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Document 32017D1774

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1774 des Rates vom 25. September 2017 über Kontrollmaßnahmen für N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl)

OJ L 251, 29.9.2017, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1774/oj

29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1774 DES RATES

vom 25. September 2017

über Kontrollmaßnahmen für N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2005/387/JI des Rates wurde in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl) verfasst und der Kommission und dem Rat am 24. Februar 2017 vorgelegt.

(2)

Acryloylfentanyl ist ein synthetisches Opioid. Strukturell ähnelt es Fentanyl, einem geregelten Stoff, der in der Medizin häufig als Zusatz zur Vollnarkose bei Operationen und zur Schmerzbehandlung verwendet wird. Die verfügbaren Daten deuten darauf hin, dass Acryloylfentanyl ein antinozizeptiv wirkender Stoff mit starker und lang anhaltender Wirkung auf die Opioidrezeptoren ist.

(3)

Acryloylfentanyl ist seit mindestens April 2016 in der Union verfügbar und wurde bisher in sechs Mitgliedstaaten entdeckt. In den meisten Fällen wurde die Substanz in flüssiger Form sichergestellt, doch wurden auch andere Formen wie Tabletten, Pulver und eine Kapsel gefunden. Die gefundenen Mengen sind relativ gering, sollten jedoch vor dem Hintergrund der hohen Wirksamkeit der Substanz bewertet werden.

(4)

Drei Mitgliedstaaten haben insgesamt 47 Todesfälle im Zusammenhang mit Acryloylfentanyl gemeldet. Bei mindestens 40 Todesfällen war Acryloylfentanyl die Todesursache oder hat vermutlich zum Tod beigetragen. Ferner wurden mehr als 20 akute Vergiftungen, die vermutlich auf Acryloylfentanyl zurückzuführen waren, gemeldet.

(5)

Es gibt keine Hinweise auf eine Beteiligung der organisierten Kriminalität an der Herstellung, dem Vertrieb oder der Beschaffung von Acryloylfentanyl innerhalb der Union. Die verfügbaren Daten deuten darauf hin, dass der Großteil des Acryloylfentanyls auf dem europäischen Markt von Chemieunternehmen mit Sitz in China hergestellt wurde.

(6)

Acryloylfentanyl wird als „Forschungschemikalie“, zumeist in Pulverform oder als gebrauchsfertiges Nasenspray, verkauft. Der Stoff wird in kleinen und großen Mengen verkauft. Die wenigen Hinweise aufgrund von Sicherstellungen deuten darauf hin, dass Acryloylfentanyl möglicherweise auch auf dem illegalen Markt für Opioide verkauft wurde.

(7)

Acryloylfentanyl ist nicht in der Liste der Substanzen verzeichnet, die gemäß dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollmaßnahmen unterliegen. Der Stoff wird derzeit keiner Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen unterzogen.

(8)

Acryloylfentanyl wird weder nachweislich noch anerkanntermaßen in der Human- oder Veterinärmedizin als Arzneimittel verwendet. Abgesehen von seiner Verwendung in analytischen Referenzmaterialien und in den infolge seines Auftauchens auf dem Drogenmarkt durchgeführten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zu seinen chemischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für andere legitime Zwecke verwendet wird.

(9)

Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche Nachweise zu Acryloylfentanyl vorliegen und dass weitere Forschung notwendig ist. Die vorhandenen Nachweise und Informationen zu den mit der Substanz verbundenen gesundheitlichen und sozialen Risiken geben jedoch ausreichenden Anlass dazu, unionsweite Kontrollmaßnahmen für Acryloylfentanyl einzuführen.

(10)

Nur neun Mitgliedstaaten haben Acryloylfentanyl gesetzlichen Kontrollmaßnahmen aufgrund ihrer nationalen Drogenkontrollgesetze unterworfen, während zwei weitere Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren. Daher würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für diese Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und sie könnte vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum der Substanz verbundenen Risiken schützen.

(11)

Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen, unionsweit Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz einzuführen, um sicherzustellen, dass in der gesamten Union zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete derartige Substanzen reagiert werden kann. Da die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um Acryloylfentanyl in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen.

(12)

Dänemark ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI.

(13)

Irland ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI.

(14)

Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die neue psychoaktive Substanz N-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl) wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften bis 30. September 2018 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 1 beschriebene neue psychoaktive Substanz den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.

(2)  Stellungnahme vom 13. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


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