gleiche Fälle unterschiedlich behandeln und dadurch manche Händler gegenüber anderen benachteiligen, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt ist (26). Genau das tut die Kommission eben nicht: Indem sie die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus China und Vietnam dazu auffordert, MWB/IB-Anträge zur erneuten Prüfung einzureichen, will sie diese vormals nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit jenen gleichstellen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden waren. Da zudem in der Grundverordnung hierfür keine Mindestfrist festgelegt ist, solange der zeitliche Rahmen für diesen Zweck zumutbar ist und den Parteien ausreichend Gelegenheit lässt, die erforderlichen Informationen (erneut) zusammenzustellen, während gleichzeitig deren Verteidigungsrechte gewahrt bleiben, tritt keine Diskriminierung ein.

(94)

In Bezug auf Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung nahm die Kommission im vorliegenden Fall die vom betroffenen ausführenden Hersteller bereitgestellten Informationen an, anstatt sie abzulehnen, und nahm die Prüfung auf der Grundlage dieser Informationen vor. Die Kommission wendete Artikel 18 demnach nicht an. Folglich war die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erforderlich. Das Verfahren nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung ist in den Fällen einzuhalten, in denen die Kommission beabsichtigt, bestimmte von der interessierten Partei bereitgestellte Informationen abzulehnen und stattdessen die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen.

Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung

(95)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die Kommission gegen Artikel 266 AEUV verstoße, da dieser Artikel nicht die Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung im Hinblick auf eine außer Kraft getretene Maßnahme biete. FESI und die Footwear Coalition wiederholten ferner, dass Artikel 266 AEUV nicht die rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen erlaube, was auch durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-458/98 P IPS/Rat bestätigt werde.

(96)

In diesem Zusammenhang argumentierten FESI und die Footwear Coalition, dass das Antidumpingverfahren, das Einfuhren von Schuhen aus China und Vietnam betreffe, am 31. März 2011 mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen abgeschlossen worden sei. Zu diesem Zweck habe die Kommission am 16. März 2011 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Außerkrafttreten der Zölle (27) (im Folgenden „Bekanntmachung über das Außerkrafttreten“) veröffentlicht, der Wirtschaftszweig der Union habe kein Anhalten des Dumpings geltend gemacht und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union habe zudem die Bekanntmachung über das Außerkrafttreten nicht für ungültig erklärt.

(97)

Ferner machten dieselben Parteien geltend, dass die Grundverordnung keine Gründe enthalte, die eine Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung durch die Kommission erlaubten.

(98)

In diesem Zusammenhang machten FESI und die Footwear Coalition zudem geltend, dass die Wiederaufnahme der Untersuchung und der Prüfung der MWB/IB-Anträge, die von den betroffenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gestellt worden seien, den allgemeinen Grundsatz der Verjährung bzw. der Befristung verletze. Dieses Prinzip sei festgelegt im Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) und in der Grundverordnung, die für Maßnahmen eine Geltungsdauer von fünf Jahren vorsähen, sowie in Artikel 236 Absatz 1 und Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, die einen Zeitraum von drei Jahren vorsähen, innerhalb dessen Einführer ihren Anspruch auf Erstattung von Antidumpingzöllen geltend machen bzw. die nationalen Steuerbehörden Einfuhrzölle und Antidumpingzölle erheben könnten (28). Artikel 266 AEUV erlaube keine Abweichung von diesem Grundsatz.

(99)

Schließlich wurde vorgebracht, dass die Kommission keine Begründung und keine frühere Rechtsprechung angeführt habe, um die Anwendung von Artikel 266 AEUV als Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterstützen.

(100)

Bezüglich der fehlenden Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung verweist die Kommission auf die in Erwägungsgrund 15 angeführte Rechtsprechung, der zufolge sie die Untersuchung genau an dem Punkt wieder aufnehmen kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingverordnung vor dem Hintergrund der objektiven Normen des Unionsrechts zu beurteilen und nicht vor dem Hintergrund einer Entscheidungspraxis, selbst wenn es eine solche Praxis gäbe (was hier nicht der Fall ist). Daher kann eine bisherige (nicht bestehende) Praxis der Kommission keine berechtigten Erwartungen begründen: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts können berechtigte Erwartungen nur dann entstehen, wenn die Organe konkrete Zusicherungen gegeben haben, aufgrund deren eine interessierte Partei rechtmäßig auf eine bestimmte Handlungsweise der Unionsorgane schließen kann (29). Weder FESI noch die Footwear Coalition haben den Nachweis versucht, dass im vorliegenden Fall derartige Zusicherungen gegeben wurden. Dies gilt umso mehr, als die angeführte frühere Praxis nicht der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falls angemessen ist und sich die Unterschiede durch die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zum vorliegenden Fall erklären lassen.

(101)

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterschiede: Die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft nicht die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse und somit nicht die Einführung des Zolls an sich, sondern lediglich den genauen Zollsatz. Die früheren Nichtigerklärungen, auf die sich die interessierten Parteien stützten, betrafen dagegen die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse. Daher ist es den Organen erlaubt, den genauen Zollsatz für die betroffenen ausführenden Hersteller neu zu berechnen.

(102)

Insbesondere bestand im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien einzuholen. Die Kommission musste vielmehr Informationen prüfen, die bei ihr eingereicht, aber nicht vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 geprüft worden waren. Jedenfalls begründet die frühere Praxis in anderen Fällen, wie in Erwägungsgrund 100 dargelegt, keine klaren, nicht an Bedingungen geknüpften Zusicherungen für den vorliegenden Fall.

(103)

Schließlich wurden alle Parteien, gegen die sich das Verfahren richtet, d. h. die betroffenen ausführenden Hersteller ebenso wie die Parteien der anhängigen Gerichtsverfahren und der eine dieser Parteien vertretende Verband, durch die Unterrichtung über die maßgeblichen Fakten informiert, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die vorliegende MWB-Bewertung zu erlassen. Folglich bleiben deren Verteidigungsrechte gewahrt. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass unabhängige Einführer in einem Antidumpingverfahren keine Verteidigungsrechte in Anspruch nehmen können, da diese Verfahren nicht gegen sie gerichtet sind.

(104)

In Bezug auf das Vorbringen, die fraglichen Maßnahmen seien am 31. März 2011 ausgelaufen, vermag die Kommission nicht nachzuvollziehen, inwiefern das Auslaufen der Maßnahme im Hinblick darauf relevant sein sollte, dass die Kommission infolge des Urteils, in dem der ursprüngliche Rechtsakt für nichtig erklärt wurde, den für nichtig erklärten Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzen kann. Im Einklang mit der Rechtsprechung, auf die in Erwägungsgrund 15 Bezug genommen wird, wird das Verwaltungsverfahren an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

(105)

Die Antidumpingverfahren sind daher infolge der Nichtigerklärung des Rechtsaktes zur Beendigung der Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Kommission ist verpflichtet, diese Verfahren abzuschließen; Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sieht vor, dass eine Untersuchung durch einen Rechtsakt der Kommission abgeschlossen werden muss.

Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften

(106)

FESI und die Footwear Coalition machten ferner geltend, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens zur Wiederaufnahme der Untersuchung und der rückwirkenden Einführung der Zölle ihre Befugnisse missbrauche und den EUV verletzt habe. FESI und die Footwear Coalition führten diesbezüglich an, dass die Kommission nicht über die Befugnis verfüge, durch die Verhinderung der Erstattung der Antidumpingzölle die Anwendung von Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften zu behindern. Sie argumentierten, dass es den nationalen Steuerbehörden obliege, die Konsequenzen aus der Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Einführung von Antidumpingzöllen zu ziehen, und dass sie darüber hinaus zur Erstattung der vom Gericht für ungültig erklärten Zölle verpflichtet seien.

(107)

In diesem Zusammenhang machten FESI und die Footwear Coalition geltend, Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung erlaube es der Kommission nicht, von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften abzuweichen, da beide Rechtsvorschriften einen gleichwertigen Rechtsrang innehätten und die Grundverordnung nicht als Lex specialis des Zollkodex der Gemeinschaften zu sehen sei.

(108)

Des Weiteren verweise Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung nicht auf Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften und besage lediglich, dass von der Kommission zwar besondere Bestimmungen, nicht aber Abweichungen vom Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt werden dürften.

(109)

Daraufhin ist zu betonen, dass Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung nicht automatisch bewirkt, dass die Vorschriften des Zollrechts der Union auf die Einführung individueller Antidumpingzölle anwendbar werden (30). Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung verleiht den Unionsorganen vielmehr das Recht, sofern angezeigt und sinnvoll, die zollrechtlichen Vorschriften der Union zu übertragen und anwendbar zu machen (31).

(110)

Für diese Übertragung bedarf es keiner vollständigen Anwendung sämtlicher zollrechtlichen Vorschriften der Union. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung können ausdrücklich besondere Bestimmungen über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung festgelegt werden, was ein gutes Beispiel für eine Abweichung von den zollrechtlichen Vorschriften der Union ist. Auf dieser Grundlage hat die Kommission ihre Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung genutzt und die nationalen Zollbehörden angewiesen, vorübergehend keinerlei Erstattungen vorzunehmen. Dies stellt die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden in Streitsachen über Zollschulden nicht infrage: Diese Entscheidungsbefugnis liegt nach wie vor bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Es sind immer noch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die ausgehend von den Schlussfolgerungen der Kommission zu den Anträgen auf MWB und IB entscheiden, ob Erstattungen gewährt werden oder nicht.

(111)

Daher ist zwar richtig, dass nichts im Zollrecht der Union es gestattet, Hindernisse für die Erstattung fälschlich entrichteter Zölle einzuführen, doch lässt sich eine solche pauschale Feststellung nicht für die Erstattung von Antidumpingzöllen treffen. Demzufolge musste die Kommission vorübergehend vom Zollrecht der Union abweichen, indem sie von ihren Befugnissen nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung Gebrauch machte, auch aus dem übergeordneten Erfordernis, die Eigenmittel der Union sowohl vor ungerechtfertigten Erstattungsanträgen als auch vor den Schwierigkeiten, die mit der anschließenden Eintreibung ungerechtfertigter Erstattungen verbunden wären, zu schützen.

Fehlende Angabe der Rechtsgrundlage

(112)

FESI und die Footwear Coalition argumentierten ferner, dass die Kommission gegen Artikel 296 AEUV verstoßen habe, indem sie keine angemessene Begründung und keine Angabe der Rechtsgrundlage für die rückwirkende Wiedereinführung der Zölle und für die Verweigerung der Zollerstattung an die von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführer lieferte. FESI und die Footwear Coalition behaupteten demnach, die Kommission habe gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz der interessierten Parteien verstoßen.

(113)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die umfangreichen rechtlichen Argumente im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und in dieser Verordnung Letztere gebührend begründen.

Vertrauensschutz

(114)

FESI und die Footwear Coalition machten darüber hinaus geltend, dass die rückwirkende Korrektur der ausgelaufenen Maßnahmen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. FESI argumentierte, den Parteien, einschließlich den Einführern, sei erstens zugesichert worden, dass die Maßnahmen am 31. März 2011 auslaufen, und in Anbetracht der seit der Ausgangsuntersuchung vergangenen Zeit hätten sie berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Ausgangsuntersuchung nicht wieder aufgenommen oder wieder eröffnet werde. Zweitens hätten die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller aufgrund der bloßen Tatsache, dass ihre MWB/IB-Anträge im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht innerhalb der geltenden Dreimonatsfrist geprüft worden wären, gleichermaßen berechtigterweise davon ausgehen können, dass diese Anträge nicht mehr von der Kommission überprüft werden würden.

(115)

Bezüglich des berechtigten Vertrauens der interessierten Parteien, dass die Maßnahmen auslaufen würden und dass die Untersuchung nicht wieder aufgenommen werde, wird auf die Erwägungsgründe 104 und 105 verwiesen, in denen umfassend auf diese Einwände eingegangen wurde.

(116)

Was das berechtigte Vertrauen der chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller betrifft, dass ihre MWB/IB-Anträge nicht geprüft würden, wird auf Erwägungsgrund 100 verwiesen, in dem dieser Aspekt auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs in dieser Sache erörtert wird.

Nichtdiskriminierungsgrundsatz

(117)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die rückwirkende Einführung von Antidumpingmaßnahmen i) eine Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführer gegenüber den von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang (siehe Erwägungsgrund 6) betroffenen Einführern darstelle, denen die Zölle, die sie auf die Einfuhren von Schuhen der fünf von den Urteilen betroffenen ausführenden Hersteller entrichtet hätten, erstattet worden seien, sowie ii) eine Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen ausführenden Hersteller gegenüber den fünf von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang betroffenen ausführenden Herstellern darstelle, die nach dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU keine Zölle hätten entrichten müssen.

(118)

Was den Einwand zur Diskriminierung betrifft, erinnert die Kommission zunächst an die Voraussetzungen für eine Diskriminierung, die in Erwägungsgrund 93 dargelegt sind.

(119)

Ferner ist anzumerken, dass der Unterschied zwischen den von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführern und den von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang betroffenen Einführern darin besteht, dass letztere die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 vor Gericht angefochten haben, was erstere nicht taten.

(120)

Eine Entscheidung der Unionsorgane, die vom Adressaten nicht innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV angegebenen Fristen angefochten wird, wird ihm gegenüber bestandskräftig. Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollen, indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Unionshandeln wieder und wieder infrage gestellt wird (32).

(121)

Dieser Verfahrensgrundsatz des Unionrechts bringt zwangsläufig zwei Gruppen hervor: die einen, die eine Unionshandlung angefochten haben und die dadurch eine vorteilhafte Position erlangt haben könnten (wie Brosmann und die vier anderen ausführenden Hersteller), und die anderen, die nicht angefochten haben. Allerdings heißt das nicht, dass die Kommission die beiden Parteien ungleich behandelt und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat. Das Anerkenntnis, dass eine Partei aufgrund der bewussten Entscheidung, eine Unionsmaßnahme nicht anzufechten, in die zweite Kategorie fällt, stellt keine Diskriminierung dieser Gruppe dar.

