Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017D1256

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/4676

    ABl. L 179 vom 12.7.2017, p. 24–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1256/oj

    12.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 179/24


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1256 DER KOMMISSION

    vom 11. Juli 2017

    über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,

    nach Anhörung des EURES-Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) 2016/589 wird für ein effizientes System auf Unionsebene für den Austausch von Informationen zu Arbeitsangebot und -nachfrage auf nationaler, regionaler und branchenspezifischer Ebene plädiert, das zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eingerichtet werden und den Mitgliedstaaten die Grundlage für die Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit innerhalb des EURES-Netzes bieten soll.

    (2)

    Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 erheben und analysieren die Mitgliedstaaten nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen Arbeitsmärkten, unter besonderer Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt besonders gefährdeten Gruppen und der von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Regionen, sowie zu den EURES-Aktivitäten auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf grenzüberschreitender Ebene.

    (3)

    Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 erstellen die Nationalen Koordinierungsbüros nationale Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Übermittlung des nationalen Arbeitsprogramms im Rahmen des Programmplanungszyklus zwischen den Mitgliedstaaten sollte es den Nationalen Koordinierungsbüros ermöglichen, die Ressourcen des EURES-Netzes auf geeignete Aktionen und Projekte auszurichten, und somit die Entwicklung des Netzes als ein stärker ergebnisorientiertes Instrument besser auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entsprechend der Dynamik der Arbeitsmärkte lenken.

    (4)

    Der Austausch zwischen den Nationalen Koordinierungsbüros und dem Europäischen Koordinierungsbüro über die jeweiligen Arbeitsprogramme und eine gemeinsame Analyse der Entwürfe würde die Funktionsweise des Netzes verbessern, die Transparenz erhöhen und die Kooperationsmöglichkeiten innerhalb des Netzes erweitern.

    (5)

    Um Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/589 Wirkung zu verleihen, sollten die Nationalen Koordinierungsbüros die in der Bestimmung genannten und auf nationaler Ebene verfügbaren Informationen — als Teil der Erstellung des nationalen Arbeitsprogramms — zusammentragen und prüfen sowie alle einschlägigen Berichte und Dokumente berücksichtigen, die auf Unionsebene verfügbar sind.

    (6)

    Gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/589 erstellen die Nationalen Koordinierungsbüros jährlich die nationalen Arbeitsprogramme; diese beschreiben die wichtigsten Aktivitäten, die im EURES-Netz durchzuführen sind, die personellen und finanziellen Ressourcen, die für die Durchführung der Programme insgesamt bereitgestellt werden, sowie die Mechanismen zur Überwachung und Evaluierung der geplanten Aktivitäten.

    (7)

    Die Europäische Kommission sollte ein gemeinsames Muster für nationale Arbeitsprogramme entwickeln, dessen Aufbau das übergeordnete Ziel der Verordnung (EU) 2016/589 widerspiegelt, damit sichergestellt ist, dass alle Mitgliedstaaten die wichtigsten Aktivitäten angeben, die in Form von Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 21 bis 28 der Verordnung (EU) 2016/589 sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber durchgeführt werden.

    (8)

    Für das Erstellen der nationalen Arbeitsprogramme sollte ein einheitlicher Zeitplan aufgestellt werden; dabei sollten die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit der Nationalen Koordinierungsbüros bei der gemeinsamen Programmplanung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission (2) genutzt und angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten genügend Flexibilität vorgesehen werden.

    (9)

    Bei den Modalitäten und Verfahren der Datenerhebung und der Analyse mehrerer Bereiche der EURES-Aktivitäten, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/589 auf nationaler Ebene durchgeführt werden, sollten alle potenziellen Synergien ausgeschöpft werden, sodass insbesondere für die nationalen Arbeitsprogramme Indikatoren verwendet werden, die auf der bestehenden Praxis innerhalb der öffentlichen Arbeitsverwaltungen aufbauen, die kohärent sind und die zur Datenerhebung gemäß den Durchführungsrechtsakten beitragen, welche gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/589 zu erlassen sind.

    (10)

    EURES-Mitarbeiter bei EURES-Mitgliedern und -Partnern sollten Zugang zu den einschlägigen Informationen der nationalen Arbeitsprogramme haben, um besser zu den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/589 beschriebenen Zielen des EURES-Netzes beizutragen.

