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Document 32017D2211

Beschluss (EU) 2017/2211 des Rates vom 25. September 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

OJ L 316, 1.12.2017, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2211/oj

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1.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/13


BESCHLUSS (EU) 2017/2211 DES RATES

vom 25. September 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht vor, dass sich die Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) beteiligt.

(2)

Mit der PRIMA soll ein gemeinsames Programm durchgeführt werden, dessen Ziel es ist, Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen, Wissen zu fördern und gemeinsame innovative Lösungen für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerbereich auszuarbeiten, deren Klimaresistenz, Wirksamkeit, Kosteneffizienz sowie ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit zu verbessern und einen Beitrag zu vorgelagerten Lösungen für Probleme in den Bereichen Wasserknappheit, Ernährungssicherheit, Ernährung, Gesundheit, Wohlbefinden und Migration zu leisten.

(3)

Die PRIMA wird von mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern (im Folgenden „teilnehmende Länder der PRIMA“), die sich in hohem Maße zu einer wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration verpflichten, bei gleichen Modalitäten und Bedingungen gemeinsam durchgeführt.

(4)

Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hat den Wunsch geäußert, sich als teilnehmendes Land gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) assoziierten Ländern, die bereits an der PRIMA teilnehmen, an der PRIMA zu beteiligen.

(5)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Jordanien vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind, zu einem teilnehmenden Land der PRIMA.

(6)

Am 30. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission — vorbehaltlich der Annahme des Beschlusses (EU) 2017/1324 — zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit Jordanien über ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (im Folgenden „Abkommen“). Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich zum Abschluss gebracht.

(7)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht werden.


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