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Document 32017R0214

Delegierte Verordnung (EU) 2017/214 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Aluminiumpulver in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2016/7647

OJ L 34, 9.2.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1148

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/214/oj

9.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/214 DER KOMMISSION

vom 30. November 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme von Aluminiumpulver in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 werden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgelistet, für die einheitliche Vorschriften gelten, um deren Verfügbarkeit für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und Diebstähle in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

(2)

Die in Anhang II aufgelisteten Stoffe sind Mitgliedern der Allgemeinheit zugänglich, unterliegen jedoch der Meldepflicht, die sowohl für gewerbliche Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit gilt.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben nachgewiesen, dass Aluminiumpulver für die eigene Herstellung von Explosivstoffen verwendet und erworben wird.

(4)

Die Vermarktung und Verwendung von Aluminiumpulver ist derzeit nicht auf EU-Ebene harmonisiert. Mindestens ein Mitgliedstaat hat jedoch bereits die Verfügbarkeit für die Allgemeinheit beschränkt. Zudem verfolgt die Weltzollorganisation Lieferungen weltweit, um unerlaubten Handel zum Zweck der Herstellung von unkonventionellen Explosivstoffen aufzudecken.

(5)

Angesichts der mit dem Stoff verbundenen Gefahren und des Volumens des mit diesem Stoff getriebenen Handels rechtfertigen die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Aluminiumpulver derzeit nicht, den Zugang für Mitglieder der Allgemeinheit zu beschränken.

(6)

Es ist eine stärkere Kontrolle erforderlich, damit nationale Behörden eine etwaige unrechtmäßige Verwendung dieser Stoffe als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verhindern und ermitteln können. Dies kann durch den in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Meldemechanismus erreicht werden.

(7)

In Anbetracht der Gefahr, die von der Verfügbarkeit von Aluminiumpulver ausgeht, und angesichts der Tatsache, dass sich die Meldepflicht nicht wesentlich auf die Wirtschaftsteilnehmer oder Verbraucher auswirkt, ist es gerechtfertigt und angemessen, diesen Stoff in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift der zweiten Spalte erhält folgende Fassung:

„Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)“;

b)

Folgender Stoff wird aufgenommen:

„Aluminium, Pulver

(CAS-Nr. 7429-90-5) (2)  (3)

ex 7603 10 00

ex 7603 20 00

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1.

(2)  mit einer Partikelgröße von kleiner als 200 μm.

(3)  als Stoff oder in Gemischen mit mindestens 70 Masseprozent Aluminium und/oder Magnesium.“


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