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Document 32017R0395

Durchführungsverordnung (EU) 2017/395 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

OJ L 60, 8.3.2017, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/395/oj

8.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/395 DES RATES

vom 7. März 2017

zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (1), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 angenommen.

(2)

Am 12. Januar 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu 12 Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.


ANHANG

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und der nachstehend aufgeführten Einrichtung werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

I.   Personen

1.   Yasin Ali Baynah (alias: a) Ali, Yasin Baynah, b) Ali, Yassin Mohamed, c) Baynah, Yasin, d) Baynah, Yassin, e) Baynax, Yasiin Cali, f) Beenah, Yasin, g) Beenah, Yassin, h) Beenax, Yasin, i) Beenax, Yassin, j) Benah, Yasin, k) Benah, Yassin, l) Benax, Yassin, m) Beynah, Yasin, n) Binah, Yassin, o) Cali, Yasiin Baynax)

Geburtsdatum: 24. Dezember 1965. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Schweden. Aufenthaltsort: Rinkeby, Stockholm, Schweden; Mogadischu, Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774673.

Yasin Ali Baynah hat Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) angestiftet. Er hat ferner Unterstützung und Gelder im Namen der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias und von Hisbul Islam mobilisiert, die beide aktiv an Handlungen beteiligt waren, die den Frieden und die Sicherheit in Somalia bedrohen, darunter die Ablehnung des Abkommens von Dschibuti und Anschläge auf die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der AMISOM in Mogadischu.

2.   Hassan Dahir Aweys (alias: a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, b) Awes, Hassan Dahir, c) Awes, Shaykh Hassan Dahir, d) Aweyes, Hassen Dahir, e) Aweys, Ahmed Dahir, f) Aweys, Sheikh, g) Aweys, Sheikh Hassan Dahir, h) Dahir, Aweys Hassan, i) Ibrahim, Mohammed Hassan, j) OAIS, Hassan Tahir, k) Uways, Hassan Tahir, l) „Hassan, Sheikh“)

Geburtsdatum: 1935. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774682.

Hassan Dahir Aweys wirkte und wirkt als politisches und ideologisches Oberhaupt verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, die für wiederholte Verstöße gegen das allgemeine und vollständige Waffenembargo und/oder für Handlungen verantwortlich sind, die das Friedensabkommen von Dschibuti, die Übergangs-Bundesregierung und die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) bedrohen. Von Juni 2006 bis September 2007 war AWEYS als Vorsitzender des Zentralkomitees der Union Islamischer Gerichte tätig. Im Juli 2008 hat er sich selbst zum Vorsitzenden des Asmara-Flügels der Allianz für die Wiederbefreiung Somalias ernannt. Im Mai 2009 wurde er zum Vorsitzenden von Hisbul Islam, einer Allianz von Gegnern der Übergangs-Bundesregierung, ernannt. In jeder dieser Positionen hat AWEYS mit seinen Erklärungen und Handlungen unmissverständlich und anhaltend die Absicht bekundet, die Übergangs-Bundesregierung zu demontieren und die AMISOM mit Gewalt aus Somalia zu vertreiben.

3.   Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias: a) Al-Turki, Hassan, b) Turki, Hassan, c) Turki, Hassan Abdillahi Hersi, d) Turki, Sheikh Hassan, e) Xirsi, Xasan Cabdilaahi, f) Xirsi, Xasan Cabdulle)

Geburtsdatum: ca. 1944. Geburtsort: Ogaden-Region, Äthiopien. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774683.

Hassan Abdullah Hersi Al-Turki gehörte seit Mitte der 1990er-Jahre zu den Anführern einer bewaffneten Milizgruppe und war an zahlreichen Verstößen gegen das Waffenembargo beteiligt. 2006 stellte Al-Turki Kräfte für die Einnahme von Mogadischu durch die Union Islamischer Gerichte, und wurde zu einem militärischen Führer der Gruppe, die mit Al-Shabaab verbunden ist. Seit 2006 hat Al-Turki von ihm kontrolliertes Gebiet für die Ausbildung verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen, darunter Al-Shabaab, zur Verfügung gestellt. Im September 2007 war Al-Turki in einem Video des Nachrichtensenders Al-Dschasira über die Milizausbildung unter seiner Führung zu sehen.