(122)

Daher genossen sämtliche Parteien zu jeder Zeit Rechtsschutz vor den Unionsgerichten.

(123)

Was die mutmaßliche Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen ausführenden Hersteller betrifft, die nach dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU keine Zölle entrichten mussten, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Rates, die Zölle nicht wieder einzuführen, eindeutig im Hinblick auf die besonderen Umstände der speziellen Situation getroffen wurde, in der die Kommission ihren Vorschlag zur Wiedereinführung jener Zölle vorlegte, und insbesondere aus dem Grund, dass die betreffenden Antidumpingzölle bereits erstattet worden waren, und insofern als die ursprüngliche Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nach den Urteilen Brosmann und Aokang zurückgezogen worden war. Nach Auffassung des Rates hat diese Erstattung aufseiten der betroffenen Einführer Vertrauensschutz geschaffen. Da andere Einführer keine vergleichbare Erstattung erhalten haben, befinden sich diese gegenüber den vom Ratsbeschluss betroffenen Einführern nicht in einer vergleichbaren Situation.

(124)

In jedem Fall kann die Tatsache, dass sich der Rat unter den besonderen Umständen der anhängigen Rechtssache für ein bestimmtes Vorgehen entschieden hat, die Kommission nicht verpflichten, ein anderes Urteil in genau der gleichen Weise umzusetzen.

Befugnis der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

(125)

FESI und die Footwear Coalition behaupteten darüber hinaus, die Kommission sei nicht befugt, im Rahmen der in Rede stehenden Durchführungsmaßnahme die Verordnung zur rückwirkenden Einführung eines Antidumpingzolls anzunehmen, und dass diese Befugnis in jedem Fall dem Rat obliege. Die Behauptung gründet auf dem Argument, dass, wenn die Untersuchung genau an der Stelle wieder aufgenommen werde, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen sei, auch dieselben Regeln gelten sollten wie zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung, in deren Rahmen vom Rat endgültige Maßnahmen verabschiedet worden seien. Diese Parteien argumentierten, dass in Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) (auch „Omnibus-I-Verordnung“ genannt) das neue Beschlussfassungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik auf den vorliegenden Kontext keine Anwendung finde, da vor Inkrafttreten der Omnibus-I-Verordnung i) die Kommission bereits einen Rechtsakt (die vorläufige Verordnung) angenommen hatte, ii) die in Verordnung (EG) Nr. 384/96 vorgesehenen Konsultationen bereits eingeleitet und abgeschlossen waren und iii) die Kommission bereits einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Annahme endgültiger Maßnahmen angenommen hatte. Auf dieser Grundlage kamen diese Parteien zu der Schlussfolgerung, dass die vor dem Inkrafttreten der Omnibus-I-Verordnung geltenden Beschlussfassungsverfahren Anwendung finden sollten.

(126)

In ihrem Vorbingen konzentrieren sich die Parteien allerdings auf das Datum der Untersuchungseinleitung (welches durchaus von Bedeutung ist, und zwar hinsichtlich der anderen wesentlichen Änderungen, die an der Grundverordnung vorgenommen wurden), lassen aber außer Acht, dass in der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 ein anderes Kriterium herangezogen wird (nämlich die Einleitung des Verfahrens zur Annahme der Maßnahmen). Der Standpunkt von FESI und der Footwear Coalition basiert daher auf einer fehlerhaften Auslegung der Übergangsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 37/2014.

(127)

Angesichts des Verweises auf „Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden“ in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014, in dem die Übergangsbestimmungen für die Änderung der Beschlussfassungsverfahren bei der Annahme von Antidumpingmaßnahmen geregelt werden, und in Anbetracht der Bedeutung von „Verfahren“ in der Grundverordnung im Falle einer Untersuchung, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 eingeleitet wurde, in deren Rahmen die Kommission jedoch die Anhörung des betreffenden Ausschusses im Hinblick auf die Annahme der Maßnahmen vor Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht eingeleitet hatte, gelten die neuen Bestimmungen für das Verfahren zur Annahme der genannten Antidumpingmaßnahmen. Dasselbe gilt für Verfahren, in denen Maßnahmen überprüft werden sollen, die auf der Grundlage der alten Bestimmungen eingeführt worden waren, sowie für Maßnahmen, die auf der Grundlage der alten Bestimmungen in Form von vorläufigen Zöllen eingeführt worden waren, für die das Verfahren zur Annahme endgültiger Maßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 jedoch noch nicht eingeleitet worden war. Mit anderen Worten gilt die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 für ein bestimmtes „Verfahren für den Erlass“ und nicht für den gesamten Zeitraum der jeweiligen Untersuchung oder des jeweiligen Verfahrens.

(128)

Dementsprechend handelte es sich bei dem mit der Omnibus-I-Verordnung eingeführten Beschlussfassungsverfahren um das anzuwendende Verfahren.

(129)

Cortina machte zunächst geltend, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dass die Kommission die von ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gestellten MWB/IB-Anträge prüfe. Cortina argumentierte, dass das mit Auslaufen der Maßnahmen am 31. März 2011 abgeschlossene Verfahren durch das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 nicht für nichtig erklärt worden sei und somit nicht wieder aufgenommen werden könne.

(130)

In Reaktion auf diese Anmerkung verweist die Kommission auf die in den Erwägungsgründen 104 und 105 gelieferte Erklärung.

(131)

Zweitens machte Cortina geltend, dass das derzeitige Verfahren gegen die in Artikel 10 der Grundverordnung verankerten Grundsätze des Rückwirkungsverbots und der Rechtssicherheit verstoße.

(132)

Was den auf Artikel 10 der Grundverordnung und Artikel 10 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „WTO ADA“) gestützten Einwand zur Rückwirkung betrifft, so werden nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung, dessen Wortlaut sich an Artikel 10 Absatz 1 des WTO ADA anlehnt, vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung gefasste Beschluss in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Im vorliegenden Fall werden die fraglichen Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach Inkrafttreten der nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung erlassenen vorläufigen Verordnung beziehungsweise der nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung erlassenen streitigen (endgültigen) Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Die Rückwirkung im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Grundverordnung bezieht sich jedoch nur auf eine Situation, in der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, bevor Maßnahmen eingeführt wurden, wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ebenso wie aus der in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahme ersichtlich ist.

(133)

Die Kommission stellt ferner fest, dass im vorliegenden Fall weder eine Verletzung des Grundsatzes der Rückwirkung noch eine Verletzung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vorliegen.

(134)

Was die Rückwirkung betrifft, unterscheidet die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme rückwirkend ist, zwischen der Anwendung einer neuen Vorschrift auf eine Situation, die endgültig geworden ist (auch als bestehende oder endgültige Rechtslage bezeichnet) (34), und einer Situation, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift begann, aber noch nicht endgültig ist (auch als vorübergehende Situation bezeichnet) (35).

