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Document 32017H0948

Empfehlung (EU) 2017/948 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Verwendung von nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3525)

C/2017/3525

OJ L 142, 2.6.2017, p. 100–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2017/948/oj

2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/100


EMPFEHLUNG (EU) 2017/948 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2017

zur Verwendung von nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3525)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein in der Verordnung (EU) C(2017) 3521 der Kommission (2) festgelegtes neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen — das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) — wird den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ersetzen, der zurzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (3) verwendet wird, aber den heutigen Fahrbedingungen oder Fahrzeugtechnologien nicht mehr entspricht. Das WLTP sieht strengere Prüfbedingungen vor und wird zum Nutzen der Verbraucher realitätsnähere Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte liefern. Die Vorgaben für die Verbraucherinformationen sollten die Art und Weise umfassen, in der der Zugang zu diesen verbesserten Informationen sichergestellt wird, damit die notwendige Vergleichbarkeit dieser Informationen gewährleistet ist.

(2)

Zweck der Richtlinie 1999/94/EG ist, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Union zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so beim Kauf eines Neuwagens ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Nach der Richtlinie müssen den Verbrauchern sowohl der offizielle Kraftstoffverbrauch als auch die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 2 Nummern 5 und 6 der Richtlinie zugänglich gemacht werden. Hierbei sind die von der Typgenehmigungsbehörde im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, insbesondere ihres Anhangs XII, festgestellten bzw. gemessenen und in Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Werte zu verwenden. Diese Werte müssen im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen und in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen sein.

(3)

Das WLTP soll zunächst ab dem 1. September 2017 für neue Fahrzeugtypen im Sinne von Anhang II Teil B der Richtlinie 2007/46/EG und danach ab dem 1. September 2018 für neue Personenkraftwagen angewendet werden. Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie 2007/46/EG, die nach dem NEFZ typgenehmigt und gemessen wurden, dürfen während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung, d. h. bis 31. August 2019, auf den Markt gebracht werden. Das heißt, dass ab dem 1. September 2019 alle neuen Personenkraftwagen, die in der Union auf den Markt gebracht werden, nach dem WLTP geprüft werden müssen.

(4)

Während der Einführung des WLTP sind im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen und in der Übereinstimmungsbescheinigung die nach dem NEFZ und/oder dem WLTP typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte anzugeben. Bei nach dem WLTP typgenehmigten Personenkraftwagen sind sowohl die nach dem WLTP als auch die nach dem NEFZ ermittelten Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in die Übereinstimmungsbescheinigung einzutragen.

(5)

Während der Phase des Übergangs zum WLTP muss daher klargestellt werden, welche Werte für die Zwecke der Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 1999/94/EG heranzuziehen sind, um sicherzustellen, dass die Verbraucherinformation für alle neuen Personenkraftwagen in allen Mitgliedstaaten vergleichbar bleibt.

(6)

Sehr wahrscheinlich werden die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte von den nach dem NEFZ gemessenen abweichen. Die WLTP-Werte werden in vielen Fällen über den NEFZ-Werten für dasselbe Fahrzeug liegen. Anders als der NEFZ wird das WLTP darüber hinaus zu jedem Einzelfahrzeug spezifische Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte liefern, die die Fahrzeugspezifikationen und die Zusatzausrüstung widerspiegeln, die diese Werte beeinflussen. Auf diese Weise sollte es möglich sein, den Verbrauchern genauere, realistischere Informationen zu jedem neuen Personenkraftwagen oder, im Falle eines bestehenden Modells, zur Spannbreite der möglichen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte zu geben.

(7)

Die Prüfergebnisse zu den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten werden für verschiedene Prüfphasen aufgezeichnet. Bei nach dem NEFZ typgenehmigten Fahrzeugen werden Werte unter „innerstädtischen“ und „außerstädtischen“ Bedingungen sowie „kombinierte“ und „gewichtete, kombinierte“ Werte erfasst. Bei nach dem WLTP typgenehmigten Fahrzeugen werden Werte für „niedrige“, „mittlere“, „hohe“ und „sehr hohe“ Geschwindigkeit sowie „kombinierte“ und „gewichtete, kombinierte“ Werte erfasst. Der Vergleichbarkeit wegen sollten den Verbrauchern zumindest die „kombinierten“ Werte der anwendbaren Prüfmethode bereitgestellt werden.