4.   Ahmed Abdi aw-Mohamed (alias: a) Abu Zubeyr, Muktar Abdirahman, b) Abuzubair, Muktar Abdulrahim, c) Aw Mohammed, Ahmed Abdi, d) Aw-Mohamud, Ahmed Abdi, e) „Godane“, f) „Godani“, g) „Mukhtar, Shaykh“, h) „Zubeyr, Abu“)

Geburtsdatum: 10. Juli 1977. Geburtsort: Hargeisa, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774684.

Ahmed Abdi Aw-Mohamed gehört zu den Anführern von Al-Shabaab und wurde im Dezember 2007 öffentlich zum Emir der Bewegung ernannt. Er übt die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab in ganz Somalia aus. Aw-Mohamed hat den Friedensprozess von Dschibuti als eine ausländische Verschwörung angeprangert und in einer Tonaufnahme für die somalischen Medien vom Mai 2009 bestätigt, dass seine Kräfte an den jüngsten Kampfhandlungen in Mogadischu beteiligt gewesen waren.

6.   Bashir Mohamed Mahamoud (alias: a) Bashir Mohamed Mahmoud, b) Bashir Mahmud Mohammed, c) Bashir Mohamed Mohamud, d) Bashir Mohamed Mohamoud, e) Bashir Yare, f) Bashir Qorgab, g) Gure Gap, h) „Abu Muscab“, i) „Qorgab“)

Geburtsdatum: a) 1979, b) 1980, c) 1981, d) 1982 Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774965.

Bashir Mohamed Mahamoud ist ein militärischer Befehlshaber von Al-Shabaab. Mahamoud gehörte ab Ende 2008 auch zu den etwa zehn Mitgliedern des Führungsrates von Al-Shabaab. Mahamoud und ein Gefährte waren für den Mörserangriff auf die somalische Übergangs-Bundesregierung in Mogadischu vom 10. Juni 2009 verantwortlich.

8.   Fares Mohammed Mana'a (alias: a) Faris Mana'a, b) Fares Mohammed Manaa)

Geburtsdatum: 8. Februar 1965. Geburtsort: Sadah, Jemen. Reisepass-Nr.: 00514146; Ausstellungsort: Sanaa, Jemen. Personalausweis-Nr.: 1417576; Ausstellungsort: Al-Amana, Jemen; Ausstellungsdatum: 7. Januar 1996.

Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774972.

Fares Mohammed Mana'a hat direkt oder indirekt Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial an Somalia geliefert, verkauft oder weitergegeben, was einen Verstoß gegen das Waffenembargo darstellt. Mana'a ist als Waffenschmuggler bekannt. Im Oktober 2009 hat die jemenitische Regierung als Teil ihrer Bemühungen um die Eindämmung der Waffenflut im Land, wo die Zahl der Waffen die der Bevölkerung übersteigen soll, eine schwarze Liste von Waffenhändlern veröffentlicht, die von Mana'a angeführt wird. „Faris Mana'a ist ein bedeutender Händler im illegalen Waffengeschäft und das ist wohlbekannt“, heißt es im Juni 2009 im Bericht eines US-Journalisten, der Kommentator für Jemen ist, einen halbjährlichen Länderbericht verfasst und Beiträge für die Jane's Intelligence Group geschrieben hat. In Artikeln, die im Dezember 2007 und im Januar 2008 in der „Yemen Times“ erschienen sind, wird auf Mana'a als „Sheikh Fares Mohammed Mana'a, ein Waffenhändler“ bzw. „Sheikh Faris Mana'a, ein Waffenhändler“ Bezug genommen.

Seit Mitte 2008 dient Jemen als Drehscheibe für illegale Waffenlieferungen zum Horn von Afrika, insbesondere für Waffenlieferungen per Schiff nach Somalia. Unbestätigten Berichten zufolge war Faris Mana'a mehrfach an Lieferungen nach Somalia beteiligt. 2004 war Mana'a an Verträgen über Waffen aus Osteuropa beteiligt, die angeblich an somalische Kämpfer verkauft wurden. Obwohl das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia seit 1992 besteht, lässt sich das Interesse Mana'as am Waffenschmuggel nach Somalia bis mindestens 2003 zurückverfolgen. Mana'a hat 2003 ein Angebot über den Kauf Tausender Waffen aus Osteuropa unterbreitet und über seine Absicht informiert, einige der Waffen in Somalia zu verkaufen.

