EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017D2355

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2355 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelten Pilzen als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8474)

C/2017/8474

OJ L 336, 16.12.2017, p. 52–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/2355/oj

16.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2355 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2017

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelten Pilzen als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8474)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juni 2016 beantragte das Unternehmen Ekoidé AB bei der zuständigen Behörde Schwedens die Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von UV-behandelten Pilzen (Agaricus bisporus) mit erhöhtem Vitamin-D2-Gehalt als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

(2)

Am 27. Februar 2017 legte die zuständige schwedische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) mit erhöhtem Vitamin-D2-Gehalt die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllen.

(3)

Am 2. März 2017 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben. Der Antragsteller hat diese Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(5)

Gemäß Anhang VI Teil A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Bezeichnung des Lebensmittels Angaben zur besonderen Behandlung, die das Lebensmittel erfahren hat, enthalten oder durch diese ergänzt werden, sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Verbraucher irrezuführen. Da die Verbraucher normalerweise nicht davon ausgehen, dass Pilze einer UV-Behandlung unterzogen werden, sollte die Bezeichnung des Lebensmittels diese Information enthalten oder durch diese ergänzt werden, damit die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Pilze (Agaricus bisporus), die gemäß der Spezifikation im Anhang dieses Beschlusses mit dem Ziel eines höheren Vitamin-D2-Gehalts UV-behandelt wurden, dürfen als neuartiges Lebensmittel in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Pilze (Agaricus bisporus), die mit dem Ziel eines höheren Vitamin-D2-Gehalts UV-behandelt wurden, lautet „UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an Ekoidé AB, Vårbruksgatan 67, 583 32 Linköping, Schweden.

Brüssel, den 14. Dezember 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).


ANHANG

SPEZIFIKATION FÜR UV-BEHANDELTE PILZE (AGARICUS BISPORUS) MIT ERHÖHTEM VITAMIN-D2-GEHALT

Beschreibung/Definition:

Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden, wodurch sie einen Vitamin-D2-Gehalt von ≤ 10 μg/100 g Frischgewicht erreichen.

UV-B-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 290-320 nm.

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung

(3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym

Ergocalciferol

CAS-Nr.

50-14-6

Molmasse

396,65 g/mol

Gehalt:

Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-10 μg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer.


Top