(135)

Im vorliegenden Fall ist die Situation in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Waren, die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 getätigt wurden, noch nicht endgültig, da der für sie geltende Antidumpingzoll aufgrund der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung noch nicht endgültig ermittelt wurde. Gleichzeitig wurden die Einführer von Schuhen mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung (36) und der vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass ein derartiger Zoll eingeführt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte können Wirtschaftsbeteiligte erst dann Vertrauensschutz erwerben, wenn die Organe zur Beendigung des Verwaltungsfahrens einen Rechtsakt verabschiedet haben, der endgültig geworden ist (37).

(136)

Diese Verordnung regelt die unmittelbare Anwendung für die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation: Die Zölle auf Schuhe wurden von den nationalen Zollbehörden erhoben. Infolge der Erstattungsanträge, über die noch nicht endgültig entschieden wurde, begründen sie eine andauernde Situation. In dieser Verordnung ist der für diese Einfuhren geltende Zollsatz angegeben; daher regelt sie die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation.

(137)

Auch wenn eine Rückwirkung im Sinne des Unionsrechts vorläge, was nicht der Fall ist, wäre eine derartige Rückwirkung aus folgendem Grund gerechtfertigt:

(138)

Die materiellrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts können für vor ihrem Inkrafttreten bestehende Situationen gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (38). So heißt es in der Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA), „dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, dass dies jedoch ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist“ (39).

(139)

Im vorliegenden Fall geht es darum, der in Artikel 266 AEUV festgelegten Verpflichtung der Kommission nachzukommen. Da der Gerichtshof in den in Erwägungsgrund 12 genannten Urteilen nur in Bezug auf die Festsetzung des geltenden Zollsatzes und nicht in Bezug auf die Einführung der Maßnahmen selbst (d. h. in Bezug auf die Feststellungen zu Dumping, Schädigung, dem ursächlichen Zusammenhang und Unionsinteresse) eine Rechtswidrigkeit feststellte, konnten die betroffenen ausführenden Hersteller nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden. Folglich kann diese Einführung, selbst wenn sie rückwirkend wäre, was nicht der Fall ist, nicht als Verstoß gegen den Vertrauensschutz ausgelegt werden.

(140)

Drittens machte Cortina geltend, dass die Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 46, der zufolge der Gerichtshof die streitige Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 in Bezug auf Ausfuhren bestimmter Schuhe bestimmter chinesischer und vietnamesischer ausführender Hersteller für nichtig erklärt hat, unzutreffend sei, insofern als das Urteil in den Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 nicht in Bezug auf die neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller, sondern mit Erga-omnes-Wirkung für nichtig erklärt habe. Sollte die Kommission nur auf Einfuhren von Waren der neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller und nicht auf Einfuhren von Waren anderer ausführender Hersteller, die in gleicher Weise vom Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE betroffen seien, wieder einen Antidumpingzoll einführen, würde dies nach Auffassung von Cortina eine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber Einfuhren von Waren dieser anderen ausführenden Hersteller und zudem einen Verstoß gegen Artikel 266 AEUV darstellen.

(141)

Was die behauptete diskriminierende Behandlung gegenüber Einfuhren von Waren anderer ausführender Hersteller anbelangt, die vom Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE betroffen sind, stellt die Kommission fest, dass ausführende Hersteller und bestimmte Einführer, die von dieser Verordnung betroffen sind, in Bezug auf diese Verordnung Rechtsschutz vor den Unionsgerichten genießen. Andere Einführer verfügen über einen solchen Schutz durch die nationalen Gerichte, die nach dem allgemeinen Unionsrecht entscheiden.

(142)

Wie in Erwägungsgrund 21 erwähnt, hat die Kommission zur Durchführung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 erlassen. In Artikel 1 jener Verordnung wies die Kommission die nationalen Zollbehörden an, alle Anträge auf Erstattung der auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in China und Vietnam entrichteten endgültigen Antidumpingzölle weiterzuleiten, die von Einführern auf der Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften eingereicht wurden und darauf basieren, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller im Rahmen der Ausgangsuntersuchung einen MWB- oder IB-Antrag gestellt hatte. Die Kommission prüft den jeweiligen MWB- oder IB-Antrag und führt den angemessenen Zoll wieder ein. Auf dieser Grundlage werden die nationalen Zollbehörden anschließend über den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Antidumpingzölle entscheiden.

(143)

Daher wird die Kommission für alle Einfuhren von Schuhen, bei denen die vorgenannten Kriterien erfüllt sind, die MWB- und IB-Anträge prüfen und unter Zugrundelegung der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung festgelegten objektiven Kriterien wieder Antidumpingzölle einführen. Alle anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China und Vietnam und ihre Einführer werden zu einem späteren Zeitpunkt nach dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 dargelegten Verfahren in der gleichen Weise behandelt. Nur dann, wenn keine nationalen Verfahren anhängig sind, wird keine Prüfung der MWB- und IB-Anträge vorgenommen, da dies keinen praktischen Zweck hätte.

(144)

Viertens machte Cortina geltend, dass die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls für die neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller eine Diskriminierung darstellen würde, da im Anschluss an die Urteile Brosmann und Aokang keine Antidumpingzölle wieder eingeführt worden seien.

(145)

Dieses Vorbringen ist unbegründet. Einführer, die Waren von Brosmann und den anderen vier vom Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-247/10 P und C-249/10 P betroffenen ausführenden Herstellern eingeführt haben, befinden sich in einer anderen Sach- und Rechtslage, weil ihre ausführenden Hersteller beschlossen haben, die streitige Verordnung anzufechten, und weil ihnen die entrichteten Zölle erstattet wurden, sodass sie durch Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften geschützt sind. In anderen Fällen erfolgte weder eine solche Anfechtung noch eine solche Erstattung. Siehe dazu auch die Erwägungsgründe 118 bis 122.

(146)

Fünftens behauptete Cortina, dass es infolge dieser Untersuchung zu Verfahrensunregelmäßigkeiten gekommen sei. Zunächst einmal seien die betroffenen ausführenden Hersteller unter Umständen nicht mehr in der Lage, einen wesentlichen Beitrag zu leisten oder zusätzliche Beweise vorzulegen, um ihre bereits einige Jahre zuvor eingereichten MWB/IB-Anträge zu stützen. Möglicherweise existierten die Unternehmen gar nicht mehr oder seien die einschlägigen Unterlagen nicht mehr verfügbar.

(147)

Außerdem beträfen die Maßnahmen der Kommission — anders als in der Ausgangsuntersuchung — de facto und de jure ausschließlich Einführer; diese seien aber nicht imstande, einen wesentlichen Beitrag zu leisten, und könnten von ihren Lieferanten nicht verlangen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

(148)

Die Kommission stellt fest, dass die Grundverordnung an keiner Stelle von der Kommission verlangt, ausführenden Unternehmen, die eine MWB oder IB beantragen, die Möglichkeit zu geben, fehlende Sachangaben nachzureichen. Sie weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB oder IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinen Urteilen in den Rechtssachen Brosmann und Aokang nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Kommission muss vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB oder IB gewährt werden kann (siehe Erwägungsgrund 44). Das Anhörungsrecht betrifft die Prüfung dieser Fakten, schließt aber nicht das Recht ein, unzulängliche Angaben zu korrigieren. Andernfalls könnte der ausführende Hersteller die Prüfung unbegrenzt in die Länge ziehen, indem er die Informationen nur nach und nach bereitstellt.

