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Document 32017D2277

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2277 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru nicht angemessen ist

C/2017/8220

OJ L 326, 9.12.2017, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/2277/oj

9.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2277 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2017

zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru nicht angemessen ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits, das in Bezug auf Peru seit dem 1. März 2013 vorläufig angewandt wird, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

(2)

Sobald eine festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) von einem der betroffenen Länder überschritten wird, kann die Kommission nach dem mit der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 umgesetzten Stabilisierungsmechanismus im Wege eines nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts den für Einfuhren frischer Bananen aus dem betreffenden Land geltenden Präferenzzoll entweder vorübergehend aussetzen oder feststellen, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(3)

Am 16. Oktober 2017 überstiegen die Einfuhren von frischen Bananen in die Union mit Ursprung in Peru den im Abkommen festgelegten Schwellenwert von 93 750 Tonnen.

(4)

Bei der Entscheidung darüber, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte, berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Die Kommission prüfte die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes für frische Bananen.

(5)

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren den Schwellenwert für 2017 überschritten, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Peru nur 2,7 % der dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren frischer Bananen in die Union. Außerdem hat Peru lediglich einen Anteil von 2,25 % an den Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Union.

(6)

Die Einfuhren aus großen Ausfuhrländern, mit denen die Union auch ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Ecuador und Costa Rica, beliefen sich auf 58,7, 61,4 beziehungsweise 60,4 % des für sie jeweils geltenden Schwellenwerts. Die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus „nicht in Anspruch genommenen“ Mengen (etwa 2,3 Mio. Tonnen) stellen ein erheblich größeres Volumen dar als die bisherigen Gesamteinfuhren aus Peru (93 800 Tonnen).

(7)

Was die Preise betrifft, so hat die Einfuhr von Bananen aus Peru nicht die Einfuhrpreise von Bananen aus allen Ursprungsländern sinken lassen. Der Einfuhrpreis für Bananen aus Peru betrug in den ersten acht Monaten des Jahres 2017 durchschnittlich 732 EUR/Tonne und lag damit über dem (gewogenen) Durchschnittspreis der Einfuhren von Bananen aus allen Ursprungsländern in die Union (etwa 720 EUR/Tonne). Dieser folgt zudem dem Jahrestrend und war relativ stabil.

(8)

Bei der anschließenden Prüfung der Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Großhandelspreise zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwerts durch Peru wird deutlich, dass der gewogene durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen (aus allen Ursprungsländern) in der Union im September 2017 (861 EUR/Tonne) zwar um 9,5 % niedriger lag als im September 2016 (952 EUR/Tonne), der Großhandelspreis für in der EU erzeugte Bananen aber relativ stabil blieb (910 EUR/Tonne im September 2017 gegenüber 915 EUR/Tonne im September 2016).

(9)

Somit gibt es gegenwärtig weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarktes durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Peru beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass diese sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

(10)

Im Oktober 2017 lagen keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung oder eine drohende erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage der Union vor.

(11)

Daher erscheint eine Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru gegenwärtig nicht angemessen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 00 19 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und mit Ursprung in Peru, ist nicht angemessen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.


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