    (11)

    Die im Rahmen der nationalen Arbeitsprogramme zusammengetragenen Informationen über Aktivitäten und Ergebnisse können einen wichtigen Beitrag zur Erstellung des Berichts zur EURES-Tätigkeit liefern, den die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/589 alle zwei Jahre vorlegen muss; es ist daher notwendig zu prüfen, welche Teile der Arbeitsprogramme zu diesem Zweck verfügbar gemacht werden können —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Dieser Beschluss regelt die notwendigen Modalitäten für den Austausch von Informationen innerhalb des EURES-Netzes über die Programmplanung von dessen Aktivitäten.

    Der Beschluss liefert hierzu das Muster, das die Nationalen Koordinierungsbüros beim Erstellen ihrer nationalen Arbeitsprogramme gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/589 verwenden müssen, und er legt die Verfahren für den Austausch von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme auf Unionsebene fest.

    Artikel 2

    Organisation des Programmplanungszyklus

    (1)   Jedes Nationale Koordinierungsbüro erstellt jedes Jahr entsprechend dem Muster in Anhang I ein nationales Arbeitsprogramm für die Tätigkeiten des EURES-Netzes in seinem Mitgliedstaat.

    (2)   Die Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme werden allen Nationalen Koordinierungsbüros bereitgestellt, die die Gelegenheit erhalten, Fragen zu den geplanten Tätigkeiten zu stellen und Vorschläge für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit den Aktivitäten zu unterbreiten.

    (3)   Den Vertretern von Sozialpartnern auf Unionsebene, die Mitglieder der Koordinierungsgruppe sind, wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Entwürfen der nationalen Arbeitsprogramme zu äußern.

    (4)   Nach Ablauf des Kommentierungszeitraums werden die endgültigen nationalen Arbeitsprogramme allen Nationalen Koordinierungsbüros zur Verfügung gestellt.

    (5)   In den nationalen Arbeitsprogrammen werden so weit wie möglich die Indikatoren und Ziele verwendet, die auf die Durchführungsbeschlüsse anwendbar sind, welche gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/589 zu erlassen sind.

    (6)   In den nationalen Arbeitsprogrammen dürfen andere zusätzliche Indikatoren verwendet werden.

    (7)   Die Nationalen Koordinierungsbüros berichten jährlich über die Durchführung der nationalen Arbeitsprogramme und benennen dabei die Ergebnisse der geplanten Aktivitäten.

    Artikel 3

    Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros

    Das Nationale Koordinierungsbüro ist in seinem jeweiligen Mitgliedstaat dafür zuständig,

    a)

    die für das Erstellen des Entwurfs seines nationalen Arbeitsprogramms notwendigen Informationen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/589 zu zusammenzutragen, zu analysieren und zu teilen;

    b)

    den Entwurf seines nationalen Arbeitsprogramms unter Verwendung des Musters in Anhang I zu verfassen;

    c)

    die in Anhang II festgelegten Fristen für die Vorlage des Entwurfs des nationalen Arbeitsprogramms einzuhalten;

    d)

    den Entwurf seines nationalen Arbeitsprogramms dem Netz verfügbar zu machen und dazu die vom Europäischen Koordinierungsbüro bereitgestellten Mittel zu nutzen;

    e)

    sich an der gemeinsamen Überprüfung der Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme im Hinblick darauf zu beteiligen, diese Programme fertigzustellen und die praktische Zusammenarbeit bei der Erbringung der Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu intensivieren;

    f)

    das nationale Arbeitsprogramm nach der gemeinsamen Überprüfung fertigzustellen;

    g)

    das nationale Arbeitsprogramm bei Bedarf zu aktualisieren und diese Aktualisierungen dem Netz — unter Nutzung der vom Europäischen Koordinierungsbüro bereitgestellten Mittel — verfügbar zu machen;

    h)

    unter Einhaltung der in Anhang II festgelegten Fristen über die Durchführung der im nationalen Arbeitsprogramm beschriebenen Tätigkeiten zu berichten.