(149)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den ausführenden Hersteller zu bitten, zusätzlich zum MWB/IB-Antrag weitere Informationen zu liefern. Wie bereits im vorhergehenden Erwägungsgrund erwähnt, kann die Kommission ihre Bewertung auf die Informationen stützen, die vom ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Jedenfalls haben die betroffenen ausführenden Hersteller die Bewertung ihrer MWB/IB-Anträge durch die Kommission nicht angefochten und nicht angegeben, auf welche Unterlagen oder Personen sie nicht mehr zurückgreifen konnten. Die Behauptung ist daher so abstrakt, dass die Organe diese Schwierigkeiten bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge nicht berücksichtigen können. Da das Argument auf Spekulationen beruht und nicht durch konkrete Angaben darüber belegt wird, welche Unterlagen und welche Personen nicht mehr zur Verfügung stehen und inwiefern diese Unterlagen und Personen für die Bewertung der MWB/IB-Anträge relevant sind, muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(150)

Was den Einwand betrifft, dass der Einführer nicht die Möglichkeit habe, einen wesentlichen Beitrag zu leisten, stellt die Kommission Folgendes fest: Erstens verfügen Einführer nicht über Verteidigungsrechte, da die Antidumpingmaßnahme nicht gegen sie, sondern gegen die ausführenden Hersteller gerichtet ist. Zweitens hatten Einführer bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor Erlass der streitigen Verordnung Gelegenheit, sich zu diesem Punkt zu äußern. Drittens hätten Einführer, nach deren Ansicht diesbezüglich eine Unregelmäßigkeit vorlag, die nötigen vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Lieferanten treffen müssen, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Unterlagen sicherzustellen. Somit ist das Vorbringen zurückzuweisen.

(151)

Sechstens behauptete Cortina, die Kommission habe versäumt zu prüfen, ob die Einführung der Antidumpingzölle im Unionsinteresse liege; Cortina behauptete, dass die Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würden, weil i) sie bereits bei ihrer ersten Einführung die beabsichtigte Wirkung erzielt hätten, ii) sie dem Wirtschaftszweig der Union keinen zusätzlichen Vorteil bringen würden, iii) sie sich nicht auf die ausführenden Hersteller auswirken würden und iv) sie den Einführern in der Union erhebliche Kosten verursachen würden.

(152)

Der vorliegende Fall betrifft nur die MWB/IB-Anträge, da die Unionsgerichte nur in Bezug auf diesen Aspekt einen Rechtsfehler festgestellt haben. Was das Unionsinteresse anbelangt, behält die in der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 enthaltene Bewertung ihre volle Gültigkeit. Im Übrigen ist die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehene Maßnahme gerechtfertigt, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

(153)

Siebtens führte Cortina an, dass der Antidumpingzoll — falls er wieder eingeführt werde — nicht mehr vereinnahmt werden könne, da die Verjährungsfrist nach Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften (nunmehr Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex der Union) abgelaufen sei. Cortina zufolge würde dies einen Befugnismissbrauch seitens der Kommission darstellen.

(154)

Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex der Union die Verjährungsfrist nicht gilt, wenn ein Rechtsbehelf nach Artikel 243 des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Artikel 44 Absatz 2 des Zollkodex der Union eingelegt wird, was in allen vorliegenden Fällen, bei denen es um Rechtsbehelfe auf der Grundlage des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Artikel 119 des Zollkodex der Union geht, geschehen ist. Ein Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 103 Absatz 3 des Zollkodex der Union reicht gemäß den Ausführungen in Artikel 44 Absatz 2 derselben Verordnung von der anfänglichen Anfechtung, über den Beschluss der nationalen Zollbehörden, mit dem die Zölle eingeführt werden, bis hin zum rechtskräftigen Urteil des nationalen Gerichts, gegebenenfalls einschließlich eines Vorabentscheidungsersuchens. Die 3-Jahres-Frist wird daher ab dem Tag der Anfechtung ausgesetzt.

(155)

Schließlich führte Cortina an, die Kommission könne sich nach Auslaufen von Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO am 11. Dezember 2016 nicht länger auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methode zur Ermittlung des Normalwerts für chinesische Ausführer berufen (d. h. die Vergleichslandmethode nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung).

(156)

Die streitige Verordnung wurde 2006 angenommen. Die einschlägige Rechtsvorschrift, die auf dieses Verfahren Anwendung findet, ist Verordnung (EU) 2016/1036. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(157)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 erfolgten Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten ausführenden Herstellern hergestellt werden und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00 (40), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (41). Die TARIC-Codes werden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

2.   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Sportschuhe“ sind Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (42);

„nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind Schuhe mit einem CIF-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96 und ex 6403 99 98;

„Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule standhalten (43) und unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 30 00 (44), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00;

„Pantoffeln und andere Hausschuhe“ sind Schuhe, die unter dem KN-Code ex 6405 10 00 eingereiht werden.

3.   Der Satz des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der Waren, die in Absatz 1 beschrieben sind und von den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten ausführenden Herstellern hergestellt werden, beträgt 16,5 % für die betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller und 10 % für die betroffenen vietnamesischen ausführenden Hersteller.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Die Bewertung der Gegebenheiten der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen wird vorübergehend ausgesetzt, bis der Einführer, der bei den nationalen Zollbehörden eine Erstattung beantragt, der Kommission die Namen und Anschriften der ausführenden Hersteller mitteilt, bei denen die betreffenden Händler die Schuhe gekauft haben, oder — geht fristgemäß keine Antwort ein — bis die von der Kommission gesetzte Frist zur Vorlage der Informationen ausläuft. Die Kommission teilt dem betreffenden Einführer die Frist schriftlich mit; sie beträgt in jedem Fall mindestens einen Monat.

Die Kommission prüft die vorgelegten Informationen innerhalb von acht Monaten nach deren Eingang. Die nationalen Zollbehörden werden angewiesen, erhobene Zölle nicht zu erstatten, bis die Kommission die Prüfung der jeweiligen Anträge abgeschlossen hat.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).

(5)  ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).

(7)  ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.

(8)  Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 27).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(10)  ABl. C 106 vom 21.3.2016, S. 2.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).

(12)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(13)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-1999, Rn. 83.

(14)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85;

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(16)  Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wurde später geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 237 vom 3.9.2012, S. 1). Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 gelten die mit der Änderungsverordnung eingeführten Änderungen nur für Untersuchungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet werden. Die vorliegende Untersuchung wurde jedoch am 7. Juli 2005 eingeleitet (ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd, Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd, Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd, Wei Hao Shoe Co. Ltd, Wei Hua Shoe Co. Ltd und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 52).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co. Ltd, Lac Ty Co. Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co. Ltd, Freetrend Industrial Ltd und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co. Ltd, Fulgent Sun Footwear Co. Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co. Ltd, Golden Top Company Co. Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd, Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 16).