(8)

Werden den Verbrauchern in anderer Form als den gemäß der Richtlinie 1999/94/EG erforderlichen Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie -material Informationen zum Kraftstoffverbrauch oder zu den CO2-Emissionen bereitgestellt, die auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen im Rahmen freiwilliger Regelungen der Hersteller beruhen, müssen die Verbraucher umfassend darüber aufgeklärt werden, dass diese Werte auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen beruhen. Die Verbraucher sollten darauf hingewiesen werden, dass für den Vergleich des Kraftstoffverbrauchs oder der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen Werte herangezogen werden sollten, die nach einem harmonisierten EU-Prüfprotokoll gemessen und typgenehmigt wurden.

(9)

Bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG haben sich einige Mitgliedstaaten dafür entschieden, zusätzlich zu den Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den spezifischen CO2-Emissionen auch Angaben zu Luftschadstoffen in die Fahrzeughinweise aufzunehmen. Mit der Einführung des WLTP und des Prüfverfahrens zur Messung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real driving emission, RDE) sowie mit der neu vorgeschriebenen Angabe eines Höchstwerts für die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb in der Übereinstimmungsbescheinigung von Neuwagen (6) stehen die Angaben zu Luftschadstoffen ab dem 1. September 2017 für alle neuen Fahrzeugtypen und ab dem 1. September 2019 für alle neuen Fahrzeuge zur Verfügung. Im Einklang mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (7) sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob den Verbrauchern solche Informationen bereitgestellt werden sollten, damit sie stärker sensibilisiert und im Hinblick auf eine fundierte Entscheidung beim Fahrzeugkauf unterstützt werden.

(10)

Damit die Verbraucher die Folgen des Übergangs zum WLTP in vollem Umfang verstehen, sollten alle Beteiligten Informationskampagnen durchführen oder zu solchen beitragen, um zu erklären, wie sich das neue Prüfverfahren auf die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte niederschlägt. An den Informationskampagnen sollten öffentliche Behörden, Verbraucherverbände, Umweltverbände und Nichtregierungsorganisationen, Fahrervereinigungen und die Automobilindustrie beteiligt sein.

(11)

Nach Konsultationen der Sachverständigengruppe für Entwicklung und Durchführung von Strategien für CO2-Emissionen aus Straßenfahrzeugen, von Industriesachverständigen, Verbraucherverbänden und anderen Nichtregierungsorganisationen sowie der Mitgliedstaaten hält die Kommission es für angezeigt, Empfehlungen darüber abzugeben, wie der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen für die Zwecke der Verbraucherinformationen ausgedrückt werden sollten.

(12)

Es sollte eine Empfehlung abgegeben werden, damit die Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen können und die harmonisierte Anwendung der Richtlinie 1999/94/EG in der gesamten Union gefördert wird.

(13)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 10 der Richtlinie 1999/94/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bis zum 31. Dezember 2018 die in die Übereinstimmungsbescheinigungen von neu zugelassenen Wagen eingetragenen NEFZ-Werte herangezogen werden, um Verbraucher über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 2 Nummern 5 und 6 der Richtlinie 1999/94/EG zu informieren; nach diesem Zeitpunkt müssen alle neuen Fahrzeuge, die in der Union auf den Markt gebracht werden, nach dem WLTP geprüft und typgenehmigt werden.

2.