    Artikel 4

    Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros

    Das Europäische Koordinierungsbüro ist für die Unterstützung des Austauschs von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme zwischen den Mitgliedstaaten und die gemeinsame Überprüfung zuständig; insbesondere

    a)

    teilt es die für Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/589 relevanten und auf Unionsebene verfügbaren Informationen mit den Nationalen Koordinierungsbüros, um Letztere beim Erstellen der Entwürfe ihrer nationalen Arbeitsprogramme zu unterstützen;

    b)

    entwickelt und pflegt es ein Tool auf dem EURES-Portal Extranet, über das den Nationalen Koordinierungsbüros das Muster gemäß Artikel 7 und alle sonstigen Informationen für das Ausfüllen und Übermitteln bereitgestellt werden und den Nationalen Koordinierungsbüros die Gelegenheit gegeben wird, die jeweiligen Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme zu überprüfen und zu kommentieren;

    c)

    überwacht es die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Fristen für die Vorlage der Entwürfe der nationalen Arbeitsprogramme, die gemeinsame Überprüfung und die Berichterstattung über die Durchführung der nationalen Arbeitsprogramme;

    d)

    bietet es sonstige Tools, Schulungen und Hilfen an, die notwendig sind, um den Informationsaustausch und das Voneinanderlernen betreffend den Programmplanungszyklus zu erleichtern;

    e)

    stellt es dem gesamten EURES-Netz in einem eigenen Bereich auf dem EURES-Portal Extranet die sachdienlichen Elemente des Programmplanungszyklus zur Verfügung, um die Transparenz zu erhöhen und das Voneinanderlernen zu verbessern;

    f)

    hält es die Nationalen Koordinierungsbüros dazu an, bei der Anwendung der Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) 2016/589 Kohärenz zu gewährleisten;

    g)

    unterrichtet es die Koordinierungsgruppe regelmäßig über die Funktionsweise des Programmplanungszyklus und schlägt gegebenenfalls Änderungen des Musters und der Verfahren vor.

    Artikel 5

    Aufgaben und Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und -Partner

    Die EURES-Mitglieder und -Partner tragen zum EURES-Programmplanungszyklus bei, indem sie

    a)

    Daten über ihre verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen und ihre geplanten Aktivitäten bereitstellen, die in das nationale Arbeitsprogramm einfließen werden;

    b)

    die entsprechenden Aktivitäten des nationalen Arbeitsprogramms durchführen;

    c)

    Daten über die Durchführung ihrer Aktivitäten bereitstellen, die in den nationalen Tätigkeitsbericht einfließen werden.

    Artikel 6

    Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsgruppe

    (1)   Die Koordinierungsgruppe überwacht die Anwendung von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/589 und dient als Forum für den Austausch von Meinungen und bewährten Vorgehensweisen im Hinblick auf eine Verbesserung der Funktionsweise des EURES-Programmplanungszyklus.

    (2)   Die Koordinierungsgruppe überprüft einmal jährlich die Anwendung dieses Beschlusses; dies ist der Beitrag der EURES-Koordinierungsgruppe zu den Kommissionsberichten zur Tätigkeit und zur Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 33 bzw. 35 der Verordnung (EU) 2016/589.

    (3)   Die Koordinierungsgruppe entscheidet, welche Elemente der nationalen Arbeitsprogramme und der nationalen Tätigkeitsberichte für alle EURES-Mitarbeiter relevant sind und deshalb auf dem EURES-Portal Extranet verfügbar sein sollten, um eine angemessene Durchführung des EURES-Programmplanungszyklus und das Erreichen der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/589 beschriebenen Ziele des EURES-Netzes sicherzustellen.

    (4)   Die Koordinierungsgruppe entscheidet, welche Informationen aus dem EURES-Programmplanungszyklus für die Berichte zur EURES-Tätigkeit gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/589 relevant sind und für das Verfassen dieser Berichte verwendet werden können.

    Artikel 7

    Muster

    (1)   Die Nationalen Koordinierungsbüros verwenden für das Erstellen ihrer nationalen Arbeitsprogramme eine elektronische Fassung des Musters in Anhang I.

    (2)   Die Nationalen Koordinierungsbüros dürfen so viele Aktivitäten wie sinnvoll in die jeweiligen Abschnitte des Musters in Anhang I eintragen.

    (3)   Falls das in Artikel 4 Buchstabe b genannte Tool oder eine damit verbundene Information oder Dokumentation angepasst oder geändert werden muss, konsultiert das Europäische Koordinierungsbüro vor der Annahme einer neuen Fassung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589 die Koordinierungsgruppe.