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 262 vom 29.9.2016, S. 4).

(20)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 3).

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd, Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 340 I vom 15.12.2016, S. 1).

(22)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(23)  Zur Wahrung der Vertraulichkeit werden die Namen der Unternehmen durch Nummern ersetzt. Die Unternehmen 1 bis 3 unterlagen der in Erwägungsgrund 20 genannten Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731, wohingegen für die Unternehmen 4 bis 6 die in Erwägungsgrund 24 genannte Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 galt. Den von der vorliegenden Verordnung betroffenen Unternehmen wurden die Nummern 7 bis 25 zugewiesen.

(24)  Wolverine Europe BV, Wolverine Europe Limited und Damco Netherlands BV verwiesen in ihrer Reaktion auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung auf die von FESI und der Footwear Coalition abgegebenen Stellungnahmen.

(25)  Rechtssache T-192/08 Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, Slg. 2011, II-07449, Rn. 298. Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen; siehe Rechtssache C-10/12 P Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, ECLI:EU:C:2013:865.

(26)  Rechtssache T-255/01 Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Sunlight Group/Rat, Slg. 2003, II-04741, Rn. 60.

(27)  Bekanntmachung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 82 vom 16.3.2011, S. 4).

(28)  Diese Frist ist nunmehr in Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) zu finden.

(29)  Rechtssache C-373/07 P Membrom/Kommission, Slg. 2009, I-00054, Rn. 91-94.

(30)  Vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Compliance with the judgments of the Court of Justice of 2 February 2012 in Case C-249/10 P Brosmann and of 15 November 2012 in Case C-247/10P Zhejiang Aokang, accompanying the Proposal for a Council Implementing Regulation re-imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitely the provisional duty imposed on imports of certain footwear with uppers of leather originating in the People's Republic of China and produced by Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd and Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd“,/* SWD/2014/046 final, Rn. 45-48.

(31)  Rechtssache C-382/09 Stils Met, Slg. 2010, I-09315, Rn. 42-43. So geht der TARIC, der auch dazu dient, die Einhaltung von Handelsschutzmaßnahmen sicherzustellen, auf Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) zurück.

(32)  Rechtssache C-239/99 Nachi Europe, Slg. 2001, I-01197, Rn. 29.

(33)  Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1).

(34)  Rechtssache 270/84 Licata/ESC, Slg. 1986, 2305, Rn. 31; Rechtssache C-60/98 Butterfly Music/CEDEM, Slg. 1999, 1-3939, Rn. 24; Rechtssache 68/69 Bundesknappschaft/Brock, Slg. 1970, 171, Rn. 6; Rechtssache 1/73 Westzucker GmbH/Einfuhr und Vorratsstelle für Zucker, Slg. 1973, 723, Rn. 5; Rechtssache 143/73 SOPAD/FORMA u. a., Slg. 1973, 1433, Rn. 8; Rechtssache 96/77 Bauche, Slg. 1978, 383, Rn. 48; Rechtssache 125/77 Koninklijke Scholten-Honig NV/Floofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1978, 1991, Rn. 37; Rechtssache 40/79 Ρ/Kommission, Slg. 1981, 361, Rn. 12; Rechtssache T-404/05 Griechenland/Kommission, Slg. 2008, II-272, Rn. 77; C-334/07 Ρ Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, 1-9465, Rn. 53.

(35)  Rechtssache T-176/01 Ferrière Nord/Kommission, Slg. 2004, II-3931, Rn. 139; C-334/07 Ρ.

(36)  ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14.

(37)  Rechtssache C-169/95 Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Rn. 51 bis 54; verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P&O European Ferries (Vizcaya) SA/Kommission, Slg. 2003, II–2957, Rn. 205.

(38)  Rechtssache C-34/92 GruSa Fleisch/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1993, I-4147, Rn. 22. Derselbe bzw. ein ähnlicher Wortlaut findet sich beispielsweise in folgenden Rechtssachen: verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80 Meridionale Industria Salumi α.δ., Slg. 1981, 2735, Rn. 9 und 10; Rechtssache 21/81 Bout, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Rechtssache T-42/96 Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Rn. 53 und 55 bis 56; Rechtssache T-180/01 Euroagri/Kommission, Slg. 2004, II-369, Rn. 36 bis 37.

(39)  Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA), Slg. 1990, I-1, Rn. 13.

(40)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.

(41)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(42)  Siehe Fußnote 41.

(43)  Die Widerstandsfähigkeit wird gemäß den europäischen Normen EN 345 oder EN 346 gemessen.

(44)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.


ANHANG I

TARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne des Artikels 1

a)

Ab 7. Oktober 2006:

6403300039, 6403300089, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

b)

Ab 1. Januar 2007:

6403510519, 6403510599, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403590519, 6403590599, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403910519, 6403910599, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403990519, 6403990599, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

c)

Ab 7. September 2007:

6403510515, 6403510518, 6403510595, 6403510598, 6403511191, 6403511199, 6403511591, 6403511599, 6403511991, 6403511999, 6403519191, 6403519199, 6403519591, 6403519599, 6403519991, 6403519999, 6403590515, 6403590518, 6403590595, 6403590598, 6403591191, 6403591199, 6403593191, 6403593199, 6403593591, 6403593599, 6403593991, 6403593999, 6403599191, 6403599199, 6403599591, 6403599599, 6403599991, 6403599999, 6403910515, 6403910518, 6403910595, 6403910598, 6403911195, 6403911198, 6403911395, 6403911398, 6403911695, 6403911698, 6403911895, 6403911898, 6403919195, 6403919198, 6403919395, 6403919398, 6403919695, 6403919698, 6403919895, 6403919898, 6403990515, 6403990518, 6403990595, 6403990598, 6403991191, 6403991199, 6403993191, 6403993199, 6403993391, 6403993399, 6403993691, 6403993699, 6403993891, 6403993899, 6403999195, 6403999198, 6403999325, 6403999328, 6403999395, 6403999398, 6403999625, 6403999628, 6403999695, 6403999698, 6403999825, 6403999828, 6403999895, 6403999898, 6405100081 und 6405100089


ANHANG II

Liste der ausführenden Hersteller, für deren Einfuhren ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird

Name des ausführenden Herstellers

TARIC-Zusatzcode

An Loc Joint Stock Company (Vietnam)

A999

Chang Shin Vietnam Co. Ltd (Dong Nai — Vietnam) und das mit ihm verbundene Unternehmen Changshin Inc. (Busan — Südkorea)

A999

Chau Giang Company Limited (Haiphong City, Vietnam)

A999

Dongguan Texas Shoes Limited Co.

