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Document 32017O0009R(01)

    Berichtigung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9) (ABl. L 101 vom 13.4.2017)

    ABl. L 60 vom 2.3.2018, p. 56–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2017/697/corrigendum/2018-03-02/oj

    2.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 60/56


    Berichtigung der Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9)

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 101 vom 13. April 2017 )

    Auf Seite 157, Erwägungsgrund 7:

    Anstatt:

    „(7)

    Optionen und Ermessensspielräume hinsichtlich der Ausnahme von Risikopositionen von der Anwendung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen für Großkredite sollten einheitlich auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angewandt werden, um gleiche Bedingungen für Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schaffen, Konzentrationsrisiken aufgrund bestimmter Risikopositionen zu beschränken und sicherzustellen, dass dieselben Mindestanforderungen für die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 400 Absatz 3 derselben Verordnung festgelegten Bedingungen innerhalb des SSM angewandt werden. Insbesondere sollten Konzentrationsrisiken aufgrund gedeckter Schuldverschreibungen, die in den Geltungsbereich des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehende oder von ihnen garantierte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, beschränkt werden. In Bezug auf gruppeninterne Risikopositionen einschließlich Beteiligungen und sonstigen Anteilen ist zu gewährleisten, dass eine Entscheidung, diese Risikopositionen vollständig von der Anwendung der Obergrenzen für Großkredite auszunehmen, auf einer gründlichen Bewertung im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) basiert. Bei der Bewertung, ob eine Risikoposition, einschließlich Beteiligungen und sonstiger Anteile, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) erfüllt, ist die Anwendung einheitlicher Kriterien geboten. Eine derartige Anwendung soll sicherstellen, dass bedeutende und weniger bedeutende Institute, die demselben Verbund angeschlossen sind, einheitlich behandelt werden. Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Option, wie sie in dieser Leitlinie festgelegt ist, sollte nur Anwendung finden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option nicht genutzt hat.“

    muss es heißen:

    „(7)

    Optionen und Ermessensspielräume hinsichtlich der Ausnahme von Risikopositionen von der Anwendung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenzen für Großkredite sollten einheitlich auf bedeutende und weniger bedeutende Institute angewandt werden, um gleiche Bedingungen für Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schaffen, Konzentrationsrisiken aufgrund bestimmter Risikopositionen zu beschränken und sicherzustellen, dass dieselben Mindestanforderungen für die Prüfung der Einhaltung der in Artikel 400 Absatz 3 derselben Verordnung festgelegten Bedingungen innerhalb des SSM angewandt werden. Insbesondere sollten Konzentrationsrisiken aufgrund gedeckter Schuldverschreibungen, die in den Geltungsbereich des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, sowie gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehende oder von ihnen garantierte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, beschränkt werden. Bei der Bewertung, ob eine Risikoposition, einschließlich Beteiligungen und sonstiger Anteile, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie erfüllt, ist die Anwendung einheitlicher Kriterien geboten. Eine derartige Anwendung soll sicherstellen, dass bedeutende und weniger bedeutende Institute, die demselben Verbund angeschlossen sind, einheitlich behandelt werden. Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Option, wie sie in dieser Leitlinie festgelegt ist, sollte nur Anwendung finden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option nicht genutzt hat.“


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