    Artikel 8

    Vorgehensweise

    (1)   Die Nationalen Koordinierungsbüros halten sich beim Erstellen der nationalen Arbeitsprogramme an den Zeitplan in Anhang II.

    (2)   Nach der Annahme dürfen die nationalen Arbeitsprogramme oder Teile davon dem EURES-Netz auf dem EURES-Portal Extranet verfügbar gemacht werden.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 11. Juli 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

    (2)  Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21).


    ANHANG I

    VON DEN NATIONALEN KOORDINIERUNGSBÜROS BEI DER ERSTELLUNG IHRES JEWEILIGEN JAHRESARBEITSPROGRAMMS ZU VERWENDENDES MUSTER

    Die elektronische Fassung dieses Musters sowie alle späteren überarbeiteten Fassungen in konsolidierter Form werden den Nationalen Koordinierungsbüros über das EURES-Portal zur Verfügung gestellt.

    Die nachfolgende Auflistung der den unterschiedlichen Abschnitten des Musters zugeordneten Aktivitäten ist nicht erschöpfend, sondern gilt als Richtschnur.

    1.   ZUSAMMENFASSUNG

    Hierunter werden die Prioritäten und die wichtigsten Aktivitäten im Rahmen des Arbeitsprogramms für den jeweiligen Bezugszeitraum kompakt zusammengefasst.

    2.   ALLGEMEINE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN

    2.1.   Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer

    Hierunter werden die Aktivitäten zur Unterstützung von Arbeitnehmern zusammengefasst wie

    Abgleich und Vermittlung (einschließlich Unterstützung beim Abfassen von Stellengesuchen und Lebensläufen);

    Organisation von Rekrutierungsveranstaltungen;

    allgemeine Information und Beratung;

    spezifische Information und Beratung (z. B. betreffend die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Bestimmungsland);

    andere Leistungen bei Bedarf.

    2.2.   Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber

    Hierunter werden die Aktivitäten zur Unterstützung von Arbeitgebern zusammengefasst, einschließlich spezifischer Unterstützung für KMU, wie

    Abgleich und Vermittlung (einschließlich Unterstützung beim Abfassen von Stellenprofilen und Stellenangeboten);

    Organisation von Rekrutierungsveranstaltungen;

    allgemeine Information und Beratung;

    Information über die spezifischen Vorschriften für die Rekrutierung aus einem anderen Mitgliedstaat und über Faktoren, die eine derartige Rekrutierung erleichtern können;

    andere Leistungen bei Bedarf.

    3.   SPEZIFISCHE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN

    3.1.   Unterstützung für Ausbildungs- und Praktikumsstellen

    3.2.   Unterstützungsleistungen in Grenzregionen

    Hierunter werden die Aktivitäten zur Unterstützung von Grenzgängern und Arbeitgebern auf dem Arbeitsmarkt in Grenzregionen zusammengefasst wie

    Abgleich und Vermittlung;

    Bereitstellung von Informationen über die besondere Lage von Grenzgängern sowie für Arbeitgeber;

    Einrichtung zentraler Anlaufstellen zur Unterstützung von Grenzgängern und Arbeitgebern;

    andere Leistungen bei Bedarf.

    3.3.   Unterstützung nach der Rekrutierung

    Hierunter werden die Aktivitäten zusammengefasst, mit denen die Eingliederung von mobilen Arbeitnehmern an ihrem neuen Arbeitsplatz verbessert werden soll, wie

    allgemeine Information der Arbeitgeber über die Eingliederung rekrutierter Arbeitnehmer bzw. Sensibilisierung für dieses Thema;

    Information über Schulungsmöglichkeiten, die für die Eingliederung von Arbeitnehmern maßgeblich sind (z. B. Sprachkurse);

    andere Leistungen bei Bedarf.

    3.4.   Sonstige Aktivitäten und Beiträge zu anderen Programmen

    Dieser Abschnitt gibt Aufschluss über die Teilnahme an spezifischen Programmen zur Förderung der Arbeitskräftemobilität, die mit EU- oder nationalen Mitteln gefördert werden, über die Teilnahme an bilateralen oder multilateralen Projekten zur Förderung der Arbeitskräftemobilität sowie über alle sonstigen Aktivitäten, die keinem der obigen Abschnitte zugeordnet werden können.