9.   Hassan Mahat Omar (alias: a) Hassaan Hussein Adam, b) Hassane Mahad Omar, c) Xassaan Xuseen Adan, d) Asan Mahad Cumar, e) Abu Salman, f) Abu Salmaan, g) Sheikh Hassaan Hussein).

Geburtsdatum: 10. April 1979. Geburtsort: Garissa, Kenia. Staatsangehörigkeit: möglicherweise Äthiopien. Reisepass-Nr.: A 1180173 Kenia,gültig bis 20. August 2017. Personalausweis-Nr.: 23446085. Aufenthaltsort: Nairobi, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774975.

Hassan Mahat Omar ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist Imam und einer der Führer von Masjid-ul-Axmar, eines Al-Shabaab angeschlossenen informellen Zentrums in Nairobi. Er war auch an der Gewinnung neuer Mitglieder und dem Sammeln von Geldern für Al-Shabaab beteiligt, u. a. online über die mit Al-Shabaab verbundene Website „alqimmah.net“.

Außerdem hat er in einem Chatroom von Al-Shabaab Fatwas herausgegeben, in denen zu Anschlägen gegen die Übergangs-Bundesregierung aufgerufen wurde.

10.   Omar Hammami (alias: a) Abu Maansuur Al-Amriki, b) Abu Mansour Al-Amriki, c) Abu Mansuur Al-Amriki, d) Umar Hammami, e) Abu Mansur Al-Amriki).

Geburtsdatum: 6. Mai 1984. Geburtsort: Alabama, Vereinigte Staaten von Amerika. Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika. Besitzt vermutlich auch die syrische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: 403062567 (USA). Sozialversicherungsnr. 423-31-3021 (USA). Aufenthaltsort: Somalia.

Weitere Angaben: verheiratet mit einer Somalierin; lebte 2005 in Ägypten und übersiedelte 2009 nach Somalia. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5774980.

Tag der Benennung durch die VN: 28. Juli 2011.

Omar Hammami ist an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen. Er ist ein führendes Mitglied von Al-Shabaab. Er ist an der Rekrutierung, Finanzierung und Besoldung ausländischer Kämpfer in Somalia beteiligt. Er gilt als Experte für Sprengstoffe und Kriegsführung im Allgemeinen. Seit Oktober 2007 war er in Fernsehberichten und in Propagandavideos von Al-Shabaab zu sehen. Er wurde in einem Video über die Ausbildung von Al-Shabaab-Kämpfern gezeigt. Außerdem war er in Videos und auf Websites zu sehen, die der Anwerbung von Kämpfern für Al-Shabaab dienen.

12.   Aboud Rogo Mohammed (alias: a) Aboud Mohammad Rogo, b) Aboud Seif Rogo, c) Aboud Mohammed Rogo, d) Sheikh Aboud Rogo, e) Aboud Rogo Muhammad, f) Aboud Rogo Mohamed)

Geburtsdatum: 11. November 1960. Alternatives Geburtsdatum: a) 11. November 1967, b) 11. November 1969, c) 1. Januar 1969. Geburtsort: Insel Lamu, Kenia.

Tag der Benennung durch die VN: 25. Juli 2012.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5775562.

Der von Kenia aus agierende Extremist Aboud Rogo Mohammed hat den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedroht, indem er Al-Shabaab — einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde, weil sie sich an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen — finanzielle, materielle, logistische oder technische Unterstützung geleistet hat.

Aboud Rogo Mohammed ist ein extremistischer, in Kenia lebender islamischer Geistlicher. Im Rahmen seiner Kampagne zur Förderung von Gewalt in ganz Ostafrika übt er nach wie vor Einfluss auf extremistische Gruppierungen in Ostafrika aus. Zu Aboud Rogos Aktivitäten gehört auch die Beschaffung von Finanzmitteln für Al-Shabaab.