A999

Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd (Foshan City — China)

A999

Fujian Viscap Shoes Co. Ltd (Quanzhou — China)

A999

Lien Phat Company Ltd (Vietnam)

A999

Maystar Footwear Co. Ltd (Zhuhai — China) (verbunden mit Kingmaker)

A999

Min Yuan (Guangzhou — China) und die mit ihm verbundenen Unternehmen E-Light und Golden Chang

A999

Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd (China)

A999

PanYu Leader Footwear Corporation (Guangzhou — China)

A999

Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd (Guangzhou — China)

A999

Qingdao Changshin Shoes Company Limited (Qingdao — China) und das mit ihm verbundene Unternehmen Changshin Inc. (Busan — Südkorea)

A999

Qingdao Samho Shoes Co. Ltd (China) und das mit ihm verbundene Unternehmen Samho shoes Co. Ltd (Südkorea)

A999

Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd (Qingdao — China)

A999

Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd (China) und das mit ihm verbundene Unternehmen Tae Kwang Industrial Co. (Korea) (verbunden mit dem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Taekwang Vina)

A999

Samyang Vietnam Co. Ltd (Ho-Chi-Minh-Stadt — Vietnam)

A999

Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd (Vietnam)

A999

Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd (Ho Chi Minh — Vietnam)

A999


ANHANG III

Liste der Unternehmen, für die die Bewertung gemäß Artikel 3 ausgesetzt wird

 

ALAMODE

 

ALL PASS

 

ALLIED JET LIMITED

 

ALLIED JET LIMITED C/O SHENG RONG F

 

AMERICAN ZABIN INTL

 

AN THINH FOOTWEAR CO. LTD

 

AQUARIUS CORPORATION

 

ASIA FOOTWEAR

 

BCNY INTERNATIONAL INC.

 

BESCO ENTERPRISE

 

BEST CAPITAL

 

BRANCH OF EMPEREOR CO. LTD

 

BRENTWOOD FUJIAN INDUSTRY CO. LTD

 

BRENTWOOD TRADING COMPANY

 

BROWN PACIFIC TRADING LTD,

 

BUFENG

 

BULLBOXER

 

C AND C ACCORD LTD

 

CALSON INVESTMENT LIMITED

 

CALZ.SAB SHOES S.R.L.

 

CARLSON GROUP

 

CD STAR

 

CHAOZHOU ZHONG TIAN CHENG

 

CHINA EVER

 

CORAL REEF ASIA PACIFIC LTD

 

CULT DESIGN

 

DHAI HOAN FOOTWEAR PRODUCTION JOINT STOCK COMPANY

 

DIAMOND GROUP INTERNATIONAL LTD/YONG ZHOU XIANG WAY SPORTS GOODS LTD

 

DONG GUAN CHANG AN XIAO BIAN SEVILLA

 

DONG GUAN HUA XIN SHOES LTD

 

DONGGUAN QIAOSHENG FOOTWEAR CO

 

DONGGUAN TA YUE SHOES CO. LTD

 

DONGGUAN YONGXIN SHOES CO. LTD

 

EASTERN SHOES COLLECTION CO. LTD

 

EASY DENSE LIMITED

 

ENIGMA/MORE SHOES INC.

 

EVAIS CO. LTD.

 

EVER CREDIT PACIFIC LTD

 

EVERGIANT

 

EVERGO ENTERPRISES LTD C/O THUNDER

 

FH SPORTS AGENCIES LTD

 

FIJIAN GUANZHOU FOREIGN TRADE CORP

 

FOSTER INVESTMENTS INC.

 

FREEMANSHOES CO. LTD

 

FU XIANG FOOTWEAR

 

FUJIAN JINMAIWANG SHOES & GARMENTS PRODUCTS CO. LTD

 

GERLI

 

GET SUCCESS LIMITED GLOBE DISTRIBUTING CO. LTD

 

GOLDEN STEPS FOOTWEAR LTD

 

GOODMILES

 

HA CHEN TRADE CORPORATION

 

HAI VINH TRADING COMP

 

HAIPHONG SHOLEGA

 

HANLIN (BVI) INT'L COMPNAY LTD C/O

 

HAPPY THOSE INTERNATIONAL LTD

 

HAWSHIN

 

HESHAN SHI HENGYU FOOTWEAR LTD

 

HIEP TRI CO. LTD

 

HISON VINA CO. LTD

 

HOLLY PACIFIC LTD

 

HUEY CHUEN SHOES GROUP/FUH CHUEN CO. LTD

 

HUI DONG FUL SHING SHOES CO. LTD

 

HUNEX

 

HUNG TIN CO. LTD

 

IFR

 

INTER — PACIFIC CORP.

 

IPC HONG KONG BRANCH LTD

 

J.C. TRADING LIMITED

 

JASON FOOTWEAR

 

JIA HSIN CO. LTD

 

JIA HUAN

 

JINJIANG YIREN SHOES CO. LTD

 

JOU DA

 

JUBILANT TEAM INTERNATIONAL LTD

 

JWS INTERNATIONAL CORP

 

KAI YANG VIETNAM CO. LTD

 

KAIYANG VIETNAM CO. LTD

 

KIM DUCK TRADING PRODUCTION

 

LEGEND FOOTWEAR LTD, auch zu finden als LEGENT FOOTWEAR LTD

 

LEIF J. OSTBERG, INC.

 

LU XIN JIA

 

MAI HUONG CO. LTD

 

MARIO MICHELI

 

MASTERBRANDS

 

MAYFLOWER

 

MING WELL INT'L CORP.

 

MIRI FOOTWEAR INTERNATIONAL, INC.

 

MIX MODE

 

MORGAN INT'L CO. LTD C/O HWASHUN

 

NEW ALLIED

 

NEW FU XIANG

 

NORTHSTAR SOURCING GROUP HK LTD

 

O.T. ENTERPRISE CO.

 

O'LEAR IND VIETNAM CO. LTD auch zu finden als O'LEER IND. VIETNAM CO. LTD

 

O'LEER IND. VIETNAM CO. LTD

 

ONTARIO DC

 

OSCO INDUSTRIES LTD

 

OSCO VIETNAM COMPANY LTD

 

PACIFIC BEST CO. LTD.

 

PERFECT GLOBAL ENTERPRISES LTD

 

PETER TRUONG STYLE, INC.

 

PETRONA TRADING CORP

 

PHUOC BINH COMPANY LTD

 

PHY LAM INDUSTRY TRADING INVESTMENT CORP

 

POP EUROPE

 

POU CHEN P/A POU SUNG VIETNAM CO. LTD

 

POU CHEN CORP P/A IDEA

 

POU CHEN CORP P/A YUE YUEN INDUSTRIAL ESTATE

 

PRO DRAGON INC.