Ab dem 1. Januar 2019 sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass lediglich die WLTP-Werte für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zur Verbraucherinformation verwendet werden.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nach dem 1. Januar 2019, wenn für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie weiterhin ausschließlich NEFZ-Werte vorliegen, diese Werte von dem Hinweis darauf begleitet werden, dass es sich um ein Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie handelt und diese Werte nicht mit WLTP-Werten vergleichbar sind.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Hinweis, der am Verkaufsort an jedem neuen Personenkraftwagen oder in seiner Nähe angebracht ist, Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerten des Fahrzeugs enthält, auf das sich der Hinweis bezieht.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen sowie der Aushang oder die Anzeige, der/die am Verkaufsort angebracht ist, Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerten des Fahrzeugs enthält, auf das Bezug genommen wird. Werden mehrere Varianten und/oder Versionen unter einem Modell zusammengefasst, sollten die angegebenen Werte die des Einzelfahrzeugs sein, das innerhalb der Gruppe die höchsten Werte aufweist.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Werbematerial, das auf ein bestimmtes Modell bzw. eine bestimmte Version oder Variante eines neuen Personenkraftwagens verweist, Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerten des Fahrzeugs enthält, auf das sich das Material bezieht. Wird mehr als ein Modell genannt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller Fahrzeuge, auf die sich das Material bezieht, oder die Spanne zwischen dem schlechtesten und dem besten Wert aller Fahrzeuge, auf die sich das Material bezieht, umfassen. Bei Fahrzeugen, die nach dem WLTP typgenehmigt wurden, sollten der schlechteste und der beste Wert die Werte von neuen, am Markt erhältlichen Personenkraftwagen widerspiegeln, die in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen sind.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass elektronisch verbreitetes Werbematerial, mit dem Verbraucher ein spezifisches Fahrzeug konfigurieren können, wie Online-Fahrzeugkonfiguratoren, dem Verbraucher deutlich aufzeigt, wie sich Unterschiede bei der spezifischen Ausrüstung und der Zusatzausrüstung auf nach dem WLTP typgenehmigte und gemessene Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte auswirken.

8.

Wenn die Mitgliedstaaten gestatten, dass die WLTP-Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte vor dem 1. Januar 2019 zusätzlich angegeben werden, um den Verbrauchern möglichst früh Zugang zu CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten zu geben, die die realen Fahrbedingungen besser repräsentieren, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zusätzlichen Angaben eindeutig und getrennt von den gemäß der Richtlinie 1999/94/EG erforderlichen Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie -material präsentiert werden und folgenden Hinweis enthalten:

„Ab dem 1. September 2017 werden bestimmte Neuwagen nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP), einem neuen, realistischeren Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen, typgenehmigt. Ab dem 1. September 2018 wird das WLTP den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das derzeitige Prüfverfahren, ersetzen. Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen.“

9.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verbraucher über die Änderungen bei den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten, die sich aus der Einführung des WLTP ergeben, und über die Folgen dieser Änderungen zum Zeitpunkt der Zulassung informiert werden, bevor sie sich beim Fahrzeugkauf entscheiden.

10.

Die Mitgliedstaten sollten sicherstellen, dass die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte zumindest die nach dem entsprechenden Prüfverfahren gemessenen „kombinierten“ Werte umfassen.

11.

Werden den Verbrauchern in anderer Form als den gemäß der Richtlinie 1999/94/EG erforderlichen Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie -material Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder zu den CO2-Emissionen bereitgestellt, die auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen im Rahmen freiwilliger Regelungen der Hersteller beruhen, sollten die Mitgliedstaten sicherstellen, dass solche Angaben den folgenden Hinweis enthalten:

„Die angegebenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte beruhen auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen und dienen lediglich der Information. Für einen Vergleich der auf einem harmonisierten EU-Prüfprotokoll beruhenden Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte sollten offizielle Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte herangezogen werden [Hyperlink zu solchen Werten einfügen].“

12.

Die Mitgliedstaaten sollten in Betracht ziehen, zusätzlich die in die Übereinstimmungsbescheinigung jedes Fahrzeugs eingetragenen Angaben zum Höchstwert der Luftschadstoffe im praktischen Fahrbetrieb in den Hinweis einzubeziehen, der am Verkaufsort an jedem neuen Personenkraftwagen oder in seiner Nähe angebracht ist.

13.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass geeignete Informationskampagnen eingeleitet werden, um den Verbrauchern die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte, insbesondere den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen zu erklären.

14.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2017

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) C(2017) 3521 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(5)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).

(7)  P8_TA(2017)0100.


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