Als wichtigster ideologischer Führer von Al Hijra, früher bekannt als Muslim Youth Center, nutzte Aboud Rogo Mohammed die extremistische Gruppierung als ein Mittel zur Radikalisierung von hauptsächlich Suaheli sprechenden Afrikanern und zu ihrer Anwerbung für gewaltsame militante Handlungen in Somalia. Zwischen Februar 2009 und Februar 2012 rief Aboud in einer Reihe von aufwieglerischen Vorträgen wiederholt zur gewaltsamen Ablehnung des Friedensprozesses in Somalia auf. In diesen Vorträgen rief Rogo wiederholt zur Anwendung von Gewalt sowohl gegen die Vereinten Nationen als auch die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf und forderte seine Zuhörerschaft nachdringlich auf, nach Somalia zu reisen, um sich Al-Shabaabs Kampf gegen die Regierung Kenias anzuschließen.

Aboud Rogo Mohammed berät überdies angeworbene Kenianer, die sich Al-Shabaab anschließen, wie sie der Entdeckung durch die kenianischen Behörden entgehen können und auf welchen Routen sie von Mombasa und/oder Lamu in die Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, insbesondere Kismayo, reisen sollen. Er hat zahlreichen Kenianern, die für Al-Shabaab angeworben wurden, die Reise nach Somalia erleichtert.

Im September 2011 warb Rogo in Mombasa (Kenia) Personen für Reisen nach Somalia an, vermutlich um dort terroristische Operationen durchzuführen. Im September 2008 organisierte Rogo in Mombasa ein Treffen, um Mittel zur Finanzierung von Al-Shabaab-Aktivitäten in Somalia zu beschaffen.

13.   Abubaker Shariff Ahmed (alias: a) Makaburi, b) Sheikh Abubakar Ahmed, c) Abubaker Shariff Ahmed, d) Abu Makaburi Shariff, e) Abubaker Shariff, f) Abubakar Ahmed)

Geburtsdatum: 1962. Alternatives Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Kenia. Aufenthaltsort: Majengo-Gebiet, Mombasa, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2012.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5775564.

Abubaker Shariff Ahmed ist führend bei der Vermittlung und Anwerbung von jungen kenianischen Muslimen für gewaltsame militante Handlungen in Somalia und ein enger Gefährte von Aboud Rogo. Er leistet extremistischen Gruppierungen in Kenia (und anderswo in Ostafrika) materielle Unterstützung. Durch seine häufigen Reisen in Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, darunter auch Kismayo, konnte er enge Beziehungen zu ranghohen Al-Shabaab-Mitgliedern unterhalten.

Abubaker Shariff Ahmed ist überdies an der Beschaffung und der Verwaltung der Gelder von Al-Shabaab beteiligt, einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Beteiligung an Handlungen, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde.

Abubaker Shariff Ahmed predigte in Moscheen in Mombasa, dass junge Männer nach Somalia reisen, extremistische Handlungen begehen, für Al-Qaida kämpfen und US-Bürger töten sollen.

Abubaker Shariff Ahmed wurde Ende Dezember 2010 von den kenianischen Behörden wegen des Verdachts auf Beteiligung an dem Bombenattentat auf einen Busbahnhof in Nairobi festgenommen. Abubaker Shariff Ahmed ist überdies Anführer einer kenianischen Jugendorganisation in Mombasa mit Verbindungen zu Al-Shabaab.

Im Jahr 2010 war Abubaker Shariff Ahmed im Majengo-Gebiet in Mombasa (Kenia) als Anwerber und Vermittler für Al-Shabaab tätig.

14.   Maalim Salman (alias: a) Mu'alim Salman, b) Mualem Suleiman, c) Ameer Salman, d) Ma'alim Suleiman, e) Maalim Salman Ali, f) Maalim Selman Ali, g) Ma'alim Selman, h) Ma'alin Sulayman)

Geburtsdatum: ca. 1979. Geburtsort: Nairobi, Kenia. Aufenthaltsort: Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 23. September 2014.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5818613.

Maalim Salman wurde von Al-Shabaab-Anführer Ahmed Abdi Aw-Mohamed alias Godane zum Anführer der afrikanischen ausländischen Kämpfer für Al-Shabaab gewählt. Er bildete Ausländer aus, die sich Al-Shabaab als afrikanische ausländische Kämpfer anschließen wollten, und war an Anschlägen in Afrika auf Touristen, Vergnügungseinrichtungen und Kirchen beteiligt.

Obgleich er sich in erster Linie auf Operationen außerhalb von Somalia konzentrierte, ist bekannt, dass Salman in Somalia lebt und ausländische Kämpfer in Somalia vor ihrer Entsendung in andere Länder ausbildet. Einige der ausländischen Kämpfer von Al-Shabaab sind auch in Somalia präsent. So beorderte Salman ausländische Al-Shabaab-Kämpfer beispielsweise ins südliche Somalia, um auf eine Offensive der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) zu reagieren.