 

PUIBRIGHT INVESTMENTS LIMITED T/A

 

PUTIAN LIFENG FOOTWEAR CO. LTD

 

PUTIAN NEWPOWER INTERNATIONAL T

 

PUTIAN XIESHENG FOOTWEAR CO

 

QUAN TAK

 

RED INDIAN

 

RICK ASIA (HONG KONG) LTD

 

RIGHT SOURCE INVESTMENT LIMITED/VINH LONG FOOTWEAR CO. LTD

 

RIGHT SOURCE INVESTMENTS LTD

 

ROBINSON TRADING LTD

 

RUBBER INDUSTRY CORP. RUBIMEX

 

SENG HONG SHOES (DONG GUAN) CO LTD

 

SEVILLE FOOTWEAR

 

SHANGHAI XINPINGSHUN TRADE CO. LTD

 

SHENG RONG

 

SHENZHEN GUANGYUFA INDUSTRIAL CO. LTD

 

SHENZHEN HENGGTENGFA ELECTRONI

 

SHINING YWANG CORP

 

SHISHI

 

SHISHI LONGZHENG IMPORT AND EXPORT TRADE CO. LTD

 

SHOE PREMIER

 

SIMONATO

 

SINCERE TRADING CO. LTD

 

SINOWEST

 

SLIPPER HUT & CO

 

SUN POWER INTERNATIONAL CO. LTD

 

SUNKUAN TAICHUNG OFFICE/JIA HSIN CO. LTD

 

SUNNY

 

SUNNY FAITH CO. LTD

 

SUNNY STATE ENTERPRISES LTD

 

TBS

 

TENDENZA ENTERPRISE LTD

 

TEXAS SHOE FOOTWEAR CORP

 

THAI BINH HOLDING & SHOES MANUFAC

 

THANH LE GENERAL IMPORT-EXPORT TRADING COMPANY

 

THUONG TANG SHOES CO. LTD

 

TIAN LIH

 

TONG SHING SHOES COMPANY

 

TOP ADVANCED ENTERPRISE LIMITED

 

TRANS ASIA SHOES CO. LTD

 

TRIPLE WIN

 

TRULLION INC.

 

TRUONG SON TRADE AND SERVICE CO. LTD

 

TUNLIT INTERNATIONAL LTD- SIMPLE FOOTWEAR

 

UYANG

 

VIETNAM XIN CHANG SHOES CO.

 

VINH LONG FOOTWEAR CO. LTD

 

WINCAP INDUSTRIAL LTD

 

WUZHOU PARTNER LEATHER CO. LTD

 

XIAMEN DUNCAN — AMOS SPORTSWEAR CO. LTD

 

XIAMEN LUXINJIA IMPORT & EXPORT CO.

 

XIAMEN OCEAN IMP&EXP

 

XIAMEN UNIBEST IMPORT AND EXPORT CO. LTD

 

YANGZHOU BAOYI SHOES

 

YDRA SHOES

 

YONGMING FOOTWEAR FACTORY

 

ZHONG SHAN POU SHEN FOOTWEAR COMPANY LTD

 

ZIGI NEW YORK GROUP


ANHANG IV

Liste der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, die bereits in der Ausgangsuntersuchung bewertet wurden — sei es einzeln oder als Teil einer für die Stichprobe der ausführenden Hersteller ausgewählten Unternehmensgruppe

 

APACHE FOOTWEAR UND APACHE II FOOTWEAR

 

FOSHAN CITY NANHAI GOLDEN STEP INDUSTRIAL CO. LTD

 

GROWTH-LINK TRADING COMPANY LIMITED

 

JOINT STOCK COMPANY 32

 

KAI NAN JOINT VENTURE CO. LTD

 

NIKE (SUZHOU) SPORTS CO. LTD

 

POU CHEN/POU CHEN VIETNAM ENTERPRISE LTD

 

POU CHEN CORP P/A POU CHEN VIETNAM ENTERPRISE, LTD

 

POU CHEN CORPORATION/DONGGUAN YUE YUEN MFR. CO.

 

POU CHEN CORPORATION/POU YUEN VIETNAM ENTERPRISES LTD

 

POU CHEN CORPORATION/POUYUEN VIETNAM COMPANY LIMITED

 

POU CHEN CORPORATION/PT. POU CHEN INDONESIA

 

POU YUEN/POU YUEN VIETNAM COMPANY LTD/POU YUEN VIETNAM ENTERPRISE LTD

 

SHOES MAJESTY TRADING COMPANY LTD (VIETNAM)

 

SKY HIGH TRADING LTD

 

SUN KUAN (BVI) ENTERPRISES/SUN KUAN J V CO.

 

SUN SANG KONG YUEN SHOES FACTORY (HUY YANG) CO. LTD

 

SUNKUAN TAICHUNG OFFICE/SUN KUAN J.V. CO.

 

TAE KWANG INDUSTRIAL CO. LTD P/A TAE KWANG VINA INDUSTRIAL CO

 

YUE GROUP/YUE YUEN


ANHANG V

Liste der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, die bereits im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/149 oder der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 beziehungsweise (EU) 2016/2257 bewertet wurden — sei es einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe

Name des ausführenden Herstellers

Verordnung, in der er bewertet wurde

BROOKDALE INVESTMENTS LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

WEI HUA SHOE COMPANY LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

DIAMOND GROUP INTERNATIONAL LTD/TAI-WAY SPORTS LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

DONGGUAN STELLA FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

HK WEI HUA KIMO

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

HO HSING

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

HOPEWAY GROUP LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

FOSHAN CITY NANHAI QUNRUI FOOTWEAR CO LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

QUN RUI FOOTWEAR

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

STELLA INTERNATIONAL LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

FENG TAY ENTERPRISES CO. LTD P/A DONA PACIFIC (VIETNAM) CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

FENG TAY ENTERPRISES CO. LTD P/A LIFENG FOOTWEAR CORPORATION

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

FENG TAY ENTERPRISES CO. LTD P/A VIETNAM DONA STANDARD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

FENG TAY ENTERPRISES CO. LTD P/A DONA VICTOR FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

FENG TAY ENTERPRISES CO. LTD P/A VIETNAM DONA ORIENT CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

FULGENT SUNSHINE FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

GRAND SMARTLY GROUP LTD P/A FREETREND INDUSTRIAL CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

KINGFIELD INTERNATIONAL LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

VIETNAM SHOE MAJESTER CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

GENFORT SHOES LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

FOOTGEARMEX FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

DIAMOND GROUP INTERNATIONAL LTD/DIAMOND VIETNAM CO. LTD — P.T. HORN MING INDONESIA

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

DIAMOND VIETNAM CO LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

FOOTGEARMEX FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

CAPITAL CONCORD ENTERPRISES LTD P/A FUJIAN SUNSHINE FOOTWEAR CO. LTD SUNNY FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257

BROSMANN FOOTWEAR (HK) LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

LUNG PAO FOOTWEAR (GUANGZHOU) LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

NOVI FOOTWEAR

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

RISEN FOOTWEAR (HK) CO. LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

SEASONABLE FOOTWEAR (ZHONGSHAN)LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

WENZHOU TAIMA SHOES CO. LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

ZHEJIANG AOKANG SHOES CO. LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU


ANHANG VI

Liste der der Kommission gemeldeten Unternehmen, die in einer zukünftigen Durchführungsmaßnahme bewertet werden — sei es einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe

 

DAH LIH PUH

 

EVERVAN GROUP P/A EVA OVERSEAS INTERNATIONAL, LTD

 

EVERVAN GROUP P/A JIANGXI GUANGYOU FOOTWEAR CO

 

LONG SON JOINT STOCK COMPANY

 

SHING TAK IND. CO. LTD


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