    4.   RESSOURCEN UND VERWALTUNG

    4.1.   Personelle Ressourcen

    Geschätzte Gesamtzahl der EURES-Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (Nationales Koordinierungsbüro, EURES-Mitlieder und -Partner).

    4.2.   Finanzielle Ressourcen

    Geschätzte Mittelausstattung in EUR, die den Mitgliedsorganisationen zur Verfügung stehen soll, gegliedert nach Art der Ressourcen: nationale Mittel, (ggf.) EU-Mittel oder (ggf.) sonstige.

    4.3.   IT/Infrastruktur

    Die der EURES-Aktivität zugrunde liegenden IT-Tools bzw. zugrunde liegende Infrastruktur sowie Zugang zu sonstigen Tools, die gemeinsam mit EURES-Mitgliedern (z. B. allgemeine Infrastruktur der ÖAV) und -Partnern genutzt werden.

    4.4.   Verwaltung

    Hierunter werden die Aktivitäten zusammengefasst, mit denen das Funktionieren des nationalen Netzes gestützt wird, wie

    Sensibilisierung für das nationale Netz;

    Interoperabilität und Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Koordinierungsbüro und den EURES-Mitliedern und -Partnern des nationalen Netzes;

    Umsetzung neuer innovativer Konzepte für die Leistungserbringung;

    Zusammenarbeit mit anderen Akteuren wie den Sozialpartnern, anderen Netzen, Berufsberatungsdiensten, Handelskammern, den für soziale Sicherheit und Steuern zuständigen Behörden usw.

    4.5.   Schulungen

    Dieser Abschnitt gibt Aufschluss über Schulungen (einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung auf Schulungen) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie gegebenenfalls über sonstige Lernaktivitäten, mit denen der Ausbau von Kompetenzen und Kenntnissen innerhalb des Netzes verbessert wird.

    4.6.   Kommunikation

    Hierunter werden die konkreten Maßnahmen aufgeführt, die sich aus den nationalen Kommunikationsplänen und/oder der EURES-Kommunikationsstrategie ergeben, sowie gegebenenfalls andere wichtige Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten, die im Bezugszeitraum umgesetzt werden sollen und die maßgeblich für die Unterstützungsleistungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 sind.

    4.7.   Überwachung und Evaluierung der Aktivitäten

    Hierunter werden die Tools aufgeführt, mit denen Output und Ergebnisse der EURES-Aktivität auf nationaler Ebene gemessen werden.


    ANHANG II

    ZEITRAHMEN FÜR DIE ERSTELLUNG DES NATIONALEN JAHRESARBEITSPROGRAMMS

    1.   VORBEREITUNG

    Die Nationalen Koordinierungsbüros stellen sicher, dass die Daten zum Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen Arbeitsmärkten unter besonderer Berücksichtigung der besonders gefährdeten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt sowie der am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen erhoben, ausgewertet und verbreitet werden und dass dabei den Daten zu Mobilitätsströmen und -mustern Rechnung getragen wird.

    2.   AUSARBEITUNG

    Die Nationalen Koordinierungsbüros erarbeiten bis zum 31. Oktober des Jahres N – 1 einen ersten Entwurf des nationalen Arbeitsprogramms, wobei sie sich auf die Daten stützen, die sie während der Vorbereitung erhoben haben. Die Entwürfe werden in einem eigenen Bereich im EURES-Extranet bereitgestellt.

    3.   GEMEINSAME ÜBERPRÜFUNG

    Die Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme werden von den Nationalen Koordinierungsbüros gemeinsam bis zum 31. Dezember des Jahres N – 1 überprüft.

    4.   ANNAHME

    Die Nationalen Koordinierungsbüros stellen die nationalen Arbeitsprogramme bis zum 31. Januar des Jahres N fertig, wobei sie das Feedback berücksichtigen, das ihnen im Rahmen der Überprüfung zugegangen ist.

    5.   UMSETZUNG

    Die nationalen Jahresarbeitsprogramme werden im Zeitraum von Januar bis Dezember des Jahres N umgesetzt.

    6.   BERICHTERSTATTUNG

    Bis zum 31. März des Jahres N + 1 erheben die Nationalen Koordinierungsbüros Daten zu den Ergebnissen der Umsetzung des nationalen Arbeitsprogramms und erstatten darüber Bericht.


    Top