Unter anderen Terroranschlägen war Al-Shabaab verantwortlich für den Anschlag auf das Westgate-Einkaufszentrum in Nairobi (Kenia) im September 2013, dem mindestens 67 Menschen zum Opfer fielen. In jüngster Zeit erklärte sich Al-Shabaab für den Angriff vom 31. August 2014 auf das Gefängnis der National Intelligence and Security Agency in Mogadischu verantwortlich, bei dem drei Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten getötet und 15 Menschen verletzt wurden.

15.   Ahmed Diriye (alias: a) Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah, b) Sheikh Omar Abu Ubaidaha, c) Sheikh Ahmed Umar, d) Sheikh Mahad Omar Abdikarim, e) Abu Ubaidah, f) Abu Diriye)

Geburtsdatum: ca. 1972. Geburtsort: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia.

Tag der Benennung durch die VN: 24. September 2014.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5818614.

Ahmed Diriye wurde nach dem Tod des früheren Anführers Ahmed Abdi Aw-Mohamed, der vom Ausschuss des Sicherheitsrates gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) in die Liste aufgenommen worden war, zum neuen Emir der Al-Shabaab ernannt. Dies wurde in einer von Al-Shabaab-Sprecher Sheikh Ali Dheere am 6. September 2014 abgegebenen Erklärung öffentlich verkündet. Diriye war ein hochrangiges Al-Shabaab-Mitglied und als Emir übt er die Befehlsgewalt für Operationen von Al-Shabaab aus. Er wird für die Aktivitäten der Al-Shabaab, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität von Somalia weiterhin bedrohen, unmittelbar verantwortlich sein. Diriye hat seither den arabischen Namen Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah angenommen.

II.   Einrichtungen

Al-Shabaab (alias: a) Al-Shabab, b) Shabaab, c) The Youth, d) Mujahidin Al-Shabaab Movement, e) Mujahideen Youth Movement, f) Mujahidin Youth Movement, g) MYM, h) Harakat Shabab Al-Mujahidin, i) Hizbul Shabaab, j) Hisb'ul Shabaab, k) Al-Shabaab Al-Islamiya, l) Youth Wing, m) Al-Shabaab Al-Islaam, n) Al-Shabaab Al-Jihaad, o) The Unity Of Islamic Youth, p) Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin, q) Harakatul Shabaab Al-Mujaahidiin, r) Mujaahidiin Youth Movement).

Aufenthaltsort: Somalia. Tag der Benennung durch die VN: 12. April 2010.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5775567.

Al-Shabaab war an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess gefährden und Handlungen, die die Übergangs-Bundesregierung, die Mission der Afrikanischen Mission (AMISOM) in Somalia oder andere internationale Friedenssicherungseinsätze in Verbindung mit Somalia bedrohen.

Al-Shabaab hat auch die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindert.

Gemäß der Erklärung, die der Vorsitzende des mit Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses für Somalia am 29. Juli 2009 im VN-Sicherheitsrat abgegeben hat, haben sich sowohl Al-Shabaab als auch Hisbul Islam wiederholt und öffentlich zu den Angriffen von Streitkräften auf die Übergangs-Bundesregierung und die AMISOM bekannt. Al-Shabaab hat sich zudem zu der Ermordung von Beamten der Übergangs-Bundesregierung bekannt, und sie hat am 19. Juli 2009 die Feldbüros von UNOPS, UNDSS und UNDP in den Regionen Bay und Bakool überfallen und geschlossen, was einen Verstoß gegen Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1844 (2008) darstellt. Ferner hat Al-Shabaab in Somalia den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Verteilung humanitärer Hilfsgüter wiederholt behindert.

Der Bericht des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über die Situation in Somalia vom 20. Juli 2009 enthielt folgende Angaben zu den Aktivitäten von Al-Shabaab in Somalia:

Rebellengruppen wie Al-Shabaab sollen Privatunternehmen Geld abnötigen und junge Menschen, einschließlich Kindersoldaten, für den Kampf gegen die Regierung in Mogadischu rekrutieren. Al-Shabaab hat die Präsenz ausländischer Kämpfer in ihren Reihen bestätigt und offen erklärt, dass sie in Mogadischu mit Al-Qaida zusammenarbeitet, um die Regierung Somalias zu stürzen. Die ausländischen Kämpfer, von denen viele aus Pakistan und Afghanistan stammen sollen, scheinen gut ausgebildet und kampferprobt zu sein. Es wurde beobachtet, dass sie die Führung innehaben und Offensiven gegen die Regierungstruppen in Mogadischu und in den Nachbarregionen leiten.

Al-Shabaab hat ihre Strategie des Zwangs und der Einschüchterung der somalischen Bevölkerung ausgebaut; das belegen die sorgfältig ausgewählten Attentate mit großer Wirkungskraft und die Festnahme von Stammesältesten, von denen mehrere ermordet wurden. So wurde am 19. Juni 2009 der Minister für nationale Sicherheit Omar Hashi Aden in Beletwyne bei einem schweren Selbstmordanschlag durch eine Autobombe getötet. Mehr als 30 weitere Menschen starben bei dem Anschlag, der von der internationalen Gemeinschaft und weiten Teilen der somalischen Gesellschaft nachdrücklich verurteilt wurde.

Laut dem Bericht der Überwachungsgruppe für Somalia des VN-Sicherheitsrates vom Dezember 2008 (2008/769) ist Al-Shabaab für eine Vielzahl von Anschlägen verantwortlich, die in den letzten Jahren in Somalia verübt wurden, darunter

die mutmaßliche Tötung und Enthauptung eines somalischen Fahrers, der für das Welternährungsprogramm arbeitete, im September 2008;

der Bombenanschlag auf einen Markt in Puntland am 6. Februar 2008, bei dem 20 Menschen getötet und über 100 verwundet wurden;

eine Kampagne mit Bombenanschlägen und gezielten Tötungen in Somaliland, um die Parlamentswahlen 2006 zu stören;

die Ermordung mehrerer ausländischer Entwicklungshelfer in den Jahren 2003 und 2004.

Berichten zufolge hat Al-Shabaab am 20. Juli 2009 einen Gebäudekomplex der Vereinten Nationen in Somalia überfallen und eine Anordnung erlassen, mit der drei Agenturen der Vereinten Nationen aus den von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten Somalias ausgewiesen wurden. Außerdem wurden bei Kämpfen der Streitkräfte der somalischen Übergangs-Bundesregierung gegen die Rebellen von Al-Shabaab und Hisbul Islam am 11./12. Juli 2009 mehr als 60 Menschen getötet. Bei den Kämpfen am 11. Juli 2009 trafen vier von Al-Shabaab abgefeuerte Mörsergranaten den Präsidentenpalast „Villa Somalia“, wobei drei Soldaten der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISON) getötet und acht weitere verletzt wurden.

Laut einem von der British Broadcasting Corporation am 22. Februar 2009 veröffentlichten Artikel hat sich Al-Shabaab zu einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe auf einen Militärstützpunkt der Afrikanischen Union in Mogadischu bekannt. Dem Artikel zufolge hat die Afrikanische Union bestätigt, dass 11 Angehörige der Friedenssicherungstruppe der Afrikanischen Union getötet und 15 weitere verwundet wurden.

In einem Artikel der Agentur Reuters vom 14. Juli 2009 wird berichtet, dass Kämpfer von Al-Shabaab bei guerillaähnlichen Überfällen auf Streitkräfte Somalias und der Afrikanischen Union Vorteile erringen konnten.

Nach einem in „Voice of America“ veröffentlichten Artikel vom 10. Juli 2009 war Al-Shabaab an einem Angriff auf Streitkräfte der somalischen Regierung im Mai 2009 beteiligt.

Laut einem Beitrag, der am 27. Februar 2009 auf der Website des Council of Foreign Relations erschienen ist, hat Al-Shabaab einen Aufstand gegen die somalische Übergangs-Bundesregierung und die äthiopischen Kräfte, die sie seit 2006 unterstützen, geführt. Al-Shabaab hat bei dem schwersten Angriff auf die Friedenssicherungstruppen der AU seit ihrer Stationierung elf burundische Soldaten getötet und erklärt, dass sie an schweren Kämpfen beteiligt war, bei denen in Mogadischu mindestens 15 Menschen getötet wurden.


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